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Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte
Einleitung Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen …
Höhere Freibeträge bei Pfändung seit 1. Juli 2025
Der Fall Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben worden. …

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  • Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Verjährung bei Vermieteransprüchen

    Immer wieder gibt es für Vermieter Probleme mit der Verjährung von Ansprüchen gegen – ehemalige – Mieter. Während dem Mieter daran gelegen ist, den Beginn der Verjährung frühestmöglich beginnen zu lassen, liegt dem Vermieter genau am Gegenteil.

    Zieht man zur Klärung des Beginns der Verjährung den § 548 Abs. 1 BGB heran, scheint die Sache eindeutig zu sein: die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Viel wichtiger ist jedoch in diesem Zusammenhang die vollständige und eindeutige Besitzaufgabe des Mieters.

  • Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Bundesverbände für bessere Inkassoaufsicht

    Die Justizminister der Länder befassen sich in diesen Tagen unter anderem mit der aktuellen Inkasso-Aufsicht. Speziell den organisierten Inkassounternehmen ist das sehr recht. Ein Hauptanliegen ist die derzeite Verteilung der Aufsicht auf zuviele Teilnehmer. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass der Inkassomarkt von zahlreichen nichtregistrierten Unternehmen zur Schaffung von Inkassoerlösen missbraucht wird.

    BDIU und BFIF kämpfen für seriösen Markt

    Ein wichtiges Ziel muss die Zentralisierung der Inkassoaufsicht auf eine einzelne Behörde sein. Von diesem Ziel ist die Inkassobranche weit entfernt. Drei Dutzend Zivilgerichte, über alle Bundesländer verteilt, setzen für die Aufsicht der Inkassounternehmen höchst unterschiedliche Prioritäten. Der für die Verbraucher dringend notwendigen Schutzfunktion kann so nicht genügt werden.

    Kernproblem Inkassoaufsicht

    Trozt des Wissens um diese Kernprobleme, geht ein neuer Vorstoß im anstehenden Gesetzgebungsverfahren in die falsche Richtung. Statt der Stärkung der Aufsicht, was im Sinne aller Beteiligten wäre, soll eine Deckelung der Gebühren das Problem lösen. Dem Wissen, dass den unseriös arbeitenden Inkassounternehmen damit nicht beizukommen ist, wird sich an dieser Stelle verschlossen.

    Aufsichtsbehörden stärken

    Wir hoffen an dieser Stelle, dass die Gesetzgebungsverfahren auch die jahrelangen Erfahrungen der beiden größten Branchenverbände der Inkassounternehmen berücksichtigen werden. Der BDIU und der BFIF setzen sich seit Jahren für die Verstärkung der Aufsichtsbehörden ein und fordern ein schnelleres Tätigwerden, gegen unseriöse und aus dem Ausland operierende als Inkassounternehmen auftretende Gesellschaften auf.

  • Inkassounternehmer rechnen wie Rechtsanwälte ab

    Inkassogebühren mit RVG als Obergrenze

    Die Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beendete auch die lange währenden Diskussionen um die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten. Seit dem 09.10.2013 gilt für Inkassodienstleister bei der Berechnung der Inkassogebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Obergrenze (§4 Abs. 5 RDGEG). 

    RDG gilt jetzt auch für IKU

    Dieser Schritt ist seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 immer wieder von Vertretern der Inkassobranche gefordert worden. Die Uneiningkeit bei der Durchsetzung von angefallenen und anfallenden Rechtsdienstleistungsgebühren hat auch bei Verbrauchern bzw. Schuldnern zu großer Unsicherheit geführt. Eine große Anzahl von Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Vergütungsregelung mit der Einführung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes direkt auf alle Rechtsdienstleister (RA und IKU) übertragen worden wäre.

    Kostenerstattungsanspruch kein Hinderungsgrund mehr IKU zu beauftragen

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. begrüßt diese Entwicklung, die vor allem für unsere Mandanten die notwendige Rechtssicherheit über die Kostenerstattung bringt. Auch die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Inkassounternehmen alleine aus den Problemen der späteren Kostenerstattung, vielleicht die sinnvollere Wahl ist, stellt sich jetzt nicht mehr.

  • Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt – wer ist wann die bessere Wahl?

    Zahlen und Fakten gemäß Abfrage vom 13.05.2016 (BRAK und RDLR)

    In Deutschland gibt es derzeit 163.779 zugelassene Rechtsanwälte und gerade einmal 2.051 Inkassounternehmer. Sowohl bei den Rechtsanwälten, als auch bei den Inkassounternehmen kann davon ausgegangen werden, dass nicht jeder tätig ist, nur weil er eine Zulassung hat. Bei den Inkassounternehmen wird von rund 750 Inkassodienstleistern gesprochen, die auch tatsächlich aktiv sind.

    Zu den Rechtsanwälten liegen uns keinerlei Zahlen vor. Wir halten es aber eher für unwahrscheinlich, dass sich die Quote der nicht tätigen Inkassounternehmen auf die Rechtsanwaltschaft übertragen lässt. Hier liegt die Quote der tatsächlich tätigen Rechtsanwälte mit Sicherheit höher. Ebenso liegen uns keine Zahlen darüber vor, welche Rechtsanwälte ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen und somit der Gruppe der Inkassodienstleister zuzurechnen wären. Bei diesen gilt aber das Folgende ebenso, da sie trotz zweitem Staatsexamen „nur“ Inkassodienstleister sind.

    Will ich „Recht“ oder Geld?

    Wenn es sehr vereinfacht dargestellt werden soll, lässt sich aus Schuldnersicht sagen, dass der Rechtsanwalt „Recht“ haben will und der Inkassodienstleister Geld. Diese stark vereinfachte Sicht auf die Konkurrenten (Rechtsanwalt <-> Inkassodienstleister) lässt darauf schließen, dass die Zahlungseingänge auf außergerichtliche Mahnungen eher bedient werden, wenn sie von einem Inkassounternehmen kommen, als von einem Rechtsanwalt. Diese These ist in der einschlägigen Fachliteratur sehr häufig anzufinden und wir können dies aus eigenen Marktbeobachtungen nur bestätigen.

    Kostenneutrale Rechtsdienstleistung der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Ein weiteres gewichtiges Argument die ISE deutsche Inkasso, statt eines Rechtsanwaltes, mit dem Forderungseinzug zu beauftragen ist unser kostenneutrales Inkasso. Wenn wir den Schuldner außergerichtlich nicht zu Zahlungen bewegen können, zahlt der Mandant nichts. Er tritt uns lediglich seinen Kostenerstattungsanspruch zur Zahlung an Erfüllung statt ab.

  • Schadensminderungspflicht

    Schadensminderungspflicht

    Die Schadensminderungspflicht – besser gesagt Schadensminderungsobliegenheit – ist im Inkassobereich speziell für den Gläubiger äußerst wichtig. Definiert ist sie im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) unter § 254. Sie soll in erster Linie den Schuldner davor schützen in unverhältnismäßiger Art und Weise durch den Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Dies heißt für den Inkassobereich: die Kosten für die Beitreibung einer Forderung dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht übersteigen.

    Schadensminderungspflicht – RVG bildet die Grenze

    Vorteilhaft für alle Beteiligten ist die bereits bestehende Gebührenordnung für die Rechtsanwaltschaft. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Gesetzesfindung für die Inkassobranchen daran orientiert. Dies erleichtert allen Marktteilnehmern diese Obliegenheit des Gläubigers zu beachten und ggfs. zu kontrollieren.

    Allgemein gilt für Rechtsdienstleister, dass diese die Grenzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht zu überschreiten haben, wenn der Gläubiger darauf vertraut, dass der Schuldner alle anfallenden Kosten tragen soll. Sollte der Rechtsdienstleister diese Obergrenze überschreiten, kann der Schuldner sich auf die Schadenminderungspflicht des Gläubigers berufen und braucht nur die gesetzlich zulässigen Gebühren zu ersetzen.

    ISE deutsche Inkasso kontrolliert die Kostenerstattungsansprüche

    Natürlich achten wir von der ISE deutsche Inkasso e.K. für alle unsere Mandanten darauf, dass die anfallenden Gebühren und Kosten diese Grenze nicht überschreiten. Nicht selten verzichten Gläubiger auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten und lassen weder die Zinsen noch die Mahnkosten vom Schuldner eintreiben. In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass schon lange vor Übergabe des Mandates an einen Inkassounternehmer erhebliche interne Kosten angefallen sind, die bei weitem nicht durch die Zinsen und Mahnkosten gedeckt werden.

    Probleme für Gläubiger durch Mahnbescheide über Rechtsanwälte?

    Wer sich konsequent mit der Schutzwirkung der Schadenminderungspflicht auseinandersetzt, kommt unweigerlich an den Punkt, dass ein Vollstreckungsbescheid für den Schuldner grundsätzlich günstiger ist, wenn dieser durch einen Inkassodienstleister, als durch einen Rechtsanwalt erwirkt wurde. Die Gebühren, die der Schuldner tragen muss, werden bei Rechtsanwälten am Streitwert festgemacht und richten sich nach dem RVG. Die gleiche Tätigkeit durch einen Inkassodienstleister ist gesetzlich auf einen Betrag von 25 € gedeckelt. Der Schuldner hat unter Umständen mehrere hundert Euro mehr zu zahlen, wenn das gerichtliche Mahnverfahren gegen ihn durch einen Rechtsanwalt eingeleitet worden ist, als durch einen Inkassodienstleister.

    Dies ist nach Ansicht einiger Rechtsdienstleister nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Es bedarf hierzu aber in nächster Zeit noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Bis dahin ist es mit Sicherheit nicht abwegig die ersten Klagen von Schuldnern abzuwarten, die nicht bereit sind die höheren Kosten einfach hinzunehmen.

  • Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Kosten der gütlichen Einigung trotz fehlendem Auftrag

    Die neuen Formulare zur Zwangsvollstreckung scheinen so einfach zu sein. Gläubiger, die eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ausschließen möchten, reichen lediglich die ausgefüllten Seiten ein. Damit soll eigentlich zum Ausdruck gebracht werden: was ich nicht einreiche, soll auch nicht Bestandteil des Auftrags sein.

    Auftrag zur gütlichen Einigung

    § 802b ZPO

    Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Die Intention des Gläubigers ist einleuchtend. Die Beauftragung einer gütlichen Erledigung löst eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Die soll vermieden werden. Leider steht es dem Gerichtsvollzieher frei, diese Gebühren trotzdem zu berechnen. Und das kommt folgendermaßen zustande.

    Obwohl im Auftrag zur Zwangsvollstreckung die gütliche Einigung, durch weglassen der betreffenden Seiten, ausdrücklich nicht beauftragt wurde, kann sich der Gerichtsvollzieher auf § 802 Absatz2 ZPO berufen.

    § 802b ZPO

    (2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Gemäß eines aktuellen Urteils des Landgerichtes Osnabrück vom 08.10.2018, ist das Auslassen der besagten Module nicht gleichbedeutend mit der Untersagung, eine gütliche Einigung zu versuchen. Ein Gläubiger der aus gutem Grund eine gütliche Einigung mit dem Schuldner ausdrücklich nicht beauftragen will, sollte die Module also nicht weglassen, sondern ausfüllen.

  • Haftung für Online-Händler

    Betreiber elektronischer Marktplätze werden immer weiter gefassten Haftungsregelungen ausgesetzt. Das Problem diesmal befasst sich mit dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wer keine gültige Umsaztsteuerregistrierung nachweisen kann, muss von dem jeweiligen Plattformbetreiber vom aktiven Handel ausgeschlossen werden. Diese Selbstverständlichkeit betrifft in erster Linie ausländische Online-Händler und ist damit ein weiterer Schritt zum sicheren Handel im Internet.

    Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Da die Haftung für eine ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikation beim Plattformbetreiber liegt, werden die Hürden, mal eben einen Online-Shop zu eröffnen, eine ganze Ecke höher gelegt.

    Vorschriften greifen ab dem 01.01.2019

    Plattformbetreiber sind seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, gemäß den vorgenannten Vorschriften umfangreiche Aufzeichnungen durchzuführen. Wer sich diese Vorschriften durchliest, wird sich fragen, warum es hierfür extra Vorschriften bedurfte. Es sollte für jeden Dienstleister, der Online-Händlern eine Plattform anbietet selbstverständlich sein, die Basisdaten seiner Kunden abzufragen, damit im Schadensfall ein wirksamer Rückgriff auf den Verantwortlichen möglich ist.

    Liste der asiatischen Händler

    Bezüglich der Anbieter, die nicht im EU-Raum angesiedelt sind, ist beim Finanzamt Berlin-Neukölln eine bundesweite Liste verfügbar, die sich speziell mit den Händlern aus dem asiatischen Raum befasst.

    Fazit

    Onlinehändler sollten tunlichst darauf achten, in ihren Geschäftsunterlagen und selbstverständlich auch im Impressum ihrer jeweiligen Webseite eine gültige Umsatzsteuer-ID auszuweisen. Als besonderen Nutzen für den interessierten Kunden bietet sich ein Link auf die offizielle Seite des Bundeszentralamtes für Steuern – kurz BZSt – an. Hier kann durch einen einfachen Klick die UmsatzsteuerID geprüft werden. Und der seriöse Händler hat wieder eine Chance mehr, sich von dem unseriösen Händler zu unterscheiden.

  • Rechtsdienstleistung Mietrückforderung

    Kostenlose Rechtsdienstleistung?

    Immer mehr Rechtsdienstleistungen werden als Massenverfahren über das Internet angeboten. Fluggastrechte, Bahngastrechte und jetzt Mieterrechte. Während bei den Flug- und Bahngastrechten noch recht schnell der Bezug zu den Entschädigungen für Verspätungen hergestellt werden kann, ist das bei den Mietrechten ein wenig anders. Um die Ecke denken, ist quasi angesagt. Seit Einführung der Mietpreisbremse und der damit einhergehenden Obergrenze für Mietpreise, gibt es eine Menge Mieter, die zu hohe Mieten zahlen. Und genau hier setzen die neuen Rechtsdienstleister an. Über eine spezialisierte, webbasierte Software wird die aktuelle Miete abgefragt und über eine Datenbank ermittelt, ob die Miete vielleicht zu hoch ist. Erst, wenn das System zu dem Ergebnis kommt, dass eine überhöhte Miete vorliegen könnte, wird der Interessent zur Angabe weiterer Daten aufgefordert.

    LegalTech-Unternehmen für Mietrückforderung

    Einer der Anbieter dieser Rechtsdienstleistung ist zum Beispiel das Portal: www.wenigermiete.de. Wenn die Angaben korrekt sind, betreut das Unternehmen mittlerweile über 1.000 Fälle gegen namhafte große Vermieter. Daraus folgt auch, dass die Standard-Einwände und »Tricks« dieser Gesellschaften bekannt sind und die daraus resultierenden Erfahrungen allen neuen Kunden zu Gute kommen.

    Weit wichtiger dürfte für jeden Mietpreisgeschädigten das Kostenrisiko sein. Für jeden Fall, den das Unternehmen annimmt, wird das komplette Kostenrisiko übernommen. So abgesichert, verfolgt jeder Geschädigte seine berechtigten Ansprüche gerne. Eine klassische Win-Win-Situation. Und das vermutlich sowohl für den Mieter, als auch für den Rechtsdienstleister.

    Rechtsdienstleistung ohne Rechtsanwälte?

    Natürlich sind alle Geschäfte des täglichen Lebens irgendwie durchdrungen von Rechten und Pflichten. Und das ist nach herrschender Meinung, nun mal das Ausbreitungsgebiet der Rechtsanwälte. In kaum einem anderen Land auf der Welt ist die Spezies Rechtsanwalt so geschützt, wie in Deutschland. – Ein Pfrund, mit dem es sich sehr gut leben lässt!

    Diese Pfründe zu schützen ist unter anderem das oberste Ziel, der Rechtsanwälte die sich durch die neuen Legel-Tech Unternehmen in ihrem Schaffen und Tun gestört fühlen. Natürlich lässt sich auch argumentieren, dass es in erster Linie um die Sicherstellung einer qualifizierten Rechtsdienstleistung geht. Und die kann nach Meinung vieler rechtskundiger nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

    Rechtsanwaltskammer sieht Handlungsbedarf

    Mit diesem mutmaßlichen Ansinnen wurde die Rechtsanwaltskammer Berlin über das Gewerbe der neuen LegalTech-Unternehmen an die Front geschickt. Frei nach dem Motto, es kann nicht sein, was nicht sein darf, ging es augenscheinlich darum diese Rechtsdienstleistungen in die alleinige Obhut der Rechtsdienstleister zu verbringen, die eine anwaltliche Zulassung besitzen.

    Landgericht sieht keinen Verstoß (aktuell noch nicht rechtskräftig)

    Das Landgericht Berlin kommt in seinem (noch nicht rechtskräftigen Urteil – 15 O 60/18 ) zu dem Schluss, dass die angebotene Dienstleistung keiner anwaltlichen Zulassung bedarf. Ein Urteil, welches die Rechtsanwaltskammer vielleicht nicht hinnehmen wird. Diese Niederlage der Rechtsanwaltskammer ist für alle Rechtsanwälte von Belang, die ihre Kanzlei auf Mietrechtsäflle ausgerichtet haben und für die Schadensersatzansprüche aus überhöhten Mieten ein lukratives Zusatzgeschäft darstellen mag. Diese Entscheidung wird mit Sicherheit mehr und mehr Mieter dazu bringen, das eigene wirtschaftliche Risiko eines Gerichtsverfahrens auf einen Prozessfinanzierer abzuwälzen, statt selbst im Risiko zu stehen. Zumal die Höhe der vereinbarten Erfolgsbeteiligung überschaubar ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Mieter fortdauert. Schließlich ist die verminderte Miete auch für die Zukunft gültig!

    Fazit

    In immer mehr Bereichen wird die »hoheitliche Auslegung« der Rechtsdienstleistung, die ausschließlich von zugelassenen Rechtsanwälten erbracht werden darf, zurückgedrängt. Es entspricht nicht mehr dem heutigen Zeitgeist, dass immer noch und in jedem Fall auf einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden muss. Rechtliche Informationen zu nahezu jedem Thema lassen sich in sekundenschnelle über das Internet finden und verifizieren. Die immer noch besonders geschützte Berufsgruppe der Rechtsanwälte muss sich mehr und mehr einem echten Wettbewerb stellen. Ob das immer zum Vorteil des Rechtssuchenden erfolgt, muss jeder für sich selbst entscheiden.

    Bernhard Ehlen
  • Rechtssicherheit bei Domainenpfändung

    Die Domaine eines Marktteilnehmers kann ein wertvolles Gut sein. Diese Idee hatten schon viele Gläubiger und die Registrierungsstellen (NIC, DENIC, etc.) für die Inhaberschaft wurden auch schon oft bezüglich einer gewünschten Pfändung dieses Wirtschaftsgutes zur Herausgabe bzw. Übertragung aufgefordert. Nur die DENIC hat sich bis jetzt immer geweigert bei der Übertragung der Rechte mitzuwirken. Gegen diese Praxis der DENIC hat der BGH jetzt klar Stellung bezogen. Mit seinem Urteil vom 11.10.2018 – veröffentlicht unter dem Aktenzeichen II ZR 288/17 – wird die Pfändung wirtschaftlich relevanter Domainen jetzt wesentlich einfacher.

    Seit 2005 mahlen die Mühlen des BGH

    Die Rechtsnatur einer Domaine beschäftigt den BGH bereits seit 2005. Letztlich kam dieser bereits damals zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Nach dieser Vorschrift handelt es sich um die Gesamtheit der Ansprüche, de dem Domaininhaber gegenüber der Domainvergabestelle zustehen. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien – dem Domaininhaber und der Domainvergabestelle – begründet auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus der gegenständlichen Domaine. Die Domainvergabestelle ist demnach verpflichtet den namentlichen Eintrag gemäß dem Pfändungsbeschluss auf den Gläubiger zu ändern, sowie diesem die Möglichkeit der direkten Verwertung einzuräumen.
    Die Pfändung des Anspruches folgt dabei den Vorschriften der §§ 857 Abs. und 844 Abs. 1 der ZPO. Die Domaine kann demnach wie eine Geldforderung beim sogenannten Drittschuldner gepfändet werden.

    Wo die Pfändung an ihre Grenzen stößt

    Wie bisher jedoch, stößt der Versuch der Pfändung dort an eine Grenze, wo die Domaine für den Lebensunterhalt des Schuldners notwendig ist. (Im Detail sind diese Einschränkungen bei der Möglichkeit der Pfändung auch nochmals im § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgeführt.) Besonders geschützt sind natürliche Personen, als auch die Inhaber juristischer Personen, wenn diese in dem Unternehmen arbeiten und von dem dort – und letztlich mit der Domain – erzielten Einkommen leben müssen. Der Nachweis dieses Umstandes wird in vielen Fällen durch den Domaininhaber leicht geführt werden können.

    Fragwürdige Verwertung

    Viel sinnvoller, als eine tatsächliche Pfändung, dürfte in den meisten Fällen die Androhung der Pfändung der Domaine sein. Schließlich ist es in erster Linie die Weigerungshaltung des Schuldners eine berechtigte Forderung zu begleichen, die den Gläubiger zu solchen Mitteln greifen lässt. Tatsächlich führt die Androhung einer möglichen Pfändung in vielen Fällen zu Zahlungsvereinbarungen, die der Schuldner vorher nicht in Erwägung gezogen hat. Sollte der Schuldner trotz des drohenden Verlustes der Domaine nicht zu einer Zahlungsvereinbarung zu motivieren sein, stellt sich immer noch die Frage, ob die Domaine an sich für den Gläubiger überhaupt einen Wert darstellt.

    Ein Verkauf kommt in den meisten Fällen nicht in Frage, da viele Domaine lediglich einen subjektiven Wert haben und ein fairer Preis durch einen fehlenden Markt nicht einfach zu ermitteln ist. Die Übertragung der Domaine sorgt jedoch unmittelbar nach Eintragung des neuen Inhabers für laufende Kosten bei diesem. Ob diese Kosten auf die Schuld des Schuldners aufgeschlagen werden können, muss erst noch gerichtlich abschließend geklärt werden. Bis zu einer Klärung erträgt der Gläubiger auf jeden Fall noch weitere Kosten.

    Sollte die Domaine übertragen worden sein und der Schuldner macht auf dem Rechtsweg die wirtschaftliche Notwendigkeit an der Domaine geltend, könnte zudem ein teures Rückübertragungsverfahren ins Haus stehen.

    Fazit

    Der BGH bezieht durch sein vorgenanntes Urteil klar Stellung. Eine Domaine ist ein wirtschaftliches Gut und als solches auch pfändbar. Die Weigerungshaltung der Domainenregistrare ist aus jetziger Sicht des BGH rechtswidrig und eine Pfändung dürfte vor diesem Hintergrund zukünftig viel öfter von Erfolg gekrönt sein.

    Ob die Pfändung der Domaine durch die vorgenannten Einschränkungen wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Auf jeden Fall ist die Androhung der Pfändung ein wertvolles Druckmittel, um einen zahlungsfähigen Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird auch diese Strategie im Sande verlaufen.

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