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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht – besser gesagt Schadensminderungsobliegenheit – ist im Inkassobereich speziell für den Gläubiger äußerst wichtig. Definiert ist sie im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) unter § 254. Sie soll in erster Linie den Schuldner davor schützen in unverhältnismäßiger Art und Weise durch den Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Dies heißt für den Inkassobereich: die Kosten für die Beitreibung einer Forderung dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht übersteigen.

Schadensminderungspflicht – RVG bildet die Grenze

Vorteilhaft für alle Beteiligten ist die bereits bestehende Gebührenordnung für die Rechtsanwaltschaft. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Gesetzesfindung für die Inkassobranchen daran orientiert. Dies erleichtert allen Marktteilnehmern diese Obliegenheit des Gläubigers zu beachten und ggfs. zu kontrollieren.

Allgemein gilt für Rechtsdienstleister, dass diese die Grenzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht zu überschreiten haben, wenn der Gläubiger darauf vertraut, dass der Schuldner alle anfallenden Kosten tragen soll. Sollte der Rechtsdienstleister diese Obergrenze überschreiten, kann der Schuldner sich auf die Schadenminderungspflicht des Gläubigers berufen und braucht nur die gesetzlich zulässigen Gebühren zu ersetzen.

ISE deutsche Inkasso kontrolliert die Kostenerstattungsansprüche

Natürlich achten wir von der ISE deutsche Inkasso e.K. für alle unsere Mandanten darauf, dass die anfallenden Gebühren und Kosten diese Grenze nicht überschreiten. Nicht selten verzichten Gläubiger auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und lassen weder die Zinsen noch die Mahnkosten vom Schuldner eintreiben. In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass schon lange vor Übergabe des Mandates an einen Inkassounternehmer erhebliche interne Kosten angefallen sind, die bei weitem nicht durch die Zinsen und Mahnkosten gedeckt werden.

Probleme für Gläubiger durch Mahnbescheide über Rechtsanwälte?

Wer sich konsequent mit der Schutzwirkung der Schadenminderungspflicht auseinandersetzt, kommt unweigerlich an den Punkt, dass ein Vollstreckungsbescheid für den Schuldner grundsätzlich günstiger ist, wenn dieser durch einen Inkassodienstleister, als durch einen Rechtsanwalt erwirkt wurde. Die Gebühren, die der Schuldner tragen muss, werden bei Rechtsanwälten am Streitwert festgemacht und richten sich nach dem RVG. Die gleiche Tätigkeit durch einen Inkassodienstleister ist gesetzlich auf einen Betrag von 25 € gedeckelt. Der Schuldner hat unter Umständen mehrere hundert Euro mehr zu zahlen, wenn das gerichtliche Mahnverfahren gegen ihn durch einen Rechtsanwalt eingeleitet worden ist, als durch einen Inkassodienstleister.

Dies ist nach Ansicht einiger Rechtsdienstleister nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Es bedarf hierzu aber in nächster Zeit noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Bis dahin ist es mit Sicherheit nicht abwegig die ersten Klagen von Schuldnern abzuwarten, die nicht bereit sind die höheren Kosten einfach hinzunehmen.

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