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Drastische Senkung der Inkassogebühren

Will der Neid sich doch zerreißen, lass ihn seinen Hunger speisen.

Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832)

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht beschlossen

Allen Änderungswünschen zum Trotz wurde der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2019 am 27.11.2020 vom Bundestag fast vollständig übernommen und beschlossen. Neben erheblichen weiteren Aufklärungspflichten, sinken im Schnitt die Inkassogebühren um fast 40 %. Betroffen sind sämtliche Rechtsdienstleister, die sich im Inkassobereich betätigen. Vor allem den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen geht die Neuregelung zu weit. Anwaltskanzleien, welche nicht auf Inkasso spezialisiert sind, zahlen bei ihrer Dienstleistung drauf.

Rechtsdienstleistung: ein hoch regulierter Markt mit Erlaubnisvorbehalt

In Deutschland ist es nur registrierten Inkassodienstleistern und RechtsanwältInnen erlaubt, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Damit sind neben rund 170.000 RechtsanwältInnen noch rund 2.100 weitere MarktteilnehmerInnen (natürliche oder juristische Personen) befähigt, im gesetzlichen Sinne. Die Hauptunterscheidung liegt jedoch eher im steuerrechtlichen Bereich: während Rechtsanwälte grundsätzlich freiberuflich tätig sind, betreiben die Inkassounternehmen ein Gewerbe. Frei übersetzt: die Rechtsanwälte rechnen gemäß der gesetzliche Honorarordnung (heute RVG, bis 2004 BRAGO) ab und die Inkassounternehmen können sich daran orientieren.

Freiberufler versus Gewerbetreibende

In weiten Teilen des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Mahnwesens ist die Arbeit der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister absolut identisch. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen und fehlerhafter Darstellung der Leistungen aus der jeweils anderen Fraktion. So wird es zum Beispiel noch bis zum 01.10.2021 so sein, dass beim Inkassounternehmer 25 € für einen Mahnbescheid zu bezahlen sind. Dieser Betrag wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes fällig und ist damit grundsätzlich wesentlich günstiger, als dieselbe Leistung über einen Rechtsanwalt oder über eine Rechtsanwältin. Damit ist jedoch ab dem 01.10.2021 Schluss! Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass dieselbe Leistung auch denselben Kosten- oder Honoraranspruch auslöst. Und zwar unabhängig davon, ob derjenige Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

Schuldnerschutz auf Kosten der ehrlichen Kunden

Aus Sicht des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) handelt es sich bei den Inkassodienstleistungen um einen lukrativen Markt. Diese Sicht wurde u.M.n. uneingeschränkt aus einer Glosse der Verbraucherzentralen übernommen. Glosse, weil die Zufriedenheitsbefragung mit den bundesdeutschen Inkassodienstleistungen schwerpunktmäßig Schuldner mit fragwürdiger Zahlungsmoral erreichte. Die Rechtsgrundsätze: „Geld hat man zu haben“ und „Verträge sind einzuhalten“, wurden in dieser Befragung nicht nur ausgeblendet, sondern konterkariert. Viele Schuldner sehen ihre Zahlungsversäumnisse eher als Kavaliersdelikt. Dass der ehrliche Kunde dadurch mehr bezahlt, wird eher als „listig“ denn als asozial wahrgenommen. Solche Schuldner fühlen sich persönlich angegriffen, wenn für die Beitreibung der Forderung „plötzlich“ ein Inkassounternehmen auf der Matte steht.

Säumige Schuldner können Firmen über Nacht ruinieren!

Fazit

Der Eine oder Andere mag sich fragen, worin denn jetzt die schlechte Nachricht liegt? Tatsächlich trifft diese Änderung die Falschen. Nicht die Inkassodienstleister oder die Rechtsanwälte werden die Leidtragenden dieser Änderungen sein. Die neuen Gebühren reichen nicht mehr aus, um kleine Forderungen wirtschaftlich zu inkassieren.

Viele Rechtsdienstleister werden die Beitreibung dieser Forderungen entweder ablehnen oder mit Zuzahlungen durch den Gläubiger verknüpfen. Zuzahlungen, die der Schuldner aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nicht erstatten muss. Damit fällt für viele Unternehmen die Möglichkeit flach, ihre Forderungen kostenneutral beitreiben zu lassen.

Und der Ehrliche ist dann mal wieder der Dumme!

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