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Der Weg zum gerichtlichen Mahnbescheid

Doppelte Absicherung

Wenn Zahlungserinnerungen, Mahnungen und selbst Post vom Inkassounternehmen nicht helfen, bleibt Gläubigern nur der nächste Schritt, um an ihr Geld zu kommen: Sie brauchen einen gerichtlichen Mahnbescheid! Doch was genau bedeutet dieser eigentlich?

Was bewirkt der gerichtliche Mahnbescheid?

Zunächst einmal bewirkt der gerichtliche Mahnbescheid, die Unterbrechung (Hemmung) der Verjährung. Das mag erst einmal überflüssig wirken, denn meist werden offene Geldbeträge innerhalb eines kürzeren Zeitraums beglichen. Wichtiger ist die zweite Wirkung des Bescheids:

Wurde er zugestellt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, einen sogenannten vollstreckbaren Schuldtitel zu erlangen. Mit diesem wiederum lassen sich Pfändungen erzielen, also konkrete Maßnahmen, um sein Geld zu bekommen.

Kann der Schuldner den gerichtlichen Mahnbescheid ignorieren?

Sicher kann er das, man kann schließlich fast alles ignorieren, wenn man das will. Empfehlenswert ist das aber nicht, denn der Bescheid wird in jedem Fall zugestellt.

Ein Beispiel:

Schuldner Andreas B. sieht schon am Morgen, als der Briefträger kommt, dass er einen gelben Umschlag mit sich herumträgt, den er gleich Herrn B. übergeben möchte. Da der genau weiß, woher „der Wind weht“, verhält er sich still und tut so, als sei er nicht zuhause. Der gerichtliche Mahnbescheid kann also nicht zugestellt werden. Der Postbote geht zwar unverrichteter Dinge wieder weg, nicht aber ohne vorher eine Benachrichtigung in den Postkasten zu werfen. Andreas B. ist hin und hergerissen, nimmt dann aber die Benachrichtigung aus dem Kasten. Allerdings erscheint er nie beim Postamt, um den gerichtlichen Mahnbescheid abzuholen. Das Verfahren geht dennoch seinen Gang, denn mit der Benachrichtigung gilt der Bescheid als zugestellt, völlig egal, ob Herr B. ihn tatsächlich irgendwann in den Händen hält oder nicht. Die Strategie ist also – so könnte man sagen – hoffnungslos in die Hose gegangen.

Was kostet der Mahnbescheid und wer zahlt dafür?

Der gerichtliche Mahnbescheid kostet bis zu einer geschuldeten Summe von 1.000,- Euro lediglich 32,- Euro (Stand: 2020). Bei höheren Summen steigen auch die Kosten für den Bescheid. Da das Gericht den geforderten Betrag sofort verlangt, muss der Gläubiger zunächst einmal selbst einspringen. Wenn allerdings das Verfahren positiv abgeschlossen wird – anders formuliert: wenn der Schuldner zahlt – können Gebühren wie die für den gerichtlichen Mahnbescheid oder das Inkassobüro vom Schuldner „zurückgeholt“ werden.

Lediglich wenn dieser nachweislich zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen. Allerdings greift ja hier immer noch die oben angedeutete Verjährungsfrist, die durch den Mahnbescheid aufgehoben wurde. Der Gläubiger kann also theoretisch noch 30 Jahre nach der eigentlichen Forderung seine Rechte geltend machen. Auch wenn das zugegebenermaßen sehr selten passiert.

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