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Reformation des Inkassorechts

„Aus Bequemlichkeit suchen wir nach Gesetzen.“

Novalis, Fragmente

Reformation des Inkassorechts

Zum 01.10.2021 ändern sich einige Vorschriften für Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen. Vorrangig gibt es einen weiteren Schritt zur Gleichstellung der Inkassodienstleister mit den Rechtsanwälten. Die Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren werden zukünftig wie bei den Rechtsanwälten abgerechnet. Außerdem kommen noch einige weitere erhebliche Änderungen im Bereich der erstattungsfähigen Kosten.

Inkassodienstleistung oder Rechtsdienstleistung

Künftig wird nicht mehr danach unterschieden, ob die Rechtsdienstleistung durch einen Inkassounternehmer oder einen Rechtsanwalt erbracht wurde, sondern nur noch nach der Art der Rechtsdienstleistung. Wenn die Forderungsangelegenheit eine umfangreiche rechtliche Prüfung erfordert, unterliegt dies anderen Gebühren. Ist es hingegen eine Rechtsdienstleistung, die keine oder nur geringe Anforderungen an die rechtliche Prüfung stellt, ist es eine Inkassodienstleistung und unterliegt damit wesentlich geringeren Gebühren. Wird diese Inkassodienstleistung von einem Rechtsanwalt erbracht, erhebt er die gleichen Kosten, wie der Inkassodienstleister und vice versa.

Höhere Anerkennung des Inkassogewerbes

Es bleibt somit für das vorgenannt festzustellen, dass der Gesetzgeber die Inkassodienstleister und die Rechtsanwälte in Bezug auf die Vergütung auf die gleiche Stufe gestellt hat. Beide Parteien schlucken diesbezüglich jedoch bittere Pillen. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung erfuhren massive Änderungen. Zum Schutz der Verbraucher führt das ab dem 01.10.2021 zu erheblich geringeren Gebührenbelastungen für säumige Schuldner. Das Mahnverfahren erhält ab diesem Stichtag eine zusätzliche Eskalationsstufe. Sollten Schuldner zukünftig Ihre offenen Posten unmittelbar nach der ersten Mahnung durch einen Rechtsdienstleister zahlen, liegen die dafür entstandenen Inkassokosten nur noch bei einem Bruchteil der heute noch anfallenden Gebühren.

Schaffung von Eskalationsstufen

Erst mit der eventuell erforderlichen weiteren – also zweiten – Mahnung erfolgt ein nennenswerter Gebührensprung. Aber auch nach diesem „Gebührensprung“ bleiben die anfallenden Inkassokosten weit hinter den aktuell gültigen zurück. Diese zusätzliche Mahnstufe soll die Zahlungsmotivation beim Schuldner erhöhen. Der Gesetzgeber nimmt an, dass Schuldner, die nach der ersten Inkassomahnung vollständige Zahlung leisten, weniger Arbeit machen, als Schuldner, die auf die erste Inkassomahnung nicht reagieren.

Last der Gerichte wird steigen

Die meisten Rechtsdienstleister, die Inkassodienstleistungen erbringen werden ihren Mahnlauf dementsprechend anpassen müssen. Es muss bereits – neben erheblichen weiteren Informationen – im ersten Mahnschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Inkassogebühren mit einem weiteren Mahnschreiben erheblich steigen. Da der Gebührensprung zwischen dem ersten und dem zweiten Mahnschreiben erheblich ist, wird es in Zukunft vermehrt zu Streitfällen kommen, ob eine Zahlung noch rechtzeitig zur Zahlungsfrist des ersten Mahnschreibens beim Inkassounternehmen ankam. Ob diese „Nebenwirkung“ tatsächlich zu einer Entlastung der Gerichte führen wird, bleibt abzuwarten. Wie die Vergangenheit zeigte, dürfte eher das Gegenteil der Fall sein.

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