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Kategorie: Inkasso

Als Inkasso wird im Allgemeinen die Einziehung fälliger Forderungen bezeichnet.  Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine eigene oder eine fremde Forderung handelt. Firmen, die gewerbsmäßige Inkassodienste anbieten, werden offiziell als Inkassounternehmen bezeichnet.

  • Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Kosten der gütlichen Einigung trotz fehlendem Auftrag

    Die neuen Formulare zur Zwangsvollstreckung scheinen so einfach zu sein. Gläubiger, die eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ausschließen möchten, reichen lediglich die ausgefüllten Seiten ein. Damit soll eigentlich zum Ausdruck gebracht werden: was ich nicht einreiche, soll auch nicht Bestandteil des Auftrags sein.

    Auftrag zur gütlichen Einigung

    § 802b ZPO

    Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Die Intention des Gläubigers ist einleuchtend. Die Beauftragung einer gütlichen Erledigung löst eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Die soll vermieden werden. Leider steht es dem Gerichtsvollzieher frei, diese Gebühren trotzdem zu berechnen. Und das kommt folgendermaßen zustande.

    Obwohl im Auftrag zur Zwangsvollstreckung die gütliche Einigung, durch weglassen der betreffenden Seiten, ausdrücklich nicht beauftragt wurde, kann sich der Gerichtsvollzieher auf § 802 Absatz2 ZPO berufen.

    § 802b ZPO

    (2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Gemäß eines aktuellen Urteils des Landgerichtes Osnabrück vom 08.10.2018, ist das Auslassen der besagten Module nicht gleichbedeutend mit der Untersagung, eine gütliche Einigung zu versuchen. Ein Gläubiger der aus gutem Grund eine gütliche Einigung mit dem Schuldner ausdrücklich nicht beauftragen will, sollte die Module also nicht weglassen, sondern ausfüllen.

  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

  • Untertauchen? Nicht mit unserem Überwachungsinkasso!

    Langzeitüberwachung

    In aller Regel lassen sich unbezahlte Rechnungen recht schnell aus der Welt schaffen. Und wenn die Erinnerung oder die Mahnung nicht reicht, muss halt ein Inkassodienstleister her. Doch manchmal ist es auch damit nicht genug, dann muss das Überwachungsinkasso, bzw. die Langzeitüberwachung eingreifen.

    Schuldner weg, Gläubiger ratlos

    Dienstleister Frank B. ist mit seiner Geduld am Ende. Nachdem er seinen Kunden mehrfach daran erinnert hatte, seine Rechnung zu begleichen, ließ der das nicht nur bleiben, sondern wurde auch noch „pampig“. Frank B. solle sich „mal nicht so anstellen“,  das war das letzte, was Frank B. in einer Mail lesen musste. Damit war eine Grenze überschritten, B. übergab den Vorgang einem Inkassodienst. Der wurde auch gleich tätig. Nach Ablauf der Frist wurde ein Titel angestrebt. Als jedoch auch diese Frist ablief, war der Schuldner verschwunden. Verzogen! Wohin? Keine Ahnung.

    Detektivarbeit für Inkassodienste

    Das ein Schuldner „das Weite sucht“, kommt gar nicht so selten vor. Es hat allerdings eine starke Aussagekraft. Denn entweder geht es dem Betroffenen finanziell so schlecht, dass er keinen anderen Ausweg mehr sieht, als unterzutauchen. Oder aber er hatte von Beginn an nicht vor, den fälligen Betrag zu begleichen. Mittels eines Überwachungsinkassos wird das Inkassobüro beauftragt, den Schuldner ausfindig zu machen. Dabei werden alle legalen Möglichkeiten genutzt, die dem Inkassodienst zur Verfügung stehen.

    Wenn der Schuldner spekuliert

    Natürlich wissen wir nicht, was den Schuldner in unserem Beispielfall dazu bewogen hat, seine Rechnung nicht zu bezahlen. Aufgrund der Art seiner Kommunikation steht aber zu vermuten, dass er womöglich überhaupt nicht plante, seine Schulden zu begleichen. Unter Umständen spielt er nun auf Zeit und hofft auf eine Verjährung oder einfach darauf, dass die Sache im Sande verläuft. Doch das Überwachungsinkasso bleibt an der Sache dran und sorgt dafür, dass auch zu einem viel späteren Zeitpunkt die Forderung eingetrieben werden kann.

    Für den Gläubiger macht es einen Unterschied, ob der Schuldner bewusst nicht zahlt oder einfach nicht dazu in der Lage ist. Denn später, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verändert hat, kann er womöglich ohne großen Aufwand an sein Geld kommen. Dank des langen Atems des Inkassodienstleisters.

  • Vorteil Online Inkasso

    Online-Inkasso: Inkassofälle schnell und kostenlos übergeben. Das sind zweifelsfrei die stärksten Vorteile des Online Inkassos. Vorbei die Zeiten, in denen alles noch per Post verschickt werden musste und Antworten auf Anfragen einen frühestens nach zwei Tagen erreichten. Wer sein internes Mahnwesen verschlanken will, ist mit den Online-Inkasso Diensten der diversen Inkassoutnernehmen bestens aufgestellt.

    Onlinehandel unter immensem Kostendruck

    Es gibt Kaum noch einen Markt, der in Folge der Konkurrenz nicht stark umkämpft ist. Dies führt jedoch vielfach zu einem massiven Kostendruck. Waren können nicht beliebig teuer verkauft werden. Stattdessen muss darauf geachtet werden, mit niedrigeren Kosten arbeiten zu können, als die Wettbewerber.

    Kostenloses Inkasso

    Zahlungsunwillige Kunden sorgen schnell dafür, dass aus einem betriebswirtschaftlichen Gewinn am Ende ein Verlust wird. Wer sich hier absichern will, muss diese Kostentreiber schnell und effizient bearbeiten. Mit Sicherheit eine der besten Lösungen ist die Übergabe an einen qualifizierten Inkassodienstleister. Viele Inkassounternehmen bieten mittlerweile kostenlose Inkassodienstleistungen an. Damit ist sichergestellt, dass der Gläubiger neben dem Zahlungsausfall durch seinen Schuldner nicht auch noch Kosten für die Beitreibung aufwenden muss.

    Entlastung für Mitarbeiter

    Letztlich gilt für kleine wie große Unternehmen gleichfalls, dass das Eintreiben von Schulden Mitarbeiter und Ressourcen bindet, die eigentlich woanders gebraucht werden. Ist man also bei einem bestimmten Punkt angekommen, kann es durchaus sinnvoll sein, den Vorgang abzugeben.

    Mahnbescheid im Online-Inkasso

    Wer sich mit der Erstellung eines Online Mahnbescheides nicht auskennt, kann gerne unsere Hilfe in Anspruch nehmen. Entgegen der landläufigen Meinung, dass diese Leistungen enorm viel Geld kosten, ist es tatsächlich so, dass diese Leistung unabhängig von der Forderungshöhe gerade mal 25 € kostet. Unter Berücksichtigung der betriebsinternen Kosten der meisten Unternehmen, ist das meistens billiger, als die Erstellung eines Online Mahnbescheids durch einen eigenen Mitarbeiter.

    Sachkunde auch für interne Mahnabteilungen

    Für größere Firmen lohnt sich unter Umständen die Fortbildung der eigenen Mitarbeiter im Mahnwesen. Die Sachkundelehrgänge der Inkasso-Akademie sind hier eine der ersten Anlaufstellen, um die Qualität der eigenen Mitarbeiter bei der Beitreibung offener Forderungern zu steigern.

  • Inkassoportal für Online-Händler

    Die Erschließung neuer Geschäftsfelder und das Gewinnen neuer Kunden stehen für viele Online-Händler auf der Prioritätenliste ganz oben. Ein Schlüsselproblem stellt für viele jedoch der Umstand dar, Kunden beim Shoppen möglichst wenige Hürden in den Weg zu stellen. So bleibt den meisten Online-Händlern keine andere Wahl, als auch Neukunden den Kauf auf Rechnung anzubieten, wenn man den Anschluss an die Konkurrenz nicht verlieren will.

    Unser Inkassoportal: nahtlose Integration in bestehende Infrastruktur

    Die speziellen Probleme, die im E-Commerce liegen sind unseren Mitarbeitern vertraut. Mit unserem Inkassoportal haben wir entweder für jede Problemstellung bereits Lösungskonzepte erarbeitet oder können diese mit Hilfe eines excellenten Netzwerks immer auch kurzfristig lösen.

    Forderungsmanagement outsourcen

    Unser Ziel ist die größtmögliche Entlastung unserer Mandanten vom Mahnwesen, damit diese ihre vollständigen Bemühungen auf die Gewinnung neuer Kunden ausrichten können. Hierzu gehört im Besonderen die Möglichkeit, zahlungsgestörte Forderungen direkt über unser Kaufportal in Liquidität umwandeln zu können. Das bietet sich spätestens in dem Moment an, wenn die Forderung im außergerichtlichen Mahnlauf nicht zu realisieren ist.

    Forderungen vor dem gerichtlichen Mahnlauf verkaufen

    Ein großer Teil unserer Mandantschaft nutzt bereits jetzt die Möglichkeit, Forderungen vor dem gerichtlichen Mahnlauf zu verkaufen. Die Idee hinter diesem Konzept ist einfach. Üblicherweise zahlen Schuldner spätestens dann, wenn für die Beitreibung ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde. Der Teil der Schuldner, die auch durch ein Inkassoschreiben nicht zur Zahlung zu bewegen sind, muss in das gerichtliche Mahnverfahren übergeben werden. An diesem Punkt würde die Beitreibung der Forderung für den Unternehmer jedoch erhebliche Kosten verursachen, da alleine die Gerichtskosten mindestens 32 € je Fall betragen. Für Unternehmen, die eine hohe Anzahl „Nichtzahler“ zu bewältigen haben, stellt das eine enorme Belastung der Liquidität dar.

    Gerne senden wir Ihnen weitere Informationen zu. Am einfachsten geht die Anfrage über unser Kontaktformular, welches Sie über diesen Link erreichen.

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  • aktuelle Trends zur Zahlungsmoral

    Eigentlich sollte der guten Konjunktur auch eine gute Zahlungsmoral zuzuschreiben sein. Wie sich aus der aktuellen Umfrage unter den Unternehmen jedoch entnehmen lässt, gilt das nur bedingt. Speziell im letzten Quartal 2018 ist die Zahlungsmoral der Verbraucher spürbar zurückgegangen. Vielleicht liegt das an dem „guten“ Beispiel, mit dem die Städte und Kommunen vorangehen? Denn deren Zahlungsmoral wird von den meisten befragten Unternehmen mit „schlecht“ bewertet.

    Mit Abstand die meisten der befragten Unternehmen können über eine gute Zahlungsmoral ihrer Kunden berichten, die keine Verbraucher sind. Während sich die Berichte über die Zahlungslust der Verbraucher insoweit decken, dass tendenziell schleppender gezahlt wird. Das führt speziell für die E-Commerce, bzw. Online-Händler zu dem Problem, dass der Kauf auf Rechnung mit sehr viel höheren Kosten einhergeht, als noch im Jahr davor.

    Auch der BDIU berichtet in seiner Auswertung der Jahresbefragung über dieses Phänomen. Sollte man doch meinen, wenn mehr Geld in den Taschen der Verbraucher liegt, dass kongruent hierzu auch die Zahlungsmoral steigt. Erst die Hinzunahme der Verschuldungsrate der Privathaushalte bringt ein wenig Licht in dieses Thema.

    Ein großes Problem stellen weiterhin die Ausfälle im B2B-Bereich dar. In dem Vertrauen darauf, dass die eigenen Kunden schon zahlen werden, werden teilweise viel zu lange Zahlungsfristen akzeptiert. Dies führt dazu, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit im B2B erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bei den Gläubigern in den Fokus rückt. Frei nach dem Motto, die Geschäfte laufen gut, also kann der Mahnlauf noch ein wenig hinten an gestellt werden. Dies ist eine gefährliche Entwicklung und wird von vielen Unternehmen nur halbherzig im betrieblichen Mahnwesen umgesetzt.

  • Salvatorische Klausel

    Die salvatorische Klausel: Befragt man Menschen auf der Straße, geben die meisten von ihnen an, schon mal etwas von der salvatorischen Klausel gehört zu haben. Was genau darunter zu verstehen ist, wissen jedoch weit weniger.

    Das liegt wohl daran, dass man im Alltag nur selten damit zu tun hat. Spätestens wenn ein Vertrag geschlossen werden soll, gewinnt sie jedoch sofort an Bedeutung. Und auch in nahezu allen Geschäftsbedingungen findet sich eine Formulierung, die der Salvatorischen Klausel entspricht.

    Das lateinische Wort „salvatorus“ steht übrigens für „erhaltend“ oder „bewahrend.

    – frag Cäsar

    Damit nicht alles umsonst war

    Ein Vertrag kann noch so aufwändig und gewissenhaft formuliert sein, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind – die Gefahr besteht insbesondere, wenn man Verträge ohne anwaltliche Hilfe aufsetzt -, ist das gesamte Vertragswerk in Gefahr. Denn im Zweifel, so sieht es § 139 BGB vor, ist das komplette Rechtsgeschäft nichtig, wenn einzelne Formulierungen zur Teilnichtigkeit führen. Die Salvatorische Klausel soll das verhindern.

    Rechtssicherheit für alle Beteiligten

    Es wäre ein Irrtum anzunehmen, die Salvatorische Klausel wäre nur im Interesse der einen Vertragsseite. Letztlich profitieren nämlich beide Vertragspartner von der Klausel, weil sie zu Rechtssicherheit führt. Denn die Nichtigkeit eines Vertrages kann für alle Beteiligen ärgerlich sein und unangenehme Konsequenzen haben.

    In der Regel lautet die Formulierung der Salvatorischen Klausel in etwa so: „Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.“

    – Wikipedia

    Eine zusätzliche Formulierung ist zwar seltener zu lesen, aber durchaus denkbar und zuweilen auch sinnvoll. Sie beschreibt die Möglichkeit, zu einer Beschreibung zu kommen, die alle Vertragspartner in die Lage versetzt, eine wirksame – also auch juristisch wasserdichte – Ausgestaltung zu finden.

    Die Salvatorische Klausel als „Allzweckwaffe“

    Meist wird auf zusätzliche Formulierungen verzichtet. Denn die Aussage, die den Kern ausmacht, zielt darauf ab, dass jedwede Formulierung, die nicht dem Vertragsrecht entspricht, durch den Zusatz der Salvatorischen Klausel als erledigt betrachtet werden kann.

  • Beschneidung der Kostenerstattung durch freie Anwaltswahl

    Das Problem ist bekannt: die Kosten für die Anreise eines Rechtsanwaltes werden nur soweit erstattet, wie sie für einen ortsansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.

    BGH eröffnet Gestaltungsspielraum

    Diese gesetzliche Einschränkung, bei der Auswahl eines Rechtsanwaltes, wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes attraktiv erweitert. Zukünftig sollten gerichtsbezirksfremde Rechtsanwälte bei dem Antrag auf Kostenerstattung auf dieses BGH Urteil verweisen.

    Auch ortsansässige Rechtsanwälte müssen anreisen

    Suchen Sie sich einfach aus dem Gerichtsbezirk den Anwalt raus, der am weitesten weg wohnt. Diese Kosten können Sie sich nach aktueller Sicht des BGH erstatten lassen. In vielen Fällen sind ortsansässige Rechtsanwälte viele Kilometer vom jeweiligen Gericht entfernt und gelten trotzdem als ortsansässig.

    Nicht nur ein Tropfen auf den heißen Stein

    Diese Kosten stimmen zwar in der Regel nicht mit den tatsächlich entstandenen Kosten über ein, liegen aber regelmäßig wesentlich höher, als die erstattungsfähigen Kosten gemäß der alten Abrechnungsmethode.

    Entscheidung de OLG Celle obsolet?

    Bleibt zu hoffen, dass die entgegenstehende Auffassung des OLG Celle damit überholt ist.

     

  • Schuldner: drohen oder motivieren?

    Viele Gläubiger werden sich die Frage stellen, wie sie ihren Schuldner am besten auf Zahlungsrückstände aufmerksam machen sollen? Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie sie klingt. In vielen Fällen haben die Schuldner die Geduld der Gläubiger bereits in gehörigen Maßen strapaziert. Mehrere Mahnungen und Mahntelefonate blieben ohne Reaktion. An diesem Punkt gibt es bereits viele Gläubiger, die am liebsten ein so genanntes „Russen Inkasso“ in Auftrag geben würden. Zu dem Suchwort „Russeninkasso“ oder „Inkasso Moskau“ liefert alleine Google bereits weit über 100.000 Suchergebnisse! Ein Wert, der die Verzweiflung vieler Gläubiger bereits widerspiegelt.

    Rechtsdienstleistungsregister

    Mal abgesehen davon, dass die Beauftragung eines Inkassodienstleister, der nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügt, rechtswidrig ist, kann die Beauftragung eines nicht zugelassenen Rechtsdienstleister – auch Moskau Inkasso hat keine Zulassung für den deutschen Markt – dazu führen, dass der Gläubiger sämtliche Ansprüche gegen seinen Schuldner verliert.

    Es ist also nur allzu gut verständlich, wenn Gläubiger nach Möglichkeiten suchen, ihre Schuldner so anzusprechen, dass die offenen Rechnungen umgehend bezahlt werden.

    Drohung oder Motivation? Die Grenze ist fließend.

    Ein gutes Mahnschreiben erspart so manchen Weg über einen Rechtsdienstleister. Aber, wie soll so ein Mahnschreiben aussehen? Muss der Schuldner motiviert werden? Ist er für Motivation überhaupt zugänglich? Muss ich dem Schuldner drohen? Oder führt eine Drohung eher zu Widerstand und daher erst recht zu einer Nichtzahlung?

    Sie merken, das perfekte Mahnschreiben gibt es nicht. Es gibt jedoch sehr wohl einen vernünftigen Mittelweg. Wir als Inkassodienstleister haben die Erfahrung gemacht, dass motivierende Mahnschreiben erfolgversprechender sind.

    Sprechenden Menschen kann geholfen werden

    Zudem halten wir es für sehr wichtig, mit jedem Schreiben zum Ausdruck zu bringen, dass wir jederzeit über die Forderung sowie deren Rückführung sprechen können. In jedem Schreiben fordern wir an mehreren Stellen dazu auf, den Kontakt zu uns zu suchen, damit über die Forderung gesprochen werden kann.

    Unserer Erfahrung lautet daher ganz eindeutig, versuchen Sie auf jedem Kommunikationskanal ihren Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Dies soll nicht heißen, dass sie ihre Mahnungen durchnummerieren und künftig 3-7 Mahnungen verschicken, bevor sie ernst machen.

    Zahlungsverzug nach spätestens 30 Tagen

    Sie brauchen heutzutage weder den Begriff Mahnung zu nennen, noch dreimal oder gar öfter zu mahnen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten dürfen. Verbraucher sind nach 30 Tagen automatisch in Verzug, Unternehmer nach Ablauf des Fälligkeitsdatums auf der Rechnung.

    Wir motivieren gerne

    Unsere Empfehlung lautet daher ganz eindeutig: motivieren Sie ihre Schuldner. Und wenn Sie nicht wissen wie, stehen wir gerne motivierend zur Seite.

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