💼 Inkassokosten und gerichtliche Mahnkosten: Das gilt seit dem 01.06.2025
Zahlt ein Kunde nicht, entsteht Aufwand – und dieser darf nicht beim Gläubiger hängen bleiben. Seit dem 01.06.2025 gelten neue gesetzliche Gebührensätze für Inkasso- und Mahnverfahren. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).
Auf dieser Seite erfahren Sie, mit welchen Kosten zu rechnen ist – und wer sie trägt. (alle Preisangaben netto)
💸 Inkassokosten nach RVG – Standard: der 0,9-fache Satz
Inkassodienstleister rechnen üblicherweise mit dem 0,9-fachen Satz der gesetzlichen 1,0-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG ab. Dieser Satz ist marktüblich und in der Praxis regelmäßig durchsetzbar – sofern der Schuldner in Verzug ist, sind diese Kosten vom Schuldner zu tragen.
Streitwert bis | Inkassokosten (0,9 RVG inkl. Pauschale) |
---|---|
500 € | 66,88 € |
1.000 € | 119,81 € |
2.000 € | 206,45 € |
3.000 € | 287,32 € |
5.000 € | 381,39 € |
10.000 € | 664,39 € |
25.000 € | 960,05 € |
50.000 € | 1.395,81 € |
75.000 € | 1.757,99 € |
100.000 € | 2.119,33 € |
📌 Diese Kosten setzen sich aus der Gebühr (0,9) und der Telekommunikationspauschale (bis zu 20 €) zusammen. Sie fallen einmalig je Forderung an.
⚖ Gerichtliches Mahnverfahren – die nächsten Schritte bei Nichtzahlung
Bleibt der Schuldner nach dem Inkassoschreiben weiter untätig, kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Dieses besteht in der Regel aus zwei Stufen:
- Mahnbescheid: Gerichtliche Zahlungsaufforderung.
- Vollstreckungsbescheid: Der Forderung wird vollstreckbar – z. B. für Pfändung, Kontozugriff etc.
Je nach Streitwert ergeben sich folgende Kosten:
Streitwert bis | Mahnbescheid (1,0 RVG + Gerichtskosten) | Vollstreckungsbescheid (0,5 RVG) | Gesamtkosten gesamt |
---|---|---|---|
500 € | 89,94 € | 25,97 € | 115,91 € |
1.000 € | 143,28 € | 46,64 € | 189,92 € |
2.000 € | 244,96 € | 87,98 € | 332,94 € |
3.000 € | 319,32 € | 117,66 € | 436,98 € |
5.000 € | 432,04 € | 159,02 € | 591,06 € |
10.000 € | 689,82 € | 269,91 € | 959,73 € |
25.000 € | 1.147,00 € | 437,00 € | 1.584,00 € |
50.000 € | 1.693,00 € | 639,50 € | 2.332,50 € |
75.000 € | 2.127,00 € | 843,00 € | 2.970,00 € |
100.000 € | 2.735,10 € | 1.046,00 € | 3.781,10 € |
Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG (Kostenverzeichnis). Die Inkassogebühren berechnen sich analog dem erhöhten RVG-Satz ab Juni 2025.
🧠 Wann wird mehr als 0,9-fach abgerechnet?
In besonders aufwändigen Fällen – zum Beispiel bei umfangreicher Kommunikation, komplexer Schuldnerstruktur oder rechtlichen Einwänden – kann statt der 0,9-fachen Gebühr auch eine 1,3-fache Gebühr berechnet werden (§ 14 RVG analog). Dies betrifft insbesondere Fälle mit:
- Rückfragen durch mehrere Personen (z. B. Geschäftsführung, Buchhaltung, Eigentümer),
- Forderungsablehnung mit Begründung oder Gegenvorwürfen,
- mehrfacher Korrespondenz zu Zahlungsvereinbarungen oder Aufstellungen.
Diese Erhöhung ist zulässig, wenn der Aufwand über das Übliche hinausgeht – selbstverständlich informieren wir Sie vorab, sollte ein solcher Fall bei Ihrer Forderung vorliegen.
✅ Fazit: Klare Regeln, faire Durchsetzung
- Inkassokosten: standardisiert und gut kalkulierbar
- Gerichtskosten: gesetzlich festgelegt
- Schuldner zahlt – Sie bleiben nicht auf den Kosten sitzen
Sie möchten wissen, was ein Inkassoverfahren in Ihrem konkreten Fall kosten würde? Schreiben Sie uns – wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten und ob diese vollständig durch den Schuldner übernommen werden können.