Mit der Einführung des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) ergeben sich ab 2024 interessante Veränderungen, besonders wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Krankheitskosten geht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich klargestellt, was Sie bei der Steuererklärung ab sofort beachten sollten.
Was genau ändert sich mit dem E-Rezept?
Das E-Rezept ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ausreichend, um verschreibungspflichtige Medikamente als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Der entscheidende Vorteil: Der Nachweis der sogenannten „Zwangsläufigkeit“ (also der Notwendigkeit) Ihrer Krankheitskosten wird durch das E-Rezept erheblich erleichtert.
Wie erfolgt der Nachweis beim Finanzamt?
Um Ihre Medikamentenkosten steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie:
- Bei gesetzlicher Krankenversicherung: Einen Kassenbeleg der Apotheke.
- Bei privater Krankenversicherung: Entweder den Kostenbeleg der Apotheke vor Ort oder die Rechnung der Online-Apotheke.
Was muss auf dem Beleg stehen?
Der Beleg muss folgende Informationen enthalten:
- Name des Steuerpflichtigen
- Art der Leistung (z. B. genaue Bezeichnung des Medikaments)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes (E-Rezept oder herkömmliches Rezept)
Für das Jahr 2024 gilt eine wichtige Erleichterung: Ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen wird vom Finanzamt nicht beanstandet.
Sonderfälle: Medikamente für Kinder und Unterhaltsberechtigte
Bei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern empfiehlt es sich, individuell mit Ihrem Steuerberater zu sprechen, um keine Fehler bei der Zuordnung und Absetzbarkeit zu machen.
Fazit:
Mit dem E-Rezept vereinfacht sich ab 2024 der Nachweis von Krankheitskosten deutlich. Bewahren Sie Ihre Belege sorgfältig auf und nutzen Sie diese steuerlichen Vorteile, um Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal geltend zu machen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihr Steuerberater gerne weiter.