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Kategorie: Inkasso

Als Inkasso wird im Allgemeinen die Einziehung fälliger Forderungen bezeichnet.  Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine eigene oder eine fremde Forderung handelt. Firmen, die gewerbsmäßige Inkassodienste anbieten, werden offiziell als Inkassounternehmen bezeichnet.

  • Zentralisierung der Inkasso-Aufsicht

    Zentralisierung der Inkasso-Aufsicht

    Ein Weg zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Rechtsdienstleistungsbereich

    Das Bundesjustizministerium will mit seinem neuen Gesetzesentwurf, der Zentralisierung der Aufsichtsbehörden, den Forderungen der Inkassoverbände nachkommen. Es ist schon lange notwendig, die Aufsicht über die Rechtsdienstleister stärken, sowie im Interesse aller Beteiligten, die Aufsichtsbehörden zu zentralisieren. Aktuell müssen Anbieter identischer Rechtsdienstleistungen in unterschiedlichen Bundesländern davon ausgehen, dass nicht nur unterschiedliche Maßstäbe an die Registrierung angelegt werden. Es läuft auch auf eine unterschiedliche Behandlung der Inkassodienstleister hinaus, da notwendige Einschränkungen oder berufliche Freiheiten anders interpretiert werden, trotz einer einheitlichen Gesetzgebung.

    Das Anliegen des Bundesjustizministeriums ist es nicht nur für die Inkassounternehmen Rechtssicherheit zu schaffen, sondern auch für die Verbraucherrinnen und die Verbraucher. Anlaufstellen für Verbraucher, die Rückfragen zu Inkassodienstleistungen und den eventuell erhobenen Gebühren erbitten sind ebenso wichtig, wie die schnelle Reaktion auf Beschwerden über mutmaßlich unlautere Inkassomethoden.

    Neben dem positiven Aspekt, dass eine Zentralisierung bei den bestehenden Behörden finanziell personell und organisatorisch zu erheblichen Einsparungen führt, ist eine einzelne und zentrale Aufsichtsbehörde mutmaßlich schneller, um unseriösen Akteuren Einhalt zu gebieten. Es stellt sich also neben dem Spareffekt auch noch ein weit besserer Schutz für die Verbraucher ein.

    In der bisherigen Lösung sind bundesweit Dutzende Einzelgerichte und Justizverwaltungen für die Aufsicht der Inkassodienstleister notwendig. Bereits in der letzten Reform, die nur wenige Jahre zurückliegt, wurde die Möglichkeit vertan die einzelnen Aufsichtsbehörden zusammen zu legen.

    Fazit

    Die Zentralisierung der Aufsichtsbehörden mag auf den ersten Blick nicht sehr spektakulär erscheinen. Wir finden jedoch, dass dies auch die Sicht des Gesetzgebers widerspiegelt, dass es sich bei den Inkassodienstleistern um wichtige Akteure einer funktionierenden Marktordnung handelt. Regulierung ist die eine Seite der Medallie, die andere Seite ist eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Gesetzgebung zu der Erbringung seriöser Inkassodienstleistungen.

  • Ausland schützt nicht vor Vollstreckung

    Ausland schützt nicht vor Vollstreckung

    Viele Gläubiger verzichten auf die Durchsetzung ihrer Forderung, weil es sich der Schuldner im Ausland „bequem“ gemacht hat. Doch nicht nur in Europa, sondern auch in weiten Teilen des Restes der Welt, ist die Zwangsvollstreckung möglich und Erfolg versprechend.

    Die Welt ist ein Dorf!

    In kaum einer anderen Branche ist diese Feststellung zutreffender. Telefon, E-Mail, soziale Medien und ein gewachsenes Netzwerk. Vor gut 20 Jahren noch galt die Devise, dass Schuldner dem Zugriff der Gläubiger ganz einfach entfliehen konnten, wenn sie lediglich die deutsche Staatsgrenze hinter sich ließen. Damit ist es heute nicht mehr getan. Jeder hinterlässt nicht nur Spuren, sondern hält sich auch in Ländern auf, die deutschen Gläubigern Amtshilfe leisten.

    ISE deutsche Inkasso: Weltweit inkassieren

    Auch im Jahr 2021 konnten wir wieder für unsere Mandanten Zahlungen von Schuldnern generieren, die im Ausland untergetaucht waren. 9 Fälle betrafen unsere europäischen Nachbarn und in 2 Fällen konnten wir Zahlungen in der Türkei und in Brasilien erwirken.

    In allen Fällen verfügten die Gläubiger über wertvolle weitere Informationen, die über die Handynummer und die E-Mail Adresse hinausgingen. Dies ist immer wieder ein wichtiger Faktor, der von mehr und mehr Gläubigern bereits im Vorfeld der Geschäftsanbahnung mit dem Schuldner berücksichtigt wird.

    2022 fängt gut an; Für unsere Mandanten

    Auch im Jahr 2022 zeichnen sich bereits wieder erfolgreiche Beitreibungsmaßnahmen für unsere Mandanten ab. Vor allem in den unmittelbaren Nachbarländern Luxemburg und Belgien hängt der Vollstreckungserfolg maßgeblich von der Kenntnis der lokalen Gepflogenheiten ab. Nicht nur die Kosten sind im Auge zu behalten, sondern auch die Teils unterschiedlichen Vollstreckungsmöglichkeiten.

    Jede Forderung Erfolg versprechend verfolgen

    Sollten Sie offene und fällige Forderungen gegen Schuldner im Ausland plagen, sprechen Sie uns gerne an. Natürlich stehen wir für Sie auch zur Verfügung, wenn Ihre Schuldner sich in Deutschland aufhalten. Unsere Inkassodienstleistungen sind darauf ausgerichtet schnell, wirksam und kostengünstig eingesetzt werden zu können: Wir legen bereits am Tag der Beauftragung los, unsere Erfolgsquote liegt bei über 70 %, die Kosten sind gesetzlich geregelt und müssen vom säumigen Schuldner erstattet werden.

  • Lange Nase bei wirtschaftlich Berechtigtem?

    Lange Nase bei wirtschaftlich Berechtigtem?

    Kreatives Kontomodell: ich bin nur wirtschaftlich Berechtigter!

    Es passiert immer mal wieder, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Auftrages Daten über den Schuldner als ausschließlich „wirtschaftlich Berechtigten“ zurückgibt. Auf den ersten Blick ist diese Auskunft für den Gläubiger ein Schlag ins Gesicht. Der Schuldner hat kein eigenes Konto, sondern er bedient sich in unbekannter Höhe aus dem Konto eines Dritten. Viele Schuldner wägen sich mit einem solchen „Kontomodell“ in Sicherheit.

    Ich zahl die Schulden nicht, die wo ich hab!

    Originalkommentar eines „alten“ Schuldners.

    Obwohl dem Schuldner teilweise erhebliche Einkünfte zufließen, ist dem Gläubiger der Zugriff auf dieses Vermögen verwährt. Das bezogene Konto gehört einem Dritten und gegen diesen wirkt der erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht.
    Es soll Schuldner geben, die sich bereits seit Jahrzehnten so eingerichtet haben. Selbst ein Kontokarte kann der Schuldner besitzen und sich in der Öffentlichkeit dem Anschein hingeben, vermögend zu sein.

    Der scheinbare Nachteil

    Zu recht ist das für die vielen Gläubiger ein Ärgernis. Aber, wie in vielen ähnlichen Fällen gibt es Mittel und Wege auch diese „Vollzugsbremse“ zu lösen. Es gehört zwar ein wenig Recherchearbeit dazu, aber, wenn dem Schuldner nachgewiesen werden kann, dass ein Teil des Geldes auf dem Konto des Dritten aus seinen regelmäßigen Einkünften stammt, ist die Tür wieder offen. Und in vielen Fällen fließen beispielsweise Renten oder sonstige regelmäßige Einnahmen auf das Konto der Ehefrau.

    Pfändungsgrenze futsch – das tut weh!

    Dabei ist es sogar egal, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Selbst üblicherweise pfändungsgeschützte Quellen unterliegen dann der vollständigen Pfändbarkeit.

    Frohes pfänden

    Sollte ein Gläubiger positive Kenntnis davon haben, dass ein Schuldner Einkünfte über das Konto eines Dritten laufen lässt, ist das erst mal gut! Der Vorteil in diesem Fall ist nämlich der fehlende Pfändungsschutz, der sich auch nachträglich nicht mehr installieren lässt. Sobald Zahlungen, die eigentlich dem Schuldner zustehen auf das Konto eines Dritten erfolgen, kann beim Dritten dieses Geld gepfändet werden. Dies geht sogar bis zu mehreren Jahren rückwirkend!

  • Wie erziehe ich meine Kunden zur Nichtzahlung?

    Wie erziehe ich meine Kunden zur Nichtzahlung?

    Wer den Pfennig nicht ehrt, ist des Talers nicht wert.

    alte deutsche Weisheit

    Aussagen diverser Unternehmer:

    • Lohnt sich doch gar nicht …
    • Das Kleinvieh macht nur Arbeit …
    • Bis jetzt haben wir die immer ausgebucht …
    • Wir buchen Kleinstforderungen immer aus …

    Wer so arbeitet muss sich nicht wundern, wenn die Kleinstforderungen auf einmal zu immer höheren Zahlungsausfällen führen. Tatsächlich ist es nämlich mittlerweile so, dass sich in speziellen Gruppen der sozialen Netze rumspricht, wenn irgendwo „kostenlos“ eingekauft werden kann. Und, wie sagte schon mein alter Chemielehrer, „es gibt nichts gesundes, ab einer gewissen Menge ist alles tödlich!“ Dies trifft indes nicht nur auf die Chemie zu.

    Was ist eine Kleinstforderung?

    Pauschal lässt sich diese Frage gar nicht beantworten. Während in manchen Industriekonzernen 1.000 € Kleinstbeträge darstellen, ist für den einen oder anderen Handwerker schon bei 50 € diese Schwelle erreicht. Leider assoziiert man mit dem Begriff Kleinstforderung etwas minderwertiges. Es lohnt sich also offensichtlich nicht, dafür Arbeit zu investieren. Und genau da liegt der betriebswirtschaftliche Fehler. Natürlich lohnt es sich nicht, für eine einzelne Kleinstforderung Arbeit zu investieren. Es lohnt sich jedoch sehr wohl, Arbeit zu investieren, wie mit allen offenen Kleinstforderungen umgegangen werden soll.

    Periodische Übergabe an Inkassodienstleister

    Im Rahmen der monatlichen Buchführung lässt sich auch die Übergabe der fälligen, offenen Kleinstforderungen einfach in den Büroablauf integrieren. Mandanten mit einem Inkassokonto bei uns, können beliebig viele Forderungen einfach als Tabelle übergeben. Das geht in den heutigen Buchhaltungslösungen mit einem einzigen Klick!

    Einmalige Änderung im Betriebsablauf

    Faktisch ist die Übergabe von Kleinforderungen kostenneutral und bringt Erfahrungsgemäß erhebliche Zuflüsse.

    Bernhard Ehlen – Inhaber

    Ein typischer Einwand Kleinst- oder Kleinforderungen nicht beizutreiben lautet, es entstehen doch nur zusätzliche Kosten! Fakt ist, dass bei Kleinforderungen das erste Mahnschreiben lediglich 18 € kostet. Üblicherweise werden 70 % aller Forderungen außergerichtlich beigelegt. Im Umkehrschluss bedeutet das, für 30 % der Forderungen müssten Kosten getragen werden. In den übrigen Fällen hat schließlich der Schuldner nicht nur die Forderung bezahlt, sondern auch die angefallenen Kosten getragen. Während es also zu einem Mittelzufluss von 350 € kam, mussten Kosten von 54 € getragen werden. Das steht aus unserer Sicht in einem gesunden Verhältnis! Dieses Verhältnis würde sich auch erst bei einer Quote von knapp 30 % zum Nachteil des Gläubigers umkehren. Soll heißen, wenn von 10 übergebenen Forderungen nur 3 bezahlen!

    Steuerliche Sicherheit für ausgemahnte Forderungen

    Kleinforderungen nicht einfach auszubuchen schützt den Unternehmer außerdem noch vor einem Risiko, welches im Rahmen einer Betriebsprüfung auftaucht. Speziell in Branchen, in denen Barzahlung üblich bis möglich ist, kann der Fiskus unterstellen, dass die Forderung bar bezahlt wurde! Je nach eventuellen Vorerfahrungen des Prüflings mit dem Finanzamt oder Laune des Prüfers, kann so zwischen Nachversteuern, verdeckter Gewinnausschüttung oder sogar Steuerbetrug, alles drin sein. Selbst bei einem nachsichtigen Prüfer führt das Nachweisen der Nichtzahlung durch den Schuldner zu einem erheblichen Mehraufwand im Rahmen der Steuerprüfung.

    Fazit

    Klein- oder Kleinstforderungen einfach ausbuchen spricht sich rum. Das führt über kurz oder lang zu erheblichen Einbußen. Die regelmäßige Übergabe an ein Inkassobüro schützt davor. Und zu guter letzt ist das Finanzamt zufrieden, da alle ausgebuchten Forderungen nach Rückgabe vom Inkassobüro nachweislich als uneinbringlich ausgebucht werden dürfen.

  • Höhere Verkaufspreise beim Firmenverkauf erzielen

    Höhere Verkaufspreise beim Firmenverkauf erzielen

    Werterhöhende Maßnahmen bei Nachfolgelösungen

    Wer seine Firma verkaufen möchte, steht nicht nur vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Denn, sobald der Preis nur niedrig genug ist, findet sich immer ein Interessent. Die Interessen auf beiden Seiten sind jedoch höchst unterschiedlich: Der Verkäufer erwartet in der Regel einen möglichst hohen Verkaufspreis. Der Käufer hätte das Unternehmen am liebsten geschenkt. Viele Unternehmen bereiten sich und Ihre Firma jedoch schon beizeiten nicht sorgfältig genug auf einen Verkauf vor. Die bösen Überraschungen bei der Ermittlung eines seriösen Verkaufspreises lassen sich jedoch durch einige wenige Maßnahmen weitgehend mildern oder gar verhindern.

    Bereiten Sie den Verkauf wie eine wichtige Finanzierungsrunde vor

    Wer sich auf den Verkauf mindestens so vorbereitet, wie auf ein wichtiges Finanzierungsgespräch mit einer ihm unbekannten Bank, der ist schon mal auf dem richtigen Weg. Wer mindestens auf die aktuellen BWA der letzten drei Monate und die Bilanzen der letzten drei Jahre Zugriff hat, ist schon mal einen großen Schritt weiter.

    Offene Posten belasten den Verkaufspreis

    Die Durchsicht der BWA und der Bilanz führt unweigerlich zum Posten der säumigen Kunden. Die offenen Posten werden bei vielen Unternehmen etwas stiefmütterlich behandelt. Entweder es sind die angeblich „guten Kunden“, die nicht durch Mahnungen verprellt werden sollen. Oder es handelt sich um eigentlich abgeschriebene Forderungen, die in der Bilanz nichts mehr zu suchen haben. Beide Fälle sind höchst hinderlich bei der Ermittlung eines fairen Kaufpreises.

    Vor dem Verkauf die offenen Posten bereinigen

    Jedes ordentlich, kaufmännisch eingerichtete Unternehmen kann sofort auf die Liste der offenen Posten zugreifen. Um diese belastenden Positionen loszuwerden bieten sich entweder das Inkasso oder der Forderungsverkauf an. Beiden Lösungen sollten verschiedene Überlegungen vorangestellt werden. Vereinfacht lässt sich sagen, dass bei der Übergabe ins Inkasso unter Umständen vor dem Mittelzufluss erst weitere Kosten aufgewandt werden müssen. Der Forderungsverkauf hingegen spült direkt frische Mittel in die Kasse. Beiden Vorgehensweisen ist auf jeden Fall gemein, dass die offenen Posten kurzfristig reduziert werden. Selbst das Inkasso, im Nachhinein erfolgloser Fälle, führt zu der Möglichkeit die offenen Posten auszubuchen.

    Fazit

    Vor dem Verkauf eines Unternehmens empfiehlt es sich, die offenen Posten entweder zu verkaufen oder ins Inkasso zu übergeben. Dies führt unmittelbar zu einer Reduktion der offenen Posten und einem höheren erwartbaren Verkaufspreis für das Unternehmen.

  • Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Ein jeder muss sich wehren, wie er kann, vom Knaben auf, so wird’s zuletzt ein Mann.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

    Im Eifer der Insolvenz passiert es dem einen oder anderen Schuldner schon mal, dass er den einen oder anderen Gläubiger vergisst. Für den Gläubiger, der seine Schuldner regelmäßig an der »langen Leine« lässt, führt das oft dazu, dass er im Gläubigerverzeichnis nicht berücksichtigt wird. Der oftmals verantwortliche Grund für dieses Verhalten liegt in der Annahme, dass der Schuldner derzeit sowieso mittellos sei, und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vermeidbare Kosten produziert. Aus dieser Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation des Schuldners sollte einem Gläubiger jetzt ein Strick gedreht werden. Aber es gibt Möglichkeiten die Restschuldbefreiung anzufechten.

    Anfechtung Restschuldbefreiung

    Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017, AZ: 326 T 181/16

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Schuldner an, sich auf die Angaben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlassen zu haben. Hierzu erging jetzt vor dem Landgericht Hamburg folgendes Urteil, sowie dessen Kommentierung auf ZVI.

    Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

    Obwohl es dem Schuldner mit den aktuellen Regelungen zur Privatinsolvenz schon recht leicht gemacht wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen, machen sich viele Schuldner nicht die Mühe alle Gläubiger über die Insolvenz zu informieren. Mag es in einigen Fällen pure Unachtsamkeit sein, ist es in anderen Fällen Absicht.

    Restschuldbefreiung nicht gewährt

    Zu Recht hat jetzt das LG Hamburg, mit Urteil vom 10.07.2017 erkannt, dass dies vom Schuldner grob fahrlässig ist und die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung nicht betroffen ist.

    Wir können aus gleichlautenden Erfahrungen nur sämtlichen Gläubigern raten, Schuldner nicht zu sehr aus den Augen zu verlieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren, das befreit den Gläubiger jedoch nicht davon, regelmäßige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn diese im Turnus von maximal 3 Jahren durchgeführt werden, bleibt außerdem der Anspruch auf sämtliche angefallenen Zinsen erhalten. Dies kann nach einigen Jahren dazu führen, dass die Zinsen einen höheren Betrag ausmachen, als die zugrundeliegende Forderung.

    Untätigkeit kann zur Verwirkung führen

    Mit dem vorliegenden Urteil ist in keiner Weise auf die Pflichten des Gläubigers eingegangen worden, der zumindest zur Sicherung der Zinsansprüche alle drei Jahre hätte tätig werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Anträge auf Privatinsolvenz von erfahrenen Gläubigern angefochten werden können.

    Vorsicht muss auch walten lassen, wer über mehrere Jahre keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt oder es unterlässt, den Schuldner anderweitig zu Zahlungen aufzufordern. Obwohl eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, kann der Schuldner versuchen, sich auf die Verwirkung des Titels zu berufen, weil der Gläubiger kein ernsthaftes Interesse mehr an der Realisierung der Forderung gezeigt hat.

  • VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! (abgeleitet vom lateinischen sapere aude)

    Leitspruch der Aufklärung – Immanuel Kant (1724-1804)

    Otto-Versand, Bonprix! Wer kennt diese Unternehmen nicht? Dass der „Otto-Versand“ auch in anderen Bereichen gutes Geld verdient, wissen indes nur noch wenige. Europas größtes Inkassounternehmen, die „EOS DID“ trägt erheblich zum Erfolg des Konzerns bei. Dieses Vorgehen ist seit Jahren den unterschiedlichsten Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge. Jetzt versucht die Verbraucherzentrale Sachsen Schuldner des „Otto-Versands“ zum Beitritt zu einer Musterklage zu überzeugen. Natürlich sind nur die Schuldner gemeint, welche sich so lange mahnen ließen, bis das Inkasso eingeschaltet wurde.

    Das sich selbst versorgende Inkassounternehmen

    Plump gesagt, lässt sich nicht nur mit dem Versand von Waren Geld verdienen, sondern auch mit dem Inkasso, gegen säumige Zahler. Was liegt da näher, als beide Geschäftsbereiche in einem Konzern zusammenzuführen? Aus Sicht der VZ hat die Zugehörigkeit der Inkassogesellschaft zur Otto-Group allerdings ein „Geschmäckle“.

    Soll der ehrliche Kunde die Kosten der säumigen Kunden ertragen?

    Eigentlich gehört das Mahnwesen zu den Kernbereichen jedes Unternehmens. Mit den entsprechenden Ressourcen, die so einiges an Kosten produzieren. Diese Kosten entstehen jedoch alleine durch die Kunden, die nicht fristgerecht zahlen. Wirtschaftlich betrachtet, gehen die Kosten aus säumigen Forderungen zu Lasten der ehrlichen und fristgerecht zahlenden Kunden. Damit ist das Dilemma aber noch nicht zu Ende. Das geht so weit, dass die Kosten für das interne Mahnwesen nicht auf Rechnungen säumiger Kunden aufgeschlagen werden dürfen. Soll heißen, jeder säumige Kunde produziert aus Unternehmersicht immense Kosten durch seine verspätete Zahlung. Die fehlende Möglichkeit der Unternehmer säumige Kunden zu sanktionieren, führt dazu, dass das interne Mahnwesen so schlank und kurz, wie möglich gehalten wird.

    Mahnen, ohne „vergessliche“ Kunden zu verprellen

    Für viele Firmen ist es eine Gratwanderung: Welche Kunden vergessen zu zahlen und welche Kunden kann man vergessen? Speziell im B2C-Bereich ist der säumige Kunde darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Zahlungsverzug erhebliche Kosten nach sich zieht, wenn für die Beitreibung ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden muss. Solche „Drohungen“ möchte jedoch kein Unternehmer gegenüber guten Kunden aussprechen. Aus dem vorgenannten Grund bleibt trotz der Möglichkeit, einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu können, immer noch erhebliche Arbeit im internen Mahnwesen übrig.

    „Otto-Group / EOS“ ist nur ein Synonym für eine immer größer werdende Branche

    Der Online-Handel hat nicht nur mit Amazon ein Problem. Auch die Riesen aus Asien wollen am deutschen Verbraucher verdienen. Während die Verdienstmargen immer schmaler werden und die Verbraucher „umweltbewusstlos“ gerne zu den billigsten Waren greifen, muss jede Chance genutzt werden, die unternehmenseigenen Kosten zu senken oder wenigstens nicht steigen zu lassen. Die Entscheidung der Otto-Group – obwohl schon seit Jahren etabliert – ist mit Sicherheit keine bloße Folge der Gewinnmaximierung auf Kosten der Schuldner. Es muss immer wieder betont werden, dass der ehrliche Kunde nie in kostenpflichtigen Kontakt mit einem Inkassounternehmen kommt. Tatsächlich sehen viele Online-Händler den Gang zu einem Inkassounternehmen mittlerweile als Notwehr. Gutgemeinte Bezahlvorgänge auf Rechnung werden nur allzu häufig von Kunden ausgenutzt, die entweder gar nicht vorhaben zu bezahlen oder von Gesetz wegen geschützt werden, weil sie unter Betreuung stehen und deswegen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen, gehen in die Milliarden!

    Verbraucherzentralen auf der Suche nach Ihrer Daseinsberechtigung

    Mit Sicherheit sind Verbraucherzentralen eine großartige Errungenschaft moderner Gesellschaften. Ich sehe sie auch gerne auftreten, wenn der Kunde mit dem Kauf eines Diesel-KFZ betrogen wird oder bei irreführender Werbung vermeintlich gesunder Kinder-Schokolade. Allerdings ist der Markt betrügerisch tätiger Unternehmen begrenzt und jede VZ sucht eine öffentlichkeitswirksame Möglichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Denn auch die „obere Etage“ der Verbraucherzentralen lebt nicht von Luft und Liebe.

    Geld hat man zu haben und Verträge sind einzuhalten

    Liebe Verbraucherzentrale Sachsen, ihr packt das Problem an der falschen Stelle an. Gäbe es keine säumigen Kunden, gäbe es auch keine Inkassounternehmen. Ihr wärt den betroffenen Leuten eine wesentlich größere Hilfe, wenn Ihr Aufklärung statt Verwirrung stiftetet. Aber, der Aufruf zu einer Musterklage ist öffentlichkeitswirksamer als die Aufklärung des Einzelnen, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung auch bezahlt werden muss.

    Quelle: Leipziger Zeitung vom 31.08.2021
  • Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Mahnung, Zahlungserinnerung? – Ja, was denn jetzt?

    Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, halten immer noch daran fest, Mahnungen schreiben zu müssen. Dabei kostet die Unkenntnis über die Fälligkeit von Rechnungen, bzw. wann der Schuldner mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug ist, unter Umständen bares Geld. Das mag einerseits daran liegen, dass mit Abstand die meisten Verbraucher ihre Rechnungen innerhalb der genannten Frist zahlen und in Folge dessen auch nicht in Verzug geraten. Es hat sich aber bei diversen Verbrauchern auch die gefährliche Unsitte eingeschlichen, jede Rechnung sowieso erst nach der dritten Mahnung zu zahlen.

    Zahlungsausfälle bei KMU

    Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren das Schuldrecht reformiert. Unter anderem wurde damit auch die Zahlungsmoral vieler Verbraucher in das Gesetz aufgenommen. Einzelne Unternehmen konnten durch säumige Schuldner so stark finanziell geschädigt werden, dass diese existenziell bedroht waren und im schlimmsten Fall sogar in die Insolvenz rutschen konnten. – Eigentlich gesunde Unternehmen mussten Insolvenz anmelden, weil einige wenige Schuldner Zahlungsziele missachteten. – Das übliche Vorgehen gegenüber säumigen Schuldnern lag vor der Einführung der Schuldrechtsreform bei vielen Unternehmen meist darin, drei Mahnungen abzusetzen. Dabei sind drei Mahnungen, drei Mahnungen zu viel. Heute ist bereits eine „Zahlungserinnerung“ ausreichende. Aus diesem Grund entstand sehr schnell die Überzeugung, dass speziell die Klein- und die Kleinstunternehmer geschützt werden müssen, damit deren Existenz nicht durch einige wenige Zahlungsverweigerer bedroht wird.

    § 286 BGB – Verzug des Schuldners

    Liest man sich nur den Einleitungssatz des § 286 BGB durch, so könnte man zu dem Schluss gelangen, dass es nach wie vor einer Mahnung bedarf, um einen Schuldner in Verzug zu setzen. Die Einschränkungen, bzw. erweiterten Rechte der Gläubiger ergeben sich erst aus dem weiteren Gesetzestext. „Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist!“ Jede Rechnung, die ein Zahldatum enthält, welches sich nach einem festen Kalenderdatum ergibt, setzt den Schuldner automatisch mit Ablauf des genannten Datums in Zahlungsverzug. Wenn es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt, ist zusätzlich auf die Einleitung rechtlicher Schritte nach Ablauf der Zahlungsfrist hinzuweisen.

    Wie oft muss gemahnt werden, bevor eine Forderung ins Inkasso gegeben werden darf?

    Tatsächlich muss gar nicht gemahnt werden! Verbraucher sind nach Ablauf von 30 Tagen im Zahlungsverzug, Unternehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist in der Rechnung. – Trotzdem empfehlen wir grundsätzlich eine Zahlungserinnerung mit einer verkürzten Zahlungsfrist von 3 bis 7 Tagen. Diese muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden oder gar per Boten. Der Gesetzgeber unterstellt dem Besitzer eines Briefkastens, dass er in der Lage ist, diesen auch regelmäßig zu leeren.

    Welchen Sinn hat die Feststellung des Zahlungsverzuges?

    Nicht wenige Verbraucher überweisen Rechnungen erst zum Tag der Fälligkeit. Das ist grundsätzlich nicht verkehrt und hatte in Zeiten höherer Zinsen auch durchaus eine stärkere wirtschaftliche Funktion. Die heutigen Zahlungsfristen dienen in der Regel dazu, dass der Verbraucher, bzw. Schuldner mit der Zahlung der Rechnung warten kann, bis ihm Zahlungen aus anderen Quellen (z.B. Löhne) zugehen. Da auch der Unternehmer Rechnungen (und natürlich auch Löhne) zahlen muss, ist es ein betriebswirtschaftliches Erfordernis, Forderungen mit einem Zahlungsziel zu versehen. Mahnungen, Zahlungserinnerungen und auch Mahntelefonate haben jedoch vor Ablauf des gesetzten Zahlungsziels keinen Sinn.

    Zahlungsverzug bereits nach wenigen Tagen

    Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren ihr Forderungsmanagement professionalisiert. Unmittelbar mit Ablauf des Zahlungszieles erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung mit einem weiteren kurzen Zahlungsziel. Als zusätzliche Zahlungsfrist werden mittlerweile 5 bis 10 Tage als angemessen angesehen. Wenn auch zu dem neuen gesetzten Termin keine Zahlung durch den Schuldner erfolgt, wird ohne weitere Mahnung die Forderung zum Inkasso an einen Inkassounternehmer übergeben. Vorausgesetzt, die Mahnung entspricht vom Text her den gesetzlichen Erfordernissen.

    Rechtzeitig Rechtsdienstleister einschalten erspart Zahlungsausfälle

    Dem Einen oder Anderen mag die schnelle Übergabe an einen Rechtsdienstleister zu forsch erscheinen. Tatsache ist jedoch, dass Zahlungsverzögerungen oft Umstände haben, die auch aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herrühren. Gläubiger, die die Beitreibung ihrer berechtigten Forderungen an diesem Punkt „auf die lange Bank“ schieben, sehen im Fall der Fälle dann oft keinen Cent mehr. Während die Gläubiger, die zeitig auf drohende Zahlungsausfälle mit Sicherungsmaßnahmen reagierten, ihre komplette Forderung einbrachten, gehen die „Nachsichtigen Gläubiger“ der Reihe nach leer aus.

  • Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    „Wir werden vom Schein des Rechten getäuscht.“

    Horaz, Von der Dichtkunst

    Wer bekommt schon gerne Post von einem Inkassounternehmen? Vermutlich die Wenigsten. Statt sich jedoch ins Bockshorn jagen zu lassen, sollte der Angeschriebene ruhig Blut bewahren und das Anschreiben in aller Ruhe studieren. Zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Forderungen hat der Gesetzgeber nämlich u.a. das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erlassen.

    GguG – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    Dieses schreibt unter anderem vor, wie umfänglich der Schuldner über die mutmaßliche Forderung zu informieren ist. Neben dem Mahnschreiben an sich, muss dem Schuldner ein Auszug über die aktuelle Forderung, sowie eine nachvollziehbare Darstellung des Forderungsgrundes übermittelt werden.

    Mahnung berechtigt?

    Ein scheinbar unberechtigte Mahnung sollte man aber schon aus höchstem Eigeninteresse nicht einfach wegwerfen. Auf eine erste Mahnung folgt in der Regel nämlich eine weitere und in den meisten Fällen auch ein gerichtliches Mahnverfahren. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Forderung unberechtigt war und in Folge dessen nicht bezahlt werden muss, hat man Lauferei und Schriftwechsel. Dies lässt sich leicht vermeiden.

    Umfangreiche Prüfmöglichkeiten

    Jeder seriöse Rechtsdienstleister wird auf dem Mahnschreiben eine Telefonnummer angegeben haben, unter der weitere Informationen zu der Forderung erfragt werden können. Sollte bereits die Telefonnummer nicht angegeben sein oder sollte es sich um eine so genannte kostenpflichtige Mehrwertrufnummer handeln, kann es mit der Seriosität des Rechtsdienstleisters nicht weit her sein. In solchen Fällen empfiehlt sich immer ein Blick in das Rechtsdienstleistungsregister. Sollte der Inkassounternehmer der sie angemahnt hat hier nicht aufgeführt sein, spricht das bereits mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Fake-Mahnung, die Sie unter keinen Umständen begleichen sollten, ohne vorher einen Rechtsdienstleister konsultiert zu haben.

    Gefälschte Mahnungen

    Sollten Sie den leisesten Hinweis darauf haben, Ziel einer Fake-Mahnung geworden zu sein, empfiehlt sich immer eine ordentliche Überprüfung des Anschreibens. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie sich verhalten sollen und auch nicht in der Lage oder Willens sein einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, gibt es immer noch die Möglichkeit einen der Bundesverbände der Inkassounternehmer zu kontaktieren.

    BfI&F e.V. – Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement

    BDIU e.V. – Bundesverband deutscher Inkassounternehmer

    Die genannten Verbände erteilen Ihnen gerne kostenlos und kompetent Auskunft darüber, ob Sie vielleicht Ziel eines Betrugsversuches geworden sind.

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