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  • Schuldner erziehen: 40 € Mahnpauschale im B2B

    Schuldner erziehen: 40 € Mahnpauschale im B2B

    Aufwandsgerechte Mahnpauschale

    Obwohl seit nunmehr sechs Jahren das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eine Mahnkostenpauschale von 40 € erlaubt, wird von diesem Recht noch sehr selten gebrauch gemacht. Die Änderung erfolgte im §§ 288 BGB und versetzt den Unternehmer in die Lage, bei Marktteilnehmern die keine Verbraucher sind, eine Mahnpauschale von 40 € anzusetzen. Die Höhe der Pauschale soll nicht nur den allgemein üblichen Aufwand decken, der innerhalb des Unternehmens durch die „Zahlungsverzügler“ entsteht, sondern auch einen erzieherischen Aspekt beinhalten. Wir sind der Meinung, dass dies ganz gut gelungen ist.

    Intervention der Unternehmerverbände

    Hervorgegangen ist dieses Gesetz aus dem Vorstoß diverser Unternehmerverbände,  die schon seit langem eine gesetzliche Regelung der Mahnkosten forderten. Im Speziellen die Urteile diverser Amtsgerichte, die bereits Mahnkosten von 3 € als zu hoch erachteten, sorgten immer wieder für Unverständnis. Ob die 40 € vielleicht das andere Extrem darstellen und in einigen Betrieben weit über den tatsächlichen Kosten liegen, mag dahingestellt sein. Viel wichtiger ist der Umstand, dass keine Gerichtsverfahren mehr geführt werden, nur weil sich über die Höhe der veranschlagten Mahngebühren gestritten wird. Es liegt zusätzlich noch im Ermessen des Gläubigers, einen geringeren Betrag anzusetzen und hilfsweise auf die Möglichkeit zu verweisen, dass auch ein höherer Betrag angesetzt werden könnte.

    Vorerst nur im B2B

    Leider entspricht die Umsetzung dieser Forderung nur einem halben Schritt. Ein voller Schritt wäre die Einbeziehung der Verbraucher in diese Regelung. – Wenn auch nicht unbedingt mit den vollen 40 €! – Die meisten Außenstände haben Unternehmer schließlich bei Ihren End-Kunden. Trotzdem sollte man dieses zusätzliche Mahninstrument nicht ungenutzt lassen.

    Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung

    Sprechen Sie mit den Mitarbeitern der ISE deutsche Inkasso, wenn Sie Hilfe bei der Einführung oder bei der Umsetzung eines professionellen Mahnwesens benötigen.

  • Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Keine Angst vor unberechtigtem Mahnbescheid.

    Mahnbescheid widersprechen – Muster

    Da grundsätzlich jeder Bürger einen Mahnbescheid beantragen kann, ist es auch grundsätzlich möglich, jedem Bürger einen Mahnbescheid zuzustellen. Aber, wenn der Mahnbescheid unberechtigt ist, braucht der Empfänger keine Angst vor irgendwelchen Konsequenzen zu haben. Gegen einen Mahnbescheid kann auf einfache Art und Weise Widerspruch eingelegt werden!

    Widerspruch – das erste Rechtsmittel

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die einfache Folge, dass der Gläubiger seine Forderung nur noch auf dem Gerichtswege geltend machen kann, wenn er nicht bereit ist, auf die Forderung zu verzichten.

    Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid

    Wie bereits erwähnt, kann jeder Bürger gegen einen anderen einen Mahnbescheid erwirken. Die Anforderungen hierfür sind bewusst sehr niedrig angesetzt, was sogar so weit geht, dass die Gerichte nur eine oberflächliche Prüfung des Antrages vornehmen. Kein Bestandteil dieser Prüfung ist die Kontrolle, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Das hat durchaus seinen Sinn und würde, liefe es anders, das gesamte gerichtliche Mahnverfahren überflüssig machen.

    Widerspruch Musterbrief

    Mit dem Mahnbescheid wird dem mutmaßlichen Schuldner grundsätzlich ein Vordruck zugestellt, der ausführlich über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert und wie dieser eingelegt werden kann. Während der Antragsteller (Gläubiger) einem Formularzwang unterliegt, steht es dem Schuldner frei, wie er den Widerspruch einlegen möchte. Es ist grundsätzlich ausreichend, ein FAX zu verwenden. Auch an den Inhalt des Widerspruches sind keine Vorschriften gebunden. Dies dient dem Schutz des – eventuell zu Unrecht – angemahnten Schuldners.

    Muster Widerspruch Mahnbescheid

    Widerspruch gegen vollständige Forderung des Mahnbescheides

    „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Ich weise die Forderung als unberechtigt zurück.“

    Widerspruch gegen einen Teil der Forderung

    „Hiermit lege ich teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Die Forderung ist nur für die Posten: „Forderung 1“, „Forderung 2“, etc. berechtigt. Den restliche/n Forderung/en widerspreche ich hiermit“

    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid
    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid

    Keine gute Idee bei berechtigter Forderung

    Sollte die Forderung berechtigt sein, ist es mit Sicherheit keine gute Idee, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Jeder Gläubiger hat das Recht, im Falle eines Widerspruches, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass der Widerspruch unbegründet war, wird es für den Schuldner wesentlich teurer: neben der reinen Schuld, fallen dann auch noch Kosten für das Gericht, den Rechtsanwalt und die aufgelaufenen Zinsen an. Wer sich nicht sicher ist, wie er auf einen Mahnbescheid reagieren soll, ist mit Sicherheit gut beraten, mit dieser Angelegenheit zu einem Rechtsdienstleister zu gehen.

  • Doppelte Entschädigung

    Doppelte Entschädigung

    Nutzer von Pauschalreisen haben Anspruch auf eine Entschädigung für die Flugscheinkosten. Dies entspricht grundsätzlich einmal dem gesetzlich geregelten Anspruch, resultierend aus der FluggastrechteVO.

    Keine Entschädigung ohne Versicherung

    Dieser Anspruch kann sich gegen den Reiseveranstalter oder gegen die Fluggesellschaft richten. Wer jedoch seine Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat, erlebt eine böse Überraschung, wenn er nicht auf den so genannten Sicherungsschein geachtet hat.

    Versicherung gesetzlich vorgeschrieben

    Reiseveranstalter sind eigentlich verpflichtet, die Flugscheinkosten über einen Sicherungsschein für den Fluggast abzusichern. Dies hat den Sinn, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, der Flug trotzdem angetreten werden kann, da eine Versicherung für den Flugpreis einsteht.

    Flugsicherungsschein aushändigen lassen

    Leider passiert es trotzdem, dass dieser Flugsicherungsschein nicht beantragt oder ausgehändigt wird. Damit steht der Fluggast im Falle eines Entschädigungsanspruches vor einem Problem. Die Fluggesellschaft ist zwar grundsätzlich verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu zahlen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Buchung über einen Reiseveranstalter erfolgte. Da dieser gesetzlich zur Ausstellung eines Sicherungsscheins verantwortlich ist, hat man sich im Falle eines Entschädigungsanspruches auch an diesen zu wenden.

    keine doppelte Entschädigung

    Die vermeintlich „doppelte“ Entschädigungsmöglichkeit ist also in den vorgenannten Fällen nicht gegeben. Es ist erst recht nicht möglich, sich bei beiden Parteien schadlos zu halten!

    Die EWG-Richtlinie zu den Fluggastrechten unterscheidet nicht, zwischen Reiseveranstaltern, die einen Sicherungsschein ausgestellt haben und jenen, die das „vergessen“ haben. Diese Obliegenheit trifft den Fluggast. Sollte der Fluggast im Eifer des „Urlaubsgefechtes“ die Vollständigkeit der Reiseunterlagen nicht geprüft haben, greifen seine berechtigten Entschädigungsrechte ins Leere.

  • Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Immer wieder gibt es für Vermieter Probleme mit der Verjährung von Ansprüchen gegen – ehemalige – Mieter. Während dem Mieter daran gelegen ist, den Beginn der Verjährung frühestmöglich beginnen zu lassen, liegt dem Vermieter genau am Gegenteil.

    Zieht man zur Klärung des Beginns der Verjährung den § 548 Abs. 1 BGB heran, scheint die Sache eindeutig zu sein: die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Viel wichtiger ist jedoch in diesem Zusammenhang die vollständige und eindeutige Besitzaufgabe des Mieters.

  • Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Die Justizminister der Länder befassen sich in diesen Tagen unter anderem mit der aktuellen Inkasso-Aufsicht. Speziell den organisierten Inkassounternehmen ist das sehr recht. Ein Hauptanliegen ist die derzeite Verteilung der Aufsicht auf zuviele Teilnehmer. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass der Inkassomarkt von zahlreichen nichtregistrierten Unternehmen zur Schaffung von Inkassoerlösen missbraucht wird.

    BDIU und BFIF kämpfen für seriösen Markt

    Ein wichtiges Ziel muss die Zentralisierung der Inkassoaufsicht auf eine einzelne Behörde sein. Von diesem Ziel ist die Inkassobranche weit entfernt. Drei Dutzend Zivilgerichte, über alle Bundesländer verteilt, setzen für die Aufsicht der Inkassounternehmen höchst unterschiedliche Prioritäten. Der für die Verbraucher dringend notwendigen Schutzfunktion kann so nicht genügt werden.

    Kernproblem Inkassoaufsicht

    Trozt des Wissens um diese Kernprobleme, geht ein neuer Vorstoß im anstehenden Gesetzgebungsverfahren in die falsche Richtung. Statt der Stärkung der Aufsicht, was im Sinne aller Beteiligten wäre, soll eine Deckelung der Gebühren das Problem lösen. Dem Wissen, dass den unseriös arbeitenden Inkassounternehmen damit nicht beizukommen ist, wird sich an dieser Stelle verschlossen.

    Aufsichtsbehörden stärken

    Wir hoffen an dieser Stelle, dass die Gesetzgebungsverfahren auch die jahrelangen Erfahrungen der beiden größten Branchenverbände der Inkassounternehmen berücksichtigen werden. Der BDIU und der BFIF setzen sich seit Jahren für die Verstärkung der Aufsichtsbehörden ein und fordern ein schnelleres Tätigwerden, gegen unseriöse und aus dem Ausland operierende als Inkassounternehmen auftretende Gesellschaften auf.

  • Inkassounternehmer rechnen wie Rechtsanwälte ab

    Inkassogebühren mit RVG als Obergrenze

    Die Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beendete auch die lange währenden Diskussionen um die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten. Seit dem 09.10.2013 gilt für Inkassodienstleister bei der Berechnung der Inkassogebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Obergrenze (§4 Abs. 5 RDGEG). 

    RDG gilt jetzt auch für IKU

    Dieser Schritt ist seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 immer wieder von Vertretern der Inkassobranche gefordert worden. Die Uneiningkeit bei der Durchsetzung von angefallenen und anfallenden Rechtsdienstleistungsgebühren hat auch bei Verbrauchern bzw. Schuldnern zu großer Unsicherheit geführt. Eine große Anzahl von Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Vergütungsregelung mit der Einführung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes direkt auf alle Rechtsdienstleister (RA und IKU) übertragen worden wäre.

    Kostenerstattungsanspruch kein Hinderungsgrund mehr IKU zu beauftragen

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. begrüßt diese Entwicklung, die vor allem für unsere Mandanten die notwendige Rechtssicherheit über die Kostenerstattung bringt. Auch die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Inkassounternehmen alleine aus den Problemen der späteren Kostenerstattung, vielleicht die sinnvollere Wahl ist, stellt sich jetzt nicht mehr.

  • Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt – wer ist wann die bessere Wahl?

    Zahlen und Fakten gemäß Abfrage vom 13.05.2016 (BRAK und RDLR)

    In Deutschland gibt es derzeit 163.779 zugelassene Rechtsanwälte und gerade einmal 2.051 Inkassounternehmer. Sowohl bei den Rechtsanwälten, als auch bei den Inkassounternehmen kann davon ausgegangen werden, dass nicht jeder tätig ist, nur weil er eine Zulassung hat. Bei den Inkassounternehmen wird von rund 750 Inkassodienstleistern gesprochen, die auch tatsächlich aktiv sind.

    Zu den Rechtsanwälten liegen uns keinerlei Zahlen vor. Wir halten es aber eher für unwahrscheinlich, dass sich die Quote der nicht tätigen Inkassounternehmen auf die Rechtsanwaltschaft übertragen lässt. Hier liegt die Quote der tatsächlich tätigen Rechtsanwälte mit Sicherheit höher. Ebenso liegen uns keine Zahlen darüber vor, welche Rechtsanwälte ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen und somit der Gruppe der Inkassodienstleister zuzurechnen wären. Bei diesen gilt aber das Folgende ebenso, da sie trotz zweitem Staatsexamen „nur“ Inkassodienstleister sind.

    Will ich „Recht“ oder Geld?

    Wenn es sehr vereinfacht dargestellt werden soll, lässt sich aus Schuldnersicht sagen, dass der Rechtsanwalt „Recht“ haben will und der Inkassodienstleister Geld. Diese stark vereinfachte Sicht auf die Konkurrenten (Rechtsanwalt <-> Inkassodienstleister) lässt darauf schließen, dass die Zahlungseingänge auf außergerichtliche Mahnungen eher bedient werden, wenn sie von einem Inkassounternehmen kommen, als von einem Rechtsanwalt. Diese These ist in der einschlägigen Fachliteratur sehr häufig anzufinden und wir können dies aus eigenen Marktbeobachtungen nur bestätigen.

    Kostenneutrale Rechtsdienstleistung der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Ein weiteres gewichtiges Argument die ISE deutsche Inkasso, statt eines Rechtsanwaltes, mit dem Forderungseinzug zu beauftragen ist unser kostenneutrales Inkasso. Wenn wir den Schuldner außergerichtlich nicht zu Zahlungen bewegen können, zahlt der Mandant nichts. Er tritt uns lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch zur Zahlung an Erfüllung statt ab.

  • Schadensminderungspflicht

    Schadensminderungspflicht

    Die Schadensminderungspflicht – besser gesagt Schadensminderungsobliegenheit – ist im Inkassobereich speziell für den Gläubiger äußerst wichtig. Definiert ist sie im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) unter § 254. Sie soll in erster Linie den Schuldner davor schützen in unverhältnismäßiger Art und Weise durch den Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Dies heißt für den Inkassobereich: die Kosten für die Beitreibung einer Forderung dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht übersteigen.

    Schadensminderungspflicht – RVG bildet die Grenze

    Vorteilhaft für alle Beteiligten ist die bereits bestehende Gebührenordnung für die Rechtsanwaltschaft. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Gesetzesfindung für die Inkassobranchen daran orientiert. Dies erleichtert allen Marktteilnehmern diese Obliegenheit des Gläubigers zu beachten und ggfs. zu kontrollieren.

    Allgemein gilt für Rechtsdienstleister, dass diese die Grenzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht zu überschreiten haben, wenn der Gläubiger darauf vertraut, dass der Schuldner alle anfallenden Kosten tragen soll. Sollte der Rechtsdienstleister diese Obergrenze überschreiten, kann der Schuldner sich auf die Schadenminderungspflicht des Gläubigers berufen und braucht nur die gesetzlich zulässigen Gebühren zu ersetzen.

    ISE deutsche Inkasso kontrolliert die Kostenerstattungsansprüche

    Natürlich achten wir von der ISE deutsche Inkasso e.K. für alle unsere Mandanten darauf, dass die anfallenden Gebühren und Kosten diese Grenze nicht überschreiten. Nicht selten verzichten Gläubiger auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und lassen weder die Zinsen noch die Mahnkosten vom Schuldner eintreiben. In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass schon lange vor Übergabe des Mandates an einen Inkassounternehmer erhebliche interne Kosten angefallen sind, die bei weitem nicht durch die Zinsen und Mahnkosten gedeckt werden.

    Probleme für Gläubiger durch Mahnbescheide über Rechtsanwälte?

    Wer sich konsequent mit der Schutzwirkung der Schadenminderungspflicht auseinandersetzt, kommt unweigerlich an den Punkt, dass ein Vollstreckungsbescheid für den Schuldner grundsätzlich günstiger ist, wenn dieser durch einen Inkassodienstleister, als durch einen Rechtsanwalt erwirkt wurde. Die Gebühren, die der Schuldner tragen muss, werden bei Rechtsanwälten am Streitwert festgemacht und richten sich nach dem RVG. Die gleiche Tätigkeit durch einen Inkassodienstleister ist gesetzlich auf einen Betrag von 25 € gedeckelt. Der Schuldner hat unter Umständen mehrere hundert Euro mehr zu zahlen, wenn das gerichtliche Mahnverfahren gegen ihn durch einen Rechtsanwalt eingeleitet worden ist, als durch einen Inkassodienstleister.

    Dies ist nach Ansicht einiger Rechtsdienstleister nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Es bedarf hierzu aber in nächster Zeit noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Bis dahin ist es mit Sicherheit nicht abwegig die ersten Klagen von Schuldnern abzuwarten, die nicht bereit sind die höheren Kosten einfach hinzunehmen.

  • Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Kosten der gütlichen Einigung trotz fehlendem Auftrag

    Die neuen Formulare zur Zwangsvollstreckung scheinen so einfach zu sein. Gläubiger, die eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ausschließen möchten, reichen lediglich die ausgefüllten Seiten ein. Damit soll eigentlich zum Ausdruck gebracht werden: was ich nicht einreiche, soll auch nicht Bestandteil des Auftrags sein.

    Auftrag zur gütlichen Einigung

    § 802b ZPO

    Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Die Intention des Gläubigers ist einleuchtend. Die Beauftragung einer gütlichen Erledigung löst eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Die soll vermieden werden. Leider steht es dem Gerichtsvollzieher frei, diese Gebühren trotzdem zu berechnen. Und das kommt folgendermaßen zustande.

    Obwohl im Auftrag zur Zwangsvollstreckung die gütliche Einigung, durch weglassen der betreffenden Seiten, ausdrücklich nicht beauftragt wurde, kann sich der Gerichtsvollzieher auf § 802 Absatz2 ZPO berufen.

    § 802b ZPO

    (2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Gemäß eines aktuellen Urteils des Landgerichtes Osnabrück vom 08.10.2018, ist das Auslassen der besagten Module nicht gleichbedeutend mit der Untersagung, eine gütliche Einigung zu versuchen. Ein Gläubiger der aus gutem Grund eine gütliche Einigung mit dem Schuldner ausdrücklich nicht beauftragen will, sollte die Module also nicht weglassen, sondern ausfüllen.

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