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  • aktuelle Trends zur Zahlungsmoral

    Eigentlich sollte der guten Konjunktur auch eine gute Zahlungsmoral zuzuschreiben sein. Wie sich aus der aktuellen Umfrage unter den Unternehmen jedoch entnehmen lässt, gilt das nur bedingt. Speziell im letzten Quartal 2018 ist die Zahlungsmoral der Verbraucher spürbar zurückgegangen. Vielleicht liegt das an dem „guten“ Beispiel, mit dem die Städte und Kommunen vorangehen? Denn deren Zahlungsmoral wird von den meisten befragten Unternehmen mit „schlecht“ bewertet.

    Mit Abstand die meisten der befragten Unternehmen können über eine gute Zahlungsmoral ihrer Kunden berichten, die keine Verbraucher sind. Während sich die Berichte über die Zahlungslust der Verbraucher insoweit decken, dass tendenziell schleppender gezahlt wird. Das führt speziell für die E-Commerce, bzw. Online-Händler zu dem Problem, dass der Kauf auf Rechnung mit sehr viel höheren Kosten einhergeht, als noch im Jahr davor.

    Auch der BDIU berichtet in seiner Auswertung der Jahresbefragung über dieses Phänomen. Sollte man doch meinen, wenn mehr Geld in den Taschen der Verbraucher liegt, dass kongruent hierzu auch die Zahlungsmoral steigt. Erst die Hinzunahme der Verschuldungsrate der Privathaushalte bringt ein wenig Licht in dieses Thema.

    Ein großes Problem stellen weiterhin die Ausfälle im B2B-Bereich dar. In dem Vertrauen darauf, dass die eigenen Kunden schon zahlen werden, werden teilweise viel zu lange Zahlungsfristen akzeptiert. Dies führt dazu, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit im B2B erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bei den Gläubigern in den Fokus rückt. Frei nach dem Motto, die Geschäfte laufen gut, also kann der Mahnlauf noch ein wenig hinten an gestellt werden. Dies ist eine gefährliche Entwicklung und wird von vielen Unternehmen nur halbherzig im betrieblichen Mahnwesen umgesetzt.

  • Basiszins für 1. Halbjahr 2019 unverändert

    Das Basiszins für die Bewertungen von Kapitaldienstleistungen ist für das erste Halbjahr 2019 unverändert bei -0,88 % (Minus!) geblieben. Dieser Zins ist ein wichtiger Referenzwert für die Berechnung von Verzugszinsen. Grundsätzlich wird bei der Feststellung von Zahlungsverzug dem Schuldner auferlegt einen Zins über Basiszins als Verzugszins zahlen zu müssen.

    Üblicherweise wird ein Zins von 5 Prozent über Basiszins veranschlagt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson handelt. Für Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, wird üblicherweise ein Zins von 9 % über Basiszins fällig.

    Der aktuell gültige Basiszins wird in Deutschland zwei Mal jährlich veröffentlicht. Für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte hat der aktuelle Basiszins insbesondere zivilrechtliche Bedeutung. Hier geht es in erster Linie um die Verzinsung der sogenannten Kostenfestsetzung. Das sind in der Regel Zahlungen ans Gericht oder an den eigenen Rechtsanwalt, die für ein gerichtliches Verfahren verauslagt werden mussten und demnach stellt der Verzugszins hier einen Ersatz für den Nutzenverzicht des durch das Gerichtsverfahren gebundenen Kapitals dar.

    Die nächste Feststellung des aktuell verbindlichen Basiszinsatzes erfolgt am 1.7.2019. Derzeit geht kaum ein Marktteilnehmer von steigenden Zinsen aus. Das Zinstief wird uns wohl noch einige Zeit erhalten bleiben. Ob der Zins tatsächlich noch lange im negativen Bereich bleibt steht dagegen auf einem anderen Blatt.

  • Salvatorische Klausel

    Die salvatorische Klausel: Befragt man Menschen auf der Straße, geben die meisten von ihnen an, schon mal etwas von der salvatorischen Klausel gehört zu haben. Was genau darunter zu verstehen ist, wissen jedoch weit weniger.

    Das liegt wohl daran, dass man im Alltag nur selten damit zu tun hat. Spätestens wenn ein Vertrag geschlossen werden soll, gewinnt sie jedoch sofort an Bedeutung. Und auch in nahezu allen Geschäftsbedingungen findet sich eine Formulierung, die der Salvatorischen Klausel entspricht.

    Das lateinische Wort „salvatorus“ steht übrigens für „erhaltend“ oder „bewahrend.

    – frag Cäsar

    Damit nicht alles umsonst war

    Ein Vertrag kann noch so aufwändig und gewissenhaft formuliert sein, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind – die Gefahr besteht insbesondere, wenn man Verträge ohne anwaltliche Hilfe aufsetzt -, ist das gesamte Vertragswerk in Gefahr. Denn im Zweifel, so sieht es § 139 BGB vor, ist das komplette Rechtsgeschäft nichtig, wenn einzelne Formulierungen zur Teilnichtigkeit führen. Die Salvatorische Klausel soll das verhindern.

    Rechtssicherheit für alle Beteiligten

    Es wäre ein Irrtum anzunehmen, die Salvatorische Klausel wäre nur im Interesse der einen Vertragsseite. Letztlich profitieren nämlich beide Vertragspartner von der Klausel, weil sie zu Rechtssicherheit führt. Denn die Nichtigkeit eines Vertrages kann für alle Beteiligen ärgerlich sein und unangenehme Konsequenzen haben.

    In der Regel lautet die Formulierung der Salvatorischen Klausel in etwa so: „Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.“

    – Wikipedia

    Eine zusätzliche Formulierung ist zwar seltener zu lesen, aber durchaus denkbar und zuweilen auch sinnvoll. Sie beschreibt die Möglichkeit, zu einer Beschreibung zu kommen, die alle Vertragspartner in die Lage versetzt, eine wirksame – also auch juristisch wasserdichte – Ausgestaltung zu finden.

    Die Salvatorische Klausel als „Allzweckwaffe“

    Meist wird auf zusätzliche Formulierungen verzichtet. Denn die Aussage, die den Kern ausmacht, zielt darauf ab, dass jedwede Formulierung, die nicht dem Vertragsrecht entspricht, durch den Zusatz der Salvatorischen Klausel als erledigt betrachtet werden kann.

  • Beschneidung der Kostenerstattung durch freie Anwaltswahl

    Das Problem ist bekannt: die Kosten für die Anreise eines Rechtsanwaltes werden nur soweit erstattet, wie sie für einen ortsansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.

    BGH eröffnet Gestaltungsspielraum

    Diese gesetzliche Einschränkung, bei der Auswahl eines Rechtsanwaltes, wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes attraktiv erweitert. Zukünftig sollten gerichtsbezirksfremde Rechtsanwälte bei dem Antrag auf Kostenerstattung auf dieses BGH Urteil verweisen.

    Auch ortsansässige Rechtsanwälte müssen anreisen

    Suchen Sie sich einfach aus dem Gerichtsbezirk den Anwalt raus, der am weitesten weg wohnt. Diese Kosten können Sie sich nach aktueller Sicht des BGH erstatten lassen. In vielen Fällen sind ortsansässige Rechtsanwälte viele Kilometer vom jeweiligen Gericht entfernt und gelten trotzdem als ortsansässig.

    Nicht nur ein Tropfen auf den heißen Stein

    Diese Kosten stimmen zwar in der Regel nicht mit den tatsächlich entstandenen Kosten über ein, liegen aber regelmäßig wesentlich höher, als die erstattungsfähigen Kosten gemäß der alten Abrechnungsmethode.

    Entscheidung de OLG Celle obsolet?

    Bleibt zu hoffen, dass die entgegenstehende Auffassung des OLG Celle damit überholt ist.

     

  • Schuldner: drohen oder motivieren?

    Viele Gläubiger werden sich die Frage stellen, wie sie ihren Schuldner am besten auf Zahlungsrückstände aufmerksam machen sollen? Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie sie klingt. In vielen Fällen haben die Schuldner die Geduld der Gläubiger bereits in gehörigen Maßen strapaziert. Mehrere Mahnungen und Mahntelefonate blieben ohne Reaktion. An diesem Punkt gibt es bereits viele Gläubiger, die am liebsten ein so genanntes „Russen Inkasso“ in Auftrag geben würden. Zu dem Suchwort „Russeninkasso“ oder „Inkasso Moskau“ liefert alleine Google bereits weit über 100.000 Suchergebnisse! Ein Wert, der die Verzweiflung vieler Gläubiger bereits widerspiegelt.

    Rechtsdienstleistungsregister

    Mal abgesehen davon, dass die Beauftragung eines Inkassodienstleister, der nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügt, rechtswidrig ist, kann die Beauftragung eines nicht zugelassenen Rechtsdienstleister – auch Moskau Inkasso hat keine Zulassung für den deutschen Markt – dazu führen, dass der Gläubiger sämtliche Ansprüche gegen seinen Schuldner verliert.

    Es ist also nur allzu gut verständlich, wenn Gläubiger nach Möglichkeiten suchen, ihre Schuldner so anzusprechen, dass die offenen Rechnungen umgehend bezahlt werden.

    Drohung oder Motivation? Die Grenze ist fließend.

    Ein gutes Mahnschreiben erspart so manchen Weg über einen Rechtsdienstleister. Aber, wie soll so ein Mahnschreiben aussehen? Muss der Schuldner motiviert werden? Ist er für Motivation überhaupt zugänglich? Muss ich dem Schuldner drohen? Oder führt eine Drohung eher zu Widerstand und daher erst recht zu einer Nichtzahlung?

    Sie merken, das perfekte Mahnschreiben gibt es nicht. Es gibt jedoch sehr wohl einen vernünftigen Mittelweg. Wir als Inkassodienstleister haben die Erfahrung gemacht, dass motivierende Mahnschreiben erfolgversprechender sind.

    Sprechenden Menschen kann geholfen werden

    Zudem halten wir es für sehr wichtig, mit jedem Schreiben zum Ausdruck zu bringen, dass wir jederzeit über die Forderung sowie deren Rückführung sprechen können. In jedem Schreiben fordern wir an mehreren Stellen dazu auf, den Kontakt zu uns zu suchen, damit über die Forderung gesprochen werden kann.

    Unserer Erfahrung lautet daher ganz eindeutig, versuchen Sie auf jedem Kommunikationskanal ihren Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Dies soll nicht heißen, dass sie ihre Mahnungen durchnummerieren und künftig 3-7 Mahnungen verschicken, bevor sie ernst machen.

    Zahlungsverzug nach spätestens 30 Tagen

    Sie brauchen heutzutage weder den Begriff Mahnung zu nennen, noch dreimal oder gar öfter zu mahnen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten dürfen. Verbraucher sind nach 30 Tagen automatisch in Verzug, Unternehmer nach Ablauf des Fälligkeitsdatums auf der Rechnung.

    Wir motivieren gerne

    Unsere Empfehlung lautet daher ganz eindeutig: motivieren Sie ihre Schuldner. Und wenn Sie nicht wissen wie, stehen wir gerne motivierend zur Seite.

  • Die Krux mit dem Gerichtsstand wird noch komplizierter!

    Aktualisierung 20.12.2018

    Die Frage nach dem Gerichtsstand stellt sich immer dann, wenn ein Streit nicht außergerichtlich beigelegt werden kann. Für die beteiligten Parteien ist es unter Umständen wichtig, welcher Ort als Gerichtsstand gewählt werden kann. Üblicherweise sind Verbraucher gesetzlich soweit geschützt, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung das Gericht gewählt wird, welches für den Wohnort des Verbrauchers zuständig ist.

    Der Schutz des Verbrauchers erstreckt sich hier insbesondere auf die üblicherweise ungleichen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmers im Gegensatz zu den finanziellen Möglichkeiten eines üblichen Verbrauchers. Könnte der Unternehmer die Gerichtsstände bestimmen, könnte er den Verbraucher durch lange Anreisen oder häufige Termine zermürben und bekäme somit ein unzulässiges Druckmittel in die Hand.

    Gerichtsstand in den AGB

    Die AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Unternehmen enthalten deshalb regelmäßig den Hinweis, dass als Gerichtsstand der Wohnsitz des Kunden (Verbrauchers) als vereinbart gilt.

    Da es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher um eine Regelung handelt, die den Verbraucher schützt, ist die Vereinbarung über die AGB vollkommen ausreichend. Der Verbraucher ist nicht mit einer Extra-Erklärung über den gewählten, bzw. vereinbarten Gerichtsstand zu informieren.

    Gerichtsstandsvereinbarung

    Während bei Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Gerichtsstand nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verbrauchers geändert werden kann, ist das zwischen Unternehmern anders.

    Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung wird in einer eigenen Erklärung – die nach neuester Rechtsprechung nicht Bestandteil der AGB sein darf – zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen, welches Gericht im Falle einer Streitigkeit anzurufen ist.

    Spezialisierte Gerichte als Wunschgerichtsstand

    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist in vielen Rechtsgebieten für die Parteien von großem Interesse. So haben sich an diversen Gerichten Senate etabliert, die sich durch besondere Sachkunde gegenüber anderen Gerichten hervortun. In diesen Fällen kann es der einen oder anderen Partei gelegen oder halt auch ungelegen kommen, ausgerechnet bei einem fachkundigen Senat zu landen.

    Ein gutes Beispiel sind hier die Gerichte in Düsseldorf, die sich angeblich besonders gut im Kapitalanlagerecht auskennen und gerne mal dazu tendieren einen Anlage-Berater eher zu verurteilen, als dies vielleicht bei anderen Gerichten passiert wäre.

    Gerichtsfeste Gerichtsstandsvereinbarung?

    Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Gerichtsstandsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen genügt, können Sie uns gerne Ihre aktuelle Vereinbarung zur Prüfung zukommen lassen.

  • Auf, auf zum fröhlichen Klagen. …

    Musterklage

    Zum 1. November dieses Jahres soll endlich möglich sein, was Verbraucherverbände schon seit Jahren fordern: Musterklagen. Ein klein wenig nach dem Vorbild der Sammelklagen, wie sie in den Vereinigten Staaten üblich sind. Aber wirklich nur ein klein wenig.

    Stichtag 1. November 2018

    Fakt ist: das Gesetz ist beschlossen und tritt ab dem 1. November 2018 in Kraft. Und damit kommt die Musterklage gerade noch rechtzeitig, um speziell die Klagen zu führen, bei denen es um den so genannten Abgasbetrug oder auch Dieselskandal geht.

    Klagebefugnis nur für Verbraucherverbände

    Wer jetzt meint, dass bereits die ersten Großkanzleien mit den Hufen scharren und vor ihrem geistigen Auge schon die Scheinchen zählen, der hat sich getäuscht. Genau diesem Treiben wollte der Gesetzgeber einen Riegel vorschieben und hat die Klagebefugnis massiv eingeschränkt. Die Klagebefugnis beschränkt sich auf einige wenige Verbände. Diese packen eine Musterklage dann auch nur noch an, wenn sich genügend Verbraucher finden, die sich getäuscht fühlen. So zumindest die dahinter steckende Idee des Gesetzgebers.

    Verbände können jetzt mehr ausrichten

    Mit der Musterfeststellungsklage (Sammelklage) haben die klagebefugten Verbände jetzt neben den Abmahnungen ein weiteres probates Mittel in der Hand, um wettbewerbsrechtliche Verstöße verfolgen zu können. Speziell sind in den letzten Jahren viele Firmen nicht mehr von unlauteren Handlungen abzubringen gewesen, wenn diese lediglich eine Abmahnung kassierten. Da unser deutsches Rechtssystem keinen Strafschadensersatz kennt, wie er im amerikanischen Rechtssystem vorkommt, fehlt es manchem Unternehmen an einer adäquaten Strafe für vorsätzliche Verbraucher- oder Marktteilnehmertäuschungen.

    Es bleibt für die Verbraucher abzuwarten, welchen Nutzen sie aus den jeweiligen Musterfeststellungsklagen ziehen können. Denn, trotz aller Fortschritte in diesem Bereich, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klagen mitunter viele Jahre dauern werden.

    Klage gegen Gebühren der Bausparkassen

    Auch die Bausparkassen mussten bereits eine herbe Schlappe hinnehmen, als der BGH über die Gebühren vieler Bausparkassen zu entscheiden hatte.

  • BDIU Inkassokongress 2018 Berlin

    Neue Ansätze zur Regulierung

    Zum BDIU-Inkassokongress 2018 fanden sich wieder über 500 Marktteilnehmer in Berlin ein. Der Inkassokongress des BDIU gehört zu den größten Veranstaltungen der Inkassobranche und ist auch diesmal wieder der Treffpunkt für Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Politik.

    Zwei Tage inkassorelevante Themen

    An zwei Tagen berichtet der BDIU über wichtige Entscheidungen in der Inkassowelt und anstehende Änderungen und Wünsche an die Politik. Ein wichtiges Thema stellt hierbei die derzeit dezentral organisierte Aufsicht der zugelassenen Rechtsdienstleister in Deutschland dar. So wäre es wünschenswert, fiele die Aufsicht über die gesamte deutsche Inkassoindustrie an das Bundesamt für Justiz. Derzeit ist die Aufsicht über die Inkassounternehmer Ländersache. Wobei es in einigen Bundesländern so geregelt ist, dass die Aufsicht über die Rechtsdienstleister von mehreren Behörden durch geführt wird. Dies führt, bundesweit betrachtet, zu unterschiedlichen Umsetzungen der Vorschriften und Regelungen des Rechtsdiensleistungsgesetzes. Speziell vor dem Hintergrund des wichtigen Schutzes der Marktteilnehmer, die Schuldner sind, wäre eine zentrale Lösung wünschenswert. Es gäbe wesentlich kürzere Wege, alle Rechtsdienstleister über Anpassungen in der Schuldneransprache zu informieren.

    Ausländische Inkassounternehmer

    Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist europarechtlich geregelt. In der Regel stellt es auch kein Problem dar, wenn ein deutscher Schuldner, von einem österreichischen Inkassodienstleister kontaktiert wird. Es stellt genauso wenig ein Problem dar, wenn deutsche Inkassodienstleister europaweit agieren. Es stellt jedoch für die gesamte Branche der seriösen Inkassounternehmer ein Problem dar, wenn Unternehmen außerhalb der Europa-Zone damit werben Inkassodienstleistungen erbringen zu dürfen. Die teils marktschreierisch vorgebrachte Werbung dieser Unternehmen schadet den seriös arbeitenden Inkassounternehmen sehr.

    Doch in erster Linie schaden sich die Gläubiger, die solche Unternehmen beauftragen. Durch die fehlende Zulassung für den deutschen, bzw. europäischen Inkassomarkt, muss von einer Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge, zwischen Gläubiger und Anbieter ausgegangen werden. Darüber hinaus werben viele dieser Anbieter mit teils unterschwelligen, teils offenen Injurien gegenüber den Schuldnern. Wer solche Anbieter mit dem Einzug von Forderungen beauftragt, kann sich später nicht damit rausreden, von dem physischen Druck gegenüber dem Schuldner nichts gewusst zu haben. Dies kann im schlimmsten Fall sogar zur Verwirkung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner führen. Ein Ergebnis, welches der Gläubiger mit Sicherheit nicht anstrebt!

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  • BFIF Inkassokongress 2018 Köln

    Am 22.03.2018 fand im Maritim Hotel in Köln der diesjährige Inkassokongress des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (kurz: BFIF) statt. Wie auch im letzten Jahr verband der BFIF eine informationsreiche Veranstaltung mit der alljährlichen Mitgliederversammlung.

    Der Vorsitzende des Verbandes, Patric Weilacher, begleitete die ganztägige Veranstaltung und erklärte zu jedem der Dozenten im Vorfeld die Eckpunkte des Vortrages. Neben dem Dauerthema Gebühren der Inkassounternehmer im Kontrast zu den Gebühren der Rechtsanwälte, kam die Sprache im Besonderen auf das anstehende Thema DSGVO.

    Wie sich im Verlauf der weiteren Veranstaltung herausstellte, haben die meisten Mitglieder des BFIF mittlerweile einen eigenen  Datenschutzbeauftragten bestellt. Die lebhafte Diskussion bezüglich der DSGVO und deren Auswirkungen auf die Kommunikation mit den Schuldnern und den Mandanten hat gezeigt, dass viele Unternehmer bereits sehr gut an die Anforderungen der DSGVO angepasst sind.

    BFIF Mitglied

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. ist bereits seit Jahren Mitglied im BFIF und gehörte auch mit zu den ersten Inkassounternehmen, die auf die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen mit einem eigenen Datenschutzbeauftragten reagiert hat. Es gehört für die gesamte Inkassobranche zu den täglichen Hausaufgaben, sich eindeutig von dem Bild zu distanzieren, welches in der Öffentlichkeit teilweise noch über Inkassounternehmer vorherrscht. Dazu gehört mit Sicherheit ein offener, gesetzeskonformer Umgang mit den Daten der Marktteilnehmer, sowie eine deutliche Positionierung zum Thema seriöse Inkassodienstleistungen.

    Wichtige Themen für den nächsten Inkassokongress

    • Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die Arbeit der Inkassodienstleister.
    • Erfahrungsberichte im Umgang mit den Datenschutzbehörden
    • Anpassung der Mahnkosten an eine geänderte Gebührenordnung
    • Positionierung der seriösen Inkassounternehmen als wichtigem Wirtschaftsfaktor
    • Änderung der Aufsichtsbehörden hin zu einer zentralen Instanz

     

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