Wer kennt das nicht? Leistung erbracht und nicht bezahlt worden. Forderung tituliert und nicht bezahlt worden. Gerichtsvollzieher beauftragt und nicht bezahlt worden.
Eines ist bei einer offenen Forderung immer sicher: sie produziert laufende Kosten! Und nicht nur aus den vorgenannten Gründen kann es deshalb sinnvoll sein, sich von Forderungen zu trennen.
Jede Forderung ist einfach übertragbar
Grundsätzlich ist jede Forderung ein Wertpapier und kann somit frei gehandelt werden. Sie kann damit als Zahlungsmittel oder auch als Sicherheit für einen Kredit herhalten.
Und sie kann natürlich auch verkauft werden. Im Zusammenhang mit einer Forderung wird allerdings nicht von einem Kauf, sondern von einer Abtretung gesprochen. Hierfür bedarf es eines Vertrages, der einem Dritten gegenüber (und dem Schuldner) anzeigt, dass der Gläubiger ausgetauscht wurde. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die Pflichten (oder Rechte) des Schuldners.
Die Abtretung einer Forderung kann grundsätzlich formlos erfolgen. Im eigenen Interesse sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Abtretung schriftlich und die Forderung an sich eindeutig beschrieben ist. Es ist kein Notar notwendig und kein Zeuge.
Sobald sich die Parteien über den Wert der Forderung einig sind, kann die Forderung an den neuen Gläubiger übertragen werden. Der ehemalige Gläubiger bekommt im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis und ist damit nicht mehr Berechtigter, wenn der Schuldner Zahlungen leistet.
Der Schuldner braucht weder sein Einverständnis zu dem Forderungsübertrag zu geben, noch braucht er über den Austausch des Gläubigers informiert zu werden. Der Übertragungsvertrag kann sogar in der Art ausgestaltet sein, dass der Schuldner trotzdem noch an den ehemaligen Gläubiger zahlt und sich damit von seiner Schuld befreit.
Forderungsankauf durch die ISE deutsche Inkasso
Wenn Sie Forderungen verkaufen möchten, sprechen sie uns gerne unverbindlich an. Wir können Ihnen binnen weniger Stunden ein Angebot unterbreiten und bei Vertragsschluss haben Sie innerhalb von drei Banktagen den Kaufpreis auf Ihrem Konto.
Bitte beachten Sie, dass wir nur gewerbliche Forderungen kaufen. Für private Forderungen gibt es u.W.n. keinen Markt.
Mit Urteil vom 8.11.2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Abschlussgebühr (Kreditgebühr), die von vielen Bausparkassen für die Herausgabe des selbst besparten Kredites berechnet wurde, für nichtig erklärt. Die Entscheidung folgte auf eine Reihe von Klagen, bei denen es um die Rückforderung der Abschlussgebühr ging.
Holen Sie sich ihr Geld zurück – ohne Risiko!
Wer in den letzten Jahren einen Kredit über eine Bausparkasse erhalten hat und für die Auszahlung bei Zuteilungsreife eine Kreditgebühr zahlen musste, kann die Kreditgebühr zuzüglich Zinsen von der Bausparkasse zurückverlangen. Bis zum Ende dieses Jahres sind damit auch die Kreditgebühren gemeint, die im Jahr 2013 oder später an die Bausparkasse geflossen sind. Ob für Betroffene, die vor 2013 Kreditgebühren zahlen mussten, die Ansprüche mittlerweile verjährt sind, ist unter Juristen noch unklar.
Ansprüche vor 2013 trotzdem prüfen lassen
Sollten Sie jedoch immer noch Raten für ein Darlehen zahlen, welches sie vor 2013 aufgenommen haben, kann sich die Überprüfung lohnen, ob für sie eine Ausnahmeregelung greift. Die Prüfung, ob sie unter die Ausnahmeregelung fallen, übernehmen wir gerne kostenlos und unverbindlich für Sie. In jedem Fall gehen Sie keinerlei Risiko ein, da sämtliche Kosten für die Prüfung und die eventuelle spätere Geltendmachung von uns getragen werden würden.
Richtiges Vorgehen
Sie selbst können sich an Ihre Bausparkasse wenden und die Gebühr nebst Zinsen zurückverlangen. Wer von seiner Bausparkasse eine ablehnende Mitteilung erhält, sollte nicht zögern und sofort Kontakt mit uns aufnehmen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.
Checkliste
Mit der folgenden Checkliste können Sie leicht selbst prüfen, ob Ihnen die Rückzahlung der Kreditgebühr ins Haus steht:
Sie haben für die Zuteilung eine Kreditgebühr bezahlt
Die Zahlung der Kreditgebühr ist im Jahr 2013* oder später erfolgt
*Sollten sie die die Kreditgebühr vor 2013 gezahlt haben und denselben Kredit immer noch bedienen, können Sie uns ihren Fall kostenlos und unverbindlich zur Prüfung vorlegen.
Musterschreiben
Wenn Sie für das Anschreiben an ihre Bausparkasse noch nach den richtigen Worten suchen, stellen wir Ihnen gerne ein Musterschreiben zur Verfügung. Das Musterschreiben können Sie hier runterladen.
Download Musterschreiben
Forderung einziehen lassen
Wenn sie mit dem Schreibkram und dem ganzen Drumherum nichts zu tun haben möchten, können Sie uns die Einziehung der Forderung auch treuhänderisch übertragen. Neben dem Vorteil, dass sie garantiert keinerlei Kosten haben, zahlen Sie lediglich eine Erfolgsbeteiligung für den Fall, dass Ihre Bausparkasse den Anspruch anerkennt.
Sollte das Ihr Interesse finden, zögern sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die Zahlungsmoral in Deutschland ist im Vergleich zu vielen anderen Nationen sehr hoch. Leider bedeutet das nicht, dass alle offenen Forderungen innerhalb des Zahlungsziels auch beglichen werden. Der Inkassodienst, bzw. der Inkassounternehmer (IKU) darf aufgrund behördlicher Genehmigung, sowie der geprüften besonderen Sach- und Fachkunde, den Gläubiger beim Einzug seiner Forderung umfangreich unterstützen. Seriöse Inkassounternehmen haben sich zudem einem der beiden Inkassoverbände BFIF oder BDIU angeschlossen.
Offene Posten können für viele Firmen schnell zu einer Gefahr werden, da ein Totalausfall der Forderung mit zunehmendem Alter immer wahrscheinlicher wird. Statistisch betrachtet liegt die Ausfallwahrscheinlichkeit einer Forderung innerhalb von 30 Tagen noch bei 1 bis 5 %. Betrachtet man hiergegen den Fälligkeitszeitraum von 60 Tagen, liegt die Ausfallwahrscheinlichkeit bereits bei 10 % und darüber. Diese Werte schwanken natürlich je nach Branche sehr stark, lassen sich aber vom generellen Trend betrachtet ohne weiteres auf viele Branchen übertragen.
Ein probates Mittel Zahlungsausfällen zu begegnen ist mit Sicherheit die ausschließliche Leistung auf Vorkasse. Leider ist nicht jeder Unternehmer in der glücklichen Lage solche Kunden zu haben. In den meisten Fällen ist es so, dass der Unternehmer mit eigenen finanziellen Mitteln in Vorlage gehen muss, was einen möglichen Zahlungsausfall umso bedrohlicher macht. Natürlich gibt es heute die Möglichkeit sich gegen Zahlungsausfälle zu versichern, Forderungen zu verkaufen (Factoring), ausschließlich mit Abschlagszahlungen zu arbeiten oder auf Bürgschaften zurück zu greifen. All diese Maßnahmen haben jedoch einen entscheidenden Nachteil, sie sind mit sehr hohen Kosten oder erheblichem Aufwand verbunden. In vielen Branchen ist es deshalb unmöglich, Kunden zu gewinnen, die diese „Einschränkungen“ hinnehmen.
Auch wenn es schon fast banal klingt, je frühzeitiger die jeweiligen Unternehmer mahnen, umso geringer ist unterm Strich die Wahrscheinlichkeit Forderungen abschreiben zu müssen. Bei der Terminierung von Mahnungen bzw. Mahnläufen sollte auch nicht auf einen Wochen- oder gar Monats-Rhythmus zurückgegriffen werden. Die heutige IT ist in der Regel in der Lage die offenen Posten automatisch vorzulegen und auszudrucken und zwar Taggenau.
Frühzeitige Übergabe an Inkassodienst bzw. Inkassounternehmer
Zahlungsstörungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Dies erkennen regelmäßig die jeweiligen „Branchenriesen“ als erste. Hier ist es mittlerweile üblich bei einem Zahlungsverzug von 30 Tagen nach Ultimo (Fälligkeitsdatum der Rechnung), ein Inkassounternehmen mit der weiteren Bearbeitung der Forderung zu beauftragen.
Viele Unternehmer unterschätzen die Zeit, bzw. den Aufwand, den eine offene Rechnung in der jeweiligen Firma noch produziert und hoffen durch immer weitere Mahnschreiben den Schuldner zu einem Einsehen und dadurch zu einer Zahlung zu bewegen.
Ein straffes Mahnwesen, mit kurzen Zahlungszielen und einem kompetenten Inkassodienstleister ist mit Sicherheit ein probates Mittel gegen drohende Zahlungsausfälle.
Was ist Inkasso? Definition & Ablauf einfach erklärt
Inkasso bezeichnet das Einziehen offener Forderungen durch ein Unternehmen oder einen Dienstleister. Wenn ein Kunde oder Geschäftspartner eine Rechnung nicht bezahlt, kann der Gläubiger selbst eine Mahnung ausstellen oder ein Inkassounternehmen beauftragen, die Forderung beizutreiben.
In Deutschland ist Inkasso eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung und wird nur von zugelassenen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten durchgeführt.
Wie funktioniert Inkasso? Der typische Ablauf
Inkasso erfolgt meist in mehreren Schritten:
1️⃣ Erinnerung & Mahnung durch den Gläubiger
Nach Fälligkeit der Rechnung versendet der Gläubiger meist eine Zahlungserinnerung oder Mahnung.
Gesetzlich ist eine Mahnung nicht zwingend erforderlich, aber üblich.
2️⃣ Übergabe an ein Inkassounternehmen
Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen.
Dieses kontaktiert den Schuldner schriftlich oder telefonisch und fordert die Zahlung.
3️⃣ Außergerichtliche Einigung oder gerichtliches Mahnverfahren
In vielen Fällen einigen sich Schuldner und Inkassoanbieter auf eine Ratenzahlung oder Sofortbegleichung.
Falls nicht, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
4️⃣ Vollstreckung & Zwangsvollstreckung
Liegt ein gerichtlicher Titel vor, kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen, z. B. durch einen Gerichtsvollzieher.
📝 Wichtig: Ein Inkassounternehmen darf keine überhöhten Gebühren verlangen und muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Wer darf Inkasso betreiben? (Rechtlicher Überblick)
Inkasso ist in Deutschland streng reguliert. Es gibt zwei zugelassene Berufsgruppen für das gewerbliche Forderungsmanagement:
✔️ Inkassounternehmen (mit Zulassung nach § 10 RDG) ✔️ Rechtsanwälte (die Inkasso im Rahmen ihrer Tätigkeit betreiben)
📌 Achtung: Private Personen oder nicht registrierte Unternehmen dürfen kein Inkasso für Dritte durchführen.
Was kostet Inkasso?
Die Kosten für Inkasso hängen vom offenen Betrag und den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Typische Kostenpunkte: 💰 Inkassogebühren – abhängig von der Forderungshöhe 💰 Mahngebühren – falls vom Gläubiger festgelegt 💰 Gerichtskosten – wenn ein Mahnverfahren eingeleitet wird
Seriöses vs. unseriöses Inkasso – Woran erkennt man den Unterschied?
Ein seriöses Inkassounternehmen hält sich an gesetzliche Vorgaben. Unseriöse Anbieter versuchen oft, durch überhöhte Gebühren oder Drohungen Druck auszuüben.
🔎 Merkmale seriösen Inkassos: ✅ Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister ✅ Klare, transparente Gebührenstruktur ✅ Keine Androhung von unzulässigen Maßnahmen
⚠️ Vorsicht bei: ❌ Drohungen mit Gefängnis oder SCHUFA-Einträgen ohne gerichtlichen Titel ❌ Gebühren, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen
Seriöses vs. Unseriöses Inkasso
Seriöses vs. Unseriöses Inkasso
Merkmal
Seriöses Inkasso
Unseriöses Inkasso
Transparenz
Klare Gebühren
Versteckte Kosten
Drohungen
Keine
Aggressive Drohungen
Zulassung
RDG-Registrierung
Oft ohne Registrierung
Häufige Fragen & Antworten (FAQ)
🟢 Muss ich Inkassogebühren zahlen? Ja, wenn die Forderung berechtigt ist und Sie in Verzug sind.
🟢 Wie kann ich mich gegen unberechtigte Inkassoforderungen wehren? Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie Nachweise über die Forderung.
🟢 Darf ein Inkassobüro mein Konto pfänden? Nur mit einem gerichtlichen Titel und nach einer Zwangsvollstreckung.
Häufige Gründe für Inkassofälle
Typischer Ablauf eines Inkassoverfahrens
Ablauf eines Inkassoverfahrens
1
Zahlungserinnerung durch Gläubiger
Der Gläubiger versendet eine Zahlungserinnerung, um den Schuldner an die offene Forderung zu erinnern.
2
Übergabe an Inkassounternehmen
Falls die Zahlung ausbleibt, wird die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben. In weit über 70 % der Fälle erwirken Inkassounternehmen bereits nach 3 bis 7 Tagen Zahlungen.
3
Vorgerichtliches Mahnverfahren
Das Inkassounternehmen versucht, die Forderung außergerichtlich beizutreiben.
4
Gerichtliches Mahnverfahren
Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird beantragt, oft nach einer Bonitätsabfrage.
Bonitätsabfrage vor Einleitung empfohlen
5
Zwangsvollstreckung
Nach Erhalt eines Titels können Maßnahmen wie Kontopfändung, Sachpfändung oder Gehaltspfändung eingeleitet werden.
Kontopfändung
Sachpfändung
Gehaltspfändung
Haftbefehl
6
Langzeitüberwachung
Regelmäßige Bonitätskontrolle (alle 2 Jahre), um langfristige Erfolgsaussichten sicherzustellen.
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Als Postulationsfähigkeit wird die vor einem Gericht vorgenommene rechtswirksame Handlung für eine Partei bezeichnet. Dies geschieht für die Prozesspartei in Selbstvertretung, durch einen Rechtsanwalt als Vertreter der Partei oder durch einen Rechtsanwalt in Selbstvertretung. Üblicherweise denken die Parteien hier also regelmäßig an einen Rechtsanwalt. Jedoch sind auch Inkassounternehmer berechtigt Versagungsanträge bei einer geplanten Restschuldbefreiung zu stellen – sie sind also in diesem Zusammenhang Postulationsfähig. Gläubiger können hierfür formlos ihren Inkassounternehmer beauftragen.
Versagungsantrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden
Diese Entscheidung, die am 05.02.2016 vor dem AG Coburg (AZ: IK 242/14) erging, wurde bereits in der Fachpresse ausführlich kommentiert. Nach herrschender Meinung sind IKU gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ausdrücklich dazu ermächtigt.
Im vorliegenden Fall hatte der Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt und sich dafür durch einen Inkassounternehmer vertreten lassen. Das Insolvenzgericht befand unter Verweis auf § 305 Abs. 4 S. 2, dass IKU hierzu ermächtigt werden können.
Beauftragung von Inkassounternehmern
Für den Gläubiger ist hiermit ein weiterer Baustein gegeben, der die Dienste von IKU umso wertvoller macht. Speziell in der heutigen Zeit müssen Unternehmer mehr denn je auf ihre laufenden Kosten achten. Wenn dann auch noch Forderungen durch eine Insolvenz unterzugehen drohen, ist es eine große Erleichterung für die Unternehmer, Rechtsdienstleistungen auf Inkassounternehmen auslagern zu können. Diese sind erfahrungsgemäß in vielen Fällen finanziell an dem Erfolg einer Beitreibung beteiligt und können erheblich zu einem verbesserten Cash-Flow des jeweiligen Unternehmens beitragen.
Obwohl das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bereits seit dem Jahr 2013 regelt, gibt es immer noch Unsicherheit bei der Anwendung. Seit Einführung des § 4 Abs. 5 RDGEG können Inkassounternehmer ihre Leistungen auch nach dem RVG, also dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abrechnen.
Klarheit für Verbraucher
Wichtig war dem Gesetzgeber, eine Regelung für die gesamte Inkassobranche zu finden, die es dem Verbraucher leichter macht, die geforderten Vergütungen zu kontrollieren. Da bereits seit Jahren die Rechtsdienstleistung der Rechtsanwälte und der Inkassounternehmer im außergerichtlichen Bereich angeglichen wird, war es nur konsequent, die erstattungsfähigen Kosten über die bereits bestehende Gebührenordnung ebenfalls anzugleichen.
Die Neuordnung der Gebührensätze für die Inkassodienstleister gilt jedoch nur für Leistungen, die nach dem 9.10.13 in Rechnung gestellt wurden. Zudem wird, wie bei einem Rechtsanwalt, davon ausgegangen, dass die Gebühren für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG im Rahmen von 0,5 bis 1,3 nach sich ziehen. Sollte der Rechtsdienstleister der Meinung sein, dass aufgrund besonderer Schwere eine höhere Gebühr als angemessen anzusehen ist, muss dies in jedem einzelnen Fall nachvollziehbar nachgewiesen werden. Wobei die Anforderungen, um die besondere Schwierigkeit zu belegen in der Regel bereits recht hoch sind.
Voraussetzungen für höhere Gebühren
Sollte sich im Rahmen der Aktenanlage bereits der Hinweis ergeben, dass die Adresse des Schuldners erst noch ermittelt werden muss, ist dies bereits ein Grund, die Geschäftsgebühr anzuheben. Ebenso kann der mehrfache Adresswechsel in Verbindung mit einer weiteren Adressermittlung ein Grund sein, die zu berechnenden Gebühren anzupassen.
Die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist für die Gesamtheit der Marktteilnehmer eine enorme Entlastung, da sie Rechtssicherheit schafft. Viele Unternehmer die in der Vergangenheit die eine Beauftragung eines Inkassoinstitutes nicht in Erwägung zogen, weil sie befürchteten die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet zu bekommen, können jetzt die Kostenvorteile eines IKU in Anspruch nehmen. Denn trotz der Neuordnung ist der Inkassounternehmer wesentlich günstiger als der Rechtsanwalt, da die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren mit einer Pauschale von 25 € gedeckelt sind.
Obwohl seit nunmehr sechs Jahren das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eine Mahnkostenpauschale von 40 € erlaubt, wird von diesem Recht noch sehr selten gebrauch gemacht. Die Änderung erfolgte im §§ 288 BGB und versetzt den Unternehmer in die Lage, bei Marktteilnehmern die keine Verbraucher sind, eine Mahnpauschale von 40 € anzusetzen. Die Höhe der Pauschale soll nicht nur den allgemein üblichen Aufwand decken, der innerhalb des Unternehmens durch die „Zahlungsverzügler“ entsteht, sondern auch einen erzieherischen Aspekt beinhalten. Wir sind der Meinung, dass dies ganz gut gelungen ist.
Intervention der Unternehmerverbände
Hervorgegangen ist dieses Gesetz aus dem Vorstoß diverser Unternehmerverbände, die schon seit langem eine gesetzliche Regelung der Mahnkosten forderten. Im Speziellen die Urteile diverser Amtsgerichte, die bereits Mahnkosten von 3 € als zu hoch erachteten, sorgten immer wieder für Unverständnis. Ob die 40 € vielleicht das andere Extrem darstellen und in einigen Betrieben weit über den tatsächlichen Kosten liegen, mag dahingestellt sein. Viel wichtiger ist der Umstand, dass keine Gerichtsverfahren mehr geführt werden, nur weil sich über die Höhe der veranschlagten Mahngebühren gestritten wird. Es liegt zusätzlich noch im Ermessen des Gläubigers, einen geringeren Betrag anzusetzen und hilfsweise auf die Möglichkeit zu verweisen, dass auch ein höherer Betrag angesetzt werden könnte.
Vorerst nur im B2B
Leider entspricht die Umsetzung dieser Forderung nur einem halben Schritt. Ein voller Schritt wäre die Einbeziehung der Verbraucher in diese Regelung. – Wenn auch nicht unbedingt mit den vollen 40 €! – Die meisten Außenstände haben Unternehmer schließlich bei Ihren End-Kunden. Trotzdem sollte man dieses zusätzliche Mahninstrument nicht ungenutzt lassen.
Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung
Sprechen Sie mit den Mitarbeitern der ISE deutsche Inkasso, wenn Sie Hilfe bei der Einführung oder bei der Umsetzung eines professionellen Mahnwesens benötigen.
Da grundsätzlich jeder Bürger einen Mahnbescheid beantragen kann, ist es auch grundsätzlich möglich, jedem Bürger einen Mahnbescheid zuzustellen. Aber, wenn der Mahnbescheid unberechtigt ist, braucht der Empfänger keine Angst vor irgendwelchen Konsequenzen zu haben. Gegen einen Mahnbescheid kann auf einfache Art und Weise Widerspruch eingelegt werden!
Widerspruch – das erste Rechtsmittel
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die einfache Folge, dass der Gläubiger seine Forderung nur noch auf dem Gerichtswege geltend machen kann, wenn er nicht bereit ist, auf die Forderung zu verzichten.
Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid
Wie bereits erwähnt, kann jeder Bürger gegen einen anderen einen Mahnbescheid erwirken. Die Anforderungen hierfür sind bewusst sehr niedrig angesetzt, was sogar so weit geht, dass die Gerichte nur eine oberflächliche Prüfung des Antrages vornehmen. Kein Bestandteil dieser Prüfung ist die Kontrolle, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Das hat durchaus seinen Sinn und würde, liefe es anders, das gesamte gerichtliche Mahnverfahren überflüssig machen.
Widerspruch Musterbrief
Mit dem Mahnbescheid wird dem mutmaßlichen Schuldner grundsätzlich ein Vordruck zugestellt, der ausführlich über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert und wie dieser eingelegt werden kann. Während der Antragsteller (Gläubiger) einem Formularzwang unterliegt, steht es dem Schuldner frei, wie er den Widerspruch einlegen möchte. Es ist grundsätzlich ausreichend, ein FAX zu verwenden. Auch an den Inhalt des Widerspruches sind keine Vorschriften gebunden. Dies dient dem Schutz des – eventuell zu Unrecht – angemahnten Schuldners.
Muster Widerspruch Mahnbescheid
Widerspruch gegen vollständige Forderung des Mahnbescheides
„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Ich weise die Forderung als unberechtigt zurück.“
Widerspruch gegen einen Teil der Forderung
„Hiermit lege ich teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Die Forderung ist nur für die Posten: „Forderung 1“, „Forderung 2“, etc. berechtigt. Den restliche/n Forderung/en widerspreche ich hiermit“
Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid
Keine gute Idee bei berechtigter Forderung
Sollte die Forderung berechtigt sein, ist es mit Sicherheit keine gute Idee, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Jeder Gläubiger hat das Recht, im Falle eines Widerspruches, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass der Widerspruch unbegründet war, wird es für den Schuldner wesentlich teurer: neben der reinen Schuld, fallen dann auch noch Kosten für das Gericht, den Rechtsanwalt und die aufgelaufenen Zinsen an. Wer sich nicht sicher ist, wie er auf einen Mahnbescheid reagieren soll, ist mit Sicherheit gut beraten, mit dieser Angelegenheit zu einem Rechtsdienstleister zu gehen.
Nutzer von Pauschalreisen haben Anspruch auf eine Entschädigung für die Flugscheinkosten. Dies entspricht grundsätzlich einmal dem gesetzlich geregelten Anspruch, resultierend aus der FluggastrechteVO.
Keine Entschädigung ohne Versicherung
Dieser Anspruch kann sich gegen den Reiseveranstalter oder gegen die Fluggesellschaft richten. Wer jedoch seine Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat, erlebt eine böse Überraschung, wenn er nicht auf den so genannten Sicherungsschein geachtet hat.
Versicherung gesetzlich vorgeschrieben
Reiseveranstalter sind eigentlich verpflichtet, die Flugscheinkosten über einen Sicherungsschein für den Fluggast abzusichern. Dies hat den Sinn, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, der Flug trotzdem angetreten werden kann, da eine Versicherung für den Flugpreis einsteht.
Flugsicherungsschein aushändigen lassen
Leider passiert es trotzdem, dass dieser Flugsicherungsschein nicht beantragt oder ausgehändigt wird. Damit steht der Fluggast im Falle eines Entschädigungsanspruches vor einem Problem. Die Fluggesellschaft ist zwar grundsätzlich verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu zahlen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Buchung über einen Reiseveranstalter erfolgte. Da dieser gesetzlich zur Ausstellung eines Sicherungsscheins verantwortlich ist, hat man sich im Falle eines Entschädigungsanspruches auch an diesen zu wenden.
keine doppelte Entschädigung
Die vermeintlich „doppelte“ Entschädigungsmöglichkeit ist also in den vorgenannten Fällen nicht gegeben. Es ist erst recht nicht möglich, sich bei beiden Parteien schadlos zu halten!
Die EWG-Richtlinie zu den Fluggastrechten unterscheidet nicht, zwischen Reiseveranstaltern, die einen Sicherungsschein ausgestellt haben und jenen, die das „vergessen“ haben. Diese Obliegenheit trifft den Fluggast. Sollte der Fluggast im Eifer des „Urlaubsgefechtes“ die Vollständigkeit der Reiseunterlagen nicht geprüft haben, greifen seine berechtigten Entschädigungsrechte ins Leere.