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Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt – wer ist wann die bessere Wahl?

Zahlen und Fakten gemäß Abfrage vom 13.05.2016 (BRAK und RDLR)

In Deutschland gibt es derzeit 163.779 zugelassene Rechtsanwälte und gerade einmal 2.051 Inkassounternehmer. Sowohl bei den Rechtsanwälten, als auch bei den Inkassounternehmen kann davon ausgegangen werden, dass nicht jeder tätig ist, nur weil er eine Zulassung hat. Bei den Inkassounternehmen wird von rund 750 Inkassodienstleistern gesprochen, die auch tatsächlich aktiv sind.

Zu den Rechtsanwälten liegen uns keinerlei Zahlen vor. Wir halten es aber eher für unwahrscheinlich, dass sich die Quote der nicht tätigen Inkassounternehmen auf die Rechtsanwaltschaft übertragen lässt. Hier liegt die Quote der tatsächlich tätigen Rechtsanwälte mit Sicherheit höher. Ebenso liegen uns keine Zahlen darüber vor, welche Rechtsanwälte ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen und somit der Gruppe der Inkassodienstleister zuzurechnen wären. Bei diesen gilt aber das Folgende ebenso, da sie trotz zweitem Staatsexamen „nur“ Inkassodienstleister sind.

Will ich „Recht“ oder Geld?

Wenn es sehr vereinfacht dargestellt werden soll, lässt sich aus Schuldnersicht sagen, dass der Rechtsanwalt „Recht“ haben will und der Inkassodienstleister Geld. Diese stark vereinfachte Sicht auf die Konkurrenten (Rechtsanwalt <-> Inkassodienstleister) lässt darauf schließen, dass die Zahlungseingänge auf außergerichtliche Mahnungen eher bedient werden, wenn sie von einem Inkassounternehmen kommen, als von einem Rechtsanwalt. Diese These ist in der einschlägigen Fachliteratur sehr häufig anzufinden und wir können dies aus eigenen Marktbeobachtungen nur bestätigen.

Kostenneutrale Rechtsdienstleistung der ISE deutsche Inkasso e.K.

Ein weiteres gewichtiges Argument die ISE deutsche Inkasso, statt eines Rechtsanwaltes, mit dem Forderungseinzug zu beauftragen ist unser kostenneutrales Inkasso. Wenn wir den Schuldner außergerichtlich nicht zu Zahlungen bewegen können, zahlt der Mandant nichts. Er tritt uns lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch zur Zahlung an Erfüllung statt ab.

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