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PayPal lädt zum plündern ein

Sinn und Unsinn der Pfändung von PayPal-Konten: Perspektive des Gläubigers

In der heutigen digitalen Wirtschaft nimmt die Bedeutung von Online-Zahlungsplattformen wie PayPal kontinuierlich zu. Dies wirft die Frage auf, inwieweit diese Konten im Rahmen der Zwangsvollstreckung für Gläubiger von Interesse sind. Denn, schnell gehen die Pferde mit den Gläubigern durch, wenn es heißt, der Schuldner unterhält ein PayPal-Konto und da lässt er angeblich seine gesamten Einnahmen drüber laufen.

Praxisbeispiel:

Nehmen wir an, ein Gläubiger hat einen rechtskräftigen Titel gegen einen Schuldner. Der Schuldner gibt bei der Vermögensauskunft an, ein PayPal-Konto zu besitzen. Der Gläubiger entscheidet sich, dieses Konto zu pfänden. Dabei stößt er jedoch auf mehrere Herausforderungen.

Herausforderungen und Risiken:

  1. Rechtslage: PayPal-Konten werden in Luxemburg verwaltet. Das Problem dabei ist, dass ein in Deutschland erwirkter Titel nicht unmittelbar in Luxemburg vollstreckt werden kann, wenn sich der Drittschuldner (in diesem Fall PayPal) darauf beruft, dass nur ein europäischen Zahlungsbefehl akzeptiert wird. PayPal macht es hier den Gläubigern unnötig schwer: Statt einen Titel zu akzeptieren, der nach europäischem Recht umgeschrieben werden kann, besteht PayPal auf einem sogenannten europäischen Zahlungsbefehl. Dies führt für den Gläubiger zu doppelten Kosten, da in den meisten Fällen lediglich ein Vollstreckungsbescheid vorliegt.
  2. Kostenaufwand: Die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheides auf einen europäischen Zahlungsbefehl kann für den Gläubiger teuer werden. Diese Kosten müssen in der Regel vorgestreckt werden, ohne Gewähr, dass die Pfändung erfolgreich sein wird.
  3. Erfolgsaussichten: Häufig sind PayPal-Konten nur kurzfristig mit Guthaben versehen. Besteht zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben, verläuft der Pfändungsversuch ins Leere. Außerdem wird der Schuldner, in Anbetracht des gepfändeten Kontos, keine weiteren Zahlungen über dieses Konto abwickeln. In Anbetracht dessen, dass es keinen wirklichen Aufwand darstellt bei PayPal ein Konto zu eröffnen, ist das die logische Schlussfolgerung.
  4. Weiterberechnung der Kosten: Sollte die Pfändung erfolglos bleiben, stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner in Rechnung stellen darf. Das kann von den spezifischen Umständen des Falls abhängen und ist rechtlich nicht immer eindeutig. Theoretisch kann sich der Schuldner auf den Standpunkt stellen, dass dem Gläubiger im Rahmen der Vermögensauskunft das Vorhandensein des PayPal-Kontos eingeräumt wurde und bereits dort bekannt war, dass es an einem nennenswerten Guthaben mangelt. In diesem Fall muss im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers davon ausgegangen werden, dass der Schuldner die gesamten Kosten für die Pfändung nicht zu tragen hat.

Fazit:

Obwohl die Pfändung eines PayPal-Kontos theoretisch eine Möglichkeit für Gläubiger darstellt, an das Vermögen des Schuldners zu kommen, ist sie in der Praxis mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden. Die Erfolgsaussichten sind oft gering, insbesondere wenn der Schuldner sein Konto nicht regelmäßig nutzt oder dort kein dauerhaftes Guthaben hält. Gläubiger sollten daher sorgfältig abwägen, ob der Aufwand und die Kosten einer solchen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Ertrag stehen. In vielen Fällen könnte es effizienter sein, alternative Wege der Zwangsvollstreckung zu prüfen.

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