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Zinsen vergessen? Hilfe naht!

Verzugszinsen nicht tituliert? – Nichts leichter als das!

Vor einigen Tagen wurden wir von einem Mandanten beauftragt, eine titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Mandant hatte die Forderung selbst titulieren lassen und bereits vor unserer Beauftragung einen Vollstreckungsversuch unternommen. Erst im Rahmen seines Vollstreckungsversuches fiel ihm dann auf, dass er die Verzugszinsen im gerichtlichen Mahnverfahren schlichtweg nicht mit titulieren lassen hat.

Der Gerichtsvollzieher prüft die Ansprüche!

Der Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid wurden beantragt, erlassen und auch ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat, stellt sich heraus, dass schlichtweg vergessen wurde, die Verzugszinsen ebenfalls geltend zu machen. Tatsächlich wurde der Titel nur hinsichtlich der Hauptforderung erlassen.

Versuch der Nachbesserung schlug fehl

Der unmittelbar anschließende Versuch des Mandanten, auch die Verzugszinsen titulieren zu lassen, scheiterte. Auf Nachfrage teilte das Gericht mit, da das Verfahren durch den Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides bereits abgeschlossen sei, könne eine „nachträgliche Änderung“ nicht mehr vorgenommen werden. Etwaige Zinsen können nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Aussage klingt für jeweils betroffene Gläubiger enttäuschend, ist aber in der Regel richtig:

Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, schnell über einen Anspruch zu entscheiden und einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Mit dem Erlass und der ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Weitere Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Unter bestimmten Umständen kann der Gläubiger eine „nachträgliche Änderung“ beantragen, wenn er nachweisen kann, dass ihm bei der Antragstellung ein Fehler unterlaufen ist, der sich auf das Verfahren ausgewirkt hat. In diesem Fall kann das Gericht den Titel ändern oder ergänzen, um den Fehler zu beheben.

Verzugszinsen fallen nicht unter Ausnahme

In diesem konkreten Fall wäre es schwierig, die entgangenen Zinsen nun in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, ohne dass es sich um eine Hauptforderung handelt. Der Gläubiger müsste einen neuen Anspruch geltend machen und ein neues Verfahren einleiten. Dies wäre mit einem zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden, der durch eine Korrektur des Fehlers bereits im Mahnverfahren hätte vermieden werden können.

Notwendige Kosten prüfen!

Da es sich bei den Verzugszinsen jedoch nicht um eine unter die Einreden fallende Forderung handelt, greift ein Antrag auf nachträgliche Titulierung ins Leere. Für diesen Anspruch ist ein gesondertes gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen. Umstritten ist allerdings, ob die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Schuldner auferlegt werden können. Schließlich hat der Schuldner mit der fehlerhaften Forderungsanmeldung nichts zu tun.

Es empfiehlt sich immer, bei der Beantragung eines Mahnbescheids sorgfältig zu prüfen, ob alle Ansprüche und Forderungen korrekt aufgeführt sind.

Wird ein Fehler festgestellt, sollte dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. So kann der Fehler noch im laufenden Verfahren korrigiert werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Gläubiger in eine ähnliche Situation wie im vorliegenden Fall gerät.

Können im Mahnverfahren Verzugszinsen geltend gemacht werden?

Ja, Verzugszinsen können im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Verzugszinsen entstehen, wenn der Schuldner eine Zahlung nicht fristgerecht leistet und dadurch in Verzug gerät. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz, der regelmäßig angepasst wird.

Viel Platz im Mahnbescheidsantrag

Im Rahmen des Mahnverfahrens hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Höhe der Verzugszinsen in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids anzugeben und damit in den Titel aufnehmen zu lassen. Dazu muss er die Höhe der Verzugszinsen und den Zeitraum, für den die Zinsen berechnet werden sollen, angeben.

Rechtsmittel für den Schuldner

Nach Erlass des Mahnbescheids und dessen Zustellung an den Schuldner kann dieser innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, folgt für den Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser ist ebenfalls mit einer 14-tägigen Einspruchsfrist für den Schuldner versehen. Erst, wenn beide Rechtsmittel vom Schuldner nicht genutzt werden, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils. Das bedeutet, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken und auch Verzugszinsen geltend machen kann.

Erst Widerspruch, dann Einspruch möglich!

Widerspricht der Schuldner jedoch dem Mahnbescheid oder legt Einspruch gegen den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ein, ist der Gläubiger darauf angewiesen, seinen Anspruch im Rahmen eines ordentlichen Klageverfahrens vor Gericht geltend zu machen. Dabei kann er nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Verzugszinsen geltend machen.

Es empfiehlt sich daher, bereits im Mahnverfahren alle Ansprüche und Forderungen genau zu prüfen und in den Mahnbescheidsantrag aufzunehmen. Auf diese Weise können die Verzugszinsen rechtzeitig geltend gemacht werden und der Gläubiger kommt schneller zu seinem Recht.

Sollten Sie bei ihrem Mahnbescheidsantrag die Verzugszinsen vergessen haben, können Sie diese in einem weiteren Mahnbescheidsverfahren selbständig geltend machen. Ob die dadurch entstehenden Kosten in einem Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen, ist natürlich Ermessenssache

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