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Kategorie: Inkassovertrag

Der Inkassovertrag regelt üblicherweise die Rechte und Pflichten der Parteien einer Inkassodienstleistung.

  • FAQ zum Thema Inkassovergütung

    FAQ zum Thema Inkassovergütung

    Einleitung

    Die Vergütung von Inkassodienstleistungen ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. Bei der Vergütung von Inkassodienstleistungen geht es nicht nur um das Entgelt für die geleistete Arbeit, sondern auch um verschiedene Aufwendungen, die bei der Durchführung der Inkassotätigkeit entstehen. Ziel dieses Beitrags ist es, ein umfassendes Verständnis des Begriffs „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen zu vermitteln und häufig gestellte Fragen zu diesem Thema zu beantworten.

    Definition der Vergütung

    Der Begriff „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen kann zweierlei bedeuten: Einerseits das Entgelt für das Inkassounternehmen, andererseits den Ersatz von Auslagen im Rahmen der Geschäftsbesorgung. Diese Auslagen können entweder pauschal oder durch Einzelabrechnung geltend gemacht werden. In diesem Beitrag wird der Begriff im weiteren Sinne verwendet, um sowohl die Vergütung als auch die Auslagen zu erfassen.

    Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz

    Im Inkassovertrag wird üblicherweise die Vergütungsabrede zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gläubiger geregelt. Diese Vereinbarung ist jedoch unabhängig von der Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten gegenüber dem Schuldner. Aufsichtsrechtliches Normen lassen eine einheitliche Festlegung der Vergütungshöhe ohne gesetzliche Grundlage nicht zu und Empfehlungen von Vergütungssätzen durch Verbände können kartellrechtlich problematisch sein. Aus diesem Grund erfolgt bei den meisten Inkassounternehmen die Abrechnung analog dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soll heißen, dieses Gesetz gilt nicht für Inkassodienstleister, wird aber hilfsweise herangezogen, weil es sich mit der Vergütung von Rechtsdienstleistungen befasst.

    Rechtliche Aspekte der Vergütung

    Der Anspruch auf Zahlung eines Entgelts entsteht mit Abschluss des Inkassovertrages. Dieser Anspruch entsteht auch dann, wenn sich die Hauptforderung als unbegründet herausstellt! Der Inkassovertrag wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter angesehen und zieht aus diesem Grund eine Vergütung nach sich. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich nicht durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) begrenzt, sondern muss sich an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) orientieren. Die Abrechnung erfolgt, wie bereits erwähnt, aus billigen Gründen analog dem RVG.

    Kostenerstattung

    Der Gläubiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten. Dazu gehören die notwendigen Aufwendungen, die das Inkassounternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit verauslagt, einschließlich der Einholung von Auskünften über den Schuldner. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen trifft das Inkassounternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Verzinsung der Forderung

    Der Aufwendungsersatzanspruch ist ab Fälligkeit mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß §§ 256, 246 BGB zu verzinsen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    Fragen und Antworten zur Inkassovergütung

    1. Was umfasst die Inkassovergütung?
      • Die Inkassovergütung umfasst sowohl die Vergütung für die Inkassotätigkeit als auch den Ersatz der im Rahmen der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen.
    2. Wie wird die Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger geregelt?
      • Die Vergütung wird im Inkassovertrag geregelt. Dieser regelt das Innenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger, unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Außenverhältnis (Gläubiger und Schuldner).
    3. Gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Höhe der Inkassovergütung?
      • Nein, die Höhe der Vergütung ist durch das RVG nicht begrenzt, sondern richtet sich nach § 138 BGB. Sie muss jedoch angemessen sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
    4. Muss ein Gläubiger die Kosten eines Inkassounternehmens immer erstatten?
      • Ja, der Gläubiger ist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten.
    5. Wie sind die Forderungen zu verzinsen?
      • Kostenerstattungsansprüche sind ab Fälligkeit gemäß §§ 256, 246 BGB mit 5 % p.a. über Basiszinssatz zu verzinsen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

    Dieser Beitrag soll Interessierten einen detaillierten Einblick in das Thema Inkassovergütung geben und helfen, ein tieferes Verständnis für die verschiedenen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln.

  • Seriöses Inkassounternehmen finden

    Seriöses Inkassounternehmen finden

    Inkasso leidet unter einem schlechten Ruf. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Deswegen jedoch auf eine seriöse Inkassodienstleistung zu verzichten, ist allerdings keine sinnvolle Lösung. Was also tun? Wie erkennt der Gläubiger auf die schnelle, welches Inkassounternehmen er vertrauensvoll beauftragen kann? Worauf soll er achten?

    Seriöse Inkassodienstleistungen erkennen
    Zuerst einmal vorweg: in den letzten Jahren hat sich sehr viel getan bezüglich der Sicherstellung seriöser Inkassodienstleistungen in Deutschland.

    Seien es, die in jedem Bundesland tätige Aufsichtsbehörde, die das so genannte Rechtsdienstleistungsregister unterhält oder auch die erheblich gestiegenen Anforderungen an die so genannten qualifizierten Personen, die für die jeweiligen Inkassogesellschaften die Rechtsdienstleistungen erbringen.

    Der Gesetzgeber hat sich auf vielfältige Art und Weise den Wünschen der Verbraucherzentralen angenähert und die Aufsicht verbessert, die Informationspflicht gegenüber dem Schuldner angepasst und zu guter Letzt für eine erhebliche Reduzierung der sonst üblicherweise angefallenen Inkassogebühren gesorgt.

    Was bedeutet es, wenn ein Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist?

    Wer in Deutschland Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss eine behördliche Prüfung bestehen und wird im Anschluss in das so genannte Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Die Anforderungen reichen von der fachlichen Qualifikation bis zum finanziellen Hintergrund des Antragstellers. Dies geschieht nach dem Motto: wer selbst nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, kann auch nicht für andere Personen Finanz- oder Rechtsdienstleistungen erbringen.

    Für den Interessenten, der nach seriösen Inkassodienstleistungen sucht, ist demnach das Rechtsdienstleistungsregister die erste Anlaufadresse. Wer für sich  Inkassobüro gefunden hat, welchem er seine zukünftigen Forderungen anvertrauen möchte, kann so mit einem einfachen Blick in dieses Register prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden.

    Bei fehlendem Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister
    Andersherum ausgedrückt handelt es sich bereits um ein erstes Alarmsignal, wenn die betroffene Gesellschaft in diesem Register nicht eingetragen sein sollte.

    Inkassounternehmen können selbst tätig werden und sich entsprechend zertifizieren lassen.

    Die beiden großen Interessenvereinigungen der Inkassodienstleister: Der BFIF – Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement – und der BDIU – Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen, bieten für jedes Mitglied die Möglichkeit sich einer entsprechenden Zertifizierung zu stellen.

    Die Ansprüche, die mit der Zertifizierung einhergehen sind enorm und dienen natürlich als Aushängeschild, um Interessierten weitere Informationen zu geben.

    Datenschutz, unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern, gesetzeskonforme Information der Schuldner, sowie die Einhaltung der gesetzlichen Gebühren, sind dabei die Hauptpfeiler der Zertifizierung.

    Zertifizierte Inkassodienstleister zeigen den Kunden, dass auch sie ein hohes Interesse an der Erbringung seriöser Inkassodienstleistungen haben. Sie sind bereit, neben den erheblichen gesetzlichen Anforderung, die erheblichen Kosten einer Zertifizierung und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu betreiben. Sie stellen sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber Gläubigern und Schuldnern.

    Seriöse Inkassodienstleister sind bei allen anfallenden Gebühren transparent.

    Zum 01.10.2021 schuf der Gesetzgeber gesetzlich verbindliche Inkassogebühren, in Anlehnung an das bereits existierende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Annahme folgend, dass der Einzug von Forderungen rechtlich nicht so komplex und aufwändig ist, wie die rechtliche Durchsetzung von Forderungen, wurden Gebührenrahmen für reine Inkassodienstleistungen geschaffen.

    Schuldner, die bereits auf das erste Anschreiben des Inkassounternehmens sofort und vollständig sowohl die Forderung als auch die Inkassogebühren bezahlen, werden mit sehr geringen Inkassogebühren belastet. Erst, wenn Seitens des Inkassounternehmens über das erste Mahnschreiben hinaus Tätigkeiten aufgenommen werden müssen, ist es dem Inkassodienstleister erlaubt, einen höheren Gebührenrahmen auszuschöpfen.

    Wenn sie sich für Inkasso Dienstleistungen interessieren, sollten Sie immer auch einen Blick auf die Webseite des jeweiligen Inkassounternehmens werfen und sich deren Darlegung der anfallenden Inkassogebühren ansehen. Finden Sie die entsprechenden Informationen transparent und quasi selbsterklärend, ist auch das ein weiterer Hinweis darauf, es mit einem seriösen Unternehmen zu tun zu haben.

  • Treuhandinkasso

    Treuhandinkasso – Hand in Hand mit dem Inkassounternehmer

    Außenstände werden schnell zu einem enormen Kostenfaktor und müssen deshalb schnellstmöglich professionell betreut werden. Die strenge, gesetzliche Regulierung aller Inkassodienstleister sorgt beim Treuhandinkasso für die notwendige Sicherheit. Die Betreuung im eigenen Unternehmen ist, bedingt durch gesetzliche Einschränkungen, nur begrenzt sinnvoll und wirtschaftlich oft die schlechtere Lösung. Die tatsächlich anfallenden Kosten der Außenstände kann nur der Unternehmer von säumigen Schuldnern einfordern, der das Forderungsmanagement auslagert. Hierfür bieten sich die Rechtsdienstleister an, die sich auf das Einziehen von Forderungen spezialisiert haben. Die ISE deutsche Inkasso e.K. achtet in erster Linie darauf Zahlungsströme zu generieren und bei den Schuldnern die Zahlungsmotivation aufrecht zu erhalten.

    Faires und verbindliches Inkasso

    Frei nach dem Motto, „kümmern Sie sich um Ihr Geschäft, wir kümmern uns darum, dass Sie bezahlt werden“, zieht sich dieser rote Faden durch unsere gesamte Palette von Rechtsdienstleistungen. Wir schützen und unterstützen Sie bei der Realisierung Ihrer Forderungen gegenüber Ihren Kunden, sind aber auch darauf bedacht, die Kundenbeziehung zu erhalten. Dies ist nicht immer möglich, aber unsere speziell geschulten Mitarbeiter, legen sehr viel Wert auf einen fairen und nichtsdestotrotz verbindlichen Umgang mit den Schuldnern.

    Von der Prüfung der Forderung auf Fälligkeit, über die Titulierung Ihrer rechtlichen Ansprüche mitsamt der gesamten angefallenen Kosten, bis zur Langzeitverfolgung der Schuldner. Wir optimieren die rechtlichen Möglichkeiten immer vor dem Hintergrund Zahlungen zu generieren.

    Dauerhaft niedrige Außenstände

    Unsere überdurchschnittliche Beitreibungsquote wird schon nach kürzester Zeit in Ihrem Unternehmen für dauerhaft niedrige Außenstände sorgen. Der scheinbare Nachteil, dass Inkassodienstleister Ihre Mandanten nicht vor Gericht vertreten dürfen ist tatsächlich ein massiver Vorteil. Denn durch diese „Einschränkung“ ist jedes Inkassounternehmen höchst motiviert, jede übertragene Forderung außergerichtlich zu realisieren. Ein „Quasi-Beamtentum“ und eine beliebig verlängerbare „Wertschöpfungskette“, wie sie bei anderen Rechtsdienstleistern zu beobachten ist, gibt es bei professionell organisierten Inkassounternehmen, wie der ISE deutsche Inkasso e.K., nicht. Eine Forderung, die zur weiteren Beitreibung an einen Rechtsanwalt weitergegeben werden muss, kostet auch den Inkassounternehmer erst mal Geld, da seine Einnahmen weit in die Zukunft verschoben werden.

    ISE deutsche Inkasso e.K., zertifiziertes Inkasso für Unternehmer, Freiberufler und Vereine.
  • Abtreten: die Zession im Inkasso.

    Je mehr Vergnügen du an deiner Arbeit hast, desto besser wird sie bezahlt.

    Mark Twain

    Forderung an Inkasso abtreten

    Titulierte Forderungen einzutreiben ist kosten- und schweißtreibend. Wer sich nicht täglich mit dieser Thematik auseinandersetzt, ist schnell mit seinem Latein am Ende.

    Wenn Sie nicht länger Lust haben, Ihrer titulierten Forderung hinterher zu laufen, sind wir die intelligente Lösung für dieses Problem.

    ISE deutsche Inkasso: die smarte Art Forderungen zu verwerten.

    Die Inkasso Abtretung kann dabei auf verschiedene Art und Weisen durchgeführt werden.

    1. Wir kaufen Ihre Forderung zu einem fairen Preis an. Die Kaufpreiszahlung erfolgt binnen 24 Stunden nach Annahme des Angebotes, oder
    2. Sie beauftragen uns auf Ihre Kosten mit dem Einzug der Forderung. Wir berechnen bei titulierten Forderungen eine Erfolgsbeteiligung von 20 % der Hauptforderung, oder
    3. Sie beauftragen uns auf unsere Kosten mit dem Einzug der Forderung. Wir berechnen bei titulierten Forderungen, die wir vollständig auf eigene Kosten beitreiben, eine Erfolgsbeteiligung von 50 % der Hauptforderung.

    Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche dieser Lösungen für Ihre Forderung die Passende ist, stehen wir auch gerne für Ihre Rückfragen zur Verfügung. Die schnellste Reaktion auf Ihre Anfrage erhalten Sie, durch Übersendung einer Kopie des Titels, mit der Bitte um einen unverbindlichen Vorschlag zum Forderungseinzug. Sie erhalten von uns umgehend die weiteren notwendigen Informationen.

    Hintergründe zur Zession

    Immer wieder entscheiden sich Gläubiger, ihre Außenstände nicht selbst einzutreiben, sondern sie abzutreten. Die Gründe dafür sind vielfältig, das Abtreten eines Rechts – auch Zession genannt – ist über den § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wird eine Forderung abgetreten, ist dafür weder eine schriftliche Vereinbarung nötig (allerdings in jedem Fall empfehlenswert), noch muss der Schuldner dem zustimmen (es sei denn, zwischen Gläubiger und Schuldner ist etwas anderes vereinbart worden).

    Forderung abtreten

    Nicht alles kann abgetreten werden: Unterhalts-, Urlaubs- oder Rentenansprüche beispielsweise sind nicht abtretbar. Gleiches gilt für Forderungen, die aus einem persönlichen Vertrauensverhältnis entstehen. Des Weiteren können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden. Neben Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die Abtretungen verbieten, gibt es auch gesetzliche Bestimmungen, die einer solchen widersprechen.

    Abtretungen von Forderungen, die in der Zukunft liegen

    Wurde eine Forderung abgetreten, ist der neue Gläubiger mit allen Rechten ausgestattet, die zuvor sein Vorgänger hatte. Doch auch dem Schuldner werden alle Rechte zugestanden, die er vorher besaß, zum Beispiel das auf Verjährung oder Aufrechnung.

    Denkbar ist auch eine Forderung, die es heute noch gar nicht gibt. Allerdings muss in diesem Fall vorab die Forderung präzise benannt werden oder zumindest bestimmbar sein.

    Die Herausforderung der „kreativen“ Buchhaltung beim Schuldner

    Wer eine Abtretung erwirbt, muss damit rechnen, dass das Einfordern der Schuld schwierig wird. Wenn zum Beispiel ein Schuldner den eigentlich pfändbaren Anteil seiner Schuld bereits an einen Dritten abgetreten hat, wird es für die neuen Gläubiger schwer, an sein Geld zu kommen. Man spricht in diesem Fall von einer Abtretungsvereinbarung.

    Diese „kreative“ Buchhaltung seitens des Schuldners trifft man meist im Zuge von Zwangsvollstreckungen an. Ging der Gläubiger davon aus, dass zumindest der pfändbare Teil des Einkommens für den Schuldner zur Verfügung steht, stellt sich dann heraus, dass dieser bereits „verschwunden“ ist. Nun liegt zwar der Gedanke nahe, dass es sich bei dieser Abtretungsvereinbarung lediglich um ein Scheingeschäft handelt, um der eigenen Verpflichtung nicht nachzukommen zu müssen. Doch der Verdacht alleine reicht selbstverständlich nicht aus, der Nachweis ist in den wenigsten Fällen möglich. Ein gewisses Risiko bringt eine Abtretung also durchaus mit sich.

  • Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Will der Neid sich doch zerreißen, lass ihn seinen Hunger speisen.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832)

    Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht beschlossen

    Allen Änderungswünschen zum Trotz wurde der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2019 am 27.11.2020 vom Bundestag fast vollständig übernommen und beschlossen. Neben erheblichen weiteren Aufklärungspflichten, sinken im Schnitt die Inkassogebühren um fast 40 %. Betroffen sind sämtliche Rechtsdienstleister, die sich im Inkassobereich betätigen. Vor allem den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen geht die Neuregelung zu weit. Anwaltskanzleien, welche nicht auf Inkasso spezialisiert sind, zahlen bei ihrer Dienstleistung drauf.

    Rechtsdienstleistung: ein hoch regulierter Markt mit Erlaubnisvorbehalt

    In Deutschland ist es nur registrierten Inkassodienstleistern und RechtsanwältInnen erlaubt, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Damit sind neben rund 170.000 RechtsanwältInnen noch rund 2.100 weitere MarktteilnehmerInnen (natürliche oder juristische Personen) befähigt, im gesetzlichen Sinne. Die Hauptunterscheidung liegt jedoch eher im steuerrechtlichen Bereich: während Rechtsanwälte grundsätzlich freiberuflich tätig sind, betreiben die Inkassounternehmen ein Gewerbe. Frei übersetzt: die Rechtsanwälte rechnen gemäß der gesetzliche Honorarordnung (heute RVG, bis 2004 BRAGO) ab und die Inkassounternehmen können sich daran orientieren.

    Freiberufler versus Gewerbetreibende

    In weiten Teilen des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Mahnwesens ist die Arbeit der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister absolut identisch. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen und fehlerhafter Darstellung der Leistungen aus der jeweils anderen Fraktion. So wird es zum Beispiel noch bis zum 01.10.2021 so sein, dass beim Inkassounternehmer 25 € für einen Mahnbescheid zu bezahlen sind. Dieser Betrag wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes fällig und ist damit grundsätzlich wesentlich günstiger, als dieselbe Leistung über einen Rechtsanwalt oder über eine Rechtsanwältin. Damit ist jedoch ab dem 01.10.2021 Schluss! Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass dieselbe Leistung auch denselben Kosten- oder Honoraranspruch auslöst. Und zwar unabhängig davon, ob derjenige Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

    Schuldnerschutz auf Kosten der ehrlichen Kunden

    Aus Sicht des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) handelt es sich bei den Inkassodienstleistungen um einen lukrativen Markt. Diese Sicht wurde u.M.n. uneingeschränkt aus einer Glosse der Verbraucherzentralen übernommen. Glosse, weil die Zufriedenheitsbefragung mit den bundesdeutschen Inkassodienstleistungen schwerpunktmäßig Schuldner mit fragwürdiger Zahlungsmoral erreichte. Die Rechtsgrundsätze: „Geld hat man zu haben“ und „Verträge sind einzuhalten“, wurden in dieser Befragung nicht nur ausgeblendet, sondern konterkariert. Viele Schuldner sehen ihre Zahlungsversäumnisse eher als Kavaliersdelikt. Dass der ehrliche Kunde dadurch mehr bezahlt, wird eher als „listig“ denn als asozial wahrgenommen. Solche Schuldner fühlen sich persönlich angegriffen, wenn für die Beitreibung der Forderung „plötzlich“ ein Inkassounternehmen auf der Matte steht.

    Säumige Schuldner können Firmen über Nacht ruinieren!

    Fazit

    Der Eine oder Andere mag sich fragen, worin denn jetzt die schlechte Nachricht liegt? Tatsächlich trifft diese Änderung die Falschen. Nicht die Inkassodienstleister oder die Rechtsanwälte werden die Leidtragenden dieser Änderungen sein. Die neuen Gebühren reichen nicht mehr aus, um kleine Forderungen wirtschaftlich zu inkassieren.

    Viele Rechtsdienstleister werden die Beitreibung dieser Forderungen entweder ablehnen oder mit Zuzahlungen durch den Gläubiger verknüpfen. Zuzahlungen, die der Schuldner aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nicht erstatten muss. Damit fällt für viele Unternehmen die Möglichkeit flach, ihre Forderungen kostenneutral beitreiben zu lassen.

    Und der Ehrliche ist dann mal wieder der Dumme!

  • Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Vermögen dient zur Bequemlichkeit des Lebens, nicht das Leben zur Anhäufung des Vermögens.

    Saadi (1190-1283)

    Inkasso im B2B und B2C

    Günstig, schnell, wirksam: Lösungen im B2B-Inkasso orientieren sich am Bedürfnis der Unternehmer. Inkasso nützt nichts ohne Kenntnis der Gepflogenheiten. Speziell im B2B-Bereich finden sich oft individuelle Abreden. Werden diese nicht berücksichtigt, kann großer Schaden entstehen. Sowohl für den Gläubiger, als auch für den Schulnder.

    Lösungen für Zielgruppen

    Die Besonderheit beim außergerichtlichen Inkasso liegt in den Beitreibungsmaßnahmen, die ausschließlich in der Planung des Inkassobüros in Absprache mit dem Mandanten liegen. Eine große Anzahl Inkassounternehmer hat sich in diesem Bereich auf ganz bestimmte Problemgruppen spezialisiert. Seien es besonders hohe Forderungen oder auch das so genannte Mengeninkasso (Masseninkasso). Diese beiden Extreme verlangen von dem Inkassodienstleister einen hohen Spezialisierungsgrad, um für den Mandanten und natürlich auch für das Inkassounternehmen selbst, profitabel sein zu können.

    Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. hat sich auf das Inkasso für Firmenkunden spezialisiert und hält für diese Rechtsdienstleistung kompetent geschulte Mitarbeiter und die entsprechende IT-Infrastruktur vor. Jedem seriösen Inkassounternehmer wird daran gelegen sein, seinem Mandanten einen geldwerten Vorteil durch seine Tätigkeit zu liefern. Dies ist mit Sicherheit eines der Hauptmerkmale eines guten Inkassounternehmens Wir zum Beispiel verstehen uns deswegen auch als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis.

    Vorgehen der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Für die Kontaktaufnahme mit dem Schuldner nutzen wir neben der Post auch E-Mail und SMS. Unserer Erfahrung nach nehmen sehr viele Schuldner das Angebot wahr und nehmen mit uns Kontakt auf, um über die Bezahlung der Schulden zu sprechen. Unsere Mahnschreiben sind freundlich aber bestimmt. Von vornherein ist es unser oberstes Ziel, mit jedem Schuldner zu kommunizieren und auf Weiterungen so gut es geht zu verzichten. Die unterschiedlichen so genannten Eskalationsstufen haben wir aus jahrelanger Erfahrung mit Schuldnern entwickelt und führen u.M.n. zu einem für die Inkassobranche überdurchschnittlichen Zahlungsstrom.

    Vorteile auf einen Blick

    • Schnelle Realisierung der Forderung
    • Keine Belastung der Firmenliquidität
    • Entlastung des eigenen Personals
    • Kapazitäten fürs Kerngeschäft
    • Verbesserung des Ratings der Bank
    • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

    Unterscheidung für IKU erst seit 2008

    Am 01.07.2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeführt. Es regelt für Inkassounternehmen die beiden Bereiche gerichtliches und außergerichtliches Inkasso. Außergerichtliches Inkasso ist ein ganzes Paket von Maßnahmen. In der Hauptsache besteht es aus der Forderungsprüfung dem Mahnlauf. Inkassounternehmen dürfen seitdem das komplette gerichtliche Mahnverfahren durchführen. (Ausgenommen ist die so genannte Immobiliarvollstreckung.)

  • Salvatorische Klausel

    Die salvatorische Klausel: Befragt man Menschen auf der Straße, geben die meisten von ihnen an, schon mal etwas von der salvatorischen Klausel gehört zu haben. Was genau darunter zu verstehen ist, wissen jedoch weit weniger.

    Das liegt wohl daran, dass man im Alltag nur selten damit zu tun hat. Spätestens wenn ein Vertrag geschlossen werden soll, gewinnt sie jedoch sofort an Bedeutung. Und auch in nahezu allen Geschäftsbedingungen findet sich eine Formulierung, die der Salvatorischen Klausel entspricht.

    Das lateinische Wort „salvatorus“ steht übrigens für „erhaltend“ oder „bewahrend.

    – frag Cäsar

    Damit nicht alles umsonst war

    Ein Vertrag kann noch so aufwändig und gewissenhaft formuliert sein, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind – die Gefahr besteht insbesondere, wenn man Verträge ohne anwaltliche Hilfe aufsetzt -, ist das gesamte Vertragswerk in Gefahr. Denn im Zweifel, so sieht es § 139 BGB vor, ist das komplette Rechtsgeschäft nichtig, wenn einzelne Formulierungen zur Teilnichtigkeit führen. Die Salvatorische Klausel soll das verhindern.

    Rechtssicherheit für alle Beteiligten

    Es wäre ein Irrtum anzunehmen, die Salvatorische Klausel wäre nur im Interesse der einen Vertragsseite. Letztlich profitieren nämlich beide Vertragspartner von der Klausel, weil sie zu Rechtssicherheit führt. Denn die Nichtigkeit eines Vertrages kann für alle Beteiligen ärgerlich sein und unangenehme Konsequenzen haben.

    In der Regel lautet die Formulierung der Salvatorischen Klausel in etwa so: „Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.“

    – Wikipedia

    Eine zusätzliche Formulierung ist zwar seltener zu lesen, aber durchaus denkbar und zuweilen auch sinnvoll. Sie beschreibt die Möglichkeit, zu einer Beschreibung zu kommen, die alle Vertragspartner in die Lage versetzt, eine wirksame – also auch juristisch wasserdichte – Ausgestaltung zu finden.

    Die Salvatorische Klausel als „Allzweckwaffe“

    Meist wird auf zusätzliche Formulierungen verzichtet. Denn die Aussage, die den Kern ausmacht, zielt darauf ab, dass jedwede Formulierung, die nicht dem Vertragsrecht entspricht, durch den Zusatz der Salvatorischen Klausel als erledigt betrachtet werden kann.

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