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Schlagwort: Inkassokosten

  • Kostenloses Inkasso oder kostenneutrales Inkasso?

    Kostenloses Inkasso oder kostenneutrales Inkasso?

    Kostenneutrales Inkasso ist nicht gleich kostenloses Inkasso! Was das Urteil des LG Saarbrücken für Inkassodienstleister bedeutet:

    Das Landgericht Saarbrücken hat in einem diesjährigen Urteil (Az.: 13 S 43/23, vom 22. Februar 2024) klargestellt, dass der Begriff „kostenneutrales Inkasso“ nicht mit „kostenloses Inkasso“ gleichzusetzen ist. Inkassodienstleister können somit im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen den Begriff „kostenneutral“ verwenden, solange sie deutlich machen, dass hierdurch lediglich gemeint ist, dass die anfallenden Kosten durch die erfolgreiche Beitreibung gedeckt werden und nicht vom Auftraggeber zusätzlich gezahlt werden müssen.

    Das Gericht urteilte, dass es im Geschäftsleben unüblich und lebensfremd sei, davon auszugehen, dass ein Inkassodienstleister seine Leistungen kostenlos anbietet. Der durchschnittliche Geschäftskunde dürfe daher nicht erwarten, dass der Begriff „kostenneutrales Inkasso“ die Kostenfreiheit der Leistungen bedeutet. Vielmehr sei „kostenneutral“ so zu verstehen, dass Kosten anfallen, diese aber vom Schuldner getragen werden, wenn die Forderung erfolgreich beigetrieben wird. Daher sollte klar sein, dass kostenloses Inkasso nicht das Gleiche bedeutet.

    Unterschiedliche Einschätzungen bei Privatpersonen

    Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese juristische Einschätzung möglicherweise nicht immer gilt, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Anders als bei Unternehmern oder Geschäftskunden fehlt Privatpersonen häufig das notwendige Wissen oder Verständnis für die Unterscheidung zwischen „kostenneutralem Inkasso“ und „kostenlosem Inkasso“. Privatkunden könnten den Begriff als irreführend interpretieren und annehmen, dass überhaupt keine Kosten entstehen. Hier besteht für Inkassodienstleister eine besondere Pflicht, diese Unterscheidung klar und verständlich zu erklären, um Missverständnisse zu vermeiden. Für diese Personen muss klar verständlich sein, dass Inkasso kostenlos oft missverständlich ist.

    Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Urteil, dass für Privatkunden die Erwartungshaltung differenziert betrachtet werden muss, da sie weniger Erfahrung mit solchen Geschäftsprozessen haben. Bei einer missverständlichen Kommunikation könnte dies zu Problemen führen, insbesondere im Hinblick auf das Verbraucherschutzrecht.

    Quellen:
    LG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2024, Az.: 13 S 43/23

    Fazit

    Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken stärkt die Position von Inkassodienstleistern im B2B-Bereich, wenn es um die Verwendung des Begriffs „kostenneutral“ geht. Im geschäftlichen Umfeld wird erwartet, dass Auftraggeber diesen Begriff korrekt verstehen. Doch im Privatkundenbereich ist Vorsicht geboten. Hier sollten Inkassodienstleister sicherstellen, dass ihre Kommunikation so eindeutig wie möglich ist, um Unklarheiten zu vermeiden. Die klare Unterscheidung zu kostenlosem Inkasso ist daher entscheidend.

    Fragenkatalog zum Artikel „Kostenneutral ist nicht gleich kostenlos“

    Was bedeutet „kostenneutral“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen?

    Der Begriff „kostenneutral“ bedeutet, dass zwar Kosten anfallen, diese aber durch die erfolgreich beigetriebene Forderung gedeckt werden. Der Auftraggeber trägt keine zusätzlichen Kosten, wenn die Forderung erfolgreich eingetrieben wird.

    Warum hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass kostenneutral nicht gleich kostenlos ist?

    Antwort: Das Gericht stellte fest, dass es unüblich wäre, wenn Inkassodienstleister ihre Leistungen gratis anbieten würden. Der Begriff „kostenneutral“ deutet lediglich darauf hin, dass die Kosten durch die Forderung gedeckt werden, nicht aber, dass die Dienstleistung kostenlos ist.

    In welchem Fall könnte ein Kunde den Begriff „kostenneutral“ missverstehen?

    Besonders Privatpersonen, die weniger Erfahrung im Geschäftsleben haben, könnten den Begriff „kostenneutral“ fälschlicherweise als „kostenlos“ interpretieren. Daher ist es wichtig, den Unterschied klar zu erläutern.

    Gibt es Unterschiede in der Auslegung des Begriffs zwischen Privatpersonen und Geschäftskunden?

    Ja, das Urteil bezieht sich hauptsächlich auf Geschäftskunden, die davon ausgehen sollten, dass Inkassodienstleistungen nicht kostenlos sind. Bei Privatpersonen kann es jedoch zu Missverständnissen kommen, da sie weniger vertraut mit den Begrifflichkeiten sind.

    Welche Rolle spielt das Verbraucherschutzrecht in diesem Zusammenhang?

    Für Privatpersonen gelten besondere Schutzvorschriften, da sie häufig weniger Erfahrung in geschäftlichen Angelegenheiten haben. Inkassodienstleister müssen sicherstellen, dass sie den Begriff „kostenneutral“ klar und verständlich kommunizieren, um den Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

    Wie sollte ein Inkassodienstleister den Begriff „kostenneutral“ in seinen AGBs erklären?

    Der Begriff sollte so erläutert werden, dass der Kunde versteht, dass Kosten anfallen, diese jedoch nur durch eine erfolgreiche Beitreibung gedeckt werden. Es muss klar kommuniziert werden, dass „kostenneutral“ nicht „kostenlos“ bedeutet.

    Was könnte passieren, wenn ein Kunde den Begriff „kostenneutral“ falsch versteht?

    Sollte ein Kunde den Begriff als „kostenlos“ interpretieren und sich weigern, die anfallenden Gebühren zu zahlen, könnte dies zu einem Rechtsstreit führen. Inkassodienstleister sollten daher auf eine transparente und verständliche Kommunikation achten, um solche Missverständnisse zu vermeiden.

    Welche Maßnahmen kann ein Inkassounternehmen ergreifen, um Missverständnisse bei Privatpersonen zu vermeiden?

    Inkassounternehmen sollten in ihrer Kommunikation, insbesondere gegenüber Privatpersonen, den Begriff „kostenneutral“ ausführlich erklären. Sie könnten zum Beispiel detaillierte Hinweise auf der Webseite oder im Bestellprozess integrieren, um sicherzustellen, dass alle Kunden den Begriff korrekt verstehen.

    Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken für Inkassodienstleister?

    Inkassodienstleister sollten ihre Vertragsbedingungen und die verwendeten Begriffe genau prüfen, um Missverständnisse zu vermeiden. Insbesondere sollte der Unterschied zwischen „kostenneutral“ und „kostenlos“ in den AGBs und in der Kommunikation deutlich hervorgehoben werden.

    Wie sollten Sie vorgehen, wenn ein Kunde den Begriff „kostenneutral“ falsch interpretiert?

    Sollte ein Kunde den Begriff missverstehen, ist es ratsam, ihn detailliert über die Bedeutung aufzuklären und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen, falls die Forderung nicht beglichen wird.

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


  • Inkassorecht: BRAK fordert Neujustierung von Gebührenrecht und Inkassobefugnis

    Inkassorecht: BRAK fordert Neujustierung von Gebührenrecht und Inkassobefugnis

    Wirtschaftliche Auswirkungen für Gläubiger

    Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun, nach zwei Jahren, steht die Evaluierung der gesetzlichen Regelungen an. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen sowie eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

    Das im Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zielt darauf ab, Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken und übermäßigen Kosten im Inkassoverfahren zu schützen. Im Fokus stehen dabei nicht nur gewerbliche Inkassounternehmen, sondern auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Durch das Gesetz wurde die Vergütung für anwaltliche Inkassotätigkeiten deutlich gesenkt, und es wurden zusätzliche Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Privatpersonen eingeführt.

    Auswirkungen auf Gläubiger und Inkassounternehmen

    Für Gläubiger haben die Neuregelungen im Inkassorecht weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen. Einerseits sollen Verbraucher vor überhöhten Kosten geschützt werden, andererseits sehen sich Gläubiger, die berechtigte Forderungen durchsetzen wollen, zunehmend mit Herausforderungen konfrontiert. Denn niedrigere Inkassogebühren bedeuten, dass die Kosten, die ein Gläubiger für das Einziehen seiner Forderungen tragen muss, unter Umständen nicht vollständig gedeckt werden. Dies könnte dazu führen, dass Gläubiger zögern, Inkassounternehmen einzuschalten, insbesondere wenn der ausstehende Betrag relativ gering ist.

    Für gewerbliche Inkassodienstleister und Rechtsanwälte, die Inkasso betreiben, stellt das Gesetz eine wirtschaftliche Herausforderung dar. Die deutliche Reduzierung der Vergütung macht es schwerer, die Kosten für eine umfassende und effektive Forderungsbeitreibung zu decken. Dies könnte dazu führen, dass weniger aufwändige Verfahren bevorzugt werden und komplexere Fälle vernachlässigt werden. Für Gläubiger bedeutet das, dass sie möglicherweise auf professionellen Beistand verzichten müssen oder höhere Kosten für eine individuelle Beauftragung tragen müssen.

    Forderungen der BRAK und deren Bedeutung für Gläubiger

    Die BRAK hatte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisch gegen die Senkung der anwaltlichen Vergütung ausgesprochen. In ihrer aktuellen Stellungnahme fordert sie eine umfassende Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen. Sie argumentiert, dass zwischen den Tätigkeiten von Rechtsanwälten und gewerblichen Inkassodienstleistern klar differenziert werden müsse, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen.

    Besonders relevant für Gläubiger ist die Forderung der BRAK nach einer Konkretisierung der Inkassobefugnis gemäß § 2 II des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine genaue Abgrenzung der Befugnisse ist notwendig, um rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und eine effiziente Forderungsbeitreibung zu gewährleisten. Im aktuellen Gesetzestext bleibt unklar, in welchen Fällen gewerbliche Inkassounternehmen tätig werden dürfen, was zu Verzögerungen und Unsicherheiten in der Praxis führt. Dies betrifft insbesondere den Bereich der titulierten Forderungen, bei denen Gläubiger schnell handeln müssen, um eine Verjährung oder den endgültigen Verlust ihrer Forderung zu verhindern.

    Wirtschaftliche Konsequenzen für Gläubiger

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes auf Gläubiger sind nicht zu unterschätzen. Ein gut funktionierendes Inkassosystem ermöglicht es Gläubigern, ihre Liquidität zu sichern und Zahlungsausfälle zu minimieren. Wenn die Gebühren für Inkassodienstleistungen jedoch zu stark reduziert werden, könnte dies dazu führen, dass Gläubiger vermehrt auf unprofessionelle oder ineffektive Methoden zurückgreifen. Dies führt langfristig zu einem erhöhten Risiko von Forderungsausfällen und beeinträchtigt die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens.

    Zudem könnten Gläubiger gezwungen sein, mehr Zeit und Ressourcen in die Eigenbeitreibung zu investieren, was zu einer zusätzlichen Belastung für das Unternehmen führt. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen, die auf eine zuverlässige und kosteneffiziente Forderungsbeitreibung angewiesen sind, stehen hier vor großen Herausforderungen.

    Fragen und Antworten

    Warum ist die Reduzierung der Inkassogebühren problematisch für Gläubiger?

    Die Reduzierung der Inkassogebühren kann dazu führen, dass Inkassounternehmen und Rechtsanwälte wirtschaftlich weniger Anreiz haben, sich um komplexe oder kleinere Forderungen zu kümmern. Gläubiger könnten dadurch auf höhere Kosten sitzen bleiben oder keine ausreichende Unterstützung bei der Beitreibung ihrer Forderungen erhalten.

    Wie kann eine Neujustierung des Gebührenrechts Gläubigern helfen?

    Eine Neujustierung des Gebührenrechts würde sicherstellen, dass Inkassounternehmen und Rechtsanwälte angemessen vergütet werden. Dies würde es ihnen ermöglichen, ihre Dienstleistungen effizient und wirtschaftlich rentabel anzubieten, was Gläubigern zugutekommt, da sie weiterhin auf professionelle Unterstützung bei der Beitreibung ihrer Forderungen zählen können.

    Welche Rolle spielt die Konkretisierung der Inkassobefugnis?

    Die Konkretisierung der Inkassobefugnis würde Klarheit schaffen, in welchen Fällen gewerbliche Inkassodienstleister tätig werden dürfen. Dies ist wichtig, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und Gläubigern eine zuverlässige und schnelle Forderungsbeitreibung zu ermöglichen.

    Was können Gläubiger tun, um ihre Forderungen trotz der aktuellen Gesetzeslage effektiv durchzusetzen?

    Gläubiger sollten auf seriöse Inkassounternehmen setzen.

  • FAQ zum Thema Inkassovergütung

    FAQ zum Thema Inkassovergütung

    Einleitung

    Die Vergütung von Inkassodienstleistungen ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. Bei der Vergütung von Inkassodienstleistungen geht es nicht nur um das Entgelt für die geleistete Arbeit, sondern auch um verschiedene Aufwendungen, die bei der Durchführung der Inkassotätigkeit entstehen. Ziel dieses Beitrags ist es, ein umfassendes Verständnis des Begriffs „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen zu vermitteln und häufig gestellte Fragen zu diesem Thema zu beantworten.

    Definition der Vergütung

    Der Begriff „Vergütung“ im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen kann zweierlei bedeuten: Einerseits das Entgelt für das Inkassounternehmen, andererseits den Ersatz von Auslagen im Rahmen der Geschäftsbesorgung. Diese Auslagen können entweder pauschal oder durch Einzelabrechnung geltend gemacht werden. In diesem Beitrag wird der Begriff im weiteren Sinne verwendet, um sowohl die Vergütung als auch die Auslagen zu erfassen.

    Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz

    Im Inkassovertrag wird üblicherweise die Vergütungsabrede zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gläubiger geregelt. Diese Vereinbarung ist jedoch unabhängig von der Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten gegenüber dem Schuldner. Aufsichtsrechtliches Normen lassen eine einheitliche Festlegung der Vergütungshöhe ohne gesetzliche Grundlage nicht zu und Empfehlungen von Vergütungssätzen durch Verbände können kartellrechtlich problematisch sein. Aus diesem Grund erfolgt bei den meisten Inkassounternehmen die Abrechnung analog dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soll heißen, dieses Gesetz gilt nicht für Inkassodienstleister, wird aber hilfsweise herangezogen, weil es sich mit der Vergütung von Rechtsdienstleistungen befasst.

    Rechtliche Aspekte der Vergütung

    Der Anspruch auf Zahlung eines Entgelts entsteht mit Abschluss des Inkassovertrages. Dieser Anspruch entsteht auch dann, wenn sich die Hauptforderung als unbegründet herausstellt! Der Inkassovertrag wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter angesehen und zieht aus diesem Grund eine Vergütung nach sich. Die Höhe der Vergütung ist gesetzlich nicht durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) begrenzt, sondern muss sich an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) orientieren. Die Abrechnung erfolgt, wie bereits erwähnt, aus billigen Gründen analog dem RVG.

    Kostenerstattung

    Der Gläubiger ist grundsätzlich verpflichtet, die Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten. Dazu gehören die notwendigen Aufwendungen, die das Inkassounternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit verauslagt, einschließlich der Einholung von Auskünften über den Schuldner. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen trifft das Inkassounternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Verzinsung der Forderung

    Der Aufwendungsersatzanspruch ist ab Fälligkeit mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß §§ 256, 246 BGB zu verzinsen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    Fragen und Antworten zur Inkassovergütung

    1. Was umfasst die Inkassovergütung?
      • Die Inkassovergütung umfasst sowohl die Vergütung für die Inkassotätigkeit als auch den Ersatz der im Rahmen der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen.
    2. Wie wird die Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger geregelt?
      • Die Vergütung wird im Inkassovertrag geregelt. Dieser regelt das Innenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger, unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Außenverhältnis (Gläubiger und Schuldner).
    3. Gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Höhe der Inkassovergütung?
      • Nein, die Höhe der Vergütung ist durch das RVG nicht begrenzt, sondern richtet sich nach § 138 BGB. Sie muss jedoch angemessen sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
    4. Muss ein Gläubiger die Kosten eines Inkassounternehmens immer erstatten?
      • Ja, der Gläubiger ist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die notwendigen Auslagen des Inkassounternehmens zu erstatten.
    5. Wie sind die Forderungen zu verzinsen?
      • Kostenerstattungsansprüche sind ab Fälligkeit gemäß §§ 256, 246 BGB mit 5 % p.a. über Basiszinssatz zu verzinsen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

    Dieser Beitrag soll Interessierten einen detaillierten Einblick in das Thema Inkassovergütung geben und helfen, ein tieferes Verständnis für die verschiedenen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln.

  • Kritik am Gesetz zur Entlastung der Schuldner bei Inkassoforderungen

    Kritik am Gesetz zur Entlastung der Schuldner bei Inkassoforderungen

    Die Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zum Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) kritisiert, dass das Gesetz, welches im Oktober 2021 in Kraft trat, weitgehend gescheitert sei.

    Die Hauptpunkte der Kritik sind:

    1. Unzureichende Zielerreichung: Laut BDIU wurde nur eines der drei Hauptziele des Gesetzes erreicht. Es hat den Zahlungsverzug für Schuldner günstiger gemacht, aber für Rechtsdienstleister (Inkassodienstleister und Rechtsanwälte) die Belastungsgrenze überschritten, was zu Lasten der Gläubiger geht.
    2. Gleichbehandlung von Schuldnern: Das Gesetz behandelt vorsätzlich säumige Schuldner und fahrlässig säumige Schuldner gleich, was laut BDIU eine differenzierte Herangehensweise und einen fairen Interessenausgleich verhindert. Dies schränkt den Handlungsspielraum und Ertrag der Inkassowirtschaft ein und hat wirtschaftliche Folgen, die über die Annahmen des Gesetzes hinausgehen.
    3. Bürokratischer Aufwand und sinkende Erträge: Der BDIU beklagt einen Anstieg des bürokratischen Aufwands bei gleichzeitig sinkenden Erträgen und sieht die Verbraucherschutzchancen als verpasst an.
    4. Kritik an der Erstschreibenregelung: Die Regelung, die geringere Inkassokosten für Schuldner vorsieht, die auf das erste Schreiben schnell reagieren, wird als übermäßig betrachtet, da sie auch Schuldner privilegiert, die bereits länger im Verzug sind.
    5. Wirtschaftliche Folgen und Neubewertung: Der BDIU fordert eine Neubewertung der wirtschaftlichen Basisdaten und eine bessere Unterscheidung zwischen berechtigtem Verbraucherschutz und der Unterstützung von notorischen Zahlungsverweigerern.
    6. Über den BDIU: Der BDIU, gegründet 1956, vertritt die Interessen der Inkassowirtschaft in Deutschland und ist sowohl europaweit als auch weltweit ein bedeutender Verband in diesem Bereich. Er vertritt rund 70 Prozent der Inkasso-Dienstleister in Deutschland mit etwa 15.000 Mitarbeitenden.

    Insgesamt sieht der BDIU das Gesetz als eine verpasste Chance für effektiven Verbraucherschutz und für eine ausgewogene Regulierung der Inkassowirtschaft. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert und Änderungen vornimmt.

    Kritische Stellungnahme der ISE deutsche Inkasso e.K.

    Betrachten wir die folgenden Aspekte:

    1. Überbordender Schutz zahlungsunwilliger Schuldner: Diese Politik kann als problematisch angesehen werden, da sie eine Kultur der Nachlässigkeit fördert. Indem Schuldner, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht ernst nehmen, geschützt werden, könnte das Gesetz unbeabsichtigt das Risiko von Zahlungsverzögerungen und -ausfällen erhöhen. Dies könnte zu einer Verschlechterung der Zahlungsmoral führen, da die Abschreckungswirkung geringer ist.
    2. Absurd niedrige Inkassovergütungen bei Zahlungsverzögerungen: Die Festsetzung niedriger Inkassogebühren für säumige Schuldner ist kontraproduktiv. Einerseits soll sie Verbraucher vor überhöhten Gebühren schützen, andererseits belastet sie Gläubiger unverhältnismäßig stark. Diese wiederum müssen, sofern sie Unternehmer sind, die Mehrkosten den übrigen Kunden weiterbelasten. In vielen Fällen decken die niedrigen Vergütungen nicht die tatsächlichen Kosten des Inkassoprozesses, was die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Unternehmen gefährden könnte.
    3. Belohnung von Vorsatz bei finanziellen Verpflichtungen: Die aktuelle Gesetzgebung wird von vielen Schuldnern mittlerweile dahingehend interpretiert, dass sie eine Art „Belohnung“ darstellt, finanzielle Verpflichtungen nicht ernst nehmen zu müssen. Dies führt bereits spürbar zu einem Anstieg von Schulden und einem Mangel an finanzieller Disziplin. Es ist wichtig, ein Gleichgewicht zu finden, das sowohl die Rechte der Verbraucher schützt als auch die Integrität des Kredit- und Wirtschaftssystems aufrechterhält. Viele Schuldner rechnen bereits heute damit, dass ein Zahlungsverzug keine echten Konsequenzen nach sich zieht, billig ist und vom Gesetzgeber sogar protektioniert wird. Die moralische Verpflichtung, eine Rechnung umgehend zu begleichen wird mehr und mehr ersetzt, durch das Dogma: Es ist dumm, Rechnungen sofort zu bezahlen!
    4. Wirtschaftliche Auswirkungen auf Inkassounternehmen und Gläubiger: Die derzeitigen Regelungen belasten kleine und mittlere Unternehmen, die auf pünktliche Zahlungen angewiesen sind, enorm. Diese Unternehmen werden aufgrund der verringerten Effektivität des Inkassoprozesses finanziell belastet, was wiederum ihre Fähigkeit, in ihre Geschäfte zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen, beeinträchtigt. Viele Inkassounternehmen sind seither darauf angewiesen, Gläubiger für ihre Inkassodienstleistungen höher zu belasten, als der Schuldner bei der aktuellen gesetzlichen Lage an Inkassokosten zu erstatten hat.
    5. Notwendigkeit einer differenzierteren Herangehensweise: Eine differenziertere Betrachtung von fahrlässig säumigen Schuldnern und vorsätzlich säumigen Schuldnern wäre mit Sicherheit effektiver. Es ist unwidersprochen richtig und wichtig, Marktteilnehmer vor übermäßigen Gebühren zu schützen. Solange es jedoch nicht möglich ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Zahlungsverzögerungen zu unterscheiden, muss das Gesetz Mechanismen beinhalten, die sicherstellen, dass säumige Schuldner zur vollen wirtschaftlichen Verantwortung gezogen werden dürfen.
    6. Schwerwiegende Folgen für private Gläubiger: Während viele Inkassounternehmen speziell bei gewerblichen Auftraggebern kostendeckend arbeiten können, weil oft eine Vielzahl an Forderungen übergeben wird, sieht das bei privaten Gläubigern anders aus. In Anbetracht des mutmaßlich einzigen Falles, der an die Inkassogesellschaft übergeben wird, fehlt es an der Quersubventionierung niedriger Streitwerte. Viele Inkassounternehmen – sofern diese überhaupt private Forderungen zur Beitreibung annehmen – lehnen Anfragen ab, wenn der Streitwert nicht mindestens 1.000 € beträgt.

    Insgesamt erscheint es wesentlich, ein ausgewogenes System zu schaffen, das sowohl die Rechte der Verbraucher schützt als auch die wirtschaftliche Durchsetzung berechtigter Forderungen kleinerer und mittlerer Unternehmen und privater Gläubiger gewährleistet. Gesetze, die einige wenige schützen, aber den wesentlich größeren Teil der Marktteilnehmer wirtschaftlich schädigen, gehören dringend überarbeitet.

  • Inkassobranche wächst auch 2022 überdurchschnittlich

    Inkassobranche wächst auch 2022 überdurchschnittlich

    Die Inkassobranche bearbeitete auch im Jahr 2022 wieder Forderungen im zweistelligen Millionenbereich. Wobei diese Zahlen lediglich die Forderungen für 2022 betreffen und nur, sofern diese außergerichtlich bearbeitet wurden. Die geringe Quote von rund 10 % der Fälle, die final gerichtlich entschieden werden mussten, ist wieder ein Indiz für die Entlastung der ordentlichen Gerichte. Im Umkehrschluss mussten dadurch viele Millionen Forderungen nicht gerichtlich geklärt werden und führten damit zu einer massiven Entlastung der sowieso schon überlasteten deutschen Justiz. Wie bereits diverse Studien (Seitz, Stahrenberg) zeigen, spielt das wirtschaftliche Interesse des Inkassodienstleisters hierbei eine besondere Rolle. Es folgt der vereinfachten Annahme, dass nicht vor Gericht ziehen will, wer nichts vor Gericht verdienen kann! Im Umkehrschluss ist also das Interesse einer außergerichtlichen Einigung für die hohe vorgerichtliche Erledigungsquote verantwortlich.

    Inkassobranche verwaltet hohe Milliardenbeträge

    Inkassodienstleister dürfen ihre Mandanten nicht gerichtlich vertreten. Dieser augenscheinliche Nachteil ist tatsächlich für die Gläubiger ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Aus diesem Grund kann der Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Register gezogen werden, um eine Forderung außergerichtlich auszugleichen. Diesem Umstand ist das immense Wachstum der gesamten Branche zuzuschreiben. Zahlen des BFIF zu Folge, soll der aktuell verwaltete Forderungsbestand aller Inkassounternehmer zusammen einem Betrag von 60 Milliarden Euro entsprechen. In diesem Betrag sind sowohl die aktuellen Forderungen des laufenden Jahres, als auch die tiulierten Forderungen der letzten Jahre enthalten. Nichtsdestotrotz zeigt dieser immense Betrag, wieviel Kapital dem Wirtschaftsmarkt entzogen wird, wenn Schuldner sich entscheiden, Forderungen nicht zu bezahlen.

    Vorgerichtlich schnell erledigt!
    Inkassodienstleister dürfen Ihre Mandanten nicht vor Gericht vertreten. Dies führt dazu, dass jeder Inkassodienstleister Forderungen vorgerichtlich erledigen möchte.

    Trotz der ganzen imposanten Zahlen ist das Wachstum Branchenexperten zu folge in erster Linie auf die enge Zusammenarbeit zwischen Rechtsdienstleister und Mandant zurückzuführen. Inkassounternehmer verstehen sich mehr denn je, als verlängerter Arm ihres Mandanten. Im Vordergrund steht bei vielen die Erhaltung der Geschäftsbeziehung. Was nicht selten zu einer kompletten Auslagerung des Mahnwesens vom Mandanten auf den Inkassounternehmer zur Folge hat.

    Lukrativer Arbeitsmarkt

    Die Inkassobranche als Arbeitgeber ist ebenfalls mit zweistelligen Wachstumsraten gesegnet. Während mit Sicherheit die gute Auftragslage zur starken Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt führt, ist auch die Vielfalt für viele Arbeitnehmer ein Aspekt. Viele IKU bilden sowohl Rechtsanwaltsfachangestellte als auch Bürokaufleute aus. Die breite Palette an notwendigem Wissen führt für die Arbeitnehmer zu überdurchschnittlich hohem Einkommen. Auch die Quote der Auszubildenden, die nach der Abschlussprüfung in die Festanstellung übernommen werden, spielt für viele Berufsanfänger eine wichtige Rolle.

    Das Berufsbild des Inkassosachbearbeiters

    Ein Inkassosachbearbeiter ist für das Einziehen von offenen Forderungen zuständig. Seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind vielfältig. Die wichtigsten Kompetenzen, die einen erfolgreichen Inkassosachbearbeiter ausmachen, sind:

    1. Kommunikationsfähigkeit: Ein Inkassosachbearbeiter verfügt über ausgezeichnete kommunikative Fähigkeiten. Er kommuniziert effektiv mit Schuldnern, auch in schwierigen Situationen. Er ist freundlich, aber dennoch bestimmt, um Schuldnern bei der Begleichung ihrer Schulden zu helfen.
    2. Kenntnisse im Forderungsmanagement: Ein Inkassosachbearbeiter verfügt über fundierte Kenntnisse im Forderungsmanagement, um den gesamten Inkasso-Prozess von der Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung durchzuführen.
    3. Analytische Fähigkeiten: Inkassosachbearbeiter sind in der Lage sein, komplexe Fälle zu analysieren und die bestmöglichen Strategien zu entwickeln, um Forderungen erfolgreich einzuziehen.
    4. Rechtliche Kenntnisse: Ein Inkassosachbearbeiter nutzt seine Kenntnisse im Bereich des Vertrags- und Insolvenzrechts, sowie der relevanten Verfahrens- und Vollstreckungsvorschriften, um die Durchführung aller Inkassomaßnahmen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
    5. Kundenorientierung: Ein hohes Maß an Kundenorientierung trägt zu einer langfristigen Kundenbeziehung bei. Er ist immer bemüht, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Dabei sind sowohl die Geschäftsinteressen des Gläubigers, als auch die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners im Auge zu behalten.

    Der Beruf eines Inkassosachbearbeiters ist in hohem Maße vielfältig: Insgesamt erfordert er eine Kombination aus rechtlichen Kenntnissen, sozialer Kompetenz, analytischem Denken und Kundenorientierung.

  • Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung: Vollstreckungsmaßnahmen sind eine unangenehme Sache für die Schuldner. Zum Prozedere dieser Angelegenheit gehört auch immer das Vermögensverzeichnis des Schuldners. Dies ist Teil der Vermögensauskunft. Oft stellt sich allerdings die Frage, ob Rechtsanwälte oder aber auch Inkassounternehmen das Recht haben, eine Gebühr zu verlangen, wenn sich kein zugriffsfähiges Vermögen ergibt. Die Antwort auf diese Frage sowie die Erklärung dazu finden Sie im folgenden Text.

    Zugriffsfähiges Vermögen – was ist das?

    Von zugriffsfähigem Vermögen spricht man, wenn etwa im Rahmen einer Vollstreckung auf Vermögenswerte „zugegriffen“ werden kann. Diese Vermögenswerte werden dann zur Befriedigung des Gläubigers oder der Gläubiger verwendet.

    Um dieses zugriffsfähige Vermögen zu ermitteln, ist ein Vermögensverzeichnis notwendig, welches einen Teil der Vollstreckung darstellt. In Ausnahmesituationen ist es dem Schuldner möglich, eine solche Vermögensauskunft zu vermeiden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Gläubiger oder den Gläubigern kommt, mit der der Schuldenabbau vorangetrieben wird. Dies ist etwa in Form von vereinbarten Ratenzahlungen möglich.

    Wichtig: Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor – und der Schuldner verweigert dennoch die Vermögensauskunft – droht nicht nur ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, sondern die Vollstreckung geht unter Umständen auch mit einem Haftbefehl einher! Von daher tun Schuldner gut daran, ihre Vermögensverhältnisse transparent offenzulegen.

    Wann wird eine Gebühr fällig?

    Grundsätzlich gilt zunächst, dass es sich bei der Einholung der Vermögensauskunft um eine Leistung handelt, die separat vergütet werden muss. Dies ist im § 18 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt.

    Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine solche Gebühr nicht anfällt. Und zwar dann, wenn das Vermögensverzeichnis entsprechende Vermögenswerte zu Tage fördert, welche dann auch vollstreckt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass es sich dann um eine Auswertung handelt, die in einem sogenannten „inneren Zusammenhang“ mit der Vollstreckung steht. Einfach formuliert: Da sich durch die Vermögensauskunft pfändbare Werte ergeben haben und diese auch vollstreckt werden, besteht dieser innere Zusammenhang.

    Wer trägt welche Kosten?

    Geht es um die Auswertung des Vermögensverzeichnisses, gehören diese zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Wird diese gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) als notwendig angesehen, muss der Schuldner für die Kosten aufkommen.

    Was ist eigentlich pfändbar?

    Pfändbar ist in vielen Fällen ein Teil des Arbeitslohns der Schuldner. Doch wie schaut es aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mit Sachbezügen entlohnt? Ein klassischer Fall hierbei sind Autos – oder in letzter Zeit verstärkt – Diensträder, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

    Für gewöhnlich werden diese Räder oder Fahrzeuge nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, sondern auch im privaten Bereich. Steuerrechtlich bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer Rad oder Auto mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung versteuern muss. Hierbei spricht man von einer Versteuerung des „geldwerten Vorteils“. Wichtig für Gläubiger und Schuldner: Durch den geldwerten Vorteil, der an das Gehalt angerechnet wird, ergibt sich im Zweifel auch eine höhere pfändbare Summe. Die Vollstreckung führt also zu einem messbar besseren Erfolg.

    Geldwerter Vorteil nicht geschützt

    Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das in diesem Beispiel genutzte Rad oder Auto – es kann natürlich auch ein beliebiger anderer Artikel im Bezug zur Arbeit sein – monatlich als Leasinggebühr von seinem Gehalt abgezogen bekommt. In diesem Fall wird die monatliche Leasinggebühr zwar vom Gehalt abgezogen – der geldwerte Vorteil jedoch wird hinzugerechnet.

    Wie hoch der pfändbare Teil des Gehalts inklusive der geldwerten Vorteile ist, wird anhand von bestimmten Tabellen bemessen. Unterm Strich ergibt sich also, dass auch ein geldwerter Vorteil pfändbar ist, da Gehalt und geldwerter Vorteil zusammengerechnet werden.

    Vor der Pfändung nicht geschützt sind etwa:

    Nicht gepfändet werden können hingegen Sparzulagen durch den Arbeitgeber. In diesen Bereich fallen zum Beispiel die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen (VL). Diese sind nicht übertragbar und können daher auch nicht gepfändet werden.  

  • Seriöses Inkassounternehmen finden

    Seriöses Inkassounternehmen finden

    Inkasso leidet unter einem schlechten Ruf. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Deswegen jedoch auf eine seriöse Inkassodienstleistung zu verzichten, ist allerdings keine sinnvolle Lösung. Was also tun? Wie erkennt der Gläubiger auf die schnelle, welches Inkassounternehmen er vertrauensvoll beauftragen kann? Worauf soll er achten?

    Seriöse Inkassodienstleistungen erkennen
    Zuerst einmal vorweg: in den letzten Jahren hat sich sehr viel getan bezüglich der Sicherstellung seriöser Inkassodienstleistungen in Deutschland.

    Seien es, die in jedem Bundesland tätige Aufsichtsbehörde, die das so genannte Rechtsdienstleistungsregister unterhält oder auch die erheblich gestiegenen Anforderungen an die so genannten qualifizierten Personen, die für die jeweiligen Inkassogesellschaften die Rechtsdienstleistungen erbringen.

    Der Gesetzgeber hat sich auf vielfältige Art und Weise den Wünschen der Verbraucherzentralen angenähert und die Aufsicht verbessert, die Informationspflicht gegenüber dem Schuldner angepasst und zu guter Letzt für eine erhebliche Reduzierung der sonst üblicherweise angefallenen Inkassogebühren gesorgt.

    Was bedeutet es, wenn ein Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist?

    Wer in Deutschland Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss eine behördliche Prüfung bestehen und wird im Anschluss in das so genannte Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Die Anforderungen reichen von der fachlichen Qualifikation bis zum finanziellen Hintergrund des Antragstellers. Dies geschieht nach dem Motto: wer selbst nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, kann auch nicht für andere Personen Finanz- oder Rechtsdienstleistungen erbringen.

    Für den Interessenten, der nach seriösen Inkassodienstleistungen sucht, ist demnach das Rechtsdienstleistungsregister die erste Anlaufadresse. Wer für sich  Inkassobüro gefunden hat, welchem er seine zukünftigen Forderungen anvertrauen möchte, kann so mit einem einfachen Blick in dieses Register prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden.

    Bei fehlendem Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister
    Andersherum ausgedrückt handelt es sich bereits um ein erstes Alarmsignal, wenn die betroffene Gesellschaft in diesem Register nicht eingetragen sein sollte.

    Inkassounternehmen können selbst tätig werden und sich entsprechend zertifizieren lassen.

    Die beiden großen Interessenvereinigungen der Inkassodienstleister: Der BFIF – Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement – und der BDIU – Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen, bieten für jedes Mitglied die Möglichkeit sich einer entsprechenden Zertifizierung zu stellen.

    Die Ansprüche, die mit der Zertifizierung einhergehen sind enorm und dienen natürlich als Aushängeschild, um Interessierten weitere Informationen zu geben.

    Datenschutz, unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern, gesetzeskonforme Information der Schuldner, sowie die Einhaltung der gesetzlichen Gebühren, sind dabei die Hauptpfeiler der Zertifizierung.

    Zertifizierte Inkassodienstleister zeigen den Kunden, dass auch sie ein hohes Interesse an der Erbringung seriöser Inkassodienstleistungen haben. Sie sind bereit, neben den erheblichen gesetzlichen Anforderung, die erheblichen Kosten einer Zertifizierung und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu betreiben. Sie stellen sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber Gläubigern und Schuldnern.

    Seriöse Inkassodienstleister sind bei allen anfallenden Gebühren transparent.

    Zum 01.10.2021 schuf der Gesetzgeber gesetzlich verbindliche Inkassogebühren, in Anlehnung an das bereits existierende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Annahme folgend, dass der Einzug von Forderungen rechtlich nicht so komplex und aufwändig ist, wie die rechtliche Durchsetzung von Forderungen, wurden Gebührenrahmen für reine Inkassodienstleistungen geschaffen.

    Schuldner, die bereits auf das erste Anschreiben des Inkassounternehmens sofort und vollständig sowohl die Forderung als auch die Inkassogebühren bezahlen, werden mit sehr geringen Inkassogebühren belastet. Erst, wenn Seitens des Inkassounternehmens über das erste Mahnschreiben hinaus Tätigkeiten aufgenommen werden müssen, ist es dem Inkassodienstleister erlaubt, einen höheren Gebührenrahmen auszuschöpfen.

    Wenn sie sich für Inkasso Dienstleistungen interessieren, sollten Sie immer auch einen Blick auf die Webseite des jeweiligen Inkassounternehmens werfen und sich deren Darlegung der anfallenden Inkassogebühren ansehen. Finden Sie die entsprechenden Informationen transparent und quasi selbsterklärend, ist auch das ein weiterer Hinweis darauf, es mit einem seriösen Unternehmen zu tun zu haben.

  • VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! (abgeleitet vom lateinischen sapere aude)

    Leitspruch der Aufklärung – Immanuel Kant (1724-1804)

    Otto-Versand, Bonprix! Wer kennt diese Unternehmen nicht? Dass der „Otto-Versand“ auch in anderen Bereichen gutes Geld verdient, wissen indes nur noch wenige. Europas größtes Inkassounternehmen, die „EOS DID“ trägt erheblich zum Erfolg des Konzerns bei. Dieses Vorgehen ist seit Jahren den unterschiedlichsten Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge. Jetzt versucht die Verbraucherzentrale Sachsen Schuldner des „Otto-Versands“ zum Beitritt zu einer Musterklage zu überzeugen. Natürlich sind nur die Schuldner gemeint, welche sich so lange mahnen ließen, bis das Inkasso eingeschaltet wurde.

    Das sich selbst versorgende Inkassounternehmen

    Plump gesagt, lässt sich nicht nur mit dem Versand von Waren Geld verdienen, sondern auch mit dem Inkasso, gegen säumige Zahler. Was liegt da näher, als beide Geschäftsbereiche in einem Konzern zusammenzuführen? Aus Sicht der VZ hat die Zugehörigkeit der Inkassogesellschaft zur Otto-Group allerdings ein „Geschmäckle“.

    Soll der ehrliche Kunde die Kosten der säumigen Kunden ertragen?

    Eigentlich gehört das Mahnwesen zu den Kernbereichen jedes Unternehmens. Mit den entsprechenden Ressourcen, die so einiges an Kosten produzieren. Diese Kosten entstehen jedoch alleine durch die Kunden, die nicht fristgerecht zahlen. Wirtschaftlich betrachtet, gehen die Kosten aus säumigen Forderungen zu Lasten der ehrlichen und fristgerecht zahlenden Kunden. Damit ist das Dilemma aber noch nicht zu Ende. Das geht so weit, dass die Kosten für das interne Mahnwesen nicht auf Rechnungen säumiger Kunden aufgeschlagen werden dürfen. Soll heißen, jeder säumige Kunde produziert aus Unternehmersicht immense Kosten durch seine verspätete Zahlung. Die fehlende Möglichkeit der Unternehmer säumige Kunden zu sanktionieren, führt dazu, dass das interne Mahnwesen so schlank und kurz, wie möglich gehalten wird.

    Mahnen, ohne „vergessliche“ Kunden zu verprellen

    Für viele Firmen ist es eine Gratwanderung: Welche Kunden vergessen zu zahlen und welche Kunden kann man vergessen? Speziell im B2C-Bereich ist der säumige Kunde darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Zahlungsverzug erhebliche Kosten nach sich zieht, wenn für die Beitreibung ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden muss. Solche „Drohungen“ möchte jedoch kein Unternehmer gegenüber guten Kunden aussprechen. Aus dem vorgenannten Grund bleibt trotz der Möglichkeit, einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu können, immer noch erhebliche Arbeit im internen Mahnwesen übrig.

    „Otto-Group / EOS“ ist nur ein Synonym für eine immer größer werdende Branche

    Der Online-Handel hat nicht nur mit Amazon ein Problem. Auch die Riesen aus Asien wollen am deutschen Verbraucher verdienen. Während die Verdienstmargen immer schmaler werden und die Verbraucher „umweltbewusstlos“ gerne zu den billigsten Waren greifen, muss jede Chance genutzt werden, die unternehmenseigenen Kosten zu senken oder wenigstens nicht steigen zu lassen. Die Entscheidung der Otto-Group – obwohl schon seit Jahren etabliert – ist mit Sicherheit keine bloße Folge der Gewinnmaximierung auf Kosten der Schuldner. Es muss immer wieder betont werden, dass der ehrliche Kunde nie in kostenpflichtigen Kontakt mit einem Inkassounternehmen kommt. Tatsächlich sehen viele Online-Händler den Gang zu einem Inkassounternehmen mittlerweile als Notwehr. Gutgemeinte Bezahlvorgänge auf Rechnung werden nur allzu häufig von Kunden ausgenutzt, die entweder gar nicht vorhaben zu bezahlen oder von Gesetz wegen geschützt werden, weil sie unter Betreuung stehen und deswegen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen, gehen in die Milliarden!

    Verbraucherzentralen auf der Suche nach Ihrer Daseinsberechtigung

    Mit Sicherheit sind Verbraucherzentralen eine großartige Errungenschaft moderner Gesellschaften. Ich sehe sie auch gerne auftreten, wenn der Kunde mit dem Kauf eines Diesel-KFZ betrogen wird oder bei irreführender Werbung vermeintlich gesunder Kinder-Schokolade. Allerdings ist der Markt betrügerisch tätiger Unternehmen begrenzt und jede VZ sucht eine öffentlichkeitswirksame Möglichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Denn auch die „obere Etage“ der Verbraucherzentralen lebt nicht von Luft und Liebe.

    Geld hat man zu haben und Verträge sind einzuhalten

    Liebe Verbraucherzentrale Sachsen, ihr packt das Problem an der falschen Stelle an. Gäbe es keine säumigen Kunden, gäbe es auch keine Inkassounternehmen. Ihr wärt den betroffenen Leuten eine wesentlich größere Hilfe, wenn Ihr Aufklärung statt Verwirrung stiftetet. Aber, der Aufruf zu einer Musterklage ist öffentlichkeitswirksamer als die Aufklärung des Einzelnen, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung auch bezahlt werden muss.

    Quelle: Leipziger Zeitung vom 31.08.2021
  • Reformation des Inkassorechts

    „Aus Bequemlichkeit suchen wir nach Gesetzen.“

    Novalis, Fragmente

    Reformation des Inkassorechts

    Zum 01.10.2021 ändern sich einige Vorschriften für Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen. Vorrangig gibt es einen weiteren Schritt zur Gleichstellung der Inkassodienstleister mit den Rechtsanwälten. Die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren werden zukünftig wie bei den Rechtsanwälten abgerechnet. Außerdem kommen noch einige weitere erhebliche Änderungen im Bereich der erstattungsfähigen Kosten.

    Inkassodienstleistung oder Rechtsdienstleistung

    Künftig wird nicht mehr danach unterschieden, ob die Rechtsdienstleistung durch einen Inkassounternehmer oder einen Rechtsanwalt erbracht wurde, sondern nur noch nach der Art der Rechtsdienstleistung. Wenn die Forderungsangelegenheit eine umfangreiche rechtliche Prüfung erfordert, unterliegt dies anderen Gebühren. Ist es hingegen eine Rechtsdienstleistung, die keine oder nur geringe Anforderungen an die rechtliche Prüfung stellt, ist es eine Inkassodienstleistung und unterliegt damit wesentlich geringeren Gebühren. Wird diese Inkassodienstleistung von einem Rechtsanwalt erbracht, erhebt er die gleichen Kosten, wie der Inkassodienstleister und vice versa.

    Höhere Anerkennung des Inkassogewerbes

    Es bleibt somit für das vorgenannt festzustellen, dass der Gesetzgeber die Inkassodienstleister und die Rechtsanwälte in Bezug auf die Vergütung auf die gleiche Stufe gestellt hat. Beide Parteien schlucken diesbezüglich jedoch bittere Pillen. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung erfuhren massive Änderungen. Zum Schutz der Verbraucher führt das ab dem 01.10.2021 zu erheblich geringeren Gebührenbelastungen für säumige Schuldner. Das Mahnverfahren erhält ab diesem Stichtag eine zusätzliche Eskalationsstufe. Sollten Schuldner zukünftig Ihre offenen Posten unmittelbar nach der ersten Mahnung durch einen Rechtsdienstleister zahlen, liegen die dafür entstandenen Inkassokosten nur noch bei einem Bruchteil der heute noch anfallenden Gebühren.

    Schaffung von Eskalationsstufen

    Erst mit der eventuell erforderlichen weiteren – also zweiten – Mahnung erfolgt ein nennenswerter Gebührensprung. Aber auch nach diesem „Gebührensprung“ bleiben die anfallenden Inkassokosten weit hinter den aktuell gültigen zurück. Diese zusätzliche Mahnstufe soll die Zahlungsmotivation beim Schuldner erhöhen. Der Gesetzgeber nimmt an, dass Schuldner, die nach der ersten Inkassomahnung vollständige Zahlung leisten, weniger Arbeit machen, als Schuldner, die auf die erste Inkassomahnung nicht reagieren.

    Last der Gerichte wird steigen

    Die meisten Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen werden ihren Mahnlauf dementsprechend anpassen müssen. Es muss bereits – neben erheblichen weiteren Informationen – im ersten Mahnschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Inkassogebühren mit einem weiteren Mahnschreiben erheblich steigen. Da der Gebührensprung zwischen dem ersten und dem zweiten Mahnschreiben erheblich ist, wird es in Zukunft vermehrt zu Streitfällen kommen, ob eine Zahlung noch rechtzeitig zur Zahlungsfrist des ersten Mahnschreibens beim Inkassounternehmen ankam. Ob diese „Nebenwirkung“ tatsächlich zu einer Entlastung der Gerichte führen wird, bleibt abzuwarten. Wie die Vergangenheit zeigte, dürfte eher das Gegenteil der Fall sein.

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