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Blog

  • Haftung für Online-Händler

    Betreiber elektronischer Marktplätze werden immer weiter gefassten Haftungsregelungen ausgesetzt. Das Problem diesmal befasst sich mit dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wer keine gültige Umsaztsteuerregistrierung nachweisen kann, muss von dem jeweiligen Plattformbetreiber vom aktiven Handel ausgeschlossen werden. Diese Selbstverständlichkeit betrifft in erster Linie ausländische Online-Händler und ist damit ein weiterer Schritt zum sicheren Handel im Internet.

    Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Da die Haftung für eine ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikation beim Plattformbetreiber liegt, werden die Hürden, mal eben einen Online-Shop zu eröffnen, eine ganze Ecke höher gelegt.

    Vorschriften greifen ab dem 01.01.2019

    Plattformbetreiber sind seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, gemäß den vorgenannten Vorschriften umfangreiche Aufzeichnungen durchzuführen. Wer sich diese Vorschriften durchliest, wird sich fragen, warum es hierfür extra Vorschriften bedurfte. Es sollte für jeden Dienstleister, der Online-Händlern eine Plattform anbietet selbstverständlich sein, die Basisdaten seiner Kunden abzufragen, damit im Schadensfall ein wirksamer Rückgriff auf den Verantwortlichen möglich ist.

    Liste der asiatischen Händler

    Bezüglich der Anbieter, die nicht im EU-Raum angesiedelt sind, ist beim Finanzamt Berlin-Neukölln eine bundesweite Liste verfügbar, die sich speziell mit den Händlern aus dem asiatischen Raum befasst.

    Fazit

    Onlinehändler sollten tunlichst darauf achten, in ihren Geschäftsunterlagen und selbstverständlich auch im Impressum ihrer jeweiligen Webseite eine gültige Umsatzsteuer-ID auszuweisen. Als besonderen Nutzen für den interessierten Kunden bietet sich ein Link auf die offizielle Seite des Bundeszentralamtes für Steuern – kurz BZSt – an. Hier kann durch einen einfachen Klick die UmsatzsteuerID geprüft werden. Und der seriöse Händler hat wieder eine Chance mehr, sich von dem unseriösen Händler zu unterscheiden.

  • Rechtsdienstleistung Mietrückforderung

    Kostenlose Rechtsdienstleistung?

    Immer mehr Rechtsdienstleistungen werden als Massenverfahren über das Internet angeboten. Fluggastrechte, Bahngastrechte und jetzt Mieterrechte. Während bei den Flug- und Bahngastrechten noch recht schnell der Bezug zu den Entschädigungen für Verspätungen hergestellt werden kann, ist das bei den Mietrechten ein wenig anders. Um die Ecke denken, ist quasi angesagt. Seit Einführung der Mietpreisbremse und der damit einhergehenden Obergrenze für Mietpreise, gibt es eine Menge Mieter, die zu hohe Mieten zahlen. Und genau hier setzen die neuen Rechtsdienstleister an. Über eine spezialisierte, webbasierte Software wird die aktuelle Miete abgefragt und über eine Datenbank ermittelt, ob die Miete vielleicht zu hoch ist. Erst, wenn das System zu dem Ergebnis kommt, dass eine überhöhte Miete vorliegen könnte, wird der Interessent zur Angabe weiterer Daten aufgefordert.

    LegalTech-Unternehmen für Mietrückforderung

    Einer der Anbieter dieser Rechtsdienstleistung ist zum Beispiel das Portal: www.wenigermiete.de. Wenn die Angaben korrekt sind, betreut das Unternehmen mittlerweile über 1.000 Fälle gegen namhafte große Vermieter. Daraus folgt auch, dass die Standard-Einwände und »Tricks« dieser Gesellschaften bekannt sind und die daraus resultierenden Erfahrungen allen neuen Kunden zu Gute kommen.

    Weit wichtiger dürfte für jeden Mietpreisgeschädigten das Kostenrisiko sein. Für jeden Fall, den das Unternehmen annimmt, wird das komplette Kostenrisiko übernommen. So abgesichert, verfolgt jeder Geschädigte seine berechtigten Ansprüche gerne. Eine klassische Win-Win-Situation. Und das vermutlich sowohl für den Mieter, als auch für den Rechtsdienstleister.

    Rechtsdienstleistung ohne Rechtsanwälte?

    Natürlich sind alle Geschäfte des täglichen Lebens irgendwie durchdrungen von Rechten und Pflichten. Und das ist nach herrschender Meinung, nun mal das Ausbreitungsgebiet der Rechtsanwälte. In kaum einem anderen Land auf der Welt ist die Spezies Rechtsanwalt so geschützt, wie in Deutschland. – Ein Pfrund, mit dem es sich sehr gut leben lässt!

    Diese Pfründe zu schützen ist unter anderem das oberste Ziel, der Rechtsanwälte die sich durch die neuen Legel-Tech Unternehmen in ihrem Schaffen und Tun gestört fühlen. Natürlich lässt sich auch argumentieren, dass es in erster Linie um die Sicherstellung einer qualifizierten Rechtsdienstleistung geht. Und die kann nach Meinung vieler rechtskundiger nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

    Rechtsanwaltskammer sieht Handlungsbedarf

    Mit diesem mutmaßlichen Ansinnen wurde die Rechtsanwaltskammer Berlin über das Gewerbe der neuen LegalTech-Unternehmen an die Front geschickt. Frei nach dem Motto, es kann nicht sein, was nicht sein darf, ging es augenscheinlich darum diese Rechtsdienstleistungen in die alleinige Obhut der Rechtsdienstleister zu verbringen, die eine anwaltliche Zulassung besitzen.

    Landgericht sieht keinen Verstoß (aktuell noch nicht rechtskräftig)

    Das Landgericht Berlin kommt in seinem (noch nicht rechtskräftigen Urteil – 15 O 60/18 ) zu dem Schluss, dass die angebotene Dienstleistung keiner anwaltlichen Zulassung bedarf. Ein Urteil, welches die Rechtsanwaltskammer vielleicht nicht hinnehmen wird. Diese Niederlage der Rechtsanwaltskammer ist für alle Rechtsanwälte von Belang, die ihre Kanzlei auf Mietrechtsäflle ausgerichtet haben und für die Schadensersatzansprüche aus überhöhten Mieten ein lukratives Zusatzgeschäft darstellen mag. Diese Entscheidung wird mit Sicherheit mehr und mehr Mieter dazu bringen, das eigene wirtschaftliche Risiko eines Gerichtsverfahrens auf einen Prozessfinanzierer abzuwälzen, statt selbst im Risiko zu stehen. Zumal die Höhe der vereinbarten Erfolgsbeteiligung überschaubar ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Mieter fortdauert. Schließlich ist die verminderte Miete auch für die Zukunft gültig!

    Fazit

    In immer mehr Bereichen wird die »hoheitliche Auslegung« der Rechtsdienstleistung, die ausschließlich von zugelassenen Rechtsanwälten erbracht werden darf, zurückgedrängt. Es entspricht nicht mehr dem heutigen Zeitgeist, dass immer noch und in jedem Fall auf einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden muss. Rechtliche Informationen zu nahezu jedem Thema lassen sich in sekundenschnelle über das Internet finden und verifizieren. Die immer noch besonders geschützte Berufsgruppe der Rechtsanwälte muss sich mehr und mehr einem echten Wettbewerb stellen. Ob das immer zum Vorteil des Rechtssuchenden erfolgt, muss jeder für sich selbst entscheiden.

    Bernhard Ehlen
  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

  • Damit die Schulden nicht aus der Welt sind!

    Auslandsinkasso: Eine Herausforderung der besonderen Art

    Außenstände sind ärgerlich und zeitraubend. Oft greifen auch Erinnerungen und Mahnungen nicht, der Vorgang muss an einen Inkassodienstleister abgegeben werden. Doch als wäre das Problem offener Rechnungen nicht schon schlimm genug, kann die Sache noch komplizierter werden, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Aber „aus der Welt“ ist er damit trotzdem nicht. Das Auslandsinkasso kann helfen.

    Nach wem genau man suchen muss

    Sitzt ein Schuldner im Ausland, beginnt das Problem oft mit scheinbar ganz profanen Dingen. So kann es zu einer sportlichen Aufgabe werden, überhaupt erst einmal den handelsrechtlichen Namen des Schuldners zu ermitteln. Sprachprobleme erschweren den Vorgang auch immer wieder. Und letztlich muss man sich mit dem Rechtssystem auskennen, das im betroffenen Land gilt. Aber es gibt auch Probleme mit Mentalitätsunterschieden, wie ein kleines Beispiel zeigt.

    „Immer locker bleiben“

    Österreich ist uns nah – geografisch, sprachlich und kulturell. Aber es gibt Unterschiede, zum Beispiel bei nicht bezahlten Rechnungen. Diese Erfahrung musste ein Inkassodienstleister machen, der im Auftrag seines Kunden einen Brief schrieb. Dieser wurde nicht beantwortet. Der Grund: In Österreich wird allgemein erwartet, dass Mahnungen oder eben Inkassoanschreiben höflich und umfassend formuliert werden. Fehlen in den Augen des Empfängers diese Eigenschaften im Anschreiben, strafen sie den Absender mit Nichtbeachtung.

    Und selbst wenn alles so abläuft, wie es der österreichischen Mentalität entspricht, braucht man Geduld, bis die Zahlung endlich zu verzeichnen ist.

    Inkassodienstleister als internationale „Schuldner-Versteher“

    Inkassodienstleister, die sich unter anderem Auslandsinkasso auf die Fahne geschrieben haben, müssen sich nicht nur in den rechtlichen Fragen gut auskennen. Sie müssen auch ein Gespür dafür haben, wie sie der jeweiligen Mentalität des Landes begegnen, in dem der Schuldner sitzt. Gute Inkassodienste verfügen hier über ausgezeichnete Möglichkeiten.

    Übrigens: Das Beispiel Österreich dient natürlich nur der Veranschaulichung. Wir hätten auch jedes andere Land als Beispiel verwenden können. Im Falle Österreichs haben wir sogar ein Land gewählt, das sehr einfach zu „händeln“ ist, sofern man um die Gepflogenheiten weiß. In anderen Ländern kann die Aufgabenstellung deutlich komplexer sein. In jedem Fall ist das Geld nicht weg, wenn der Schuldner im Ausland sitzt. Zahlreiche Inkassodienste, die sich auf Auslandsinkasso spezialisiert haben, erzielen eindrucksvolle Ergebnisse.

  • Auskunft trotz Auskunftssperre – ZPO §755

    Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, dessen Adresse aufgrund eines Sperrvermerks nicht veröffentlicht werden darf, kann sich als schwierig erachten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, trotz Auskunftssperre einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung, sowie der daraus resultierenden Adressermittlung zu beauftragen.

    ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners: Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben (Quelle: https://dejure.org)

    Adressermittlung über den Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher darf also gemäß 755 ZPO die Anschrift des Schuldners ermitteln. Dies ist natürlich immer dann notwendig, wenn die Anschrift im Titel nicht mehr aktuell und dem Gläubiger die derzeitige Anschrift nicht bekannt ist.

    Wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen „alten“ Bekannten des Gerichtsvollziehers handelt und die Adresse erst beim Melderegister oder anderen Stellen erfragt werden muss, kann der Auskunft eine Auskunftssperre im Weg stehen. Diese Auskunftssperre gilt aber nur eingeschränkt. Sehr wohl ist es den Gerichtsvollziehern erlaubt, die Adresse nicht nur anzufragen, sondern auch explizit trotz Auskunftssperre zu erhalten und zu verwerten. Ob die Adresse an den Gläubiger weitergeleitet werden darf, liegt dabei nur bedingt im Ermessen des Vollstreckungsorgans. Er kann unter Umständen bei der Auskunftserteilung soweit eingeschränkt werden, dass die Vollstreckung vollzogen wird, dem Gläubiger jedoch die Adresse nicht zur Kenntnis gelangen darf.

    Tatsächlich haben Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Herausgabe der aktuellen Adresse, wenn die Auskunft mit einer Sperre versehen ist. Trotzdem bleiben dem Gläubiger zwei weitere Wege, um eventuell doch an die begehrte Auskunft zu gelangen.

    Auskunftssperre umgehen

    Jedem Gläubiger steht es frei, trotz Kenntnis einer Auskunftssperre bei der entsprechenden Meldebehörde einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Durch die Position als Gläubiger ist es opportun, ein berechtigtes Interesse darzulegen und durch einen entsprechenden Hinweis auf die Vollstreckungsvereitelung vielleicht doch die Adresse direkt durch die Meldebehörde zu erhalten. Sollte auch dieses Ansinnen scheitern, gibt es des Weiteren noch die Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht Zugang zu den gewünschten Daten zu verschaffen.

    ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift: Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien. (Quelle: https://dejure.org)

    Eigentlich sollte in der Akteneinsicht kein Hinweis auf die Adresse des Schuldners zu finden sein, da der Gerichtsvollzieher durch die Auskunftssperre die Adresse bei jeder Akteneinsicht unkenntlich zu machen hat, in der Praxis ist dies jedoch häufig gar nicht möglich.

  • Untertauchen? Nicht mit unserem Überwachungsinkasso!

    Langzeitüberwachung

    In aller Regel lassen sich unbezahlte Rechnungen recht schnell aus der Welt schaffen. Und wenn die Erinnerung oder die Mahnung nicht reicht, muss halt ein Inkassodienstleister her. Doch manchmal ist es auch damit nicht genug, dann muss das Überwachungsinkasso, bzw. die Langzeitüberwachung eingreifen.

    Schuldner weg, Gläubiger ratlos

    Dienstleister Frank B. ist mit seiner Geduld am Ende. Nachdem er seinen Kunden mehrfach daran erinnert hatte, seine Rechnung zu begleichen, ließ der das nicht nur bleiben, sondern wurde auch noch „pampig“. Frank B. solle sich „mal nicht so anstellen“,  das war das letzte, was Frank B. in einer Mail lesen musste. Damit war eine Grenze überschritten, B. übergab den Vorgang einem Inkassodienst. Der wurde auch gleich tätig. Nach Ablauf der Frist wurde ein Titel angestrebt. Als jedoch auch diese Frist ablief, war der Schuldner verschwunden. Verzogen! Wohin? Keine Ahnung.

    Detektivarbeit für Inkassodienste

    Das ein Schuldner „das Weite sucht“, kommt gar nicht so selten vor. Es hat allerdings eine starke Aussagekraft. Denn entweder geht es dem Betroffenen finanziell so schlecht, dass er keinen anderen Ausweg mehr sieht, als unterzutauchen. Oder aber er hatte von Beginn an nicht vor, den fälligen Betrag zu begleichen. Mittels eines Überwachungsinkassos wird das Inkassobüro beauftragt, den Schuldner ausfindig zu machen. Dabei werden alle legalen Möglichkeiten genutzt, die dem Inkassodienst zur Verfügung stehen.

    Wenn der Schuldner spekuliert

    Natürlich wissen wir nicht, was den Schuldner in unserem Beispielfall dazu bewogen hat, seine Rechnung nicht zu bezahlen. Aufgrund der Art seiner Kommunikation steht aber zu vermuten, dass er womöglich überhaupt nicht plante, seine Schulden zu begleichen. Unter Umständen spielt er nun auf Zeit und hofft auf eine Verjährung oder einfach darauf, dass die Sache im Sande verläuft. Doch das Überwachungsinkasso bleibt an der Sache dran und sorgt dafür, dass auch zu einem viel späteren Zeitpunkt die Forderung eingetrieben werden kann.

    Für den Gläubiger macht es einen Unterschied, ob der Schuldner bewusst nicht zahlt oder einfach nicht dazu in der Lage ist. Denn später, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verändert hat, kann er womöglich ohne großen Aufwand an sein Geld kommen. Dank des langen Atems des Inkassodienstleisters.

  • B2B Inkasso – unsere Lösungen

    Das B2B Inkasso der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Wenn Unternehmen untereinander in geschäftlichen Beziehungen stehen und es zu Zahlungsverzögerungen kommt, liegt eine besondere Konstellation vor. Meist geht es beim B2B Inkasso um größere Summen, als im B2C und zweitens „tickt“ jede Branche anders. Für ein wirkungsvolles Inkassoverfahren ist daher Branchenkenntnis von großer Bedeutung. Viele Inkassounternehmen haben sich daher, ähnlich wie bei den Fachanwaltschaften, auf bestimmte Bereiche der Geschäftswelt spezialisiert. Wir, die ISE deutsche Inkasso e.K., sind speziell für Unternehmer, Freiberufler und Vereine tätig.

    Kosten auslagern

    Die meisten Unternehmer klagen heute nicht über die Einnahmen, sondern über die laufenden Kosten, die ständig höher werden. Einen wichtigen Teil dieser Kosten nimmt in vielen Firmen das Debitorenmanagement ein. Kunden, die Zahlungsziele über Gebühr strapazieren, binden kostbare Mitarbeiter und kosten somit Leistung. Dieser Aufwand, bzw. diese daraus resultierenden Kosten können nicht auf den säumigen Schuldner umgelegt werden.

    Gerade bei großvolumigen Rechnungen ist es nicht nur ärgerlich, wenn der Zahlungseingang ausbleibt, es kann sogar existenzbedrohend werden. Daher ist es zu empfehlen, sich möglichst nicht zu abhängig von der Zahlung zu machen. Das ist freilich nicht immer möglich, unser B2B Inkasso ist daher am effektivsten, wenn es so früh wie möglich in den Prozess integriert wird. Spätestens nach Ablauf der zweiten Mahnung und deren Zahlungsfrist sollte ein Inkassodienstleister in Anspruch genommen werden.

    Über 70 % zahlen nach wenigen Tagen

    Nicht nur die Übergabe einer offenen Forderung an unser Inkasso ist eine einfache Sache. In der Regel werden sämtliche Forderungen zu über 70 % binnen weniger Tage vollständig geblichen. Eine Erfolgsquote, die sich sehen lassen kann. Alle Mandanten gewinnen dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, steigern ihre Kreditwürdigkeit bei der Bank und sorgen zudem dafür, dass teure Mitarbeiter wieder produktiv eingesetzt werden können.

    Die Erfolgsquote kann sich übrigens durchaus sehen lassen. Die überwiegende Mehrheit der Fälle im B-to-B Inkasso ist nach wenigen Tagen erledigt. Ein eher geringer Teil der Fälle kann erst nach 180 Tagen abgeschlossen werden. Doch ein guter und professioneller Inkassodienstleister sorgt dafür, dass die Forderungen schnell erfüllt werden.

    Sicherheit für den Mandanten

    Um stets auch den aktuellen gesetzlichen Ansprüchen zu genügen, ist die ISE deutsche Inkasso e.K. Mitglied des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (kurz BFIF).

    Um den Ansprüchen unserer Mandanten vollumfänglich gerecht zu werden, setzen wir seit Beginn unserer Tätitgkeit auf einen professionellen Dienstleister. Unsere Software kommt aus dem Hause BS-Software und sorgt in allen Belangen für einen reibungslosen Ablauf.

    Volle Kostenkontrolle

    Jeder Mandant kann über unser Web-Interface auf alle seine Akten zugreifen und ist somit immer über den aktuellen Status der jeweiligen Akte informiert. Kostenauslösende Maßnahmen werden grundsätzlich vor Entstehung und unter Abwägung der Erfolgsaussichten mit jedem Mandanten kommuniziert.

  • Vorteil Online Inkasso

    Online-Inkasso: Inkassofälle schnell und kostenlos übergeben. Das sind zweifelsfrei die stärksten Vorteile des Online Inkassos. Vorbei die Zeiten, in denen alles noch per Post verschickt werden musste und Antworten auf Anfragen einen frühestens nach zwei Tagen erreichten. Wer sein internes Mahnwesen verschlanken will, ist mit den Online-Inkasso Diensten der diversen Inkassoutnernehmen bestens aufgestellt.

    Onlinehandel unter immensem Kostendruck

    Es gibt Kaum noch einen Markt, der in Folge der Konkurrenz nicht stark umkämpft ist. Dies führt jedoch vielfach zu einem massiven Kostendruck. Waren können nicht beliebig teuer verkauft werden. Stattdessen muss darauf geachtet werden, mit niedrigeren Kosten arbeiten zu können, als die Wettbewerber.

    Kostenloses Inkasso

    Zahlungsunwillige Kunden sorgen schnell dafür, dass aus einem betriebswirtschaftlichen Gewinn am Ende ein Verlust wird. Wer sich hier absichern will, muss diese Kostentreiber schnell und effizient bearbeiten. Mit Sicherheit eine der besten Lösungen ist die Übergabe an einen qualifizierten Inkassodienstleister. Viele Inkassounternehmen bieten mittlerweile kostenlose Inkassodienstleistungen an. Damit ist sichergestellt, dass der Gläubiger neben dem Zahlungsausfall durch seinen Schuldner nicht auch noch Kosten für die Beitreibung aufwenden muss.

    Entlastung für Mitarbeiter

    Letztlich gilt für kleine wie große Unternehmen gleichfalls, dass das Eintreiben von Schulden Mitarbeiter und Ressourcen bindet, die eigentlich woanders gebraucht werden. Ist man also bei einem bestimmten Punkt angekommen, kann es durchaus sinnvoll sein, den Vorgang abzugeben.

    Mahnbescheid im Online-Inkasso

    Wer sich mit der Erstellung eines Online Mahnbescheides nicht auskennt, kann gerne unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Entgegen der landläufigen Meinung, dass diese Leistungen enorm viel Geld kosten, ist es tatsächlich so, dass diese Leistung unabhängig von der Forderungshöhe gerade mal 25 € kostet. Unter Berücksichtigung der betriebsinternen Kosten der meisten Unternehmen, ist das meistens billiger, als die Erstellung eines Online Mahnbescheids durch einen eigenen Mitarbeiter.

    Sachkunde auch für interne Mahnabteilungen

    Für größere Firmen lohnt sich unter Umständen die Fortbildung der eigenen Mitarbeiter im Mahnwesen. Die Sachkundelehrgänge der Inkasso-Akademie sind hier eine der ersten Anlaufstellen, um die Qualität der eigenen Mitarbeiter bei der Beitreibung offener Forderungern zu steigern.

  • Inkassoportal für Online-Händler

    Die Erschließung neuer Geschäftsfelder und das Gewinnen neuer Kunden stehen für viele Online-Händler auf der Prioritätenliste ganz oben. Ein Schlüsselproblem stellt für viele jedoch der Umstand dar, Kunden beim Shoppen möglichst wenige Hürden in den Weg zu stellen. So bleibt den meisten Online-Händlern keine andere Wahl, als auch Neukunden den Kauf auf Rechnung anzubieten, wenn man den Anschluss an die Konkurrenz nicht verlieren will.

    Unser Inkassoportal: nahtlose Integration in bestehende Infrastruktur

    Die speziellen Probleme, die im E-Commerce liegen sind unseren Mitarbeitern vertraut. Mit unserem Inkassoportal haben wir entweder für jede Problemstellung bereits Lösungskonzepte erarbeitet oder können diese mit Hilfe eines excellenten Netzwerks immer auch kurzfristig lösen.

    Forderungsmanagement outsourcen

    Unser Ziel ist die größtmögliche Entlastung unserer Mandanten vom Mahnwesen, damit diese ihre vollständigen Bemühungen auf die Gewinnung neuer Kunden ausrichten können. Hierzu gehört im Besonderen die Möglichkeit, zahlungsgestörte Forderungen direkt über unser Kaufportal in Liquidität umwandeln zu können. Das bietet sich spätestens in dem Moment an, wenn die Forderung im außergerichtlichen Mahnlauf nicht zu realisieren ist.

    Forderungen vor dem gerichtlichen Mahnlauf verkaufen

    Ein großer Teil unserer Mandantschaft nutzt bereits jetzt die Möglichkeit, Forderungen vor dem gerichtlichen Mahnlauf zu verkaufen. Die Idee hinter diesem Konzept ist einfach. Üblicherweise zahlen Schuldner spätestens dann, wenn für die Beitreibung ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde. Der Teil der Schuldner, die auch durch ein Inkassoschreiben nicht zur Zahlung zu bewegen sind, muss in das gerichtliche Mahnverfahren übergeben werden. An diesem Punkt würde die Beitreibung der Forderung für den Unternehmer jedoch erhebliche Kosten verursachen, da alleine die Gerichtskosten mindestens 32 € je Fall betragen. Für Unternehmen, die eine hohe Anzahl „Nichtzahler“ zu bewältigen haben, stellt das eine enorme Belastung der Liquidität dar.

    Gerne senden wir Ihnen weitere Informationen zu. Am einfachsten geht die Anfrage über unser Kontaktformular, welches Sie über diesen Link erreichen.

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