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Risiken der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Wenn einen der Wunsch packt sich selbständig zu machen, gibt es im Vorfeld viele Widrigkeiten zu bedenken. Eine davon ist mit Sicherheit die Wahl der richtigen Gesellschaftsform. BGB-Gesellschaft (GbR), KG oder OHG, um nur einen kleinen Teil der Möglichkeiten zu nennen. Im Vordergrund bei den Überlegungen zur Wahl der richtigen, bzw. passenden Gesellschaftsform steht bei vielen Aspiranten die persönliche Haftung. Die Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) – ist mit Sicherheit eine gute Wahl, wenn die Geschäftsidee noch gewisse Risiken innehat.

Wer nicht bereit ist, mit seinem gesamten Privatvermögen zu haften, sollte auf keinen Fall ein Einzelunternehmen führen. Auch, wenn diese Gesellschaftsform die mit Abstand höchste Kreditwürdigkeit bei den Banken hat.

Die UG (haftungsbeschränkt) hat die englische LTD. verdrängt

Anfang der nuller Jahre machte sich in Deutschland mehr und mehr die Gesellschaftsform der britischen Limited – kurz: Ltd. – breit. Der Anreiz für die angehenden Direktoren (Geschäftsführer der Limited) lag in erster Linie in der Haftungsbegrenzung und natürlich auch in den geringen Gründungskosten. Weshalb diese Gesellschaften oft auch abwertend mit 50-Pfund-Limited betitelt wurden. Was ja auch eigentlich nicht falsch war.

Um dem Limited-Wahn ein Ende zu setzen, wurde 2008 in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, quasi eine „Mini-GmbH“ zu gründen. Vollständige Haftungsbeschränkung und lediglich ein Haftungs- bzw. Gründungskapital von einem Euro. Damit war den englischen Gesellschaften das Wasser abgegraben und der Boom der UG (haftungsbeschränkt) nahm seinen Lauf.

Sicherheit durch Haftungsausschluss

Mittlerweile werden jährlich mehrere tausend haftungsbeschränkte UG’en gegründet. Ein weiterer Trend ist die Umwandlung von der UG (haftungsbeschränkt) in eine vollwertige GmbH. Dieser Umstand ist den gesetzlichen Vorgaben zu verdanken, dass aus einer UG (haftungsbeschränkt) nicht einfach der vollständige Gewinn entnommen werden darf. Die Gründungserleichterung geht mit der Auflage einher, dass immer mindestens 25 % des festgestellten Jahresgewinnes als Haftungskapital in der Gesellschaft verbleiben müssen. Diese Rückstellungen dürfen erst beendet werden, wenn ein Haftungskapital von 25.000 € erreicht worden ist.

Haftungsfalle für Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt)!

Um im allgemeinen Geschäftsverkehr allen Marktteilnehmern auf einen Blick die haftungsbeschränkte Gesellschaftsform zu offenbaren, sind alle UG’en verpflichtet den Zusatz (haftungsbeschränkt) in sämtlicher Korrespondenz vollständig zu nennen. Er darf nicht abgekürzt oder in einer anderen Schrift (kleinere Schriftgröße) dargestellt werden. Wer nicht Gefahr laufen will, von der Konkurrenz abgemahnt zu werden, sollte diese Vorschriften nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neben dem Unterlassungsanspruch können je nach „Garstigkeit“ des Abmahners sogar erhebliche Auskunftsansprüche auf die Abgemahnten zukommen. Und im Falle der finanziellen Überbelastung der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer u.U. trotz der UG mit seinem Privatvermögen!

Verhalten im Falle einer Abmahnung

Nehmen Sie eine Abmahnung wegen falscher Firma auf keinen Fall auf die leichte Schulter. Die umgehende Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt der sich auf das Abmahnrecht spezialisiert hat, ist u.E. die einzig sinnvolle Entscheidung wie mit einer Abmahnung umgegangen werden sollte.

Hilfe bei den zuständigen Kammern

Da auch Abmahnanwälte nicht alle gleich gut sind – um es vorsichtig zu formulieren – sind die meisten Unternehmen im Falle einer Abmahnung gut beraten, wenn sie den direkten Kontakt zu ihrer zuständigen Kammer suchen (IHK, HWK). Zumindest bei unserer Kammer – IHK Trier – ist man äußerst hilfsbereit und immer bemüht die Mitglieder vor unnötigem Schaden zu bewahren.

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