Vorsicht bei Räumungsaufträgen, wenn der Schuldner seine beweglichen Sachen nicht selbst verwahrt!
Räumungsaufträge an den Gerichtsvollzieher müssen auch explizite Anweisungen bezüglich der beweglichen Sachen des Schuldners enthalten, da diese gesondert verwahrt werden müssen.
Bei Räumungsaufträgen muss der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners gesondert verwahren. Damit soll sichergestellt werden, dass sie nicht beschädigt oder gestohlen werden. Gemäß § 885a Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners, die von der Zwangsvollstreckung nicht betroffen sind, von den Sachen zu trennen, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Die getrennten Sachen sind so zu verwahren, dass sie nicht beschädigt werden oder verloren gehen.
Wahl der Lagerstätte obliegt dem Gerichtsvollzieher
Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher die Sachen des Schuldners zur sicheren Aufbewahrung in eine andere Wohnung oder in ein Lager bringen. Der Schuldner hat jedoch das Recht, einen Teil seiner Sachen auszusondern und in seiner Wohnung zu belassen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
Der Gerichtsvollzieher muss nur die beweglichen Sachen des Schuldners verwahren, bzw. verwahren lassen. Immobilien und Grundstücke unterliegen anderen Regelungen und müssen in der Regel nicht gesondert verwahrt werden.
Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen innerhalb gesetzlich geregelter Fristen verlangen
Die Fristen, innerhalb derer der Schuldner die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen kann, werden in § 802c Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelt. Und zwar muss der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen.
Vorsicht: Diese Frist ist nicht absolut.
Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen auch noch später verlangen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er von der Pfändung keine Kenntnis hatte oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Einhaltung der Frist gehindert war. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich ggfs. Vom Gerichtsvollzieher bestätigen zu lassen, wann der Schuldner nachweislich Kenntnis von der Zwangsräumung hatte.
Unterschiedliche Fristen in Bezug auf Zwangsräumung und Abgabe der eV
Die Frist zur Herausgabe der gepfändeten Sache ist nicht zu verwechseln mit der Frist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid). Die Frist für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie einen eventuellen Räumungsbefehl einschränken
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen Räumungsauftrag einzuschränken. Eine Beschränkung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Schuldner nur einen Teil der Wohnung bewohnt und der Vermieter nur diesen Teil räumen lassen möchte. Eine Beschränkung kann auch sinnvoll sein, wenn der Schuldner wichtige Unterlagen oder Gegenstände in der Wohnung hat, die er dringend benötigt.
Eine Beschränkung des Räumungsauftrags ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter und der Gerichtsvollzieher damit einverstanden sind. Der Vermieter muss seine Forderungen und Wünsche klar formulieren und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob eine Beschränkung des Räumungsauftrags rechtlich möglich und praktisch durchführbar ist.
Eine Beschränkung des Räumungsauftrages ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Räumung, wird das Gericht in der Regel keine eingeschränkte Räumungsverfügung erlassen. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um die besten Möglichkeiten zu prüfen.