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Wer zahlt die Kosten des Mahnbescheides?

Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?

Werden Rechnungen nicht bezahlt, ist das Prozedere recht klar. Kulante Rechnungssteller erinnern freundlich, erst wenn die entsprechende Reaktion ausbleibt, wird die erste Mahnung geschrieben. Ob weitere folgen oder gleich ein Inkassodienst eingeschaltet wird, wird unterschiedlich gehandhabt. Wenn dann gar nichts hilft, kommt es zum gerichtlichen Mahnbescheid. Für den Schuldner wird es spätestens jetzt ernst. Doch wer übernimmt für den Mahnbescheid die Kosten?

Das Gericht will Geld sehen

Der Antrag auf den gerichtlichen Mahnbescheid wird beim Amtsgericht gestellt. Ist das passiert, werden die entsprechen Kosten fällig. Wie hoch diese sind, richtet sich nach dem geschuldeten Betrag. In diesem Zusammenhang lässt sich festhalten, dass die Mahnbescheid Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Nehmen wir beispielsweise an, eine Rechnung über 10.000,- Euro wurde nicht bezahlt, ergeben sich daraus gerade einmal 100,- Euro an Gerichtskosten, die an das Amtsgericht zu zahlen sind. Allerdings werden unabhängig von der Höhe des ausstehenden Betrages mindestens 32,- Euro Gebühren fällig.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Kosten für den Mahnbescheid sind sofort fällig. Geht der Betrag nicht unverzüglich beim Amtsgericht ein, wird zwar noch der Mahnbescheid zugestellt, der Vollstreckungsbescheid jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren NICHT abgeschlossen ist und gegen den Schuldner nicht vollstreckt werden kann.

Amtsgericht Uelzen

Gibt es das Geld für den Mahnbescheid zurück?

Eigentlich ja. Zwar muss der Gläubiger die Kosten für den Mahnbescheid zunächst übernehmen, doch das Geld kann er sich vom säumigen Zahler zurückholen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner nicht widerspricht und das Verfahren erfolgreich ist, also zu einem vollstreckbaren Titel führt, der dann Vollstreckungsbescheid heißt.

Sollten weitere Kosten anfallen, zum Beispiel für das beauftragte Inkassounternehmen oder für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, sind auch diese in bestimmten Höhen erstattungsfähig. Soll heißen: auch diese müssen vom Schuldner getragen werden.

Und wenn der Schuldner gar nicht zahlen kann?

Immer wieder gibt es Fälle, bei denen sich herausstellt, dass beim Schuldner „nichts zu holen“ ist. Wenn er – aus welchen Gründen auch immer – nachweislich zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger zunächst auf den Kosten sitzen. Jedoch muss das nicht so bleiben, denn ein Titel behält 30 Jahre lang seine Gültigkeit. Sofern sich innerhalb dieses Zeitraums an der finanziellen Situation des Schuldners etwas ändert, können die angefallenen Kosten auch später noch geltend gemacht werden. Kurzfristig bringt dieses Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger natürlich nichts. Aber wenn der Rechnungsbetrag nach allen vorherigen Versuchen nicht beglichen wird, bleibt kaum ein anderer Weg übrig.

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