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Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte
Einleitung Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen …
Höhere Freibeträge bei Pfändung seit 1. Juli 2025
Der Fall Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben worden. …

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  • Beschneidung der Kostenerstattung durch freie Anwaltswahl

    Das Problem ist bekannt: die Kosten für die Anreise eines Rechtsanwaltes werden nur soweit erstattet, wie sie für einen ortsansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.

    BGH eröffnet Gestaltungsspielraum

    Diese gesetzliche Einschränkung, bei der Auswahl eines Rechtsanwaltes, wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes attraktiv erweitert. Zukünftig sollten gerichtsbezirksfremde Rechtsanwälte bei dem Antrag auf Kostenerstattung auf dieses BGH Urteil verweisen.

    Auch ortsansässige Rechtsanwälte müssen anreisen

    Suchen Sie sich einfach aus dem Gerichtsbezirk den Anwalt raus, der am weitesten weg wohnt. Diese Kosten können Sie sich nach aktueller Sicht des BGH erstatten lassen. In vielen Fällen sind ortsansässige Rechtsanwälte viele Kilometer vom jeweiligen Gericht entfernt und gelten trotzdem als ortsansässig.

    Nicht nur ein Tropfen auf den heißen Stein

    Diese Kosten stimmen zwar in der Regel nicht mit den tatsächlich entstandenen Kosten über ein, liegen aber regelmäßig wesentlich höher, als die erstattungsfähigen Kosten gemäß der alten Abrechnungsmethode.

    Entscheidung de OLG Celle obsolet?

    Bleibt zu hoffen, dass die entgegenstehende Auffassung des OLG Celle damit überholt ist.

     

  • Schuldner: drohen oder motivieren?

    Viele Gläubiger werden sich die Frage stellen, wie sie ihren Schuldner am besten auf Zahlungsrückstände aufmerksam machen sollen? Diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie sie klingt. In vielen Fällen haben die Schuldner die Geduld der Gläubiger bereits in gehörigen Maßen strapaziert. Mehrere Mahnungen und Mahntelefonate blieben ohne Reaktion. An diesem Punkt gibt es bereits viele Gläubiger, die am liebsten ein so genanntes „Russen Inkasso“ in Auftrag geben würden. Zu dem Suchwort „Russeninkasso“ oder „Inkasso Moskau“ liefert alleine Google bereits weit über 100.000 Suchergebnisse! Ein Wert, der die Verzweiflung vieler Gläubiger bereits widerspiegelt.

    Rechtsdienstleistungsregister

    Mal abgesehen davon, dass die Beauftragung eines Inkassodienstleister, der nicht über eine behördliche Erlaubnis verfügt, rechtswidrig ist, kann die Beauftragung eines nicht zugelassenen Rechtsdienstleister – auch Moskau Inkasso hat keine Zulassung für den deutschen Markt – dazu führen, dass der Gläubiger sämtliche Ansprüche gegen seinen Schuldner verliert.

    Es ist also nur allzu gut verständlich, wenn Gläubiger nach Möglichkeiten suchen, ihre Schuldner so anzusprechen, dass die offenen Rechnungen umgehend bezahlt werden.

    Drohung oder Motivation? Die Grenze ist fließend.

    Ein gutes Mahnschreiben erspart so manchen Weg über einen Rechtsdienstleister. Aber, wie soll so ein Mahnschreiben aussehen? Muss der Schuldner motiviert werden? Ist er für Motivation überhaupt zugänglich? Muss ich dem Schuldner drohen? Oder führt eine Drohung eher zu Widerstand und daher erst recht zu einer Nichtzahlung?

    Sie merken, das perfekte Mahnschreiben gibt es nicht. Es gibt jedoch sehr wohl einen vernünftigen Mittelweg. Wir als Inkassodienstleister haben die Erfahrung gemacht, dass motivierende Mahnschreiben erfolgversprechender sind.

    Sprechenden Menschen kann geholfen werden

    Zudem halten wir es für sehr wichtig, mit jedem Schreiben zum Ausdruck zu bringen, dass wir jederzeit über die Forderung sowie deren Rückführung sprechen können. In jedem Schreiben fordern wir an mehreren Stellen dazu auf, den Kontakt zu uns zu suchen, damit über die Forderung gesprochen werden kann.

    Unserer Erfahrung lautet daher ganz eindeutig, versuchen Sie auf jedem Kommunikationskanal ihren Schuldner zu einer Zahlung zu motivieren. Dies soll nicht heißen, dass sie ihre Mahnungen durchnummerieren und künftig 3-7 Mahnungen verschicken, bevor sie ernst machen.

    Zahlungsverzug nach spätestens 30 Tagen

    Sie brauchen heutzutage weder den Begriff Mahnung zu nennen, noch dreimal oder gar öfter zu mahnen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten dürfen. Verbraucher sind nach 30 Tagen automatisch in Verzug, Unternehmer nach Ablauf des Fälligkeitsdatums auf der Rechnung.

    Wir motivieren gerne

    Unsere Empfehlung lautet daher ganz eindeutig: motivieren Sie ihre Schuldner. Und wenn Sie nicht wissen wie, stehen wir gerne motivierend zur Seite.

  • Die Krux mit dem Gerichtsstand wird noch komplizierter!

    Aktualisierung 20.12.2018

    Die Frage nach dem Gerichtsstand stellt sich immer dann, wenn ein Streit nicht außergerichtlich beigelegt werden kann. Für die beteiligten Parteien ist es unter Umständen wichtig, welcher Ort als Gerichtsstand gewählt werden kann. Üblicherweise sind Verbraucher gesetzlich soweit geschützt, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung das Gericht gewählt wird, welches für den Wohnort des Verbrauchers zuständig ist.

    Der Schutz des Verbrauchers erstreckt sich hier insbesondere auf die üblicherweise ungleichen finanziellen Möglichkeiten des Unternehmers im Gegensatz zu den finanziellen Möglichkeiten eines üblichen Verbrauchers. Könnte der Unternehmer die Gerichtsstände bestimmen, könnte er den Verbraucher durch lange Anreisen oder häufige Termine zermürben und bekäme somit ein unzulässiges Druckmittel in die Hand.

    Gerichtsstand in den AGB

    Die AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Unternehmen enthalten deshalb regelmäßig den Hinweis, dass als Gerichtsstand der Wohnsitz des Kunden (Verbrauchers) als vereinbart gilt.

    Da es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher um eine Regelung handelt, die den Verbraucher schützt, ist die Vereinbarung über die AGB vollkommen ausreichend. Der Verbraucher ist nicht mit einer Extra-Erklärung über den gewählten, bzw. vereinbarten Gerichtsstand zu informieren.

    Gerichtsstandsvereinbarung

    Während bei Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Gerichtsstand nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verbrauchers geändert werden kann, ist das zwischen Unternehmern anders.

    Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung wird in einer eigenen Erklärung – die nach neuester Rechtsprechung nicht Bestandteil der AGB sein darf – zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen, welches Gericht im Falle einer Streitigkeit anzurufen ist.

    Spezialisierte Gerichte als Wunschgerichtsstand

    Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist in vielen Rechtsgebieten für die Parteien von großem Interesse. So haben sich an diversen Gerichten Senate etabliert, die sich durch besondere Sachkunde gegenüber anderen Gerichten hervortun. In diesen Fällen kann es der einen oder anderen Partei gelegen oder halt auch ungelegen kommen, ausgerechnet bei einem fachkundigen Senat zu landen.

    Ein gutes Beispiel sind hier die Gerichte in Düsseldorf, die sich angeblich besonders gut im Kapitalanlagerecht auskennen und gerne mal dazu tendieren einen Anlage-Berater eher zu verurteilen, als dies vielleicht bei anderen Gerichten passiert wäre.

    Gerichtsfeste Gerichtsstandsvereinbarung?

    Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Gerichtsstandsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen genügt, können Sie uns gerne Ihre aktuelle Vereinbarung zur Prüfung zukommen lassen.

  • Auf, auf zum fröhlichen Klagen. …

    Musterklage

    Zum 1. November dieses Jahres soll endlich möglich sein, was Verbraucherverbände schon seit Jahren fordern: Musterklagen. Ein klein wenig nach dem Vorbild der Sammelklagen, wie sie in den Vereinigten Staaten üblich sind. Aber wirklich nur ein klein wenig.

    Stichtag 1. November 2018

    Fakt ist: das Gesetz ist beschlossen und tritt ab dem 1. November 2018 in Kraft. Und damit kommt die Musterklage gerade noch rechtzeitig, um speziell die Klagen zu führen, bei denen es um den so genannten Abgasbetrug oder auch Dieselskandal geht.

    Klagebefugnis nur für Verbraucherverbände

    Wer jetzt meint, dass bereits die ersten Großkanzleien mit den Hufen scharren und vor ihrem geistigen Auge schon die Scheinchen zählen, der hat sich getäuscht. Genau diesem Treiben wollte der Gesetzgeber einen Riegel vorschieben und hat die Klagebefugnis massiv eingeschränkt. Die Klagebefugnis beschränkt sich auf einige wenige Verbände. Diese packen eine Musterklage dann auch nur noch an, wenn sich genügend Verbraucher finden, die sich getäuscht fühlen. So zumindest die dahinter steckende Idee des Gesetzgebers.

    Verbände können jetzt mehr ausrichten

    Mit der Musterfeststellungsklage (Sammelklage) haben die klagebefugten Verbände jetzt neben den Abmahnungen ein weiteres probates Mittel in der Hand, um wettbewerbsrechtliche Verstöße verfolgen zu können. Speziell sind in den letzten Jahren viele Firmen nicht mehr von unlauteren Handlungen abzubringen gewesen, wenn diese lediglich eine Abmahnung kassierten. Da unser deutsches Rechtssystem keinen Strafschadensersatz kennt, wie er im amerikanischen Rechtssystem vorkommt, fehlt es manchem Unternehmen an einer adäquaten Strafe für vorsätzliche Verbraucher- oder Marktteilnehmertäuschungen.

    Es bleibt für die Verbraucher abzuwarten, welchen Nutzen sie aus den jeweiligen Musterfeststellungsklagen ziehen können. Denn, trotz aller Fortschritte in diesem Bereich, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Klagen mitunter viele Jahre dauern werden.

    Klage gegen Gebühren der Bausparkassen

    Auch die Bausparkassen mussten bereits eine herbe Schlappe hinnehmen, als der BGH über die Gebühren vieler Bausparkassen zu entscheiden hatte.

  • BDIU Inkassokongress 2018 Berlin

    Neue Ansätze zur Regulierung

    Zum BDIU-Inkassokongress 2018 fanden sich wieder über 500 Marktteilnehmer in Berlin ein. Der Inkassokongress des BDIU gehört zu den größten Veranstaltungen der Inkassobranche und ist auch diesmal wieder der Treffpunkt für Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Politik.

    Zwei Tage inkassorelevante Themen

    An zwei Tagen berichtet der BDIU über wichtige Entscheidungen in der Inkassowelt und anstehende Änderungen und Wünsche an die Politik. Ein wichtiges Thema stellt hierbei die derzeit dezentral organisierte Aufsicht der zugelassenen Rechtsdienstleister in Deutschland dar. So wäre es wünschenswert, fiele die Aufsicht über die gesamte deutsche Inkassoindustrie an das Bundesamt für Justiz. Derzeit ist die Aufsicht über die Inkassounternehmer Ländersache. Wobei es in einigen Bundesländern so geregelt ist, dass die Aufsicht über die Rechtsdienstleister von mehreren Behörden durch geführt wird. Dies führt, bundesweit betrachtet, zu unterschiedlichen Umsetzungen der Vorschriften und Regelungen des Rechtsdiensleistungsgesetzes. Speziell vor dem Hintergrund des wichtigen Schutzes der Marktteilnehmer, die Schuldner sind, wäre eine zentrale Lösung wünschenswert. Es gäbe wesentlich kürzere Wege, alle Rechtsdienstleister über Anpassungen in der Schuldneransprache zu informieren.

    Ausländische Inkassounternehmer

    Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist europarechtlich geregelt. In der Regel stellt es auch kein Problem dar, wenn ein deutscher Schuldner, von einem österreichischen Inkassodienstleister kontaktiert wird. Es stellt genauso wenig ein Problem dar, wenn deutsche Inkassodienstleister europaweit agieren. Es stellt jedoch für die gesamte Branche der seriösen Inkassounternehmer ein Problem dar, wenn Unternehmen außerhalb der Europa-Zone damit werben Inkassodienstleistungen erbringen zu dürfen. Die teils marktschreierisch vorgebrachte Werbung dieser Unternehmen schadet den seriös arbeitenden Inkassounternehmen sehr.

    Doch in erster Linie schaden sich die Gläubiger, die solche Unternehmen beauftragen. Durch die fehlende Zulassung für den deutschen, bzw. europäischen Inkassomarkt, muss von einer Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge, zwischen Gläubiger und Anbieter ausgegangen werden. Darüber hinaus werben viele dieser Anbieter mit teils unterschwelligen, teils offenen Injurien gegenüber den Schuldnern. Wer solche Anbieter mit dem Einzug von Forderungen beauftragt, kann sich später nicht damit rausreden, von dem physischen Druck gegenüber dem Schuldner nichts gewusst zu haben. Dies kann im schlimmsten Fall sogar zur Verwirkung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner führen. Ein Ergebnis, welches der Gläubiger mit Sicherheit nicht anstrebt!

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  • BFIF Inkassokongress 2018 Köln

    Am 22.03.2018 fand im Maritim Hotel in Köln der diesjährige Inkassokongress des Bundesverbandes für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (kurz: BFIF) statt. Wie auch im letzten Jahr verband der BFIF eine informationsreiche Veranstaltung mit der alljährlichen Mitgliederversammlung.

    Der Vorsitzende des Verbandes, Patric Weilacher, begleitete die ganztägige Veranstaltung und erklärte zu jedem der Dozenten im Vorfeld die Eckpunkte des Vortrages. Neben dem Dauerthema Gebühren der Inkassounternehmer im Kontrast zu den Gebühren der Rechtsanwälte, kam die Sprache im Besonderen auf das anstehende Thema DSGVO.

    Wie sich im Verlauf der weiteren Veranstaltung herausstellte, haben die meisten Mitglieder des BFIF mittlerweile einen eigenen  Datenschutzbeauftragten bestellt. Die lebhafte Diskussion bezüglich der DSGVO und deren Auswirkungen auf die Kommunikation mit den Schuldnern und den Mandanten hat gezeigt, dass viele Unternehmer bereits sehr gut an die Anforderungen der DSGVO angepasst sind.

    BFIF Mitglied

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. ist bereits seit Jahren Mitglied im BFIF und gehörte auch mit zu den ersten Inkassounternehmen, die auf die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen mit einem eigenen Datenschutzbeauftragten reagiert hat. Es gehört für die gesamte Inkassobranche zu den täglichen Hausaufgaben, sich eindeutig von dem Bild zu distanzieren, welches in der Öffentlichkeit teilweise noch über Inkassounternehmer vorherrscht. Dazu gehört mit Sicherheit ein offener, gesetzeskonformer Umgang mit den Daten der Marktteilnehmer, sowie eine deutliche Positionierung zum Thema seriöse Inkassodienstleistungen.

    Wichtige Themen für den nächsten Inkassokongress

    • Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die Arbeit der Inkassodienstleister.
    • Erfahrungsberichte im Umgang mit den Datenschutzbehörden
    • Anpassung der Mahnkosten an eine geänderte Gebührenordnung
    • Positionierung der seriösen Inkassounternehmen als wichtigem Wirtschaftsfaktor
    • Änderung der Aufsichtsbehörden hin zu einer zentralen Instanz

     

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