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Kategorie: Inkasso

Als Inkasso wird im Allgemeinen die Einziehung fälliger Forderungen bezeichnet.  Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine eigene oder eine fremde Forderung handelt. Firmen, die gewerbsmäßige Inkassodienste anbieten, werden offiziell als Inkassounternehmen bezeichnet.

  • Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Vermögen dient zur Bequemlichkeit des Lebens, nicht das Leben zur Anhäufung des Vermögens.

    Saadi (1190-1283)

    Inkasso im B2B und B2C

    Günstig, schnell, wirksam: Lösungen im B2B-Inkasso orientieren sich am Bedürfnis der Unternehmer. Inkasso nützt nichts ohne Kenntnis der Gepflogenheiten. Speziell im B2B-Bereich finden sich oft individuelle Abreden. Werden diese nicht berücksichtigt, kann großer Schaden entstehen. Sowohl für den Gläubiger, als auch für den Schulnder.

    Lösungen für Zielgruppen

    Die Besonderheit beim außergerichtlichen Inkasso liegt in den Beitreibungsmaßnahmen, die ausschließlich in der Planung des Inkassobüros in Absprache mit dem Mandanten liegen. Eine große Anzahl Inkassounternehmer hat sich in diesem Bereich auf ganz bestimmte Problemgruppen spezialisiert. Seien es besonders hohe Forderungen oder auch das so genannte Mengeninkasso (Masseninkasso). Diese beiden Extreme verlangen von dem Inkassodienstleister einen hohen Spezialisierungsgrad, um für den Mandanten und natürlich auch für das Inkassounternehmen selbst, profitabel sein zu können.

    Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. hat sich auf das Inkasso für Firmenkunden spezialisiert und hält für diese Rechtsdienstleistung kompetent geschulte Mitarbeiter und die entsprechende IT-Infrastruktur vor. Jedem seriösen Inkassounternehmer wird daran gelegen sein, seinem Mandanten einen geldwerten Vorteil durch seine Tätigkeit zu liefern. Dies ist mit Sicherheit eines der Hauptmerkmale eines guten Inkassounternehmens Wir zum Beispiel verstehen uns deswegen auch als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis.

    Vorgehen der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Für die Kontaktaufnahme mit dem Schuldner nutzen wir neben der Post auch E-Mail und SMS. Unserer Erfahrung nach nehmen sehr viele Schuldner das Angebot wahr und nehmen mit uns Kontakt auf, um über die Bezahlung der Schulden zu sprechen. Unsere Mahnschreiben sind freundlich aber bestimmt. Von vornherein ist es unser oberstes Ziel, mit jedem Schuldner zu kommunizieren und auf Weiterungen so gut es geht zu verzichten. Die unterschiedlichen so genannten Eskalationsstufen haben wir aus jahrelanger Erfahrung mit Schuldnern entwickelt und führen u.M.n. zu einem für die Inkassobranche überdurchschnittlichen Zahlungsstrom.

    Vorteile auf einen Blick

    • Schnelle Realisierung der Forderung
    • Keine Belastung der Firmenliquidität
    • Entlastung des eigenen Personals
    • Kapazitäten fürs Kerngeschäft
    • Verbesserung des Ratings der Bank
    • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

    Unterscheidung für IKU erst seit 2008

    Am 01.07.2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeführt. Es regelt für Inkassounternehmen die beiden Bereiche gerichtliches und außergerichtliches Inkasso. Außergerichtliches Inkasso ist ein ganzes Paket von Maßnahmen. In der Hauptsache besteht es aus der Forderungsprüfung dem Mahnlauf. Inkassounternehmen dürfen seitdem das komplette gerichtliche Mahnverfahren durchführen. (Ausgenommen ist die so genannte Immobiliarvollstreckung.)

  • Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Der große Jammer mit den Menschen ist, dass sie so genau wissen, was man ihnen schuldet, und so wenig Empfindungen dafür haben, was sie anderen schulden.

    Franz von Sales (1567-1622)

    Der Begriff Debitorenmanagement leitet sich vom lateinischen Wort „debere“ ab, was „(jmd. etwas) schulden“ bedeutet. Vereinfacht ausgedrückt ist die Debitorenverwaltung dafür zuständig den Kunden, die aus Firmensicht die Debitoren darstellen, Rechnungen über die geleisteten Dienste bzw. die gelieferten Waren zu stellen. Das „Debitoren-Management“ ist nicht zu verwechseln mit der Debitorenbuchhaltung. Bei dieser handelt sich um einen untergeordneten Bereich des Debitorenmanagements, der sich in erster Linie neben der Buchung von Rechnungen auch mit Reklamationen und Gutschriften befasst. Die Begriffe werden oft nicht einheitlich, sondern fließend übergeordnet benutzt. In der Regel ist es treffender allgemein vom Debitorenmanagement zu sprechen. Darunter lässt sich dann auch das Kreditmanagement und das Forderungsmanagement zusammenfassen.

    Debitorenmanager

    Der allgemeine Kostendruck verlangt von Firmen heutzutage nicht nur ihre Waren und Dienstleistungen ständigen Verbesserungen – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) – zu unterwerfen, sondern auch ein Umdenken im klassischen Debitorenmanagement. Aus dem Buchhalter wird heute mehr und mehr ein Debitorenmanager, der die Firmenbelange nicht nur – hierarchisch betrachtet – nach oben, sondern auch nach außen durchsetzen muss.

    Es geht nicht mehr alleine um das Schreiben von Rechnungen. Immer mehr Kunden erwarten heute kurze Lieferzeiten, aber lange Zahlungsziele. Die hieraus resultierenden Risiken eines Zahlungsaufalls einzuschätzen ist nicht immer ganz einfach. Zusätzlich ist noch der Vertrieb im eigenen Haus darauf angewiesen, den bestehenden und den potenziellen Kunden attraktive Zahlungskonditionen anbieten zu können. Ein Spagat, dem viele Firmen nur mit einem erhöhten Personalaufwand gerecht werden können.

    Outsourcing des Forderungsmanagements

    Eine Möglichkeit, wenigstens die internen Kosten nachhaltig zu senken, liegt im auslagern (outsourcen) des Mahnwesens. Eine Vielzahl von Inkassounternehmen hat sich speziell auf die Belange dieser Unternehmen spezialisiert und ist in der Lage komplette Firmenlösungen anzubieten. Kooperationen zwischen Unternehmern und Inkassodienstleistern führten in vielen Fällen sogar zu der Schaffung eigener Profit-Center, wie sich sehr gut am Beispiel des Otto-Versands und des „Inkasso-Riesen“ EOS nachvollziehen lässt. Es heißt, dass EOS innerhalb des Otto-Konzerns mehr zum Gewinn nach Steuern beiträgt, als das Warenhandelssegment.

    Vielfältige Kooperationsmöglichkeiten

    Der seriöse Inkassodienstleister von heute fährt nicht mehr persönlich beim Schuldner vorbei und versucht durch psychischen oder gar physischen Druck eine Zahlung zu erwirken. Seriöse Inkassounternehmen verstehen sich heute mehr und mehr als Bindeglied und verlängerter Arm des Unternehmers und sind in der Regel sehr darauf bedacht die Kundenbeziehung nicht zu stören.

    Gründe für die Beauftragung eines IKU

    • Im Namen des Gläubigers anrufen
    • Unter der Rufnummer des Gläubigers anrufen
    • Für den Gläubiger Zahlungsverhandlungen führen
    • Für den Unternehmer das Forderungsmanagement optimieren
  • Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Die berufsrechtlichen Regelungen der Inkassounternehmen sind in Deutschland im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) festgehalten. Das am 01.07.2008 eingeführte RDG löste das seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Das oberste Ziel der gesetzlichen Regelung der rechtlichen Beratung soll es sein, den Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. An diesem Ziel hat sich auch mit dem neuen RDG nichts geändert. Dabei wird von einer Rechtsdienstleistung gesprochen, sobald FREMDE Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung im so genannten Einzelfall erforderlich machen.

    Rechte der Inkassounternehmer gestärkt

    Für die Inkassobranche war die Einführung des RDG ein großer Schritt nach vorne. Neben der verbesserten beruflichen Anerkennung und der später folgenden Berechnung der Inkassogebühren in Anlehnung an das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), folgte die Erlaubnis das vollständige gerichtliche  Mahnverfahren anbieten zu können. Die einzige Ausnahme stellt hier noch die Immobiliarvollstreckung dar, für die nach wie vor ein Rechtsanwalt beigezogen werden muss. Die meisten Inkassounternehmer sehen sich zudem eher als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis – wie auch der Inkasso-Service Ehlen – und sind durch die eindeutige Rechtslage selbst vor unseriösen Inkassodienstleistern geschützt, bzw. können sich durch die Inkassoverbände selbst schützen.

    Umfrage der Verbraucherzentrale

    Die Erhebung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen – kurz vzbv – zum Thema unseriöses Inkasso brachte einiges zu Tage, was Schuldner mit unseriösen Inkassounternehmen erlebt haben. Leider wurde diese Erhebung zu undifferenziert veröffentlicht. Da sich aufgrund der Fragestellung natürlich nur unzufriedene Schuldner meldeten, kann diese Studie nicht herangezogen werden, um die Arbeitsweise der Gesamtheit der Inkassobranche offenzulegen. Schuldner, die mit der Arbeitsweise von Inkassodienstleistern zufrieden sind, kommen in dieser Erhebung gar nicht oder nur rudimentär vor. Was auch in der Natur der Sache liegt. Wer mit einem Inkassounternehmen zu tun hatte, schuldet dies in den meisten Fällen seinem eigenen Umgang mit Geld. Und wer gibt schon gerne zu, an den Weiterungen des Gläubigers selbst schuld gewesen zu sein?

    Seriöse Datenerhebung wünschenswert

    Nichtsdestotrotz ist die Arbeit der Verbraucherzentralen für die Inkassobranche wichtig. Schließlich ist man auch in der Inkassobranche froh, über jeden unseriösen Inkassounternehmer der vom Markt verschwindet. Eine belastbare Datenerhebung basierend auf denjenigen, die von sich aus schon angeben schlechte Erfahrungen mit Inkassounternehmen gemacht zu haben, kann natürlich nicht durch diese Art der Befragung entstehen. Aus den uns vorliegenden Daten war weder die befragte Gruppe repräsentativ, noch war eine ausreichend große Gruppe von Leuten in die Befragung einbezogen worden, die gute Erfahrungen mit einem Inkassodienstleister gemacht haben.

  • Telefoninkasso wirkt wahre Wunder

    Telefoninkasso wirkt wahre Wunder

    Das Telefon ist der kürzeste Weg zum Markt!

    Bernhard Ehlen

    Wenn der Gläubiger zweimal klingelt

    Eine Rechnung kann schon mal liegenbleiben. Eine Mahnung kann bis zum letzten Moment ignoriert werden. Und selbst wenn Gläubiger ihren Schuldnern einen Inkassodienstleister ankündigen, kann das nach hinten losgehen. Das hat mal sachliche, mal aber auch psychologische Gründe.

    Wer weiß schon, was der Schuldner denkt?

    Bei Lichte betrachtet kann es dem Gläubiger eigentlich egal sein, warum seine Rechnung nicht bezahlt wird. Er hat ein Recht auf sein Geld, und Punkt. Andererseits geht es aber immer ja auch darum, die Dinge schnell aus der Welt zu schaffen. Daher ist Telefoninkasso ein oftmals sinnvoller Ansatz. Denn immer wieder stellt sich heraus, dass es bei der Kommunikation zu Missverständnissen kam, die mittels eines Gespräches einfach auszuräumen sind.

    Der „unverstandene“ Schuldner

    Es gibt allerdings auch Schuldner, die auf Mahnungen und Inkassodienste gewissermaßen „aus Prinzip“ ungehalten reagieren. Um nicht falsch verstanden zu werden: Diese „Bockigkeit“ ändert nichts an den Rahmenbedingungen, natürlich müssen Rechnungen bezahlt werden, die ihre Berechtigung haben.

    Kurze Wege durchs Telefon

    Telefoninkasso erweist sich immer wieder als probates Mittel, um Schuldner zu einer zeitnahen Überweisung zu bringen. Der Grund ist tatsächlich das persönliche Gespräch. Aus diesem ergeben sich oft die Gründe für das Nichtzahlen des Schuldners. Psychologisches Geschick ist hier allerdings unverzichtbar, denn die falsche Ansprache führt womöglich noch weiter hinein ins Dickicht der Missverständnisse. Allerdings gibt die Erfolgsquote dem Telefoninkasso recht. Viele Fälle enden nicht etwa vor Gericht, sondern am Telefon, weil schnell Einigungen erzielt werden können, die im Sinne aller Beteiligten sind.

    Fast wie eine 0800-Telefonnummer

    Viele Inkassounternehmen bieten das telefonische Nachfassen beim Schuldner kostenfrei als zusätzliche Dienstleistung an. Das ist im Sinne des Kunden, aber auch im Sinne des Inkassodienstes, denn je schneller und unkomplizierter das Verfahren beendet werden kann, desto besser geht es allen (sogar dem Schuldner).

    Selbstredend gibt es auch beim Telefoninkasso natürliche Grenzen des Machbaren. Gibt sich der Schuldner konsequent uneinsichtig oder geht bewusst nicht ans Telefon, sind die Grenzen der Kulanz überschritten. Einen Versuch ist es aber dennoch wert, auf diese Variante der Dienstleistung zu setzen.

    Erhebliche Beitreibungserfolge

    Der gezielte Einsatz des Telefons, um offene Forderungen beizutreiben ist eine sehr effektive Methode. Hier bewahrheitet sich das Sprichwort: „sprechenden Menschen kann geholfen werden“. Es ist nach wie vor so, dass der überwiegende Teil der säumigen Kunden zahlen möchte. Aber derzeit andere Verpflichtungen als wichtiger erachtet. In solchen Situationen ist die telefonische Ansprache an den Schuldner ein höchst effektives Mittel, um die Prioritäten neu zu setzen. In dieses Gespräch gehören auf jeden Fall schon die Informationen, dass weitere Zahlungsverzögerungen zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für den Schuldner führen.

  • Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmern

    Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmern

    Als Postulationsfähigkeit wird die vor einem Gericht vorgenommene rechtswirksame Handlung für eine Partei bezeichnet. Dies geschieht für die Prozesspartei in Selbstvertretung, durch einen Rechtsanwalt als Vertreter der Partei oder durch einen Rechtsanwalt in Selbstvertretung. Üblicherweise denken die Parteien hier also regelmäßig an einen Rechtsanwalt. Jedoch sind auch Inkassounternehmer berechtigt Versagungsanträge bei einer geplanten Restschuldbefreiung zu stellen – sie sind also in diesem Zusammenhang Postulationsfähig. Gläubiger können hierfür formlos ihren Inkassounternehmer beauftragen.

    Versagungsantrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden

    Diese Entscheidung, die am 05.02.2016 vor dem AG Coburg (AZ: IK 242/14) erging, wurde bereits in der Fachpresse ausführlich kommentiert. Nach herrschender Meinung sind IKU gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ausdrücklich dazu ermächtigt.

    Im vorliegenden Fall hatte der Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt und sich dafür durch einen Inkassounternehmer vertreten lassen. Das Insolvenzgericht befand unter Verweis auf § 305 Abs. 4 S. 2, dass IKU hierzu ermächtigt werden können.

    Beauftragung von Inkassounternehmern

    Für den Gläubiger ist hiermit ein weiterer Baustein gegeben, der die Dienste von IKU umso wertvoller macht. Speziell in der heutigen Zeit müssen Unternehmer mehr denn je auf ihre laufenden Kosten achten. Wenn dann auch noch Forderungen durch eine Insolvenz unterzugehen drohen, ist es eine große Erleichterung für die Unternehmer, Rechtsdienstleistungen auf Inkassounternehmen auslagern zu können. Diese sind erfahrungsgemäß in vielen Fällen finanziell an dem Erfolg einer Beitreibung beteiligt und können erheblich zu einem verbesserten Cash-Flow des jeweiligen Unternehmens beitragen.

  • Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Keine Angst vor unberechtigtem Mahnbescheid.

    Mahnbescheid widersprechen – Muster

    Da grundsätzlich jeder Bürger einen Mahnbescheid beantragen kann, ist es auch grundsätzlich möglich, jedem Bürger einen Mahnbescheid zuzustellen. Aber, wenn der Mahnbescheid unberechtigt ist, braucht der Empfänger keine Angst vor irgendwelchen Konsequenzen zu haben. Gegen einen Mahnbescheid kann auf einfache Art und Weise Widerspruch eingelegt werden!

    Widerspruch – das erste Rechtsmittel

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die einfache Folge, dass der Gläubiger seine Forderung nur noch auf dem Gerichtswege geltend machen kann, wenn er nicht bereit ist, auf die Forderung zu verzichten.

    Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid

    Wie bereits erwähnt, kann jeder Bürger gegen einen anderen einen Mahnbescheid erwirken. Die Anforderungen hierfür sind bewusst sehr niedrig angesetzt, was sogar so weit geht, dass die Gerichte nur eine oberflächliche Prüfung des Antrages vornehmen. Kein Bestandteil dieser Prüfung ist die Kontrolle, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Das hat durchaus seinen Sinn und würde, liefe es anders, das gesamte gerichtliche Mahnverfahren überflüssig machen.

    Widerspruch Musterbrief

    Mit dem Mahnbescheid wird dem mutmaßlichen Schuldner grundsätzlich ein Vordruck zugestellt, der ausführlich über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert und wie dieser eingelegt werden kann. Während der Antragsteller (Gläubiger) einem Formularzwang unterliegt, steht es dem Schuldner frei, wie er den Widerspruch einlegen möchte. Es ist grundsätzlich ausreichend, ein FAX zu verwenden. Auch an den Inhalt des Widerspruches sind keine Vorschriften gebunden. Dies dient dem Schutz des – eventuell zu Unrecht – angemahnten Schuldners.

    Muster Widerspruch Mahnbescheid

    Widerspruch gegen vollständige Forderung des Mahnbescheides

    „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Ich weise die Forderung als unberechtigt zurück.“

    Widerspruch gegen einen Teil der Forderung

    „Hiermit lege ich teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Die Forderung ist nur für die Posten: „Forderung 1“, „Forderung 2“, etc. berechtigt. Den restliche/n Forderung/en widerspreche ich hiermit“

    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid
    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid

    Keine gute Idee bei berechtigter Forderung

    Sollte die Forderung berechtigt sein, ist es mit Sicherheit keine gute Idee, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Jeder Gläubiger hat das Recht, im Falle eines Widerspruches, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass der Widerspruch unbegründet war, wird es für den Schuldner wesentlich teurer: neben der reinen Schuld, fallen dann auch noch Kosten für das Gericht, den Rechtsanwalt und die aufgelaufenen Zinsen an. Wer sich nicht sicher ist, wie er auf einen Mahnbescheid reagieren soll, ist mit Sicherheit gut beraten, mit dieser Angelegenheit zu einem Rechtsdienstleister zu gehen.

  • Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Kosten der gütlichen Einigung trotz fehlendem Auftrag

    Die neuen Formulare zur Zwangsvollstreckung scheinen so einfach zu sein. Gläubiger, die eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ausschließen möchten, reichen lediglich die ausgefüllten Seiten ein. Damit soll eigentlich zum Ausdruck gebracht werden: was ich nicht einreiche, soll auch nicht Bestandteil des Auftrags sein.

    Auftrag zur gütlichen Einigung

    § 802b ZPO

    Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Die Intention des Gläubigers ist einleuchtend. Die Beauftragung einer gütlichen Erledigung löst eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Die soll vermieden werden. Leider steht es dem Gerichtsvollzieher frei, diese Gebühren trotzdem zu berechnen. Und das kommt folgendermaßen zustande.

    Obwohl im Auftrag zur Zwangsvollstreckung die gütliche Einigung, durch weglassen der betreffenden Seiten, ausdrücklich nicht beauftragt wurde, kann sich der Gerichtsvollzieher auf § 802 Absatz2 ZPO berufen.

    § 802b ZPO

    (2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Gemäß eines aktuellen Urteils des Landgerichtes Osnabrück vom 08.10.2018, ist das Auslassen der besagten Module nicht gleichbedeutend mit der Untersagung, eine gütliche Einigung zu versuchen. Ein Gläubiger der aus gutem Grund eine gütliche Einigung mit dem Schuldner ausdrücklich nicht beauftragen will, sollte die Module also nicht weglassen, sondern ausfüllen.

  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

  • Untertauchen? Nicht mit unserem Überwachungsinkasso!

    Langzeitüberwachung

    In aller Regel lassen sich unbezahlte Rechnungen recht schnell aus der Welt schaffen. Und wenn die Erinnerung oder die Mahnung nicht reicht, muss halt ein Inkassodienstleister her. Doch manchmal ist es auch damit nicht genug, dann muss das Überwachungsinkasso, bzw. die Langzeitüberwachung eingreifen.

    Schuldner weg, Gläubiger ratlos

    Dienstleister Frank B. ist mit seiner Geduld am Ende. Nachdem er seinen Kunden mehrfach daran erinnert hatte, seine Rechnung zu begleichen, ließ der das nicht nur bleiben, sondern wurde auch noch „pampig“. Frank B. solle sich „mal nicht so anstellen“,  das war das letzte, was Frank B. in einer Mail lesen musste. Damit war eine Grenze überschritten, B. übergab den Vorgang einem Inkassodienst. Der wurde auch gleich tätig. Nach Ablauf der Frist wurde ein Titel angestrebt. Als jedoch auch diese Frist ablief, war der Schuldner verschwunden. Verzogen! Wohin? Keine Ahnung.

    Detektivarbeit für Inkassodienste

    Das ein Schuldner „das Weite sucht“, kommt gar nicht so selten vor. Es hat allerdings eine starke Aussagekraft. Denn entweder geht es dem Betroffenen finanziell so schlecht, dass er keinen anderen Ausweg mehr sieht, als unterzutauchen. Oder aber er hatte von Beginn an nicht vor, den fälligen Betrag zu begleichen. Mittels eines Überwachungsinkassos wird das Inkassobüro beauftragt, den Schuldner ausfindig zu machen. Dabei werden alle legalen Möglichkeiten genutzt, die dem Inkassodienst zur Verfügung stehen.

    Wenn der Schuldner spekuliert

    Natürlich wissen wir nicht, was den Schuldner in unserem Beispielfall dazu bewogen hat, seine Rechnung nicht zu bezahlen. Aufgrund der Art seiner Kommunikation steht aber zu vermuten, dass er womöglich überhaupt nicht plante, seine Schulden zu begleichen. Unter Umständen spielt er nun auf Zeit und hofft auf eine Verjährung oder einfach darauf, dass die Sache im Sande verläuft. Doch das Überwachungsinkasso bleibt an der Sache dran und sorgt dafür, dass auch zu einem viel späteren Zeitpunkt die Forderung eingetrieben werden kann.

    Für den Gläubiger macht es einen Unterschied, ob der Schuldner bewusst nicht zahlt oder einfach nicht dazu in der Lage ist. Denn später, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verändert hat, kann er womöglich ohne großen Aufwand an sein Geld kommen. Dank des langen Atems des Inkassodienstleisters.

ISE Deutsche Inkasso e.K.

Schließlich ist es Ihr Geld!

Inhaber Bernhard Ehlen

Neustraße 28, 54518 Minderlittgen

Rheinland-Pfalz, Deutschland

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