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Schlagwort: Pfändung

  • PayPal lädt zum plündern ein

    PayPal lädt zum plündern ein

    Sinn und Unsinn der Pfändung von PayPal-Konten: Perspektive des Gläubigers

    In der heutigen digitalen Wirtschaft nimmt die Bedeutung von Online-Zahlungsplattformen wie PayPal kontinuierlich zu. Dies wirft die Frage auf, inwieweit diese Konten im Rahmen der Zwangsvollstreckung für Gläubiger von Interesse sind. Denn, schnell gehen die Pferde mit den Gläubigern durch, wenn es heißt, der Schuldner unterhält ein PayPal-Konto und da lässt er angeblich seine gesamten Einnahmen drüber laufen.

    Praxisbeispiel:

    Nehmen wir an, ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Titel gegen einen Schuldner. Der Schuldner gibt bei der Vermögensauskunft an, ein PayPal-Konto zu besitzen. Der Gläubiger entscheidet sich, dieses Konto zu pfänden. Dabei stößt er jedoch auf mehrere Herausforderungen.

    Herausforderungen und Risiken:

    1. Rechtslage: PayPal-Konten werden in Luxemburg verwaltet. Das Problem dabei ist, dass ein in Deutschland erwirkter Titel nicht unmittelbar in Luxemburg vollstreckt werden kann, wenn sich der Drittschuldner (in diesem Fall PayPal) darauf beruft, dass nur ein europäischen Zahlungsbefehl akzeptiert wird. PayPal macht es hier den Gläubigern unnötig schwer: Statt einen Titel zu akzeptieren, der nach europäischem Recht umgeschrieben werden kann, besteht PayPal auf einem sogenannten europäischen Zahlungsbefehl. Dies führt für den Gläubiger zu doppelten Kosten, da in den meisten Fällen lediglich ein Vollstreckungsbescheid vorliegt.
    2. Kostenaufwand: Die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheides auf einen europäischen Zahlungsbefehl kann für den Gläubiger teuer werden. Diese Kosten müssen in der Regel vorgestreckt werden, ohne Gewähr, dass die Pfändung erfolgreich sein wird.
    3. Erfolgsaussichten: Häufig sind PayPal-Konten nur kurzfristig mit Guthaben versehen. Besteht zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben, verläuft der Pfändungsversuch ins Leere. Außerdem wird der Schuldner, in Anbetracht des gepfändeten Kontos, keine weiteren Zahlungen über dieses Konto abwickeln. In Anbetracht dessen, dass es keinen wirklichen Aufwand darstellt bei PayPal ein Konto zu eröffnen, ist das die logische Schlussfolgerung.
    4. Weiterberechnung der Kosten: Sollte die Pfändung erfolglos bleiben, stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner in Rechnung stellen darf. Das kann von den spezifischen Umständen des Falls abhängen und ist rechtlich nicht immer eindeutig. Theoretisch kann sich der Schuldner auf den Standpunkt stellen, dass dem Gläubiger im Rahmen der Vermögensauskunft das Vorhandensein des PayPal-Kontos eingeräumt wurde und bereits dort bekannt war, dass es an einem nennenswerten Guthaben mangelt. In diesem Fall muss im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers davon ausgegangen werden, dass der Schuldner die gesamten Kosten für die Pfändung nicht zu tragen hat.

    Fazit:

    Obwohl die Pfändung eines PayPal-Kontos theoretisch eine Möglichkeit für Gläubiger darstellt, an das Vermögen des Schuldners zu kommen, ist sie in der Praxis mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden. Die Erfolgsaussichten sind oft gering, insbesondere wenn der Schuldner sein Konto nicht regelmäßig nutzt oder dort kein dauerhaftes Guthaben hält. Gläubiger sollten daher sorgfältig abwägen, ob der Aufwand und die Kosten einer solchen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Ertrag stehen. In vielen Fällen könnte es effizienter sein, alternative Wege der Zwangsvollstreckung zu prüfen.

  • Wenn der Koch vor Wut kocht

    Wenn der Koch vor Wut kocht

    Pfändungsmöglichkeiten bei Autoren von Kochbüchern

    Die Pfändung von Einkommen und Vermögen ist ein Mittel, mit dem Gläubiger versuchen, ihre Forderungen gegenüber Schuldnern durchzusetzen. Wenn der Schuldner ein Autor von Kochbüchern ist, ergeben sich spezifische Pfändungsmöglichkeiten, die im Folgenden erläutert werden.

    1. Einnahmen aus Buchverkäufen: Wie bei anderen Autoren auch, stellt der Verkauf von Büchern die primäre Einnahmequelle eines Kochbuchautors dar. Diese Einnahmen können in Form von Tantiemen, also einem prozentualen Anteil am Verkaufspreis, oder als Festhonorar vereinbart werden. In beiden Fällen können diese Einkünfte gepfändet werden.
    2. Lizenzeinnahmen: Wenn das Kochbuch in andere Sprachen übersetzt, als Hörbuch umgesetzt oder für andere Medien adaptiert wird, können daraus Lizenzeinnahmen entstehen. Auch diese sind pfändbar.
    3. Einnahmen aus Nebenrechten: Dazu zählen beispielsweise Merchandising-Artikel, Kochkurse oder öffentliche Auftritte und Vorträge. Falls der Autor hieraus Einnahmen erzielt, können auch diese gepfändet werden.

    Das Windhundprinzip

    Das Windhundprinzip, auch als „First come, first served“-Prinzip bekannt, bedeutet, dass derjenige Gläubiger bevorzugt wird, der zuerst kommt. Im Kontext der Pfändung heißt das, dass der Gläubiger, der als Erster einen Pfändungsbeschluss erwirkt und diesen vollstrecken lässt, Vorrang vor späteren Gläubigern hat.

    Es ist daher für Gläubiger entscheidend, schnell zu handeln und ihre Forderungen rasch geltend zu machen. Andernfalls kann es passieren, dass andere Gläubiger schneller sind und das pfändbare Vermögen oder Einkommen des Schuldners bereits aufgebraucht ist.

    Erweiterte Pfändungsmöglichkeiten bei Autoren von Kochbüchern

    Neben den bereits erwähnten Pfändungsmöglichkeiten bei Autoren von Kochbüchern gibt es weitere, weniger offensichtliche Wege, wie Gläubiger an Geld vom Schuldner gelangen können:

    1. Urheberrechte: Die Urheberrechte an einem Kochbuch sind ein wertvolles Gut. Sie können von Gläubigern als Sicherheit verwendet oder sogar gepfändet und verkauft werden. Dies bedeutet, dass der Gläubiger potenziell die Rechte an zukünftigen Auflagen, Neuauflagen oder Bearbeitungen des Buches erhält.
    2. Digitale Inhalte und Online-Plattformen: Viele Köche und Autoren betreiben eigene Blogs, YouTube-Kanäle oder andere Online-Plattformen, auf denen sie Rezepte, Kochvideos oder andere Inhalte veröffentlichen. Einnahmen aus Werbung, Partnerschaften oder Abonnements dieser Plattformen können ebenfalls gepfändet werden.
    3. Verkauf von Rezepten an Dritte: Einige Autoren verkaufen ihre Rezepte an Restaurants, Catering-Unternehmen oder Lebensmittelhersteller. Diese Einnahmen sind ebenso pfändbar wie direkte Buchverkäufe.
    4. Gegenständliche Vermögenswerte: Ein Kochbuchautor könnte auch wertvolles Kochgeschirr, spezielle Küchengeräte oder andere Ausrüstung besitzen, die im Rahmen einer Sachpfändung verwertet werden kann.
    5. Reiserückvergütungen: Wenn der Autor auf Reisen geht, um Kochdemonstrationen zu geben, Workshops zu leiten oder an Events teilzunehmen, könnten sie Reisekostenrückvergütungen oder Honorare erhalten, die ebenfalls gepfändet werden können.
    6. Gastbeiträge und Kolumnen: Viele Kochbuchautoren schreiben Gastbeiträge für Magazine, Zeitungen oder Online-Portale. Die Honorare für solche Beiträge stellen eine weitere potenzielle Einnahmequelle dar, die Gläubigern zur Verfügung steht.
    7. Beteiligungen an Restaurants oder Geschäften: Einige erfolgreiche Kochbuchautoren könnten auch Beteiligungen an Restaurants, Cafés oder sogar eigenen Kochgeschäften haben. Diese Beteiligungen können in Form von Dividenden Einnahmen generieren oder im Falle einer Veräußerung Gewinne erzielen.
    Fazit

    Wenn ein Schuldner Einnahmen aus dem Verkauf von Kochbüchern oder damit verbundenen Tätigkeiten hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten für Gläubiger, ihre Forderungen durch Pfändung durchzusetzen. Das Windhundprinzip spielt dabei eine zentrale Rolle und unterstreicht die Bedeutung von Schnelligkeit und Proaktivität im Pfändungsprozess.

    Die Pfändung von Einnahmen eines Kochbuchautors ist vielschichtig und kann über den einfachen Buchverkauf hinausgehen. Gläubiger, die ihre Forderungen effektiv durchsetzen möchten, sollten sich mit den verschiedenen Einkommensquellen des Schuldners vertraut machen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle möglichen Pfändungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Es lohnt sich, über den Tellerrand hinauszuschauen und alle potenziellen Einnahmequellen des Schuldners in Betracht zu ziehen.

    Gerne steht Ihnen unser Team mit weiteren Informationen zur Verfügung. Und, natürlich gilt dieser Tipp nicht nur für Autoren von Kochbüchern.

  • Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Räumungsaufträgen, wenn der Schuldner seine beweglichen Sachen nicht selbst verwahrt!

    Räumungsaufträge an den Gerichtsvollzieher müssen auch explizite Anweisungen bezüglich der beweglichen Sachen des Schuldners enthalten, da diese gesondert verwahrt werden müssen.

    Bei Räumungsaufträgen muss der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners gesondert verwahren. Damit soll sichergestellt werden, dass sie nicht beschädigt oder gestohlen werden. Gemäß § 885a Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners, die von der Zwangsvollstreckung nicht betroffen sind, von den Sachen zu trennen, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Die getrennten Sachen sind so zu verwahren, dass sie nicht beschädigt werden oder verloren gehen.

    Wahl der Lagerstätte obliegt dem Gerichtsvollzieher

    Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher die Sachen des Schuldners zur sicheren Aufbewahrung in eine andere Wohnung oder in ein Lager bringen. Der Schuldner hat jedoch das Recht, einen Teil seiner Sachen auszusondern und in seiner Wohnung zu belassen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

    Der Gerichtsvollzieher muss nur die beweglichen Sachen des Schuldners verwahren, bzw. verwahren lassen. Immobilien und Grundstücke unterliegen anderen Regelungen und müssen in der Regel nicht gesondert verwahrt werden.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen innerhalb gesetzlich geregelter Fristen verlangen

    Die Fristen, innerhalb derer der Schuldner die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen kann, werden in § 802c Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelt. Und zwar muss der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen.

    Vorsicht: Diese Frist ist nicht absolut.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen auch noch später verlangen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er von der Pfändung keine Kenntnis hatte oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Einhaltung der Frist gehindert war. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich ggfs. Vom Gerichtsvollzieher bestätigen zu lassen, wann der Schuldner nachweislich Kenntnis von der Zwangsräumung hatte.

    Unterschiedliche Fristen in Bezug auf Zwangsräumung und Abgabe der eV

    Die Frist zur Herausgabe der gepfändeten Sache ist nicht zu verwechseln mit der Frist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid). Die Frist für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

    Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie einen eventuellen Räumungsbefehl einschränken

    In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen Räumungsauftrag einzuschränken. Eine Beschränkung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Schuldner nur einen Teil der Wohnung bewohnt und der Vermieter nur diesen Teil räumen lassen möchte. Eine Beschränkung kann auch sinnvoll sein, wenn der Schuldner wichtige Unterlagen oder Gegenstände in der Wohnung hat, die er dringend benötigt.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrags ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter und der Gerichtsvollzieher damit einverstanden sind. Der Vermieter muss seine Forderungen und Wünsche klar formulieren und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob eine Beschränkung des Räumungsauftrags rechtlich möglich und praktisch durchführbar ist.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrages ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Räumung, wird das Gericht in der Regel keine eingeschränkte Räumungsverfügung erlassen. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um die besten Möglichkeiten zu prüfen.

  • Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Wann lässt sich Lohn pfänden?

    Bei einer Lohnpfändung wird ein Teil des Lohns eines Arbeitnehmers abgezogen, um Schulden zu begleichen. Dabei gibt es einiges zu beachten:

    • Titel: Für eine Lohnpfändung benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, zum Beispiel einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
    • Freibetrag: Der Arbeitnehmer hat einen Freibetrag, der nicht gepfändet werden darf. Dieser Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und der Steuerklasse.
    • Pfändungsbeschluss: Der Arbeitgeber muss einen Pfändungsbeschluss erhalten, bevor er das Gehalt des Arbeitnehmers pfänden kann.
    • Benachrichtigung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss über die Pfändung seines Gehalts informiert werden und hat das Recht, der Pfändung zu widersprechen.
    • Überweisung an den Gläubiger: Der Arbeitgeber muss den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.
    • Laufende Überprüfung: Die Pfändung endet nicht automatisch, sondern muss laufend überprüft werden. Ändert sich die finanzielle Situation des Arbeitnehmers, kann sich auch die Höhe des Freibetrages ändern.

    Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Lohnpfändung an die gesetzlichen Vorgaben halten, um Streitigkeiten und Probleme zu vermeiden.

    P-Konto – Pfändungsschutzkonto

    P-Konten haben sich zu einem beliebten Mittel entwickelt, um Gläubigern die Durchsetzung berechtigter Forderungen, z.B. im Rahmen einer Lohnpfändung, zu erschweren. Da der Gesetzgeber die Vergabe von P-Konten nicht besonders stark reglementiert hat, kann praktisch jeder nach Belieben ein P-Konto einrichten. Ob eine „wirtschaftliche Notwendigkeit“ für die Einrichtung besteht, wird von der Bank nicht geprüft. Da sich P-Konten im geregelten Zahlungsverkehr nicht von „normalen“ Konten unterscheiden, besteht aus diesem Grund auch keine besonders hohe Hemmschwelle, eine solche „Pfändungsbremse“ in Anspruch zu nehmen.

    Zu schneller Verzicht auf Lohnpfändung

    Nicht wenige Gläubiger stellen sofort alle Inkassomaßnahmen ein und verzichten auf Lohnpfändungen, wenn ihnen der Schuldner glaubhaft versichert, dass ein P-Konto besteht. In vielen Fällen wird aber die Pfändungsfreigrenze regelmäßig überschritten, so dass eine Lohnpfändung wirtschaftlich durchaus Sinn macht.

    vielfältige Lohnzulagen üblich

    Heutzutage ist es in immer mehr Betrieben wieder üblich, neben dem Urlaubsgeld weitere Zahlungen zu den 12 Monatsgehältern zu leisten. Neben einem weiteren Monatsgehalt werden in vielen Betrieben in zum Teil unregelmäßigen Abständen tarifliche Zulagen gezahlt. Diese Zulagen unterliegen jedoch nur dann der Pfändung, wenn die Pfändung auch bei der jeweiligen Bank eingetragen ist.

  • Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Doppelzahlung steht hinten an

    Pfändungsschutzkonten sind bei Verbrauchern sehr beliebt, da sie das Einkommen des Kontoinhabers vor Pfändung schützen. Aus diesem Grund werden sie häufig eingerichtet. Allerdings stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe der Pfändungsschutz bei Doppelzahlungen greift.

    Wenn Arbeitnehmer oder andere Zahlungsempfänger aus irgendeinem Grund eine Doppelzahlung erhalten, können sie theoretisch eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen. Sie argumentieren, dass es sich um eine Zahlung handelt, die dem Kontoinhaber zu Unrecht zugeflossen ist. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

    Dem stünden die berechtigten und vor allem titulierten Ansprüche der anderen Gläubiger entgegen. Das bedeutet, dass der Kontoinhaber in diesem Fall keine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen kann, um sich vor einer Pfändung zu schützen. Der neue Gläubiger, in diesem Fall der Arbeitgeber, muss seine Forderung im Wege der Klage beim Prozessgericht geltend machen.

    Die Entscheidung des Landgerichts Köln entspricht jedoch der gängigen Praxis, insbesondere bei privat versicherten Schuldnern Pfändungen im Rahmen der Erstattung von Krankheitskosten vorzunehmen. Ähnliche Fälle gibt es auch bei der Pfändung von Umsatzsteuererstattungen.

    Insgesamt zeigt dieser Fall, dass es trotz des Pfändungsschutzes für P-Konten einige Ausnahmen gibt, bei denen der Schutz nicht greift. Es ist daher wichtig, sich genau über die Voraussetzungen und Ausnahmen des Pfändungsschutzes bei P-Konten zu informieren, um bei Doppelzahlungen oder anderen Problemen optimal geschützt zu sein.

    Pfändungsfreigrenzen

    Pfändungsfreigrenzen spielen im deutschen Rechtssystem eine wichtige Rolle. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens, des Vermögens oder sonstiger Zahlungen vor einer Pfändung geschützt ist. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am aktuellen Sozialhilfeniveau.

    Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in anderen Gesetzen wie dem Einkommensteuergesetz und dem Sozialgesetzbuch II festgelegt. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner trotz ihrer Schulden einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können und nicht in die Armut abrutschen.

    Die Pfändungsfreigrenzen gelten für verschiedene Einkommensarten wie Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld und Unterhalt. Sie berücksichtigen auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten wie Ehepartner oder Kinder, für die der Schuldner aufkommt.

    Für Arbeitseinkommen gilt beispielsweise ab dem 01.07.2023 eine Pfändungsfreigrenze von 1.410 Euro pro Monat für alleinstehende Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. (Vor dem 01.07.2023 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.340 €.)

    Auch das Vermögen ist durch Pfändungsfreigrenzen geschützt. So sind zum Beispiel der notwendige Hausrat und bestimmte Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Möbel vor einer Pfändung geschützt.

    Es gibt aber auch Ausnahmen von den Pfändungsfreigrenzen. So können zum Beispiel Altschulden, Unterhaltsschulden oder Steuerschulden zu einer höheren Pfändung führen. Auch bei einer gütlichen Einigung kann der Schuldner freiwillig auf Teile seines Einkommens oder Vermögens verzichten.

    Insgesamt stellen die Pfändungsfreigrenzen einen wichtigen Schutzmechanismus für Schuldner in Deutschland dar. Sie sollen sicherstellen, dass trotz Schulden ein gewisser Lebensstandard erhalten bleibt. Schuldner sollten sich aber immer bewusst sein, dass es Ausnahmen gibt und im Zweifelsfall trotzdem gepfändet werden kann. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um möglichen Risiken vorzubeugen.

  • Umsatzsteuererstattung pfänden

    Umsatzsteuererstattung pfänden

    Bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern kann es sinnvoll sein, die angeblichen Ansprüche auf Umsatzsteuererstattung, bzw. die Rückzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu pfänden. Diese mitunter nicht unerheblichen Beträge lassen sich mithilfe des amtlichen PfÜB-Formulars pfänden. Bei der Benutzung des Formulars sind, zumindest für den unerfahrenen Gläubiger, ein paar kleine Hürden zu nehmen. Wer sich jedoch die folgenden Informationen durchliest, wird mit Sicherheit bei dem nächsten Pfändungsversuch ein paar Chancen mehr auf einen Pfändungserfolg haben.

    Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt

    Bei der Frage nach dem Drittschuldner muss im Vorfeld geklärt worden sein, welches Finanzamt für den Schuldner zuständig ist. Bei allen anderen Finanzämtern läuft jeder Pfändungsversuch gegen diesen Schuldner ins Leere. In der Regel reicht bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern ein Blick ins Impressum der jeweiligen Webseite oder ein Blick auf die Geschäftspapiere. Sollten beide Wege nicht möglich sein, ist eine Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern eine weitere Möglichkeit, die UST-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Solange das für den Schuldner zuständige Finanzamt nicht bekannt ist, hat eine Pfändung keinen Sinn. Es verhält sich ähnlich, wie bei der Pfändung eines Bankkontos: Es reicht die Kenntnis der Bank. Das spezielle Konto muss nicht bekannt sein.

    Tücke im PfÜB Formular

    Die meisten Fehler im Zusammenhang mit der Pfändung der Umsatzsteuererstattung entstehen beim ankreuzen des korrekten Anspruches. Denn der Anspruch ist nicht über den Punkt „Anspruch an Finanzamt“, sondern über den Punkt G zu stellen. Er ist also als Anspruch gegen weitere Drittschuldner zu stellen. Es besteht zwar im Nachgang die Möglichkeit, die Angaben zu korrigieren, dies ist jedoch mit enormem Aufwand verbunden und verhindert unter Umständen den zeitnahen Zugriff auf eine anstehende Umsatzsteuererstattung.

    Präzisierung notwendig

    Es ist nicht ausreichend, die angebliche Umsatzsteuer zu pfänden. Vielmehr muss der Anspruch soweit präzisiert werden, dass sich aus der Formulierung eindeutig ergibt, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt. Ferner sind exakt die Zeiträume zu benennen, die gepfändet werden sollen.

    In der Regel sind diese Zahlen und Daten jedoch vorhanden, wenn der Schuldner ordentlich exploriert worden ist.

    Musterformulierung Umsatzsteuererstattung pfänden

    Pfändung des Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

    Aus dem „Anspruch“ in „Höhe des Anspruches“, sowie der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses, pfänden wir die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das „zuständiges Finanzamt des Schuldners“.

    GEPFÄNDET WERDEN:
    • Auszahlung Überschuss
    • Überzahlung aus USt.-Voranmeldungen

    Zu pfändende Kalenderjahre: „Angabe der Kalenderjahre“.

    Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

  • Bankkonto pfänden

    Bankkonto pfänden

    Seit der Einführung des Rechtes auf Eröffnung eines Kontos (Basiskonto vom 29.06.2016), ist die Zahl der Menschen ohne Bankkonto erheblich geschrumpft. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner bei einer Bank ein Konto unterhält, ist damit sehr hoch. Was liegt also näher, als die Pfändung des mutmaßlichen Kontosaldos oder etwaiger Dispositionsrahmen? Wie das funktioniert, welche Informationen mindestens benötige werden und wie das eventuelle Guthaben den Besitzer wechselt, erfahren Sie in diesem kurzen Beitrag.

    Bankkonto auf Verdacht pfänden

    Entgegen der allgemeinen Annahme, die genaue Kontonummer des Schuldners müsse bekannt sein, ist es tatsächlich so, dass die Kenntnis der Bank vollkommen ausreicht. Grundsätzlich können bei jeder Bank, bzw. deren Filiale alle mutmaßlichen Konten des Schuldners quasi »blind« gepfändet werden. Das hat den enormen Vorteil, dass im Rahmen der Pfändung nicht nur Giro-Konten, sondern auch Spar- und sonstige Konten mitgepfändet werden. Zwar fallen für jede Bank Kosten an, diese sind aber in der Regel recht gering und können im Rahmen eines einzigen Auftrages zusammengefasst werden.

    Eigentlich sollte es heute nicht mehr vorkommen, dass die Banken sich bezüglich der gewünschten Auskunft auf das Bankgeheimnis berufen. Sollte dies doch mal passieren, ist es gut zu wissen, dass das Bankgeheimnis nur den Kunden vor seiner Bank schützt, nicht jedoch anzuwenden ist, wenn Rechte Dritter – in diesem Fall der berechtige Anspruch des Gläubigers – zu berücksichtigen sind. Dies macht es erheblich einfacher, bei einer gewissen Anzahl in Frage kommender Banken einen Pfändungsversuch zu unternehmen. Oft ist nämlich der Gläubiger wesentlich näher am Schuldner dran und erfährt durch Dritte, dass dieser Zahlungen zu erwarten hat. Selbst, wenn der Schuldner von der anstehenden Pfändung „Wind bekommen“ sollte, ist in den meisten Fällen die Umleitung der zu erwartenden Zahlungsströme nicht mehr möglich.

    Banken müssen Auskunft geben

    Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht, keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Durch den Pfändungsversuch erhält der Gläubiger also verlässlich Auskunft über eventuelle Konten. Selbst die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes, welches das kontoführende Institut erfolgreich von einer Auszahlung abhält, können damit wesentlich erfolgreicher eingesetzt werden.

    Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

    Umfang der Auskunft

    Von besonderem Interesse sind hierbei folgende Angaben der Bank:

    • Es besteht ein Konto und die Kontonummer wird an den Antragsteller übermittelt.
    • Es bestehen außerdem weitere Konten oder gar ein Schließfach.
    • Bei einem überzogenen Konto ist die Bank lediglich verpflichtet einen Saldo von Null auszuweisen, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
    • Jedwedes Guthaben muss von der Bank mitgeteilt werden.
    • Sollte die Bank eigene Ansprüche vorbringen, so sind diese nachvollziehbar zu benennen.
    • Speziell der Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen über einen begrenzten Zeitraum – in der Regel maximal sechs Monate – bringt dem Gläubiger u.U. weitere Erkenntnisse über pfändungswürdige Ansprüche.
    • Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann zudem der Anspruch auf Rückübertragung von bestellten Grundschulden interessant sein. Bei Kenntnis solcher Umstände, lohnt sich immer die weitergehende Recherche.

    Angaben der Bank nach Treu und Glaube

    Banken müssen die Angaben, die durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt wurden, grundsätzlich nicht an Eides statt versichern. Da die Angaben jedoch den Anforderungen nach Treu und Glauben standhalten müssen und die Bank sich bei nachweislichen Verstößen gegen ihre Auskunftspflicht schadensersatzpflichtig macht, ist eher nicht von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Auskünften auszugehen. Sollten jedoch an den Angaben der Bank berechtigte Zweifel bestehen, ist es möglich, die Bank unter entsprechendem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen und notfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes weitere Auskünfte einzufordern.

    FAZIT

    In Zeiten, in denen die Sachpfändung mehr und mehr an Bedeutung verliert, ist die Pfändung eines Bankkontos im wahrsten Sinne des Wortes bares Geld wert. Speziell die geringen Kosten und die Möglichkeit im Rahmen eines vorläufigen Zahlungsverbotes binnen Tagen ein Konto für den Zugriff durch den Schuldner zu sperren, machen die Kontopfändung zu einem hochwirksamen Instrument im Rahmen der Forderungsbeitreibung.

  • Müssen Schulden bezahlt werden?

    Müssen Schulden bezahlt werden?

    Es ist aus mehreren Gründen wichtig, dass Sie Ihre Schulden bezahlen. In erster Linie kann die Nichtbezahlung Ihrer Schulden schwerwiegende Folgen haben, sowohl in finanzieller als auch in rechtlicher Hinsicht. Je nach Art Ihrer Schulden und den Umständen der Nichtzahlung können Sie von Ihren Gläubigern verklagt werden, Ihr Lohn kann gepfändet werden oder es droht sogar eine Strafanzeige.

    Die Begleichung Ihrer Schulden ist auch für Ihre Kreditwürdigkeit wichtig. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann dies Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, was es Ihnen erschweren kann, in Zukunft Geld zu leihen. Dadurch kann es für Sie schwieriger und teurer werden, eine Hypothek, einen Autokredit oder andere Kredite zu erhalten, die Sie möglicherweise benötigen.

    Schließlich ist die Begleichung Ihrer Schulden eine Frage der persönlichen Verantwortung und Integrität. Wenn Sie sich Geld leihen, gehen Sie einen Vertrag mit Ihrem Gläubiger ein, in dem Sie sich verpflichten, die Schulden gemäß den Vertragsbedingungen zurückzuzahlen. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann dies Ihren Ruf schädigen und es Ihnen erschweren, gute Beziehungen zu Ihren Gläubigern aufzubauen und zu pflegen.

    Wofür benötige ich eine gute Kreditwürdigkeit?

    Eine gute Kreditwürdigkeit ist aus einer Reihe von Gründen wichtig. In erster Linie wird eine gute Kreditwürdigkeit in der Regel verlangt, um Geld zu leihen. Wenn Sie einen Kredit, eine Kreditkarte oder eine andere Form von Kredit beantragen, prüfen die Kreditgeber in der Regel Ihre Kreditwürdigkeit, um festzustellen, ob Sie ein gutes Risiko darstellen. Wenn Sie eine gute Kreditwürdigkeit haben, ist es wahrscheinlicher, dass Ihnen der gewünschte Kredit bewilligt wird, und Sie haben möglicherweise auch Anspruch auf bessere Zinssätze und andere Konditionen.

    Eine gute Kreditwürdigkeit ist auch für andere Aspekte Ihres finanziellen Lebens wichtig. So prüfen beispielsweise Vermieter, Versorgungsunternehmen und andere Unternehmen Ihre Kreditwürdigkeit, wenn Sie Dienstleistungen beantragen. Wenn Sie eine gute Kreditwürdigkeit haben, ist es wahrscheinlicher, dass Ihr Antrag bewilligt wird, und Sie haben möglicherweise auch Anspruch auf bessere Tarife und Bedingungen.

    Schließlich kann eine gute Kreditwürdigkeit auch in anderer Hinsicht von Vorteil sein. Zum Beispiel können Versicherungsgesellschaften Ihre Kreditwürdigkeit bei der Festlegung Ihrer Prämie berücksichtigen, und einige Arbeitgeber können Ihre Kreditwürdigkeit im Rahmen ihres Einstellungsverfahrens überprüfen. Generell kann eine gute Kreditwürdigkeit dazu beitragen, Ihnen Türen und Möglichkeiten zu öffnen, und es Ihnen erleichtern, Ihre Finanzen zu verwalten und Ihre finanziellen Ziele zu erreichen.

    Wirken sich Schulden auf meinen Arbeitsplatz aus?

    Es wird immer üblicher, dass Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens die Kreditwürdigkeit von Bewerbern prüfen. Auch wenn dies nicht von allen Arbeitgebern praktiziert wird und die Gesetze, die den Einsatz von Bonitätsprüfungen durch Arbeitgeber regeln, von Bundesland zu Bundesland variieren, ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass Ihre Kreditwürdigkeit ein Faktor dafür sein kann, ob Sie eine Stelle angeboten bekommen.

    Es gibt einige Gründe, warum Arbeitgeber Ihre Kreditwürdigkeit prüfen können. In einigen Fällen kann Ihre Kreditwürdigkeit ein Hinweis auf Ihre finanzielle Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit sein. Wenn Sie sich beispielsweise für eine Stelle bewerben, bei der es um den Umgang mit Geld oder die Verwaltung von Vermögenswerten geht, möchte ein Arbeitgeber wissen, ob Sie in der Lage sind, Ihre eigenen Finanzen zu verwalten.

    In anderen Fällen ist der Arbeitgeber an Ihrer Kreditwürdigkeit interessiert, weil sie für die Stelle, auf die Sie sich bewerben, relevant sein kann. Wenn Sie sich beispielsweise für eine Stelle in der Finanzbranche bewerben, kann Ihre Kreditwürdigkeit als Teil Ihrer Gesamtqualifikation betrachtet werden.

    Es ist wichtig zu wissen, dass ein Arbeitgeber, der Ihre Kreditwürdigkeit prüft, zuerst Ihre Erlaubnis einholen muss und Ihnen eine Kopie des erhaltenen Berichts aushändigen muss. Wenn Sie glauben, dass Ihre Kreditwürdigkeit bei der Entscheidung des Arbeitgebers, Sie nicht einzustellen, eine Rolle gespielt hat, haben Sie das Recht, die Richtigkeit des Berichts anzufechten.

  • Lange Nase bei wirtschaftlich Berechtigtem?

    Lange Nase bei wirtschaftlich Berechtigtem?

    Kreatives Kontomodell: ich bin nur wirtschaftlich Berechtigter!

    Es passiert immer mal wieder, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Auftrages Daten über den Schuldner als ausschließlich „wirtschaftlich Berechtigten“ zurückgibt. Auf den ersten Blick ist diese Auskunft für den Gläubiger ein Schlag ins Gesicht. Der Schuldner hat kein eigenes Konto, sondern er bedient sich in unbekannter Höhe aus dem Konto eines Dritten. Viele Schuldner wägen sich mit einem solchen „Kontomodell“ in Sicherheit.

    Ich zahl die Schulden nicht, die wo ich hab!

    Originalkommentar eines „alten“ Schuldners.

    Obwohl dem Schuldner teilweise erhebliche Einkünfte zufließen, ist dem Gläubiger der Zugriff auf dieses Vermögen verwährt. Das bezogene Konto gehört einem Dritten und gegen diesen wirkt der erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht.
    Es soll Schuldner geben, die sich bereits seit Jahrzehnten so eingerichtet haben. Selbst ein Kontokarte kann der Schuldner besitzen und sich in der Öffentlichkeit dem Anschein hingeben, vermögend zu sein.

    Der scheinbare Nachteil

    Zu recht ist das für die vielen Gläubiger ein Ärgernis. Aber, wie in vielen ähnlichen Fällen gibt es Mittel und Wege auch diese „Vollzugsbremse“ zu lösen. Es gehört zwar ein wenig Recherchearbeit dazu, aber, wenn dem Schuldner nachgewiesen werden kann, dass ein Teil des Geldes auf dem Konto des Dritten aus seinen regelmäßigen Einkünften stammt, ist die Tür wieder offen. Und in vielen Fällen fließen beispielsweise Renten oder sonstige regelmäßige Einnahmen auf das Konto der Ehefrau.

    Pfändungsgrenze futsch – das tut weh!

    Dabei ist es sogar egal, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Selbst üblicherweise pfändungsgeschützte Quellen unterliegen dann der vollständigen Pfändbarkeit.

    Frohes pfänden

    Sollte ein Gläubiger positive Kenntnis davon haben, dass ein Schuldner Einkünfte über das Konto eines Dritten laufen lässt, ist das erst mal gut! Der Vorteil in diesem Fall ist nämlich der fehlende Pfändungsschutz, der sich auch nachträglich nicht mehr installieren lässt. Sobald Zahlungen, die eigentlich dem Schuldner zustehen auf das Konto eines Dritten erfolgen, kann beim Dritten dieses Geld gepfändet werden. Dies geht sogar bis zu mehreren Jahren rückwirkend!

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