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Versteckte Vermögensvorteile erkennen: Privatdarlehen als pfändbare Position prüfen
Niedrig verzinste oder zinslose Darlehen zwischen Privatpersonen sind keine Seltenheit – besonders …
Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger
Für Gläubiger bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen im Bereich Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) …

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  • Versteckte Vermögensvorteile erkennen: Privatdarlehen als pfändbare Position prüfen

    Versteckte Vermögensvorteile erkennen: Privatdarlehen als pfändbare Position prüfen

    Niedrig verzinste oder zinslose Darlehen zwischen Privatpersonen sind keine Seltenheit – besonders bei engen familiären oder geschäftlichen Verbindungen. Für Gläubiger stellt sich hier eine wichtige Frage: Handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der wirtschaftlich wie eine Schenkung zu behandeln und möglicherweise pfändbar ist?

    Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2024 bringt hierzu Klarheit – und eröffnet neue Wege für die Beitreibung offener Forderungen.


    Hintergrund: Was hat der BFH entschieden?

    Der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/21) hat klargestellt, dass die Inanspruchnahme eines niedrig verzinsten Darlehens durch eine nahestehende Person als gemischte Schenkung einzustufen ist, sofern der vereinbarte Zins unter dem marktüblichen Niveau liegt. Der Vorteil besteht dabei in der Differenz zwischen einem üblichen Bankzins (gesetzlich mit 5,5 % angesetzt) und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz.

    Besonders relevant: Auch ein Darlehen auf unbestimmte Zeit kann zu einem solchen Vorteil führen – unabhängig davon, ob der niedrigere Zins individuell begründet wurde.


    Relevanz für Gläubiger und Inkassounternehmen

    Diese Entscheidung hat nicht nur steuerliche Bedeutung – sie eröffnet auch strategische Ansatzpunkte im Inkasso:

    • 💡 Geldwerte Vorteile als Vollstreckungsansatz: Wird einem Schuldner ein zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen gewährt, bedeutet dies wirtschaftlich einen Vorteil – also eine potenzielle Leistung Dritter, die unter bestimmten Umständen pfändbar sein kann.
    • 🔍 Aufdeckung durch Vermögensauskünfte: Solche Darlehen tauchen selten in klassischen Kontoauszügen auf. Doch im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder durch gezielte Nachfragen können Hinweise darauf gewonnen werden.
    • 📂 Pfändung der Rückzahlungsansprüche: Ist das Darlehen auf Abruf oder mit Rückzahlungsanspruch zugunsten des Schuldners versehen, kann dieser Anspruch ggf. direkt gepfändet werden (§ 851 ZPO).

    Warum ein Experte sinnvoll ist

    Die rechtliche Bewertung solcher Sachverhalte erfordert Erfahrung – insbesondere bei der strategischen Ermittlung von Zahlungsflüssen und der Beurteilung der Vollstreckbarkeit. Ein erfahrener Inkassodienstleister kann hier:

    • Informationen einholen und bewerten
    • Vermögensauskünfte analysieren
    • taktisch klug auf Zahlung drängen oder Pfändungsmaßnahmen vorbereiten

    Fazit:

    Vermeintlich „harmlose“ Privatdarlehen können in Wahrheit versteckte Vermögensvorteile darstellen. Diese zu erkennen und wirtschaftlich zu verwerten, ist eine Aufgabe für Spezialisten.


    Sie vermuten, dass Ihr Schuldner durch Dritte gestützt wird?

    Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob pfändbare Vorteile bestehen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir helfen Ihnen, versteckte Zahlungsspielräume aufzudecken.


    FAQ

    Kann ein zinsloses Darlehen an den Schuldner als pfändbarer Vorteil gelten?

    Ja, wenn dem Schuldner dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht – etwa durch ersparte Zinsen –, kann dieser als geldwerter Vorteil gewertet und unter Umständen pfändbar sein.

    Wie kann ich als Gläubiger herausfinden, ob der Schuldner ein solches Darlehen nutzt?

    Durch die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder gezielte Informationen (z. B. durch Auskunfteien oder Ermittlungen) können Hinweise gewonnen werden.

    Was bedeutet das BFH-Urteil konkret für mich als Gläubiger?

    Es zeigt, dass ein niedrig verzinstes oder zinsloses Darlehen rechtlich als Schenkung behandelt werden kann. Dies eröffnet Handlungsspielräume, um solche Vorteile wirtschaftlich zu verwerten.

    Muss ich selbst rechtlich tätig werden oder kann ein Inkassounternehmen das übernehmen?

    Ein Inkassodienstleister mit entsprechender Befugnis kann diese Schritte einleiten und prüfen, ob sich aus dem Darlehen pfändbare Ansprüche ergeben.

  • Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger

    Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger

    Für Gläubiger bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen im Bereich Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) neue Chancen zur Forderungssicherung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied kürzlich, dass Vermieter, die Strom aus PV-Anlagen eigenständig an Mieter liefern, berechtigt sind, Vorsteuer für die Installationskosten der Anlage geltend zu machen. Diese Regelung hat nicht nur steuerliche, sondern insbesondere für Gläubiger interessante wirtschaftliche Implikationen.

    Versteckte Zahlungszuflüsse an Schuldner erkennen

    Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine eigenständige, zusätzliche Einnahmequelle des Vermieters dar, getrennt von den umsatzsteuerfreien Einnahmen aus der Wohnraumvermietung. Für Gläubiger ist dies besonders relevant, da Einnahmen aus der Stromlieferung nicht unter den Schutz des Mietvertrags fallen und somit grundsätzlich pfändbar sind. Diese eigenständige Einnahmequelle bietet eine hervorragende Möglichkeit, bestehende Forderungen erfolgreich einzutreiben.

    Zudem entstehen Vermietern aus der steuerlichen Anerkennung von PV-Anlagen oftmals erhebliche Vorsteuererstattungen durch das Finanzamt. Diese Rückerstattungen stellen liquide Mittel dar, die für Gläubiger eine attraktive und oft übersehene Pfändungsmöglichkeit bieten.

    Risiken und Chancen aus steuerlichen Fehlern

    Fehler bei der steuerlichen Behandlung des Mieterstroms können zu erheblichen Nachzahlungen sowie Säumniszuschlägen führen. Solche zusätzlichen Forderungen des Finanzamts können wiederum dazu führen, dass der Schuldner anderweitig geplante Mittel zur Tilgung steuerlicher Verpflichtungen nutzen muss. Gläubiger sollten diese Situation strategisch im Auge behalten, da sie direkte Auswirkungen auf die Liquidität des Schuldners haben können.

    Strategische Bedeutung für Gläubiger

    Durch das Erkennen und Nutzen dieser versteckten Zahlungszuflüsse können Gläubiger ihre Forderungsmanagement-Strategie deutlich verbessern. Die sorgfältige Beobachtung von steuerlichen Vorgängen beim Schuldner eröffnet Ihnen zusätzliche Ansätze, Ihre Forderungen erfolgreich zu realisieren.

    Wir unterstützen Sie dabei, solche verborgenen Zahlungsströme gezielt aufzudecken und Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen. Unsere Expertise hilft Ihnen dabei, komplexe wirtschaftliche und steuerrechtliche Zusammenhänge frühzeitig zu erkennen und für Ihre Interessen optimal zu nutzen.

    Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung und erfahren Sie, wie Sie Ihre Forderungen gezielt sichern und realisieren können.


    FAQ

    Frage 1: Welche zusätzlichen Pfändungsmöglichkeiten ergeben sich durch Mieterstrom?

    Durch eigenständige Einnahmen aus Mieterstrom entstehen separate Zahlungsströme, die nicht mit der Wohnraumvermietung verbunden und somit einfacher pfändbar sind.

    Frage 2: Sind Vorsteuererstattungen pfändbar?

    Ja, Vorsteuererstattungen vom Finanzamt stellen liquide Mittel dar, die grundsätzlich pfändbar sind und Gläubigern oft nicht sofort offensichtlich erscheinen.

    Frage 3: Was passiert, wenn der Schuldner bei der Steuer fehlerhaft handelt?

    Steuerliche Fehler können hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge nach sich ziehen. Diese Verpflichtungen können die Liquidität des Schuldners stark belasten und eröffnen Gläubigern zusätzliche Pfändungsmöglichkeiten.

    Frage 4: Wie unterstützt ein professioneller Dienstleister bei der Realisierung von Forderungen im Kontext von Mieterstrom?

    Ein professioneller Dienstleister analysiert steuerliche und wirtschaftliche Zusammenhänge beim Schuldner, erkennt versteckte Zahlungsflüsse und nutzt diese strategisch, um Ihre Forderungen effektiv zu sichern und durchzusetzen.

  • Factoring als Alternative zum klassischen Forderungsmanagement – Was Sie wissen müssen

    Factoring als Alternative zum klassischen Forderungsmanagement – Was Sie wissen müssen

    Liquidität sichern und Zahlungsausfälle vermeiden

    Offene Rechnungen können Unternehmen stark belasten – insbesondere, wenn Kunden sich lange Zahlungsziele ausbedingen. Während klassisches Inkasso erst eingreift, wenn eine Rechnung überfällig ist, bietet Factoring eine präventive Lösung: Unternehmen verkaufen ihre Forderungen an einen Factoring-Anbieter und erhalten sofortige Liquidität.

    Doch ist Factoring immer die beste Wahl? Oder gibt es Alternativen, die wirtschaftlicher sind?


    Wie funktioniert Factoring?

    Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine offenen Rechnungen an einen spezialisierten Anbieter. Dieser zahlt in der Regel 90 % der Forderungssumme sofort aus, während der Rest nach Zahlungseingang des Kunden überwiesen wird. Der Vorteil: Unternehmen müssen nicht auf ihr Geld warten und können ihre Liquidität effizienter planen.

    Es gibt verschiedene Factoring-Modelle:
    Echtes Factoring – Das Risiko eines Zahlungsausfalls wird vollständig auf den Factor übertragen.
    Unechtes Factoring – Das Unternehmen trägt weiterhin das Ausfallrisiko. ✅ Full-Service-Factoring – Zusätzlich zur Finanzierung übernimmt der Anbieter das Mahnwesen und Debitorenmanagement.


    Factoring vs. Inkasso: Was ist die bessere Wahl?

    Viele Unternehmen stehen vor der Frage: Wann lohnt sich Factoring, wann Inkasso?

    KriteriumFactoringInkasso
    ZielPräventive LiquiditätssicherungBeitreibung überfälliger Forderungen
    ZeitpunktDirekt nach RechnungsstellungErst nach Zahlungsverzug
    KostenGebühren und Abschlag auf ForderungErfolgsabhängige Vergütung
    RisikominimierungSchutz vor Zahlungsausfällen (bei echtem Factoring)Keine Garantie für Zahlungseingang

    Kurz gesagt: Factoring lohnt sich besonders für Unternehmen mit hohem Rechnungsvolumen und langfristigen Kundenbeziehungen. Ist eine Forderung bereits überfällig oder bestritten, sind klassische Inkassomaßnahmen meist die wirtschaftlichere Lösung.


    Wirtschaftliche und rechtliche Aspekte: Das sollten Sie beachten

    • Vertragliche Bindung: Factoring-Verträge beinhalten oft langfristige Verpflichtungen und können zusätzliche Gebühren für bestimmte Dienstleistungen enthalten.
    • Bestrittene Forderungen: Factoring-Anbieter kaufen in der Regel nur unbestrittene Forderungen an. Ist eine Rechnung strittig, bleibt das Unternehmen selbst verantwortlich.
    • Schutz vor Zahlungsausfall: Beim echten Factoring übernimmt der Anbieter das komplette Risiko – bei unechtem Factoring bleibt das Unternehmen selbst haftbar.
    • Rechtliche Grundlage: Forderungen werden gemäß § 398 BGB abgetreten, was bedeutet, dass der Kunde rechtzeitig über die Abtretung informiert werden muss.

    Fazit: Wann ist Factoring sinnvoll?

    📌 Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig mit langen Zahlungszielen arbeitet.

    📌 Wenn Sie Liquidität für Investitionen sichern möchten.

    📌 Wenn Sie Ihr Forderungsmanagement entlasten wollen.

    Sind Sie unsicher, ob Factoring oder klassisches Inkasso für Sie die bessere Wahl ist?

    Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung – wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr Forderungsmanagement zu finden.

  • Schufa-Negativmeldungen durch Inkasso-Unternehmen: Rechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Bedeutung

    Schufa-Negativmeldungen durch Inkasso-Unternehmen: Rechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Bedeutung

    Einleitung

    Schufa-Negativmeldungen sind ein zentrales Instrument im Forderungsmanagement von Unternehmen. Sie dienen dazu, die Kreditwürdigkeit von Schuldnern zu bewerten und Zahlungsausfälle zu minimieren. Allerdings müssen bei der Übermittlung solcher Daten strenge rechtliche Vorgaben beachtet werden, um Datenschutzverstöße zu vermeiden. Ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 22. November 2024 (Az.: 17 U 2/24) verdeutlicht die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften.

    Das Urteil des OLG Schleswig: Hintergrund und Relevanz

    Im vorliegenden Fall hatte ein Inkasso-Unternehmen eine Forderung an die Schufa gemeldet, ohne zwischen Haupt- und Nebenforderungen zu differenzieren. Der Gesamtbetrag umfasste neben der eigentlichen Hauptforderung auch Mahngebühren, Verzugszinsen und weitere Kosten. Das OLG Schleswig entschied, dass eine solche undifferenzierte Meldung unzulässig sei und gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße. Das Gericht betonte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur zulässig ist, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Im konkreten Fall sah das Gericht dieses Gleichgewicht nicht gewahrt.

    Rechtliche Rahmenbedingungen für Schufa-Meldungen durch Inkasso-Unternehmen

    • Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen: Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dürfen an die Schufa nur fällige und offene Hauptforderungen übermittelt werden. Nebenforderungen wie Mahngebühren oder Verzugszinsen sind hiervon ausgeschlossen, da sie keinen eindeutigen Rückschluss auf die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Schuldners zulassen.
    • Anforderungen an eine korrekte Meldung: Eine rechtmäßige Schufa-Meldung muss transparent und nachvollziehbar sein. Es ist essenziell, Haupt- und Nebenforderungen klar zu trennen und ausschließlich die Hauptforderung zu melden. Zudem sollte sichergestellt sein, dass die Forderung nicht verjährt ist und der Schuldner zuvor angemessen informiert wurde.

    Wirtschaftliche Relevanz und Risiken für Gläubiger

    Für Unternehmen und Inkasso-Dienstleister hat die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben erhebliche wirtschaftliche Bedeutung:

    • Risiken bei fehlerhaften Meldungen: Unzulässige Schufa-Einträge können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Zudem können solche Vorfälle das Ansehen des Unternehmens schädigen und das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden beeinträchtigen.
    • Bedeutung eines rechtssicheren Forderungsmanagements: Ein korrektes und transparentes Vorgehen im Forderungsmanagement schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern fördert auch die Effizienz bei der Realisierung offener Forderungen. Die Hinzuziehung von Experten im Inkasso-Bereich kann hierbei entscheidend sein, um Prozesse zu optimieren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

    Empfehlungen für Unternehmen und Inkasso-Dienstleister

    • Schulung und Sensibilisierung: Mitarbeiter sollten regelmäßig zu den aktuellen rechtlichen Anforderungen im Forderungsmanagement geschult werden.
    • Implementierung klarer Prozesse: Es ist wichtig, standardisierte Verfahren zur Differenzierung von Haupt- und Nebenforderungen zu etablieren und diese konsequent anzuwenden.
    • Juristische Beratung: Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Inkassodienstleistern kann helfen, die Rechtmäßigkeit von Schufa-Meldungen sicherzustellen und individuelle Risiken zu minimieren.

    Fazit

    Die korrekte Handhabung von Schufa-Negativmeldungen erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der rechtlichen Vorgaben und eine sorgfältige Umsetzung in der Praxis. Unternehmen und Inkasso-Dienstleister sollten daher großen Wert auf Compliance legen, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren und ihre Reputation zu schützen. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Experten im Inkasso-Bereich ist hierbei ein entscheidender Faktor für den nachhaltigen Erfolg.

    Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Schufa-Meldungen rechtssicher und effizient erfolgen?

    Unser erfahrenes Team unterstützt Sie dabei, Ihr Forderungsmanagement zu optimieren und rechtliche Risiken zu minimieren.

  • E-Rezept und Steuern: So weisen Sie Ihre Krankheitskosten richtig nach

    E-Rezept und Steuern: So weisen Sie Ihre Krankheitskosten richtig nach

    Mit der Einführung des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) ergeben sich ab 2024 interessante Veränderungen, besonders wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Krankheitskosten geht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich klargestellt, was Sie bei der Steuererklärung ab sofort beachten sollten.

    Was genau ändert sich mit dem E-Rezept?

    Das E-Rezept ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ausreichend, um verschreibungspflichtige Medikamente als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Der entscheidende Vorteil: Der Nachweis der sogenannten „Zwangsläufigkeit“ (also der Notwendigkeit) Ihrer Krankheitskosten wird durch das E-Rezept erheblich erleichtert.

    Wie erfolgt der Nachweis beim Finanzamt?

    Um Ihre Medikamentenkosten steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie:

    • Bei gesetzlicher Krankenversicherung: Einen Kassenbeleg der Apotheke.
    • Bei privater Krankenversicherung: Entweder den Kostenbeleg der Apotheke vor Ort oder die Rechnung der Online-Apotheke.

    Was muss auf dem Beleg stehen?

    Der Beleg muss folgende Informationen enthalten:

    • Name des Steuerpflichtigen
    • Art der Leistung (z. B. genaue Bezeichnung des Medikaments)
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezeptes (E-Rezept oder herkömmliches Rezept)

    Für das Jahr 2024 gilt eine wichtige Erleichterung: Ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

    Sonderfälle: Medikamente für Kinder und Unterhaltsberechtigte

    Bei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern empfiehlt es sich, individuell mit Ihrem Steuerberater zu sprechen, um keine Fehler bei der Zuordnung und Absetzbarkeit zu machen.

    Fazit:

    Mit dem E-Rezept vereinfacht sich ab 2024 der Nachweis von Krankheitskosten deutlich. Bewahren Sie Ihre Belege sorgfältig auf und nutzen Sie diese steuerlichen Vorteile, um Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal geltend zu machen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihr Steuerberater gerne weiter.

  • Datenverarbeitung in Inkassounternehmen: Ein Überblick für Gläubiger

    Datenverarbeitung in Inkassounternehmen: Ein Überblick für Gläubiger


    Die Vorteile der DSGVO für Gläubiger: Datenschutz und effiziente Forderungseintreibung

    Viele Unternehmer sehen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als bürokratisches Hindernis. Doch tatsächlich bietet sie klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es Gläubigern erleichtern, offene Forderungen effizient und datenschutzkonform einzutreiben. In diesem Artikel zeigen wir, welche Vorteile sich für Sie ergeben und warum ein professionelles Inkassounternehmen mit konsequenter Umsetzung der DSGVO eine hohe Beitreibungsquote erzielt.


    Woher erhält das Inkassounternehmen die Daten?

    Als Gläubiger haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, offene Forderungen einzuziehen. Deshalb dürfen Sie die notwendigen Schuldnerdaten an ein Inkassounternehmen weitergeben – auch ohne gesonderte Einwilligung des Schuldners.

    📌 Rechtsgrundlage:
    Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO – Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO – Wahrung berechtigter Interessen

    👉 Ihr Vorteil: Keine bürokratischen Hürden! Die Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen ist zulässig und kann sofort erfolgen.


    Welche Daten darf das Inkassounternehmen verarbeiten?

    Das Inkassounternehmen darf nur solche personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur Forderungseintreibung erforderlich sind. Dazu gehören:

    ✔ Name und Anschrift des Schuldners
    ✔ Forderungshöhe und -grund
    ✔ Zahlungsinformationen
    ✔ Bonitätsauskünfte, soweit relevant

    Wichtig:
    Nicht relevante Daten dürfen nicht gespeichert oder verarbeitet werden. Das sorgt für einen klaren, strukturierten Ablauf und schützt alle Beteiligten vor unnötiger Datenverarbeitung.


    Bestrittene Forderungen: Darf ein Inkassounternehmen tätig werden?

    Ein häufiger Irrtum ist, dass Inkassounternehmen keine bestrittenen Forderungen bearbeiten dürfen. Doch das ist nicht korrekt!

    📌 Rechtsgrundlage:
    Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 725/03 – Inkassodienstleister dürfen auch bestrittene Forderungen einziehen.

    👉 Ihr Vorteil: Selbst wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, kann das Inkassounternehmen tätig werden. So sparen Sie Zeit und vermeiden unnötige Gerichtsverfahren!


    Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

    Inkassounternehmen dürfen Schuldnerdaten so lange speichern, wie sie zur Eintreibung der Forderung notwendig sind. Danach gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht:

    📌 Rechtsgrundlage:
    § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG – Löschungspflicht nach Zweckerfüllung
    Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (bis zu 10 Jahre nach § 147 AO, § 257 HGB)

    👉 Ihr Vorteil: Ihre Forderungsunterlagen bleiben vollständig dokumentiert, falls es später zu Rückfragen oder weiteren rechtlichen Schritten kommt.


    Effiziente und rechtssichere Forderungseintreibung

    Dank der DSGVO arbeiten Inkassounternehmen auf einer klaren rechtlichen Basis. Das bedeutet für Sie als Gläubiger:

    Keine komplizierten Einwilligungen erforderlich
    Effiziente Weitergabe und Verarbeitung relevanter Schuldnerdaten
    Klare Regeln für den Umgang mit bestrittenen Forderungen
    Sichere Datenspeicherung und transparente Prozesse

    🔹 Lassen Sie sich professionell unterstützen! 🔹
    👉 Wir übernehmen Ihr Forderungsmanagement und sorgen für eine sichere, DSGVO-konforme Eintreibung offener Rechnungen! Jetzt unverbindlich anfragen!


    Fazit: Ihr berechtigtes Interesse steht im Fokus

    Die DSGVO ist kein Hindernis – im Gegenteil! Sie bietet Gläubigern Sicherheit, indem sie klare Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung durch Inkassounternehmen schafft.

    📢 Warten Sie nicht auf den Zahlungseingang – handeln Sie jetzt!

    🔹 Nutzen Sie die Vorteile eines professionellen Forderungsmanagements.

    🔹 Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung!


  • Zustellung vereiteln vereitelt – Wie Sie Ihren  Schuldner überlisten

    Zustellung vereiteln vereitelt – Wie Sie Ihren Schuldner überlisten

    Erfolgreiche Zustellung von Schriftstücken an Schuldner: Ein Leitfaden für Gläubiger

    Die Zustellung von Schriftstücken an Schuldner ist ein entscheidender Schritt im Forderungsmanagement. Doch was tun, wenn Schuldner versuchen, sich der Zustellung zu entziehen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt wertvolle Einblicke und zeigt Wege auf, wie Gläubiger dennoch erfolgreich ihre Forderungen durchsetzen können.

    Experten-Tipp:

    Beauftragen Sie Ihren Gerichtsvollzieher vor Ort mit der Zustellung wichtiger Schriftstücke. Die Kosten sind gering, der Effekt ist im wahrsten Sinne des Worten einschlagend und der Gerichtsvollzieher bestätigt GERICHTSFEST die Zustellung des Inhaltes des Briefes!

    Rechtliche Grundlagen und Praxis

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem jüngsten Beschluss klargestellt, dass die Zustellung von Schriftstücken an eine GmbH auch dann wirksam sein kann, wenn der Briefkasten mit Silikon verklebt wurde. Dieses Urteil basiert auf den §§ 418, 341, 310, 233, 180 ZPO und § 35 HGB und bietet Gläubigern wichtige Anhaltspunkte für ihre Vorgehensweise.

    Zustellung an die Geschäftsanschrift

    Eine der Kernbotschaften des Urteils ist, dass die Zustellung an die Geschäftsanschrift einer GmbH erfolgen kann, selbst wenn der Briefkasten mit dem Namen des Geschäftsführers beschriftet ist. Dies bedeutet, dass Gläubiger darauf achten sollten, Schriftstücke stets an die offizielle Geschäftsadresse zu senden, die im Handelsregister eingetragen ist. Diese Adresse gilt als unwiderlegliche gesetzliche Vermutung für die Erreichbarkeit der Vertreter der Gesellschaft.

    Umgang mit verklebten Briefkästen

    Das Verkleben eines Briefkastens mit Silikon stellt kein unüberwindbares Hindernis für die Zustellung dar. Solange der Briefkasten weiterhin beschriftet ist und Schriftstücke eingelegt werden können, gilt die Zustellung als ordnungsgemäß. Gläubiger sollten daher sicherstellen, dass ihre Zustellungsversuche dokumentiert werden, insbesondere durch Zustellungsurkunden, die beweiskräftig sind.

    Beweislast und Nachlässigkeit des Schuldners

    Das Gericht betonte, dass es in der Verantwortung des Schuldners liegt, sicherzustellen, dass der Briefkasten funktionsfähig bleibt. Wenn ein Schuldner Maßnahmen ergreift, um die Zustellung zu verhindern, muss er regelmäßig überprüfen, ob diese Maßnahmen wirksam sind. Andernfalls kann ihm Nachlässigkeit vorgeworfen werden, was zu seinem Nachteil ausgelegt wird.

    Praktische Tipps für Gläubiger

    1. Dokumentation: Halten Sie alle Zustellungsversuche schriftlich fest und bewahren Sie Zustellungsurkunden sorgfältig auf.
    2. Geschäftsadresse nutzen: Stellen Sie sicher, dass Schriftstücke an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse gesendet werden.
    3. Regelmäßige Überprüfung: Schuldner sollten darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die Funktionsfähigkeit ihres Briefkastens regelmäßig zu überprüfen.
    4. Rechtliche Beratung: Ziehen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat hinzu, um sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

    Fazit

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stärkt die Position von Gläubigern und zeigt, dass Schuldner sich nicht durch einfache Maßnahmen wie das Verkleben eines Briefkastens der Zustellung entziehen können. Mit der richtigen Vorgehensweise und sorgfältiger Dokumentation können Gläubiger ihre Forderungen erfolgreich durchsetzen.

    Bleiben Sie informiert und setzen Sie auf eine strategische Herangehensweise, um Ihre Rechte als Gläubiger zu wahren.

    Sie verzweifeln an Ihrem Schuldner?

    Keine Panik! Schuldner zu kontaktieren, auch wenn diese sehr kontaktscheu sind, gehört zu unserem Standard-Werkzeugset.

    Gerne zeigen wir Ihnen Mittel und Wege, an Ihr Geld zu kommen und und wie Sie die „Kommunikation“ mit dem Schuldner wieder aufleben lassen.

  • Wie widerruft man eine Bürgschaft

    Wie widerruft man eine Bürgschaft


    Bürgschaft und Widerruf – Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Gläubiger und Schuldner
    Die Bürgschaft ist ein zentraler Bestandteil des Forderungsmanagements und Inkassowesens. In diesem Beitrag erklären wir, warum die Schriftform unverzichtbar ist, wie der Widerruf geregelt ist und welche praktischen Konsequenzen sich für Gläubiger und Schuldner ergeben. Dabei stützen wir uns auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 766 BGB, sowie die Rechtsprechung, etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91).

    Was ist eine Bürgschaft und warum ist die Schriftform wichtig?

    Die Bürgschaft ist eine Verpflichtungserklärung, bei der eine dritte Person (der sogenannte Bürge) gegenüber einem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einsteht. Laut § 766 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Wichtig: Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Bürgschaftserklärung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben wird.

    Widerruf der Bürgschaft: Was Sie wissen müssen

    Ein Widerruf der Bürgschaft kann erfolgen, solange die Bürgschaftserklärung nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist der Zugang des Widerrufs beim Gläubiger. Dies ist in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt. Wesentliche Punkte:

    1. Der Widerruf muss dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde zugehen.
    2. Praxisbeispiel: Unterschreibt ein Bürge eine Bürgschaftserklärung, übermittelt jedoch zeitgleich einen Widerruf an den Gläubiger, wird die Bürgschaft unwirksam.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91) stellt zudem klar, dass eine Bürgschaft erst dann wirksam wird, wenn sie an den Gläubiger übergeben wird. Die bloße Unterzeichnung reicht nicht aus.

    Praktische Merkhilfen für Gläubiger und Schuldner

    • Gläubiger: Prüfen Sie die Form und den Zugang der Bürgschaftserklärung. Ohne eine wirksame Übergabe an Sie können keine Rechte aus der Bürgschaft abgeleitet werden.
    • Bürge: Falls Sie Ihre Erklärung widerrufen möchten, handeln Sie schnell. Der Widerruf muss spätestens zeitgleich mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde erfolgen.

    Vertrauen Sie auf professionelle Unterstützung im Forderungsmanagement

    Ob Bürgschaften oder andere rechtliche Sicherungsinstrumente – wir helfen Ihnen dabei, rechtlich einwandfrei zu handeln und Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!


    FAQ: Bürgschaft und Widerruf

    1. Wann wird eine Bürgschaftserklärung wirksam?
      Eine Bürgschaftserklärung wird erst wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und dem Gläubiger übergeben wurde (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993, Aktenzeichen: IX ZR 259/91).
    2. Kann eine Bürgschaft widerrufen werden?
      Ja, ein Widerruf ist möglich, solange die Erklärung noch nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist, dass der Widerruf dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Urkunde zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    3. Warum ist die Schriftform bei der Bürgschaft wichtig?
      Die Schriftform gemäß § 766 BGB dient dem Schutz des Bürgen, da sie eine unüberlegte Abgabe der Erklärung verhindern soll.
    4. Kann eine Bürgschaft per E-Mail oder elektronisch erklärt werden?
      Nein, die elektronische Form ist bei Bürgschaften ausgeschlossen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
    5. Was passiert, wenn der Bürge die Erklärung unterschreibt, aber nicht übergibt?
      In diesem Fall wird die Bürgschaft nicht wirksam, da die Übergabe an den Gläubiger eine zwingende Voraussetzung ist.

    Relevante Gesetze:
    § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

    § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
    Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.


  • AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B-Bereich wirksam einbeziehen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein essenzielles Instrument für Verträge zwischen Unternehmen. Sie erleichtern die Standardisierung von Vertragsinhalten und reduzieren rechtliche Risiken. AGB können zudem online zur Verfügung gestellt werden, was deren Pflege vereinfacht. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit AGB rechtlich wirksam Teil eines Vertrages im B2B-Bereich werden?


    Dazu klären wir erstmal die Begriffe an sich:

    Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

    Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (dem Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt werden. Der Zweck besteht darin, Vertragsinhalte zu vereinfachen und zu standardisieren. Allerdings dürfen AGB nicht individuell ausgehandelt sein, da sie sonst nicht als solche gelten.

    § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
    Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


    Unterschiede zwischen B2B und B2C

    Im B2B-Bereich (Business-to-Business) gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen als im B2C-Bereich (Business-to-Consumer). Verbraucher profitieren im B2C-Bereich von umfangreichen Schutzvorschriften, wie z. B. den Regelungen aus § 309 BGB, die bestimmte Klauseln verbieten.

    Im B2B-Bereich hingegen haben Unternehmer größere Freiheiten. Die strengen Vorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB finden hier gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Dennoch gilt die Klauselkontrolle nach § 307 BGB, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern.

    B2B ist ein Akronym für die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen
    Im B2B-Bereich (Business to Business) stehen professionelle Geschäftsbeziehungen mit individuellen Verträgen, größeren Transaktionsvolumina und weniger strengen rechtlichen Regelungen im Vordergrund.
    Im Gegensatz dazu richtet sich der B2C-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern) an Privatkunden, unterliegt strengen Verbraucherschutzvorschriften und verwendet häufig standardisierte Vertragsbedingungen.


    Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

    Damit AGB im B2B-Bereich wirksam Vertragsbestandteil werden, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

    1. Hinweis auf die AGB
      Der Verwender muss bei Vertragsschluss unmissverständlich auf die AGB hinweisen. Dies kann mündlich, schriftlich oder durch einen deutlich erkennbaren Vermerk erfolgen, beispielsweise auf einer Webseite, in einem Angebot oder in einem Bestellformular.
    2. Möglichkeit zur Kenntnisnahme
      Die AGB müssen dem Vertragspartner in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden. Dazu können die AGB auf der Webseite bereitgestellt, in Papierform übergeben oder per E-Mail zugesandt werden. Wichtig ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss zu lesen.
      Das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG, Urteil vom 14. August 2024 – AZ 102 AR 84/24 e) stellt hierzu fest: Es genügt, wenn die AGB dem Vertragspartner so zugänglich gemacht werden, dass er sie lesen könnte. Eine tatsächliche Lektüre ist nicht erforderlich.
    3. Einverständnis des Vertragspartners
      Im B2B-Bereich ist ein ausdrückliches Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht zwingend erforderlich. Ein stillschweigendes Einverständnis wird angenommen, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag dennoch abschließt. (Und hier reicht im B2B ein Link auf der eigenen Webseite!)
      • Vorteil: Die AGB müssen nur noch an einer Stelle gepflegt werden und sind trotzdem wirksam vereinbart!

    Formulierungsbeispiel: Hinweis auf AGB im B2B-Bereich

    Ein Hinweis zur wirksamen Einbeziehung von AGB könnte wie folgt lauten:
    „Für alle unsere Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einsehbar unter [Link zur Webseite]. Mit Abschluss des Vertrages erkennen Sie deren Geltung an.“


    Besondere Regelungen im Internet

    Bei Online-Angeboten gelten spezielle Anforderungen an die Zugänglichkeit der AGB. Der Link zu den AGB sollte leicht auffindbar und gut lesbar sein. Dies kann beispielsweise durch:

    • einen deutlich platzierten Hinweis im Bestellprozess,
    • eine Checkbox mit der Formulierung „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“ oder
    • einen Hinweis im Footer-Bereich der Webseite erfolgen.

    Eine klare und einfache Navigation zu den AGB erhöht deren Wirksamkeit und Transparenz.

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    Fazit: Erfolgreiche Einbeziehung von AGB im B2B

    Die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich unterliegt weniger strengen Vorschriften als im B2C-Bereich. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, und dass auf deren Geltung eindeutig hingewiesen wird.

    Durch eine sorgfältige Gestaltung des Vertragsprozesses – sowohl im persönlichen Kontakt als auch online – kann sichergestellt werden, dass AGB wirksam Vertragsbestandteil werden und im Streitfall Bestand haben.

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