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Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

Fragwürdige Verwertung

Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

Fazit

Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

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