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FAQ zum Thema Inkassovergütung

Einleitung

Die Vergütung von Inkassodienstleistungen ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. Bei der Vergütung von Inkassodienstleistungen geht es nicht nur um das Entgelt für die geleistete Arbeit, sondern auch um verschiedene Aufwendungen, die bei der Durchführung der Inkassotätigkeit entstehen. Ziel dieses Beitrags ist es, ein umfassendes Verständnis des Begriffs „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen zu vermitteln und häufig gestellte Fragen zu diesem Thema zu beantworten.

Definition der Vergütung

Der Begriff „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen kann zweierlei bedeuten: Einerseits das Entgelt für das Inkassounternehmen, andererseits den Ersatz von Auslagen im Rahmen der Geschäftsbesorgung. Diese Auslagen können entweder pauschal oder durch Einzelabrechnung geltend gemacht werden. In diesem Beitrag wird der Begriff im weiteren Sinne verwendet, um sowohl die Vergütung als auch die Auslagen zu erfassen.

Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz

Im Inkassovertrag wird üblicherweise die Vergütungsabrede zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gläubiger geregelt. Diese Vereinbarung ist jedoch unabhängig von der Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten gegenüber dem Schuldner. Aufsichtsrechtliches Normen lassen eine einheitliche Festlegung der Vergütungshöhe ohne gesetzliche Grundlage nicht zu und Empfehlungen von Vergütungssätzen durch Verbände können kartellrechtlich problematisch sein. Aus diesem Grund erfolgt bei den meisten Inkassounternehmen die Abrechnung analog dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soll heißen, dieses Gesetz gilt nicht für Inkassodienstleister, wird aber hilfsweise herangezogen, weil es sich mit der Vergütung von Rechtsdienstleistungen befasst.

Rechtliche Aspekte der Vergütung

Der Anspruch auf Zahlung eines Entgelts entsteht mit Abschluss des Inkassovertrages. Dieser Anspruch entsteht auch dann, wenn sich die Hauptforderung als unbegründet herausstellt! Der Inkassovertrag wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter angesehen und zieht aus diesem Grund eine Vergütung nach sich. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich nicht durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) begrenzt, sondern muss sich an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) orientieren. Die Abrechnung erfolgt, wie bereits erwähnt, aus billigen Gründen analog dem RVG.

Kostenerstattung

Der Gläubiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten. Dazu gehören die notwendigen Aufwendungen, die das Inkassounternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit verauslagt, einschließlich der Einholung von Auskünften über den Schuldner. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen trifft das Inkassounternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Verzinsung der Forderung

Der Aufwendungsersatzanspruch ist ab Fälligkeit mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß §§ 256, 246 BGB zu verzinsen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Fragen und Antworten zur Inkassovergütung

  1. Was umfasst die Inkassovergütung?
    • Die Inkassovergütung umfasst sowohl die Vergütung für die Inkassotätigkeit als auch den Ersatz der im Rahmen der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen.
  2. Wie wird die Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger geregelt?
    • Die Vergütung wird im Inkassovertrag geregelt. Dieser regelt das Innenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger, unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Außenverhältnis (Gläubiger und Schuldner).
  3. Gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Höhe der Inkassovergütung?
    • Nein, die Höhe der Vergütung ist durch das RVG nicht begrenzt, sondern richtet sich nach § 138 BGB. Sie muss jedoch angemessen sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  4. Muss ein Gläubiger die Kosten eines Inkassounternehmens immer erstatten?
    • Ja, der Gläubiger ist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten.
  5. Wie sind die Forderungen zu verzinsen?
    • Kostenerstattungsansprüche sind ab Fälligkeit gemäß §§ 256, 246 BGB mit 5 % p.a. über Basiszinssatz zu verzinsen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Dieser Beitrag soll Interessierten einen detaillierten Einblick in das Thema Inkassovergütung geben und helfen, ein tieferes Verständnis für die verschiedenen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln.

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