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Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte
Einleitung Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen …
Höhere Freibeträge bei Pfändung seit 1. Juli 2025
Der Fall Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben worden. …

Blog

  • Abstraktionsprinzip: leider keine leichte Kost!

    Zynismus: ein Ding zu betrachten, wie es wirklich ist und nicht, wie es sein sollte.

    Oscar Wilde (1854-1900)

    Das Abstraktionsprinzip ist eine im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit von sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft und schuldrechtlichem Grundgeschäft. 

    Zur Erklärung: das Abstraktionsprinzip

    Das Abstraktionsprinzip ist in anderen Ländern weitgehend unbekannt. Es besagt, dass abstrakte Geschäfte auch dann wirksam sind, wenn das so genannte Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft) unwirksam ist. Oder anders ausgedrückt: wenn der Kaufvertrag unwirksam ist.

    Dazu ein Beispiel:

    Herr A. kauft von Herrn B. ein Auto. Nun stellt sich später heraus, dass Herr B. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wegen Drogenkonsums oder Alkoholeinfluss gar nicht geschäftsfähig war; Damit wäre der Kaufvertrag unwirksam. Trotzdem kann Herr A. noch rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs werden, wenn Herr B. zum Zeitpunkt der Übereignung wieder voll geschäftsfähig war.

    Vorteil des Abstraktionsprinzips

    Der wohl größte Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus folgende Rechtssicherheit, die sich aus dem Prinzip des sogenannten „gutgläubigen Erwerbs“ ergibt. Beim Verkauf bzw. bei der Weiterveräußerung ist nur entscheidend, ob derjenige, der den Verkauf durchführt, die Verfügungsgewalt über den Gegenstand hat. Die Berechtigung zum Verkauf ist nicht maßgeblich, was dem Käufer entgegenkommt. Gäbe es das Abstraktionsprinzip nicht, müsste der Käufer im Zweifel über Jahre damit rechnen, den gekauften Gegenstand wieder zurückgeben zu müssen.

    Unterschied zum Recht in Österreich

    Zwar wird in Österreich die Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gezogen, aber ein abstraktes Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft sieht das österreichische Recht nicht vor. In Österreich muss vielmehr beides kausal sein. Das Verpflichtungsgeschäft muss kausal sein insofern, dass ein Grund vorhanden ist der es wirtschaftlich macht. Das Verfügungsgeschäft muss ebenfalls kausal sein, und zwar insofern, als ein gültiges Verfügungsgeschäft bestehen muss.

    Im Alltag haben Nichtjuristen mit dem Abstraktionsprinz nur äußerst selten zu tun. Aber selbst unter Fachleuten mit juristischem Hintergrundwissen ist das Prinzip zuweilen umstritten. Der Vorwurf lautet, dass das Abstraktionsprinz alltägliche Lebenssachverhalte unnatürlich trenne. Mancher Jurist ist gar der Meinung, dass das Abstraktionsprinzip aufgrund fehlerhafter historischer Annahmen bzw. Interpretationen zustande gekommen ist. Der Vorwurf: Im römischen Recht, dem das Abstraktionsprinzip entsprungen sein soll, hat es dieses Prinzip nie gegeben.

  • Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Drastische Senkung der Inkassogebühren

    Will der Neid sich doch zerreißen, lass ihn seinen Hunger speisen.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832)

    Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht beschlossen

    Allen Änderungswünschen zum Trotz wurde der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2019 am 27.11.2020 vom Bundestag fast vollständig übernommen und beschlossen. Neben erheblichen weiteren Aufklärungspflichten, sinken im Schnitt die Inkassogebühren um fast 40 %. Betroffen sind sämtliche Rechtsdienstleister, die sich im Inkassobereich betätigen. Vor allem den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen geht die Neuregelung zu weit. Anwaltskanzleien, welche nicht auf Inkasso spezialisiert sind, zahlen bei ihrer Dienstleistung drauf.

    Rechtsdienstleistung: ein hoch regulierter Markt mit Erlaubnisvorbehalt

    In Deutschland ist es nur registrierten Inkassodienstleistern und RechtsanwältInnen erlaubt, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Damit sind neben rund 170.000 RechtsanwältInnen noch rund 2.100 weitere MarktteilnehmerInnen (natürliche oder juristische Personen) befähigt, im gesetzlichen Sinne. Die Hauptunterscheidung liegt jedoch eher im steuerrechtlichen Bereich: während Rechtsanwälte grundsätzlich freiberuflich tätig sind, betreiben die Inkassounternehmen ein Gewerbe. Frei übersetzt: die Rechtsanwälte rechnen gemäß der gesetzliche Honorarordnung (heute RVG, bis 2004 BRAGO) ab und die Inkassounternehmen können sich daran orientieren.

    Freiberufler versus Gewerbetreibende

    In weiten Teilen des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Mahnwesens ist die Arbeit der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister absolut identisch. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Missverständnissen und fehlerhafter Darstellung der Leistungen aus der jeweils anderen Fraktion. So wird es zum Beispiel noch bis zum 01.10.2021 so sein, dass beim Inkassounternehmer 25 € für einen Mahnbescheid zu bezahlen sind. Dieser Betrag wird unabhängig von der Höhe des Streitwertes fällig und ist damit grundsätzlich wesentlich günstiger, als dieselbe Leistung über einen Rechtsanwalt oder über eine Rechtsanwältin. Damit ist jedoch ab dem 01.10.2021 Schluss! Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass dieselbe Leistung auch denselben Kosten- oder Honoraranspruch auslöst. Und zwar unabhängig davon, ob derjenige Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

    Schuldnerschutz auf Kosten der ehrlichen Kunden

    Aus Sicht des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) handelt es sich bei den Inkassodienstleistungen um einen lukrativen Markt. Diese Sicht wurde u.M.n. uneingeschränkt aus einer Glosse der Verbraucherzentralen übernommen. Glosse, weil die Zufriedenheitsbefragung mit den bundesdeutschen Inkassodienstleistungen schwerpunktmäßig Schuldner mit fragwürdiger Zahlungsmoral erreichte. Die Rechtsgrundsätze: „Geld hat man zu haben“ und „Verträge sind einzuhalten“, wurden in dieser Befragung nicht nur ausgeblendet, sondern konterkariert. Viele Schuldner sehen ihre Zahlungsversäumnisse eher als Kavaliersdelikt. Dass der ehrliche Kunde dadurch mehr bezahlt, wird eher als „listig“ denn als asozial wahrgenommen. Solche Schuldner fühlen sich persönlich angegriffen, wenn für die Beitreibung der Forderung „plötzlich“ ein Inkassounternehmen auf der Matte steht.

    Säumige Schuldner können Firmen über Nacht ruinieren!

    Fazit

    Der Eine oder Andere mag sich fragen, worin denn jetzt die schlechte Nachricht liegt? Tatsächlich trifft diese Änderung die Falschen. Nicht die Inkassodienstleister oder die Rechtsanwälte werden die Leidtragenden dieser Änderungen sein. Die neuen Gebühren reichen nicht mehr aus, um kleine Forderungen wirtschaftlich zu inkassieren.

    Viele Rechtsdienstleister werden die Beitreibung dieser Forderungen entweder ablehnen oder mit Zuzahlungen durch den Gläubiger verknüpfen. Zuzahlungen, die der Schuldner aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nicht erstatten muss. Damit fällt für viele Unternehmen die Möglichkeit flach, ihre Forderungen kostenneutral beitreiben zu lassen.

    Und der Ehrliche ist dann mal wieder der Dumme!

  • Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Außergerichtliches Inkasso | kostenneutrale Lösungen für Unternehmen

    Vermögen dient zur Bequemlichkeit des Lebens, nicht das Leben zur Anhäufung des Vermögens.

    Saadi (1190-1283)

    Inkasso im B2B und B2C

    Günstig, schnell, wirksam: Lösungen im B2B-Inkasso orientieren sich am Bedürfnis der Unternehmer. Inkasso nützt nichts ohne Kenntnis der Gepflogenheiten. Speziell im B2B-Bereich finden sich oft individuelle Abreden. Werden diese nicht berücksichtigt, kann großer Schaden entstehen. Sowohl für den Gläubiger, als auch für den Schulnder.

    Lösungen für Zielgruppen

    Die Besonderheit beim außergerichtlichen Inkasso liegt in den Beitreibungsmaßnahmen, die ausschließlich in der Planung des Inkassobüros in Absprache mit dem Mandanten liegen. Eine große Anzahl Inkassounternehmer hat sich in diesem Bereich auf ganz bestimmte Problemgruppen spezialisiert. Seien es besonders hohe Forderungen oder auch das so genannte Mengeninkasso (Masseninkasso). Diese beiden Extreme verlangen von dem Inkassodienstleister einen hohen Spezialisierungsgrad, um für den Mandanten und natürlich auch für das Inkassounternehmen selbst, profitabel sein zu können.

    Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. hat sich auf das Inkasso für Firmenkunden spezialisiert und hält für diese Rechtsdienstleistung kompetent geschulte Mitarbeiter und die entsprechende IT-Infrastruktur vor. Jedem seriösen Inkassounternehmer wird daran gelegen sein, seinem Mandanten einen geldwerten Vorteil durch seine Tätigkeit zu liefern. Dies ist mit Sicherheit eines der Hauptmerkmale eines guten Inkassounternehmens Wir zum Beispiel verstehen uns deswegen auch als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis.

    Vorgehen der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Für die Kontaktaufnahme mit dem Schuldner nutzen wir neben der Post auch E-Mail und SMS. Unserer Erfahrung nach nehmen sehr viele Schuldner das Angebot wahr und nehmen mit uns Kontakt auf, um über die Bezahlung der Schulden zu sprechen. Unsere Mahnschreiben sind freundlich aber bestimmt. Von vornherein ist es unser oberstes Ziel, mit jedem Schuldner zu kommunizieren und auf Weiterungen so gut es geht zu verzichten. Die unterschiedlichen so genannten Eskalationsstufen haben wir aus jahrelanger Erfahrung mit Schuldnern entwickelt und führen u.M.n. zu einem für die Inkassobranche überdurchschnittlichen Zahlungsstrom.

    Vorteile auf einen Blick

    • Schnelle Realisierung der Forderung
    • Keine Belastung der Firmenliquidität
    • Entlastung des eigenen Personals
    • Kapazitäten fürs Kerngeschäft
    • Verbesserung des Ratings der Bank
    • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

    Unterscheidung für IKU erst seit 2008

    Am 01.07.2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeführt. Es regelt für Inkassounternehmen die beiden Bereiche gerichtliches und außergerichtliches Inkasso. Außergerichtliches Inkasso ist ein ganzes Paket von Maßnahmen. In der Hauptsache besteht es aus der Forderungsprüfung dem Mahnlauf. Inkassounternehmen dürfen seitdem das komplette gerichtliche Mahnverfahren durchführen. (Ausgenommen ist die so genannte Immobiliarvollstreckung.)

  • Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Debitorenmanagement: eine lästige Pflicht mit hohem Einsparpotenzial

    Der große Jammer mit den Menschen ist, dass sie so genau wissen, was man ihnen schuldet, und so wenig Empfindungen dafür haben, was sie anderen schulden.

    Franz von Sales (1567-1622)

    Der Begriff Debitorenmanagement leitet sich vom lateinischen Wort „debere“ ab, was „(jmd. etwas) schulden“ bedeutet. Vereinfacht ausgedrückt ist die Debitorenverwaltung dafür zuständig den Kunden, die aus Firmensicht die Debitoren darstellen, Rechnungen über die geleisteten Dienste bzw. die gelieferten Waren zu stellen. Das „Debitoren-Management“ ist nicht zu verwechseln mit der Debitorenbuchhaltung. Bei dieser handelt sich um einen untergeordneten Bereich des Debitorenmanagements, der sich in erster Linie neben der Buchung von Rechnungen auch mit Reklamationen und Gutschriften befasst. Die Begriffe werden oft nicht einheitlich, sondern fließend übergeordnet benutzt. In der Regel ist es treffender allgemein vom Debitorenmanagement zu sprechen. Darunter lässt sich dann auch das Kreditmanagement und das Forderungsmanagement zusammenfassen.

    Debitorenmanager

    Der allgemeine Kostendruck verlangt von Firmen heutzutage nicht nur ihre Waren und Dienstleistungen ständigen Verbesserungen – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) – zu unterwerfen, sondern auch ein Umdenken im klassischen Debitorenmanagement. Aus dem Buchhalter wird heute mehr und mehr ein Debitorenmanager, der die Firmenbelange nicht nur – hierarchisch betrachtet – nach oben, sondern auch nach außen durchsetzen muss.

    Es geht nicht mehr alleine um das Schreiben von Rechnungen. Immer mehr Kunden erwarten heute kurze Lieferzeiten, aber lange Zahlungsziele. Die hieraus resultierenden Risiken eines Zahlungsaufalls einzuschätzen ist nicht immer ganz einfach. Zusätzlich ist noch der Vertrieb im eigenen Haus darauf angewiesen, den bestehenden und den potenziellen Kunden attraktive Zahlungskonditionen anbieten zu können. Ein Spagat, dem viele Firmen nur mit einem erhöhten Personalaufwand gerecht werden können.

    Outsourcing des Forderungsmanagements

    Eine Möglichkeit, wenigstens die internen Kosten nachhaltig zu senken, liegt im auslagern (outsourcen) des Mahnwesens. Eine Vielzahl von Inkassounternehmen hat sich speziell auf die Belange dieser Unternehmen spezialisiert und ist in der Lage komplette Firmenlösungen anzubieten. Kooperationen zwischen Unternehmern und Inkassodienstleistern führten in vielen Fällen sogar zu der Schaffung eigener Profit-Center, wie sich sehr gut am Beispiel des Otto-Versands und des „Inkasso-Riesen“ EOS nachvollziehen lässt. Es heißt, dass EOS innerhalb des Otto-Konzerns mehr zum Gewinn nach Steuern beiträgt, als das Warenhandelssegment.

    Vielfältige Kooperationsmöglichkeiten

    Der seriöse Inkassodienstleister von heute fährt nicht mehr persönlich beim Schuldner vorbei und versucht durch psychischen oder gar physischen Druck eine Zahlung zu erwirken. Seriöse Inkassounternehmen verstehen sich heute mehr und mehr als Bindeglied und verlängerter Arm des Unternehmers und sind in der Regel sehr darauf bedacht die Kundenbeziehung nicht zu stören.

    Gründe für die Beauftragung eines IKU

    • Im Namen des Gläubigers anrufen
    • Unter der Rufnummer des Gläubigers anrufen
    • Für den Gläubiger Zahlungsverhandlungen führen
    • Für den Unternehmer das Forderungsmanagement optimieren
  • Prozessfinanzierung

    Prozessfinanzierung

    Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand. Niemand weiß, wo die Reise hingeht.

    römische Juristenweisheit

    Wer kennt den Spruch nicht: „vor Gericht und auf hoher See bist du alleine in Gottes Hand. Keiner weiß wo die Reise hingeht!“ Wenn auch Sie trotz guter Erfolgsaussichten ein Verfahren scheuen, liegt das vermutlich in erster Linie an dem finanziellen Risiko. Bereits bei einem Streitwert von 10.000 € liegt das Prozesskostenrisiko durch alle Instanzen bei über 12.000 €. Mit diesem Wissen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass viele Verfahren, selbst wenn sie noch so Erfolg versprechend sind, gar nicht erst geführt werden. Eine Prozessfinanzierung löst dieses Problem.

    Prozessfinanz: eine Prozessfinanzierung

    Banken machen das jeden Tag, warum nicht auch Sie? Wir finanzieren – über Partnergesellschaften – Ihren Prozess. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit keinem Cent im Risiko stehen. Sollte Ihr Verfahren verloren gehen, trägt der Prozessfinanzierer die gesamten angefallenen Kosten. Und zwar sowohl die von Ihrem Rechtsanwalt, als auch die des gegnerischen und die gesamten Gerichtskosten. Sollte im Laufe des Verfahrens zudem ein Gutachter tätig geworden sein, werden auch dessen Kosten übernommen.

    Mit dem Gegner auf Augenhöhe

    Viele Verfahren werden auch alleine aus dem Grund von Schuldnern in Kauf genommen, weil diese damit rechnen, dass der Gläubiger ein Verfahren aus Kostengründen scheut. Und manchmal ist es auch vom Augenschein her, die Situation David gegen Goliath. Wer gegen einen scheinbar übermächtigen Gegner bestehen will, braucht starke Partner.

    Kostenrisiko versichert

    Vor der Übernahme einer Prozessfinanzierung sorgen unsere Partner außerdem dafür, dass die gesamten anfallenden Kosten bis in die letzte Instanz gesichert sind. Denn nichts wäre schlimmer, als aus einem laufenden Verfahren aussteigen zu müssen, weil einem das Geld für das Verfahren ausgeht.

    Erfolgsbeteiligung ab 10 %

    Wir finanzieren Verfahren ab einem Streitwert von 100.000 €. Über die Höhe der zu zahlenden Erfolgsbeteiligung werden Sie selbstverständlich sofort informiert, wenn die Prozessfinanz Interesse an ihrem Fall haben sollte. Sämtlichen Anfragen fügen Sie bitte eine Klageschrift eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes bei. Sollten Sie keine Klageschrift haben, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Wir werden Ihnen dann weitere Informationen zukommen lassen.

    Risikolos streiten, mit den besten Rechtsanwälten

    Viele Rechtsschutzversicherungen versuchen mittlerweile ihre Versicherten an „versicherungsnahe“ Rechtsanwälte zu verweisen. Aus Sicht der Versicherung und aus Kostengründen mag das nachvollziehbar sein. Aus Sicht des Betroffenen ist es sinnvoller, sich gezielt Fachanwälte aussuchen zu können. Mit der Prozessfinanz können Sie sich den Rechtsanwalt aussuchen, der Ihren Fall übernehmen soll.

  • Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    QVOD TIBI HOC ALTERI  – oder negativ ausgedrückt: „was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg‘ auch keinem andren zu“.

    Inschrift am Braunschweiger Gewandhaus (Latein)

    Die Lesungen sind beendet und das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist beschlossen. Die Abmahnindustrie wird vor die Tür gesetzt! Zigtausende Kleinst- und Kleinunternehmer werden sich gönnend die Hände reiben. Zu viel Schindluder trieben diverse Rechtsanwälte und Wirtschaftsverbände unter dem Deckmäntelchen des Wettbewerbsrechts zum angeblichen Schutz anderer Marktteilnehmer.

    Zielführendes Maßnahmepaket

    Mit dem Gesetz wird ein umfangreiches Maßnahmepaket verabschiedet. In erster Linie geht es hierbei um den Schutz der KMU, also der kleinen und mittleren Unternehmen. Erweiterungen gibt es durch das Gesetz außerdem beim Designgesetz und bei der so genannten Reparaturklausel. Aus Verbrauchersicht handelt es sich durch die Bank um Anpassungen, die schon seit Jahren von diversen Interessenverbänden gefordert wurden. Hier geht es in erster Linie um den nicht nachvollziehbaren Schutz der Hersteller, „sichtbare“ Ersatzteile unter besonderen Kopierschutz zu stellen.

    Gigantischer Wirtschaftsschaden

    Obwohl es schon seit vielen Jahren bekannt ist, dass die Abmahnindustrie gigantische Schäden bei den KMU anrichtet, kam erst durch eine Absichtserklärung im Koalitionsvertrag von vor knapp 2 Jahren so richtig Bewegung in dieses wichtige Projekt. Offizielle Zahlen über die Unternehmen, die durch Abmahnungen wirtschaftlich ruiniert wurden, gibt es nicht. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass sich die Abgemahnten teils schuldig fühlten und außerdem in vielen Fällen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen mundtot gemacht wurden. Speziell die Verschwiegenheitsvereinbarungen sorgten dafür, dass diese Feuer lange unter dem Radar loderten, da die Betroffenen nicht über ihre Erfahrungen mit den entsprechenden Abmahnkanzleien reden konnten.

    Angst und Schrecken als Geschäftsmodell

    Diesem „Geschäftsmodell“ wird durch die neue Gesetzgebung nun größtenteils der Boden entzogen. Dabei werden Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern unter einen besonderen Schutz gestellt, speziell dann, wenn es sich „lediglich“ um Verstöße gegen die so genannten „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ handelt. Mitunter sind zwar auch diese Verstöße von weitreichenden Auswirkungen, aber das Gesetz entzieht ja nicht die Möglichkeit, gegen diese vorgehen zu können, es wird lediglich der „finanzielle Anreiz“ geschmälert, indem die Abgemahnten mit gesetzlichem Segen Ansprüche aus Gegenanspruch geltend machen können.

    Rechtsdienstleistungen ohne Lohn

    Jeder Marktteilnehmer darf einen rechtstreuen Wettbewerb erwarten. Diesem Anspruch kann jedoch bei weitem nicht jeder Wettbewerber gerecht werden. Ein Blick auf alle Verstöße offenbart allerdings, dass viele Verstöße entweder geringer Natur oder unwissentlich erfolgt sind. Natürlich gilt auch hier, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wenn jedoch die Strafe zum reinen Selbstzweck verkommt, ist die Absicht nicht mit dem eigentlichen Ziel in Einklang zu bringen. Unternehmen sollen nicht vom Markt gemahnt werden, sie sollen sich rechtstreu verhalten. Speziell bei so genannten geringen Verstößen, bzw. Erstverstößen wurden aus diesem Grund erhebliche Änderungen in Gesetzesform gebracht.

    Ohne Reiz keine Erregung

    Der Gesetzgeber hat hier ganz richtig erkannt, dass der größte Teil der bekannten Abmahnungen lediglich dem Zweck diente Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen zu generieren. In vielen Fällen wurden für kleinste Verstöße bereits Streitwerte angesetzt, die in keinem Verhältnis zum Schaden zu stehen schienen. Wer sich ein wenig mit der „Honorierung“ von Rechtsdienstleistern beschäftigt, kommt um den Schluss nicht herum, dass die Streitwerte nur der höheren Gebühren wegen aufgeblasen wurden.

    Abmahnungsbefugnis

    Als Rechtsmittel aus dem Wettbewerbsrecht ist die Fähigkeit eine Abmahnung aussprechen zu dürfen daran geknüpft Wettbewerber sein zu müssen. Um als Rechtsanwalt möglichst viele Wettbewerbsverstöße abmahnen zu können, muss also eine breite Basis an Wettbewerbern vertreten werden. Dies schafft in der Regel kaum eine der wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Kanzleien. Um trotzdem mit Kleinkanzleien gewerblich Abmahnungen generieren zu können, wurden viele so genannte Wirtschaftsverbände gegründet. Die Voraussetzungen dafür waren lange Zeit gering und wurden nur unzureichend kontrolliert. Die Hürden, um mittlerweile als Wirtschaftsverband – mit einer entsprechenden Abmahnbefugnis – anerkannt zu werden, wurden massiv erhöht. Außerdem müssen sich diese Verbände jetzt regelmäßig qualifizieren. Das BMJV geht davon aus, dass diese Hürden hoch genug sind, um diesem Treiben endgültig ein Ende zu setzen.

    Gegenansprüche

    Abmahnungen können aus diversen Gründen (rechts-) missbräuchlich sein: überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, überhöhte Streitwerte, bewusst diffus gehaltene Darlegung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes, Wettbewerber, die schon lange in der Insolvenz sind, usw. usw.. Gegenansprüche, bzw. Gegenabmahnungen können zwar bestehen, unterliegen aber dem Nachteil, dass ein weiteres Verfahren mit weiteren Kosten geführt werden muss. Die neuen Möglichkeiten richten sich gegen die Abmahnung selbst und führen im Fall des Anerkenntnisses durch das Gericht zur Erstattung der entstandenen Kosten durch den Abmahner. Dies dürfte mit Sicherheit das größte zukünftige Hindernis werden, Wettbewerber einfach mit Abmahnungen zu überziehen.

    „Fliegender“ Gerichtsstand

    Ein beliebtes Mittel, um den Abgemahnten mürbe zu machen, war außerdem die Wahl des so genannten fliegenden Gerichtsstandes. Wer sich und seine Waren öffentlich anpries lief dann Gefahr, das Mahnverfahren vor einem Gericht führen zu müssen, welches für seine abmahnfreundlichen Entscheidungen bekannt oder auch berüchtigt war. Zukünftig ist ausschließlich das Gericht des Sitzes des Abgemahnten (Beklagten) für dieses Verfahren zuständig.

    Fazit zum Abmahnmissbrauch

    Selten werden sich KMU so gut von unseren Gesetzgebern vertreten gefühlt haben, wie mit der Schaffung dieser Gesetze. Natürlich wird es schwarze Schafe geben, die die entstandenen Lücken im Wettbewerbsrecht für sich auszunutzen versuchen. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass der größte Teil der KMU aufatmet. Gendergerechte Stellenausschreibungen, Impressumsverstöße, Preisangaben und vieles mehr, müssen nach wie vor nicht geduldet werden. Es hat nur keinen Sinn mehr, Armeen von Studenten gezielt nach diesen Verstößen suchen zu lassen, nur für die (gewerbsmäßige) rechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

    Mein Tipp

    Ein netter Brief oder ein Telefonat von Marktteilnehmer zu Marktteilnehmer ist wesentlich billiger und in den meisten Fällen genauso effektiv, wie eine Abmahnung.

  • Die 5 Top-Sünden im Forderungswesen

    Die 5 Top-Sünden im Forderungswesen

    Es ist besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten.

    John Davison Rockefeller (1874-1960)

    Wer kennt das nicht? Das Geschäft läuft gut, die meisten Kunden zahlen pünktlich und die paar Kunden, die mit den Zahlungen trödeln, machen den Kohl nicht fett. Das Dumme ist nur, dass die paar Kunden nicht umso solventer werden, je länger man sie ignoriert. Tatsächlich liegt die Gefahr seine Forderung total abschreiben zu müssen, bereits nach knapp drei Monaten bei rund 50 %!

    Nicht nur, dass offene Forderungen teures Kapital binden und damit der Liquidität des Unternehmens schaden. Auch die Stärke der Verhandlungsposition gegenüber der Bank leidet unter dem Posten „offene Forderungen“. Spätestens beim nächsten Kreditgespräch mit dem Kreditsachbearbeiter, rächt sich die Nachlässigkeit gegenüber den Schuldnern. Der Banker sieht nur die sich aus den Bilanzpositionen ergebenden Kennziffern und schließt auf eine schlechtere Auftragslage, als es den Tatsachen entspricht. Dies führt in den meisten Fällen zu erheblich schlechteren Kreditkonditionen und somit zu einer massiven Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit.

    Der erste Schritt zu einem wertvollen Debitorenmanagement ist mit Sicherheit die Sensibilisierung der Mitarbeiter. Kunden, die im Zahlungsverzug sind, müssen zeitnah nachgehalten werden, damit die Forderungen nicht zu Ausfällen führen.

    Säumige Schuldner als Umsatzbremse

    Ein Kunde mit offenen Forderungen wird bei Ihnen u.U. nichts mehr bestellen, da er aus seiner Sicht „doppelt“ zahlen muss. Schließlich ist im wahrsten Sinne des Wortes noch eine Rechnung offen und die neue Ware oder Dienstleistung gibt es ja auch nicht geschenkt.

    Fehler 1: den letzten beißen die Hunde!

    Wer seine Schuldner an der langen Leine lässt, erzieht sich quasi die Zahlungsstörungen selbst heran. Erstens spricht es sich in vielen Kreisen rum, dass man bei ihnen nicht bezahlen muss. Zweitens entsteht beim Schuldner der Eindruck, der hat’s ja gar nicht nötig. Den Interessiert sein Geld ja gar nicht. Das muss nicht in allen Fälle so gesehen werden. Es ist jedoch schon ausreichend wenn dies von einigen so verstanden wird.

    Das ist aber noch gar nicht mal das größte Problem. Fakt ist, dass mittlerweile der größte Teil der KMU (kleinen und mittelständischen Unternehmen) ihr Debitorenmanagement soweit umgestellt haben, dass Zahlungsverzögerungen von ein bis zwei Tagen bereits Weiterungen auslösen. Sei es Telefoninkasso oder unmittelbar mit Zahlungsverzug die erste und letzte Zahlungserinnerung. Wer sich heute noch den Luxus erlaubt und seine Kunden drei mal oder öfter anmahnt, wird der letzte in der Reihe sein, von denen die bezahlt werden wollen. Und die gehen oft leer aus!

    Fehler 2: das ist ein guter Kunde!

    Es gibt diesen schönen Spruch, dass man jedem Menschen nur vor den Kopf schauen kann. Soll heißen, sie wissen oftmals nicht, warum ihr Kunde nicht zahlt. KMU, die mit Rücksicht auf den „guten Kunden“ Mahnungen auf die lange Bank schieben oder eine eindeutige Ansage unterlassen, gehen ein enormes Risiko ein. Die Angst, einen guten Kunden zu verlieren, darf nicht zur Unterbrechung des Mahnlaufs führen.

    Fehler 3: drum prüfe, wer sich ewig bindet …

    Die Bonität eines neuen Kunden abzufragen ist heutzutage nur noch eine Frage von wenigen Minuten. Auch die Kosten liegen eher im Bereich eines, bis wenige Euro. Es gibt von daher keinen Grund jede neue Geschäftsverbindung nicht sofort prüfen zu lassen, um entsprechende Daten über die so genannte Ausfallwahrscheinlichkeit zu erlangen. Einen sicheren Schutz vor einem Forderungsausfall erhält man durch eine Bonitätsabfrage zwar nicht, da es nur ein Blick in die Vergangenheit des neuen Kunden ist. Es ist trotzdem eine sinnvolle Maßnahme, um „faule Früchtchen“ schon im Vorfeld zu erkennen und beispielsweise rechtzeitig auf Vorkasse umzustellen.

    Fehler 4: nicht zu Hänschen gehen!

    „Kunde droht mit Auftrag“ löst in manchen Firmen hektisches Treiben aus. Aus unserer Praxis als Inkassodienstleister kennen wir viele Fälle in denen die Kontaktdaten des Kunden nur fehlerhaft ermittelt wurden. Oder man hat sich gar auf telefonische Angaben verlassen, die dann auch noch falsch verstanden wurden.

    Auch, wenn es für viele Firmen eine lästige Angelegenheit darstellen mag. Aber zu den Kundendaten gehört immer auch der vollständige Name des Inhabers oder des Geschäftsführers. Ohne diese Angaben sollte ein Auftrag gar nicht erst angenommen, geschweige denn ausgeführt werden.

    Mahntelefonate führt man mit „Hans“ und nicht mit „Hänschen“! Denn, wenn Zahlungsverzögerungen keine Chefsache sind, laufen Sie Gefahr mit ihren Forderungen nicht ernst genommen zu werden.

    Fehler 5: Skonto

    Über Skonto lässt sich trefflich streiten. Sowohl das Für als auch das Wider sind nicht von der Hand zu weisen. Fakt ist, dass Skonto in immer weniger Branchen gewährt oder eingeräumt wird. Das stärkste Argument für Skonto ist die Hoffnung, den Kunden zu einer schnellen Zahlung bewegen zu können. In Zeiten „absurd“ niedriger Zinsen, sind zwei Prozent oder mehr jedoch viel zu teuer für das KMU. Hinzu kommt, dass es mit Sicherheit Wettbewerber gibt, die ohne Skonto arbeiten und als Folge dessen günstigere Angebote schreiben können.

    Aus unserer Erfahrung überwiegen die Nachteile des Skontogewährs bei weitem die Vorteile.

  • Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Deutsche Inkassobranche sorgt für schwarze Zahlen

    Die berufsrechtlichen Regelungen der Inkassounternehmen sind in Deutschland im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) festgehalten. Das am 01.07.2008 eingeführte RDG löste das seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Das oberste Ziel der gesetzlichen Regelung der rechtlichen Beratung soll es sein, den Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. An diesem Ziel hat sich auch mit dem neuen RDG nichts geändert. Dabei wird von einer Rechtsdienstleistung gesprochen, sobald FREMDE Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung im so genannten Einzelfall erforderlich machen.

    Rechte der Inkassounternehmer gestärkt

    Für die Inkassobranche war die Einführung des RDG ein großer Schritt nach vorne. Neben der verbesserten beruflichen Anerkennung und der später folgenden Berechnung der Inkassogebühren in Anlehnung an das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), folgte die Erlaubnis das vollständige gerichtliche  Mahnverfahren anbieten zu können. Die einzige Ausnahme stellt hier noch die Immobiliarvollstreckung dar, für die nach wie vor ein Rechtsanwalt beigezogen werden muss. Die meisten Inkassounternehmer sehen sich zudem eher als Finanzdienstleister mit Rechtsdienstleistungserlaubnis – wie auch der Inkasso-Service Ehlen – und sind durch die eindeutige Rechtslage selbst vor unseriösen Inkassodienstleistern geschützt, bzw. können sich durch die Inkassoverbände selbst schützen.

    Umfrage der Verbraucherzentrale

    Die Erhebung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen – kurz vzbv – zum Thema unseriöses Inkasso brachte einiges zu Tage, was Schuldner mit unseriösen Inkassounternehmen erlebt haben. Leider wurde diese Erhebung zu undifferenziert veröffentlicht. Da sich aufgrund der Fragestellung natürlich nur unzufriedene Schuldner meldeten, kann diese Studie nicht herangezogen werden, um die Arbeitsweise der Gesamtheit der Inkassobranche offenzulegen. Schuldner, die mit der Arbeitsweise von Inkassodienstleistern zufrieden sind, kommen in dieser Erhebung gar nicht oder nur rudimentär vor. Was auch in der Natur der Sache liegt. Wer mit einem Inkassounternehmen zu tun hatte, schuldet dies in den meisten Fällen seinem eigenen Umgang mit Geld. Und wer gibt schon gerne zu, an den Weiterungen des Gläubigers selbst schuld gewesen zu sein?

    Seriöse Datenerhebung wünschenswert

    Nichtsdestotrotz ist die Arbeit der Verbraucherzentralen für die Inkassobranche wichtig. Schließlich ist man auch in der Inkassobranche froh, über jeden unseriösen Inkassounternehmer der vom Markt verschwindet. Eine belastbare Datenerhebung basierend auf denjenigen, die von sich aus schon angeben schlechte Erfahrungen mit Inkassounternehmen gemacht zu haben, kann natürlich nicht durch diese Art der Befragung entstehen. Aus den uns vorliegenden Daten war weder die befragte Gruppe repräsentativ, noch war eine ausreichend große Gruppe von Leuten in die Befragung einbezogen worden, die gute Erfahrungen mit einem Inkassodienstleister gemacht haben.

  • Mit dem Haftbefehl zum Zahlungserfolg

    Mit dem Haftbefehl zum Zahlungserfolg

    Das ultimative Druckmittel?

    Als Mittel der Wahl hat jeder Gläubiger die Möglichkeit einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit einem Haftbefehl zu verbinden. In vielen Forderungsfällen, die dann letztlich doch in einer titulierten Forderung enden, ist der Haftbefehl eine probate Möglichkeit, den Schuldner zu einer Vermögensauskunft zu bewegen. Schließlich bringt erst eine aktuelle Vermögensauskunft Hinweise auf ein sinnvolles weiteres Vorgehen, um als Gläubiger an sein Geld zu kommen.

    Positives Kosten-Nutzen-Verhältnis

    Viele Inkassounternehmer, wie auch die ISE – deutsche Inkasso, beantragen grundsätzlich mit der Zwangsvollstreckung auch gleichzeitig beim zuständigen Gericht einen Haftbefehl. Dieses Druckmittel ist bei einigen Schuldnern notwendig, da die Einbestellungen der Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft sonst schlicht ignoriert werden.

    Unsere persönliche Erfahrung ist durch die Bank positiv. Noch ist es so, dass die Androhung eines Haftbefehles, die in diesen Fällen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, zwar nicht unmittelbar zu einer Zahlung führt, aber doch zu der schnellen Abgabe der Vermögensauskunft. Haben Sie als Gläubiger erst mal die Daten aus der Vermögensauskunft, sind sie schon wieder einen großen Schritt weiter.

    Zermürbungstaktik

    Entgegen der landläufigen Meinung, dass in solchen Fällen ein Haftbefehl nicht lohnt, da bei dem Schuldner wohl eh nichts zu holen ist, sind unsere Erfahrungen genau gegenläufig. Die wenigsten Schuldner rechnen damit, dass wirklich und ganz konsequent mit allen rechtlichen Mitteln die Forderung verfolgt wird. Und ist der Schuldner erst einmal „Mahnmüde“, ist es in der Regel nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Zahlungseingänge kommen oder sogar eine vollstände Zahlung erfolgt.

    Der Profi wirds schon richten

    Überdies sollten Sie als Gläubiger jedoch nicht den Aufwand unterschätzen, den sie betreiben müssen, um den Zahlungsdruck permanent aufrecht zu erhalten. Wer sich diesbezüglich in die Hände eines erfahrenen und seriösen Inkassounternehmers begibt, schläft nicht nur ruhiger, er hat auch wieder die Zeit sich um sein Kerngeschäft zu kümmern. Ähnlich, wie sich Gläubiger im Internet über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung informieren, informieren sich Schuldner darüber, wie sie sich finanziell „einrichten“ können.

    KVP – auch durch IKU

    Das Team der ISE – deutsche Inkasso (IKU) berät Sie gerne Sie bei der Einführung eines professionellen Forderungsmanagements und prüft Ihren gesamten Fakturierungsprozess auf Verbesserungsmöglichkeiten (KVP). Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie bei einzelnen Schuldnern feststellen müssen, das Zahlungszusagen immer wieder nicht eingehalten werden. Es handelt sich um ernstzunehmende erste Warnzeichen, die sich anfänglich noch leicht korrigieren lassen. Und entsprechende betriebsinterne Maßnahmen sorgen dafür, dass Zahlungsausfälle immer seltener drohen.

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