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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISE deutsche Inkasso e.K. (im Folgenden mit ISE abgekürzt)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der zwischen der ISE und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung. Individuelle Abreden haben Vorrang vor den AGB, wenn sie in Schriftform Bestandteil des Auftrags sind und von der ISE schriftlich bestätigt wurden.

§1 – Vertragsgegenstand

ISE übernimmt Aufträge zum Inkasso fälliger und unstrittiger Forderungen gegen in- und ausländische Schuldner. Der vorliegende Auftrag wird für das vorgerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren, sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren erteilt.

§2 – Auftragserteilung

Der Auftraggeber übermittelt an die ISE alle Angaben des Schuldners, sofern diese für den Einzug der Forderung notwendig sind: Vor- und Nachname, (bei Firmen die Rechtsform und dessen Vertreter) die zustellfähige Adresse, sowie die Anspruchsgrundlagen. Dazu zählen: Datum der Rechnung, der Lieferung und der Fälligkeit bzw. des Verzuges. Hierzu werden die jeweils notwendigen Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt.

§3 – Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande, wenn die ISE den Auftrag des Auftraggebers ausdrücklich annimmt.

§4 – Pflichten der ISE

Die ISE verpflichtet sich,

  • Aufträge unverzüglich zu bearbeiten,
  • Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen und zu überweisen,
  • alle Daten gemäß den aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

§5 – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber versichert mit Übersendung des Auftrags, dass:

  • er alleiniger Inhaber besagter Forderung ist,
  • der Schuldner sich im Verzug befindet,
  • die Forderung unstrittig ist,
  • die Forderung der Höhe nach besteht,
  • eine Aufrechnung des Schuldners nicht bekannt ist,
  • die Forderung nicht gegen die guten Sitten verstößt oder auf einer Täuschungshandlung beruht,
  • Zahlungseingänge des Schuldners unverzüglich bekannt gibt,
  • Zahlungsfristen oder Modalitäten mit dem Schuldner, nur nach Rücksprache mit ISE vereinbart werden,
  • er die ISE von sämtlichen Forderungen freistellt, die Dritte, aufgrund von Pflichtverletzungen, im Rahmen
    vertragsgemäßem Tätigwerden, an ISE stellen könnten.

§6 – Vergütung

Die ISE rechnet ihre Leistungen gemäß der Gebührenordnung für Inkassodienstleistungen ab. Die Verzugszinsen und auftraggeberseitigen Mahnkosten fallen vollständig der ISE zu. Zahlungsvereinbarungen werden durch die ISE überwacht.

Zahlungen des Schuldners werden zuerst mit den Gebühren der ISE verrechnet.

Für die Beitreibung titulierter Forderungen vereinbaren die Parteien einen zusätzlichen Anteil von 20 % der Hauptforderung als Vergütung für die ISE.

§7 – Strittige Forderungen

Wird die Forderung, im vorgerichtlichen oder im gerichtlichen Mahnverfahren durch den Schuldner bestritten, erfolgt die weitere Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt. Für die Durchsetzung der Forderung wird der Vorgang an einen Kooperationsanwalt der ISE übergeben. Weitere Vereinbarungen trifft der Auftraggeber mit dem
Kooperationsanwalt direkt. Nach gerichtlicher Feststellung der Forderung fährt die ISE mit dem Einzug der Forderung gemäß den vorliegenden AGB fort.

§8 – Kündigung

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten ohne Einhaltung von Fristen jederzeit gekündigt werden. Ein
Kostenerstattungsanspruch seitens der ISE bleibt hiervon unberührt. Aktive Aufträge werden gemäß Gebührenvereinbarung beendet, es sei denn, der Auftraggeber wünscht ausdrücklich die ordentliche Beendigung der laufenden Forderungsmaßnahmen. In diesem Fall rechnet die ISE ihre bisherige Tätigkeit gemäß diesen AGB ab.

§9 – Formerfordernis und Nebenabreden

Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§10 – Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren deutsches Recht und als Gerichtsstand den Firmensitz der ISE.

§11 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

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