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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Inkasso

Allgemein betrachtet ist Inkasso der Einzug von Forderungen. Der Begriff kommt nicht, wie bei vielen Fremdworten eigentlich erwartet wird, aus dem lateinischen, sondern aus dem italienischen. Er leitet sich ab von dem italienischen Wort incassare, was ins Deutsche übersetzt einkassieren bedeutet.

Das ist Inkasso

Mit Inkasso sind üblicherweise alle Schritte gemeint, die mit dem Einzug einer Forderung zu tun haben. Damit beginnt das Inkasso in jeder Firma im Unternehmensbereich Debitorenmanagement. In vielen Unternehmen ist es üblich, das Inkasso nach einer bestimmten Anzahl Mahnungen (in den meisten Fällen eine bis drei) auszulagern, indem der Forderungseinzug an einen Rechtsdienstleister übergeben wird.

Gesetzliche Lage zum Inkasso

Sobald es sich um eine geschäftsmäßige Dienstleistung handelt, ist jeder Einzug einer fremden Forderung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Geschäftsmäßig ist jede Dienstleistung, sobald ein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Wer also Inkassodienstleistungen für fremde Forderungen erbringen will, muss entweder Inkassounternehmer oder Rechtsanwalt sein. Nur diese beiden Berufsgruppen sind gemäß gesetzlicher Definition mit der erforderlichen Fach- und Sachkunde ausgestattet.

Welche Inkassoarten gibt es?

Grob lassen sich die unterschiedlichen Tätigkeiten im Inkasso in vier Bereiche unterteilen. Einige Tätigkeiten sind durchaus bereichsübergreifend.

  1. Der Rechtsdienstleister wird mit dem Inkasso beauftragt und wird namens und Auftrags für den Gläubiger (Auftraggeber) tätig.
  2. Der Rechtsdienstleister zieht die Forderung im eigenen Namen ein, wozu er durch den Gläubiger extra bevollmächtigt wurde.
  3. Der Rechtsdienstleister hat sich die Forderung zum Zwecke des Einzuges abtreten lassen. Damit ist eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Rechtsdienstleister möglich.
  4. Der Rechtsdienstleister lässt sich die Forderung vollständig abtreten, u.U. auch durch käuflichen Erwerb. (Es ist jedoch in diesem Falle wahrscheinlich keine Rechtsdienstleistung gemäß RDG, da die Forderung mit allen Risiken auf einen neuen Inhaber übertragen wird.) Hier ist es mit Sicherheit vor einem Verkauf sinnvoll, mit dem Rechtsdienstleister über den Umfang der Abtretung, bzw. des Verkaufes zu sprechen, damit keine Missverständnisse auftreten.

Weiterführende Informationen

Wer sich für das Thema Inkasso interessiert und als Gläubiger oder als Schuldner weitere spezielle Fragen hat, sollte sich vertrauensvoll an seinen Rechtsdienstleister oder an einen der beiden Inkassoverbände wenden. wenden. Die beiden größten Inkassoverbände sind der BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.) und der BFIF ( Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.). Das Internet ist für diverse Rechtsfragen leider nur eingeschränkt als verlässliche Quelle tauglich, da es keinerlei Kontrolle darüber gibt, wie qualifiziert Äußerungen zu verschiedenen Themen sind.

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