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Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger
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  • Inkassobranche wächst auch 2022 überdurchschnittlich

    Inkassobranche wächst auch 2022 überdurchschnittlich

    Die Inkassobranche bearbeitete auch im Jahr 2022 wieder Forderungen im zweistelligen Millionenbereich. Wobei diese Zahlen lediglich die Forderungen für 2022 betreffen und nur, sofern diese außergerichtlich bearbeitet wurden. Die geringe Quote von rund 10 % der Fälle, die final gerichtlich entschieden werden mussten, ist wieder ein Indiz für die Entlastung der ordentlichen Gerichte. Im Umkehrschluss mussten dadurch viele Millionen Forderungen nicht gerichtlich geklärt werden und führten damit zu einer massiven Entlastung der sowieso schon überlasteten deutschen Justiz. Wie bereits diverse Studien (Seitz, Stahrenberg) zeigen, spielt das wirtschaftliche Interesse des Inkassodienstleisters hierbei eine besondere Rolle. Es folgt der vereinfachten Annahme, dass nicht vor Gericht ziehen will, wer nichts vor Gericht verdienen kann! Im Umkehrschluss ist also das Interesse einer außergerichtlichen Einigung für die hohe vorgerichtliche Erledigungsquote verantwortlich.

    Inkassobranche verwaltet hohe Milliardenbeträge

    Inkassodienstleister dürfen ihre Mandanten nicht gerichtlich vertreten. Dieser augenscheinliche Nachteil ist tatsächlich für die Gläubiger ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Aus diesem Grund kann der Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Register gezogen werden, um eine Forderung außergerichtlich auszugleichen. Diesem Umstand ist das immense Wachstum der gesamten Branche zuzuschreiben. Zahlen des BFIF zu Folge, soll der aktuell verwaltete Forderungsbestand aller Inkassounternehmer zusammen einem Betrag von 60 Milliarden Euro entsprechen. In diesem Betrag sind sowohl die aktuellen Forderungen des laufenden Jahres, als auch die tiulierten Forderungen der letzten Jahre enthalten. Nichtsdestotrotz zeigt dieser immense Betrag, wieviel Kapital dem Wirtschaftsmarkt entzogen wird, wenn Schuldner sich entscheiden, Forderungen nicht zu bezahlen.

    Vorgerichtlich schnell erledigt!
    Inkassodienstleister dürfen Ihre Mandanten nicht vor Gericht vertreten. Dies führt dazu, dass jeder Inkassodienstleister Forderungen vorgerichtlich erledigen möchte.

    Trotz der ganzen imposanten Zahlen ist das Wachstum Branchenexperten zu folge in erster Linie auf die enge Zusammenarbeit zwischen Rechtsdienstleister und Mandant zurückzuführen. Inkassounternehmer verstehen sich mehr denn je, als verlängerter Arm ihres Mandanten. Im Vordergrund steht bei vielen die Erhaltung der Geschäftsbeziehung. Was nicht selten zu einer kompletten Auslagerung des Mahnwesens vom Mandanten auf den Inkassounternehmer zur Folge hat.

    Lukrativer Arbeitsmarkt

    Die Inkassobranche als Arbeitgeber ist ebenfalls mit zweistelligen Wachstumsraten gesegnet. Während mit Sicherheit die gute Auftragslage zur starken Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt führt, ist auch die Vielfalt für viele Arbeitnehmer ein Aspekt. Viele IKU bilden sowohl Rechtsanwaltsfachangestellte als auch Bürokaufleute aus. Die breite Palette an notwendigem Wissen führt für die Arbeitnehmer zu überdurchschnittlich hohem Einkommen. Auch die Quote der Auszubildenden, die nach der Abschlussprüfung in die Festanstellung übernommen werden, spielt für viele Berufsanfänger eine wichtige Rolle.

    Das Berufsbild des Inkassosachbearbeiters

    Ein Inkassosachbearbeiter ist für das Einziehen von offenen Forderungen zuständig. Seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind vielfältig. Die wichtigsten Kompetenzen, die einen erfolgreichen Inkassosachbearbeiter ausmachen, sind:

    1. Kommunikationsfähigkeit: Ein Inkassosachbearbeiter verfügt über ausgezeichnete kommunikative Fähigkeiten. Er kommuniziert effektiv mit Schuldnern, auch in schwierigen Situationen. Er ist freundlich, aber dennoch bestimmt, um Schuldnern bei der Begleichung ihrer Schulden zu helfen.
    2. Kenntnisse im Forderungsmanagement: Ein Inkassosachbearbeiter verfügt über fundierte Kenntnisse im Forderungsmanagement, um den gesamten Inkasso-Prozess von der Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung durchzuführen.
    3. Analytische Fähigkeiten: Inkassosachbearbeiter sind in der Lage sein, komplexe Fälle zu analysieren und die bestmöglichen Strategien zu entwickeln, um Forderungen erfolgreich einzuziehen.
    4. Rechtliche Kenntnisse: Ein Inkassosachbearbeiter nutzt seine Kenntnisse im Bereich des Vertrags- und Insolvenzrechts, sowie der relevanten Verfahrens- und Vollstreckungsvorschriften, um die Durchführung aller Inkassomaßnahmen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
    5. Kundenorientierung: Ein hohes Maß an Kundenorientierung trägt zu einer langfristigen Kundenbeziehung bei. Er ist immer bemüht, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Dabei sind sowohl die Geschäftsinteressen des Gläubigers, als auch die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners im Auge zu behalten.

    Der Beruf eines Inkassosachbearbeiters ist in hohem Maße vielfältig: Insgesamt erfordert er eine Kombination aus rechtlichen Kenntnissen, sozialer Kompetenz, analytischem Denken und Kundenorientierung.

  • Umsatzsteuererstattung pfänden

    Umsatzsteuererstattung pfänden

    Bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern kann es sinnvoll sein, die angeblichen Ansprüche auf Umsatzsteuererstattung, bzw. die Rückzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu pfänden. Diese mitunter nicht unerheblichen Beträge lassen sich mithilfe des amtlichen PfÜB-Formulars pfänden. Bei der Benutzung des Formulars sind, zumindest für den unerfahrenen Gläubiger, ein paar kleine Hürden zu nehmen. Wer sich jedoch die folgenden Informationen durchliest, wird mit Sicherheit bei dem nächsten Pfändungsversuch ein paar Chancen mehr auf einen Pfändungserfolg haben.

    Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt

    Bei der Frage nach dem Drittschuldner muss im Vorfeld geklärt worden sein, welches Finanzamt für den Schuldner zuständig ist. Bei allen anderen Finanzämtern läuft jeder Pfändungsversuch gegen diesen Schuldner ins Leere. In der Regel reicht bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern ein Blick ins Impressum der jeweiligen Webseite oder ein Blick auf die Geschäftspapiere. Sollten beide Wege nicht möglich sein, ist eine Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern eine weitere Möglichkeit, die UST-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Solange das für den Schuldner zuständige Finanzamt nicht bekannt ist, hat eine Pfändung keinen Sinn. Es verhält sich ähnlich, wie bei der Pfändung eines Bankkontos: Es reicht die Kenntnis der Bank. Das spezielle Konto muss nicht bekannt sein.

    Tücke im PfÜB Formular

    Die meisten Fehler im Zusammenhang mit der Pfändung der Umsatzsteuererstattung entstehen beim ankreuzen des korrekten Anspruches. Denn der Anspruch ist nicht über den Punkt „Anspruch an Finanzamt“, sondern über den Punkt G zu stellen. Er ist also als Anspruch gegen weitere Drittschuldner zu stellen. Es besteht zwar im Nachgang die Möglichkeit, die Angaben zu korrigieren, dies ist jedoch mit enormem Aufwand verbunden und verhindert unter Umständen den zeitnahen Zugriff auf eine anstehende Umsatzsteuererstattung.

    Präzisierung notwendig

    Es ist nicht ausreichend, die angebliche Umsatzsteuer zu pfänden. Vielmehr muss der Anspruch soweit präzisiert werden, dass sich aus der Formulierung eindeutig ergibt, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt. Ferner sind exakt die Zeiträume zu benennen, die gepfändet werden sollen.

    In der Regel sind diese Zahlen und Daten jedoch vorhanden, wenn der Schuldner ordentlich exploriert worden ist.

    Musterformulierung Umsatzsteuererstattung pfänden

    Pfändung des Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

    Aus dem „Anspruch“ in „Höhe des Anspruches“, sowie der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses, pfänden wir die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das „zuständiges Finanzamt des Schuldners“.

    GEPFÄNDET WERDEN:
    • Auszahlung Überschuss
    • Überzahlung aus USt.-Voranmeldungen

    Zu pfändende Kalenderjahre: „Angabe der Kalenderjahre“.

    Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

  • Bankkonto pfänden

    Bankkonto pfänden

    Seit der Einführung des Rechtes auf Eröffnung eines Kontos (Basiskonto vom 29.06.2016), ist die Zahl der Menschen ohne Bankkonto erheblich geschrumpft. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner bei einer Bank ein Konto unterhält, ist damit sehr hoch. Was liegt also näher, als die Pfändung des mutmaßlichen Kontosaldos oder etwaiger Dispositionsrahmen? Wie das funktioniert, welche Informationen mindestens benötige werden und wie das eventuelle Guthaben den Besitzer wechselt, erfahren Sie in diesem kurzen Beitrag.

    Bankkonto auf Verdacht pfänden

    Entgegen der allgemeinen Annahme, die genaue Kontonummer des Schuldners müsse bekannt sein, ist es tatsächlich so, dass die Kenntnis der Bank vollkommen ausreicht. Grundsätzlich können bei jeder Bank, bzw. deren Filiale alle mutmaßlichen Konten des Schuldners quasi »blind« gepfändet werden. Das hat den enormen Vorteil, dass im Rahmen der Pfändung nicht nur Giro-Konten, sondern auch Spar- und sonstige Konten mitgepfändet werden. Zwar fallen für jede Bank Kosten an, diese sind aber in der Regel recht gering und können im Rahmen eines einzigen Auftrages zusammengefasst werden.

    Eigentlich sollte es heute nicht mehr vorkommen, dass die Banken sich bezüglich der gewünschten Auskunft auf das Bankgeheimnis berufen. Sollte dies doch mal passieren, ist es gut zu wissen, dass das Bankgeheimnis nur den Kunden vor seiner Bank schützt, nicht jedoch anzuwenden ist, wenn Rechte Dritter – in diesem Fall der berechtige Anspruch des Gläubigers – zu berücksichtigen sind. Dies macht es erheblich einfacher, bei einer gewissen Anzahl in Frage kommender Banken einen Pfändungsversuch zu unternehmen. Oft ist nämlich der Gläubiger wesentlich näher am Schuldner dran und erfährt durch Dritte, dass dieser Zahlungen zu erwarten hat. Selbst, wenn der Schuldner von der anstehenden Pfändung „Wind bekommen“ sollte, ist in den meisten Fällen die Umleitung der zu erwartenden Zahlungsströme nicht mehr möglich.

    Banken müssen Auskunft geben

    Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht, keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Durch den Pfändungsversuch erhält der Gläubiger also verlässlich Auskunft über eventuelle Konten. Selbst die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes, welches das kontoführende Institut erfolgreich von einer Auszahlung abhält, können damit wesentlich erfolgreicher eingesetzt werden.

    Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

    Umfang der Auskunft

    Von besonderem Interesse sind hierbei folgende Angaben der Bank:

    • Es besteht ein Konto und die Kontonummer wird an den Antragsteller übermittelt.
    • Es bestehen außerdem weitere Konten oder gar ein Schließfach.
    • Bei einem überzogenen Konto ist die Bank lediglich verpflichtet einen Saldo von Null auszuweisen, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
    • Jedwedes Guthaben muss von der Bank mitgeteilt werden.
    • Sollte die Bank eigene Ansprüche vorbringen, so sind diese nachvollziehbar zu benennen.
    • Speziell der Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen über einen begrenzten Zeitraum – in der Regel maximal sechs Monate – bringt dem Gläubiger u.U. weitere Erkenntnisse über pfändungswürdige Ansprüche.
    • Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann zudem der Anspruch auf Rückübertragung von bestellten Grundschulden interessant sein. Bei Kenntnis solcher Umstände, lohnt sich immer die weitergehende Recherche.

    Angaben der Bank nach Treu und Glaube

    Banken müssen die Angaben, die durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt wurden, grundsätzlich nicht an Eides statt versichern. Da die Angaben jedoch den Anforderungen nach Treu und Glauben standhalten müssen und die Bank sich bei nachweislichen Verstößen gegen ihre Auskunftspflicht schadensersatzpflichtig macht, ist eher nicht von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Auskünften auszugehen. Sollten jedoch an den Angaben der Bank berechtigte Zweifel bestehen, ist es möglich, die Bank unter entsprechendem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen und notfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes weitere Auskünfte einzufordern.

    FAZIT

    In Zeiten, in denen die Sachpfändung mehr und mehr an Bedeutung verliert, ist die Pfändung eines Bankkontos im wahrsten Sinne des Wortes bares Geld wert. Speziell die geringen Kosten und die Möglichkeit im Rahmen eines vorläufigen Zahlungsverbotes binnen Tagen ein Konto für den Zugriff durch den Schuldner zu sperren, machen die Kontopfändung zu einem hochwirksamen Instrument im Rahmen der Forderungsbeitreibung.

  • Müssen Schulden bezahlt werden?

    Müssen Schulden bezahlt werden?

    Es ist aus mehreren Gründen wichtig, dass Sie Ihre Schulden bezahlen. In erster Linie kann die Nichtbezahlung Ihrer Schulden schwerwiegende Folgen haben, sowohl in finanzieller als auch in rechtlicher Hinsicht. Je nach Art Ihrer Schulden und den Umständen der Nichtzahlung können Sie von Ihren Gläubigern verklagt werden, Ihr Lohn kann gepfändet werden oder es droht sogar eine Strafanzeige.

    Die Begleichung Ihrer Schulden ist auch für Ihre Kreditwürdigkeit wichtig. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann dies Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, was es Ihnen erschweren kann, in Zukunft Geld zu leihen. Dadurch kann es für Sie schwieriger und teurer werden, eine Hypothek, einen Autokredit oder andere Kredite zu erhalten, die Sie möglicherweise benötigen.

    Schließlich ist die Begleichung Ihrer Schulden eine Frage der persönlichen Verantwortung und Integrität. Wenn Sie sich Geld leihen, gehen Sie einen Vertrag mit Ihrem Gläubiger ein, in dem Sie sich verpflichten, die Schulden gemäß den Vertragsbedingungen zurückzuzahlen. Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, kann dies Ihren Ruf schädigen und es Ihnen erschweren, gute Beziehungen zu Ihren Gläubigern aufzubauen und zu pflegen.

    Wofür benötige ich eine gute Kreditwürdigkeit?

    Eine gute Kreditwürdigkeit ist aus einer Reihe von Gründen wichtig. In erster Linie wird eine gute Kreditwürdigkeit in der Regel verlangt, um Geld zu leihen. Wenn Sie einen Kredit, eine Kreditkarte oder eine andere Form von Kredit beantragen, prüfen die Kreditgeber in der Regel Ihre Kreditwürdigkeit, um festzustellen, ob Sie ein gutes Risiko darstellen. Wenn Sie eine gute Kreditwürdigkeit haben, ist es wahrscheinlicher, dass Ihnen der gewünschte Kredit bewilligt wird, und Sie haben möglicherweise auch Anspruch auf bessere Zinssätze und andere Konditionen.

    Eine gute Kreditwürdigkeit ist auch für andere Aspekte Ihres finanziellen Lebens wichtig. So prüfen beispielsweise Vermieter, Versorgungsunternehmen und andere Unternehmen Ihre Kreditwürdigkeit, wenn Sie Dienstleistungen beantragen. Wenn Sie eine gute Kreditwürdigkeit haben, ist es wahrscheinlicher, dass Ihr Antrag bewilligt wird, und Sie haben möglicherweise auch Anspruch auf bessere Tarife und Bedingungen.

    Schließlich kann eine gute Kreditwürdigkeit auch in anderer Hinsicht von Vorteil sein. Zum Beispiel können Versicherungsgesellschaften Ihre Kreditwürdigkeit bei der Festlegung Ihrer Prämie berücksichtigen, und einige Arbeitgeber können Ihre Kreditwürdigkeit im Rahmen ihres Einstellungsverfahrens überprüfen. Generell kann eine gute Kreditwürdigkeit dazu beitragen, Ihnen Türen und Möglichkeiten zu öffnen, und es Ihnen erleichtern, Ihre Finanzen zu verwalten und Ihre finanziellen Ziele zu erreichen.

    Wirken sich Schulden auf meinen Arbeitsplatz aus?

    Es wird immer üblicher, dass Arbeitgeber im Rahmen des Einstellungsverfahrens die Kreditwürdigkeit von Bewerbern prüfen. Auch wenn dies nicht von allen Arbeitgebern praktiziert wird und die Gesetze, die den Einsatz von Bonitätsprüfungen durch Arbeitgeber regeln, von Bundesland zu Bundesland variieren, ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass Ihre Kreditwürdigkeit ein Faktor dafür sein kann, ob Sie eine Stelle angeboten bekommen.

    Es gibt einige Gründe, warum Arbeitgeber Ihre Kreditwürdigkeit prüfen können. In einigen Fällen kann Ihre Kreditwürdigkeit ein Hinweis auf Ihre finanzielle Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit sein. Wenn Sie sich beispielsweise für eine Stelle bewerben, bei der es um den Umgang mit Geld oder die Verwaltung von Vermögenswerten geht, möchte ein Arbeitgeber wissen, ob Sie in der Lage sind, Ihre eigenen Finanzen zu verwalten.

    In anderen Fällen ist der Arbeitgeber an Ihrer Kreditwürdigkeit interessiert, weil sie für die Stelle, auf die Sie sich bewerben, relevant sein kann. Wenn Sie sich beispielsweise für eine Stelle in der Finanzbranche bewerben, kann Ihre Kreditwürdigkeit als Teil Ihrer Gesamtqualifikation betrachtet werden.

    Es ist wichtig zu wissen, dass ein Arbeitgeber, der Ihre Kreditwürdigkeit prüft, zuerst Ihre Erlaubnis einholen muss und Ihnen eine Kopie des erhaltenen Berichts aushändigen muss. Wenn Sie glauben, dass Ihre Kreditwürdigkeit bei der Entscheidung des Arbeitgebers, Sie nicht einzustellen, eine Rolle gespielt hat, haben Sie das Recht, die Richtigkeit des Berichts anzufechten.

  • Reformation beim Insolvenzanfechtungsrecht

    Reformation beim Insolvenzanfechtungsrecht

    Insolvenzanfechtungsrecht: 10 Jahre zittern

    Viele Unternehmer haben schon Bekanntschaft gemacht mit Insolvenzverwaltern und dem Insolvenzanfechtungsrecht. Mit Insolvenzverwaltern die Kundenzahlungen zurückforderten, haben die wenigsten bis heute Bekanntschaft machen müssen. Aber, das bestehende Insolvenzrecht macht es den Insolvenzverwaltern sehr leicht, Zahlungen bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zurückzufordern, meinen viele Marktteilnehmer. Der Insolvenzverwalter greift hier auf die so genannte Vorsatzanfechtung zurück. Die Insolvenzverwalter stehen oft vor dem Problem, dass die vorhandenen Mittel für die Bezahlung von deren Tätigkeit bei weitem nicht ausreichend sind. Das liegt ja auch in der Natur der Sache, hätte doch das Unternehmen sonst keine Insolvenz angemeldet. Mit der Anfechtung von Verträgen mit vollständigem Leistungsausgleich (kongruente Deckung) verschaffen sich viele Insolvenzverwalter die notwendigen liquiden Mittel, um ein Insolvenzverfahren nicht mangels Masse ablehnen zu müssen. Die aktuelle Gesetzeslage zu Gunsten der Insolvenzverwalter stellt mehr und mehr ein großes Problem für die solventen Marktteilnehmer dar. Das hat auch der Gesetzgeber mittlerweile erkannt.

    Planungssicherheit für Unternehmer

    Die Insolvenz des Unternehmers ist eine Sache, die Rückforderung von Zahlungen, die teilweise bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit reichen sollen, jedoch eine ganz Andere. Denn, und das ist das große Problem, vor dieser Rückforderung kann man sich selbst dann nicht schützen, wenn man mit seinem Kunden Vorkasse oder Barzahlung vereinbart hat. Im Gegenteil, der Insolvenzverwalter nimmt dies noch als Indiz, dass man um die schlechte Zahlungsmoral des jetzt insolventen Unternehmens wusste und aus diesem Grund auf Vorkasse oder Barzahlung bestanden hat.

    Weitere Schritte nowendig

    Der wichtigste Schritt war die Verkürzung der Anfechtungsfrist von derzeit maximal 10 Jahren. So ist jetzt beschlossen worden, die Anfechtungsfrist bei Geschäften mit vollständigem Leistungsausgleich auf vier Jahre zu verkürzen. Weitere Änderungen, wie das Bargeschäftsprivileg oder die Zinsregelung fließen ebenfalls noch in diese Gesetzesänderung mit ein. Ob die Anpassungen der Gesetze die vielfältigen Probleme betroffener Unternehmer tatsächlich abschwächen oder ausschalten, wird die Praxis zeigen. Die wichtigste Regelung war unseres Erachtens die massive Verkürzung der Anfechtungsfrist.

    Was tun, wenn der Insolvenzverwalter Forderungen stellt?

    Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft, in diesem Fall ist es dann die Freundlichkeit, auf! Mag der Brief vom Insolvenzverwalter auch erst mal den schönen Morgen verderben. Was Sie jedoch auf keinen Fall tun sollten, ist kommentarlos zahlen. Egal aus welchem Rechtsgrund von Ihnen vermeintlich rechtmäßige Rückzahlungen erwartet werden. Gehen Sie IMMER zuerst zu einem Rechtsanwalt. (Ob in dieser Angelegenheit auch ein Inkassodienstleister helfen kann, ist durchaus kritisch zu sehen. Schließlich geht es nicht um den Einzug einer Forderung, sondern um die Abwehr einer Forderung.) Selbst, wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass der Insolvenzverwalter im Recht war, ist doch meist weniger zu bezahlen, als im ersten Anschreiben gefordert wurde.

  • Schuldner hassen diese Gläubiger

    Schuldner hassen diese Gläubiger

    Das Internet ist heutzutage voll von Informationen, die zwischen Schuldnern ausgetauscht werden. Zu jedem „Anliegen“ findet sich ein Formular oder eine Beschreibung zum gewünschten Vorgehen. Beliebt sind derzeit zum Beispiel Foren, wo Adressen von Firmen gehandelt werden, bei denen auf Rechnung bestellt werden kann. Welchen Sinn das hat? Sie glauben gar nicht, wie viele Menschen ausschließlich auf Rechnung kaufen und unter keinen Umständen bereit sind, für Ihre Warenbestellungen in Vorkasse zu gehen. Und dies ist mit Sicherheit – aus der Sicht der Händler betrachtet – kein Segen für die Wirtschaft. Ware verschickt, Porto verauslagt und die Bezahlung steht in den Sternen.

    Kostenlose Werbung gibt es nicht!

    Stellen Sie sich mal vor, einige Ihrer Kunden machen vollkommen kostenlos Werbung für Sie. Auf den ersten Blick eine tolle Sache. Werbung kostet doch in der Regel immer und jetzt soll man sich Gedanken über Kunden machen, die sogar kostenlos für einen werben? Da läuft doch wohl was falsch!
    Tatsächlich läuft für manche Händler so einiges falsch. Es gibt nämlich im Internet diverse Foren, die mit Vorliebe Adressen tauschen und für Händler Werbung machen. Da steht dann frei übersetzt:

    • „Und der „Müller“ verschickt auch Waren auf Rechnung. Du musst nur ein, zwei Mal auf Vorkasse bestellen und wirst dann für den Kauf auf Rechnung freigeschaltet. …“
    • „Bei „Bertrams“ bekommst Du alle Waren auf Rechnung, wenn Du telefonisch bestellst.“ ….

    Diese Liste lässt sich beliebig lang fortsetzen. Und glauben Sie mir, Sie möchten diese Art Werbung nicht – nicht nur, weil sie vermeintlich kostenlos ist.

    Nicht mehr auf Rechnung verkaufen?

    Nichts mehr auf Rechnung zu verkaufen ist natürlich auch keine Lösung. Für viele Händler ist der Verkauf von Waren auf Rechnung das Hauptgeschäft schlechthin. Und damit das so bleibt, werden Unsummen investiert, um sich vor dem Versand über die Zahlungsmoral des Kunden zu informieren. Dabei ist den meisten Gläubigern gar nicht klar, dass eine Bonitätsauskunft dem Blick in eine Glaskugel quasi gleichkommt. Sämtliche Bonitätsauskünfte betreffen ohne Ausnahme die Vergangenheit. Die Bezahlung des Kunden liegt jedoch in der Zukunft. Wie weit diese in der Zukunft liegt, hängt dann jedoch wiederum vom Verkäufer ab.

    Enge Fristen

    Wer sein Geschäft vorwiegend im B2C macht, kennt das Problem mit der gesetzlichen Zahlungsfrist, die vom Gesetzgeber eingerichtet wurde, ziemlich genau. 30 Tage sind in den meisten Fällen eigentlich viel zu lang. War schon die Bonitätsauskunft ein Blick in die Vergangenheit, sorgen die extrem langen Zahlungsfristen für ein noch stärkeres Auseinanderklaffen der Betrachtungszeiträume. Fakt ist, dass einfach zu viel Zeit vergeht, um sich auf die Bonitätsprognosen verlassen zu können. Die Zahlen über den Schuldner sind nämlich mit Beginn des Zahlungsverzuges nicht erst einen Monat alt, sondern die Daten vom Scoring-Partner hatten auch schon bereits ein gewisses Alter. Im Mittel muss davon ausgegangen werden, dass sich die Daten auf die Bonität des Schuldners von vor mindestens 6 bis 12 Monaten beziehen! Es soll jetzt hier nicht ausgeführt werden, warum das so ist. Jeder, der sich für diese Unwägbarkeiten interessiert, kann seinen entsprechenden Dienstleister auf diese Erhebungszeiträume ansprechen.

    Keine Mahnorgien

    Es gibt nach wie vor viele Branchen, die mehrere Mahnungen schreiben. Dritte, vierte, fünfte und gar die letzte Mahnung sind immer noch häufig anzutreffen. Dabei gibt es gar keine gesetzliche Verpflichtung, überhaupt eine Mahnung zu schreiben. Ja, das Schreiben muss noch nicht einmal Mahnung heißen. Es reicht, wenn man denn unbedingt an die ausstehende Zahlung der Rechnung erinnern will, eine Zahlungserinnerung.
    Aktuell fällt mir keine Branche ein, die auf eine Zahlungserinnerung verzichten sollte. Mir fällt aber auch keine Branche ein, die auf Mahnungen setzen sollte. Viel wichtiger ist die Frage, hat sich der Schuldner nach mutmaßlichem Erhalt der Rechnung gemeldet? Hat er sich eindeutig zum Bestehen der Forderung geäußert? Nur in diesen Fällen bietet sich der Verzicht auf eine Zahlungserinnerung an. Trotzdem sollte man in solch einem Fall dem Schuldner eine Kurznachricht schicken und ihm kurz die individuell eingeräumte Zahlungsfrist bestätigen.

    Frist frisst! Erst recht, wenn sie fruchtlos verstreicht!

    Wenn Sie nicht gerade zu den Anbietern gehören, die Fristen nur so aus Spaß setzen, sollten Sie ihr Forderungsmanagement dahingehend ausrichten: Mit Ablauf der Frist muss unmittelbar die Zahlungserinnerung an den Schuldner geschickt werden. Gerne auf allen möglichen Kommunikationswegen. Post, E-Mail, SMS, etc. Die meisten Branchenlösungen bieten hierfür Lösungen an, die den Aufwand der Zahlungserinnerung nicht erhöhen aber den mutmaßlichen Erfolg der Zahlungserinnerung quasi potenzieren.

    Fazit

    Lassen Sie nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist unter keinen Umständen unnötig Zeit verstreichen. Wenn eine Rechnung nach acht Tagen fällig ist, muss am neunten Tag die Zahlungserinnerung beim Schuldner sein.

  • Deutsche Inkasso jetzt Mitglied im BVMW

    Deutsche Inkasso jetzt Mitglied im BVMW

    Wir freuen uns sehr darüber, dass der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (Der Mittelstand, BVMW e.V.) unserem Aufnahmeantrag entsprochen hat und wir jetzt Mitglied in Deutschlands größtem und aktivstem Unternehmernetzwerk sind.

    Inkassounternehmer

    Die ISE deutsche Inkasso e.K. zählt selbst zu den sogenannten KMU (kleine- und mittelständische Unternehmen) und kennt aus erster Hand die vielfältigen Probleme, die mit dem Unternehmertum einhergehen. Wir sehen es als sehr wichtig an, dass es eine Vereinigung wie den BVMW gibt, die Unternehmern eine Stimme gibt.

    Viele Mandanten berichten viel Positives

    Viele unserer Mandanten sind schon lange Mitglied im BVMW und wissen über die positiven Aspekte der Mitgliedschaft immer viel zu berichten. Gerade in unserer Region – Trier, Eifel, Mosel – sind Probleme der Infrastruktur und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs bei weitem noch nicht vollständig gelöst. Einzelnen Unternehmern fehlen aber in der Regel die Zeit und die Muße, stellvertretend vielleicht für eine ganze Branche, an den verantwortlichen Stellen vorzusprechen.

    Inkasso als Arbeitgeber

    Auch für uns als Inkassogesellschaft ist es heutzutage schwierig geeignete Mitarbeiter zu finden. Speziell wenn Mitarbeiter mit viel Erfahrung ausfallen, ist es oft nicht möglich, diese in einer angemessenen Zeit zu ersetzen oder überhaupt einen Ersatz zu finden. Zudem stehen wir mit Rechtsanwälten, bzw. mit Rechtsanwaltskanzleien in direkter Konkurrenz zu den gesuchten Mitarbeitern. Rechtsanwaltsfachangestellte verfügen in der Regel bereits über breite Kenntnisse bezogen auf alle möglichen vorgerichtlichen Maßnahmen. Da außerdem in einigen Anwaltskanzleien auch das klassische Inkassogeschäft bedient wird, bedeutet es für die entsprechenden Fachkräfte so gut wie keine Umstellung, wenn der Arbeitgeber beispielsweise aus Altersgründen gewechselt werden soll. Ich persönlich verfüge durchweg über gute Erfahrungen mit Mitarbeitern, die eine klassische Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei abgeschlossen haben.

    Inkasso im Wettbewerb

    Der vermeintliche Goldesel Inkasso veranlasste viele Unternehmer, sich im Inkassogeschäft zu verdingen. Die Auswüchse des starken Zuwachses an Inkassounternehmen sorgte für regelmäßige Negativ-Schlagzeilen, da mit teils dubiosen Methoden die Mandanten geworben und die Schuldner geschädigt wurden. In den letzten Jahren, speziell mit der Einführung einer eigenen Gebührenordnung für Inkassodienstleistungen, hat sich die Branche wieder etwas beruhigen dürfen. Es sind immer mehr Rechtsdienstleister als Inkassounternehmer tätig, die das Inkassogeschäft als Dienst an den Beteiligten sehen. Für viele Akteure im Inkassosektor bedeutet das immer noch, dass deren Arbeitsweise noch massiv umgestellt werden muss. Die Verbände BFIF (Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.) und BDIU (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.) sorgen schon seit Jahren mit Selbstverpflichtungen der Mitglieder und massiver Unterstützung des Gesetzgebers dafür, dass der Ruf der Inkassodienstleister langsam und nachhaltig wieder hergestellt wird.

    Verträge sind einzuhalten

    Der Wertekodex des BVMW führt u.a. den Begriff der Verbindlichkeit auf. Dieser Wert sollte eigentlich für jeden Unternehmer selbstverständlich sein. Auf das gesprochene und das geschriebene Wort soll Verlass sein. Das klingt im ersten Moment harmlos. Doch leider – und das ist eine Erkenntnis unserer Arbeit als Inkassodienstleister – leiden immer mehr Branchen unter Teilnehmern, die sich in keiner Weise an Absprachen halten. Man ist schon geneigt, einen gewissen „Trumpismus“ einziehen zu sehen. Frei nach dem Motto: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern, wird der aktuelle Geschäftspartner einfach geprellt. Lügen werden verbreitet, der aktuelle Geschäftspartner wird diskreditiert und Zahlungen werden einseitig, unter Nennung fadenscheiniger Argumente, einfach erheblich gekürzt.

    Netzwerken

    Das Unternehmertum ist geprägt von quasi täglichen neuen Kontakten. Täglich werden mit den unterschiedlichsten Marktteilnehmern Verträge abgeschlossen und die allermeisten Verträge werden eingehalten. In manchen Branchen ist es absolut ausreichend, sich vor dem Beginn etwaiger Geschäftsbeziehungen eine Bonitätsauskunft zu holen. Obwohl das immer nur einen Blick in die Vergangenheit des mutmaßlich neuen Geschäftspartners erlaubt. Trotzdem ist dieses Vorgehen in vielen Marktbereichen üblich uns sinnvoll.

    Netzwerken erlaubt es uns, die „Bonitätsauskunft“ auf eine neue Stufe zu stellen. „Ich kenn da jemanden“, ist in den meisten Fällen immer noch die beste Empfehlung. Und in diesem Sinne möchten wir mit unseren Leistungen zu einem Erfolg sowohl für den BWMV als auch für deren Mitglieder beitragen.

  • Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung und Gebühren

    Vollstreckung: Vollstreckungsmaßnahmen sind eine unangenehme Sache für die Schuldner. Zum Prozedere dieser Angelegenheit gehört auch immer das Vermögensverzeichnis des Schuldners. Dies ist Teil der Vermögensauskunft. Oft stellt sich allerdings die Frage, ob Rechtsanwälte oder aber auch Inkassounternehmen das Recht haben, eine Gebühr zu verlangen, wenn sich kein zugriffsfähiges Vermögen ergibt. Die Antwort auf diese Frage sowie die Erklärung dazu finden Sie im folgenden Text.

    Zugriffsfähiges Vermögen – was ist das?

    Von zugriffsfähigem Vermögen spricht man, wenn etwa im Rahmen einer Vollstreckung auf Vermögenswerte „zugegriffen“ werden kann. Diese Vermögenswerte werden dann zur Befriedigung des Gläubigers oder der Gläubiger verwendet.

    Um dieses zugriffsfähige Vermögen zu ermitteln, ist ein Vermögensverzeichnis notwendig, welches einen Teil der Vollstreckung darstellt. In Ausnahmesituationen ist es dem Schuldner möglich, eine solche Vermögensauskunft zu vermeiden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Gläubiger oder den Gläubigern kommt, mit der der Schuldenabbau vorangetrieben wird. Dies ist etwa in Form von vereinbarten Ratenzahlungen möglich.

    Wichtig: Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor – und der Schuldner verweigert dennoch die Vermögensauskunft – droht nicht nur ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, sondern die Vollstreckung geht unter Umständen auch mit einem Haftbefehl einher! Von daher tun Schuldner gut daran, ihre Vermögensverhältnisse transparent offenzulegen.

    Wann wird eine Gebühr fällig?

    Grundsätzlich gilt zunächst, dass es sich bei der Einholung der Vermögensauskunft um eine Leistung handelt, die separat vergütet werden muss. Dies ist im § 18 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt.

    Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine solche Gebühr nicht anfällt. Und zwar dann, wenn das Vermögensverzeichnis entsprechende Vermögenswerte zu Tage fördert, welche dann auch vollstreckt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass es sich dann um eine Auswertung handelt, die in einem sogenannten „inneren Zusammenhang“ mit der Vollstreckung steht. Einfach formuliert: Da sich durch die Vermögensauskunft pfändbare Werte ergeben haben und diese auch vollstreckt werden, besteht dieser innere Zusammenhang.

    Wer trägt welche Kosten?

    Geht es um die Auswertung des Vermögensverzeichnisses, gehören diese zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Wird diese gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) als notwendig angesehen, muss der Schuldner für die Kosten aufkommen.

    Was ist eigentlich pfändbar?

    Pfändbar ist in vielen Fällen ein Teil des Arbeitslohns der Schuldner. Doch wie schaut es aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mit Sachbezügen entlohnt? Ein klassischer Fall hierbei sind Autos – oder in letzter Zeit verstärkt – Diensträder, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

    Für gewöhnlich werden diese Räder oder Fahrzeuge nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, sondern auch im privaten Bereich. Steuerrechtlich bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer Rad oder Auto mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung versteuern muss. Hierbei spricht man von einer Versteuerung des „geldwerten Vorteils“. Wichtig für Gläubiger und Schuldner: Durch den geldwerten Vorteil, der an das Gehalt angerechnet wird, ergibt sich im Zweifel auch eine höhere pfändbare Summe. Die Vollstreckung führt also zu einem messbar besseren Erfolg.

    Geldwerter Vorteil nicht geschützt

    Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das in diesem Beispiel genutzte Rad oder Auto – es kann natürlich auch ein beliebiger anderer Artikel im Bezug zur Arbeit sein – monatlich als Leasinggebühr von seinem Gehalt abgezogen bekommt. In diesem Fall wird die monatliche Leasinggebühr zwar vom Gehalt abgezogen – der geldwerte Vorteil jedoch wird hinzugerechnet.

    Wie hoch der pfändbare Teil des Gehalts inklusive der geldwerten Vorteile ist, wird anhand von bestimmten Tabellen bemessen. Unterm Strich ergibt sich also, dass auch ein geldwerter Vorteil pfändbar ist, da Gehalt und geldwerter Vorteil zusammengerechnet werden.

    Vor der Pfändung nicht geschützt sind etwa:

    Nicht gepfändet werden können hingegen Sparzulagen durch den Arbeitgeber. In diesen Bereich fallen zum Beispiel die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen (VL). Diese sind nicht übertragbar und können daher auch nicht gepfändet werden.  

  • Verjährung von Inkasso-Forderungen

    Verjährung von Inkasso-Forderungen

    Wer kennt das nicht, ehe man sich versieht ist das Jahr schon wieder vorbei. Trotz des Stresses in vielen Unternehmen, darf man den Blick auf Lieferungen und Leistungen die noch nicht bezahlt sind, nicht verlieren. Der 31.12.2022 ist wieder so ein Stichtag, der mit Überschreitung alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem Jahr 2019 verjähren lässt. Diese offenen Posten sind dann quasi verloren, da der Schuldner die Einrede der Verjährung vorbringen kann und somit rechtswirksam nicht mehr zahlen muss. Lassen sie es nicht so weit kommen!

    Einfache Mahnung ungeeignet

    Auch, wenn es Mühe macht, eine einfache Mahnung per Post ist definitiv nicht das geeignete Mittel, um Verjährungen zu unterbrechen. Hier geht nur noch der Weg über den Mahnbescheid. Wer mit dem Online-Mahnantrag gut umgehen kann und alle erforderlichen Daten zur Hand hat, kann in weniger als 20 Minuten selbst einen Mahnbescheid beantragen und damit die Verjährung unterbrechen und zwar rechtswirksam. Die einzelnen Fallstricke bezüglich der Angaben zu den sonstigen Kosten und zulässigen Zinsen sind auf der Internet-Seite recht gut erklärt.

    Verjährung unterbrechen

    Eigentlich lässt sich die Verjährung schon dadurch unterbrechen (hemmen) wenn die Parteien über die Forderung verhandeln. Wie gesagt, eigentlich! Tatsächlich sollte man sich in Anbetracht naher Verjährung der Ansprüche nicht nur auf Verhandlungen einlassen. Theoretisch sind Verhandlungen bereits ausreichend, auch wenn diese nur telefonisch von statten gehen. Das Problem bei Telefonaten ist aber mit Sicherheit diese und deren Inhalt im Zweifel später auch beweisen zu können. Auch der zu Grunde liegende Paragraph 203 BGB ist da nicht wirklich hilfreich, da die Verjährung nach Unterbrechung der Verhandlung nur für eine Frist von frühestens drei Monaten gehemmt wird.

    Schriftlicher Verjährungsverzicht

    Sollten Sie ernste Verhandlungen mit dem Schuldner führen und die Verjährungsfrist quasi schon vor der Tür stehen, schlagen Sie einen schriftlichen Verjährungsverzicht vor. Dies wird in den meisten Fällen aber nur funktionieren, wenn der Schuldner tatsächlich an einer ernsthaften Schuldenklärung interessiert ist. Sobald Sie den Eindruck gewinnen, dass die Verhandlungen nur dem Ziel dienen, Zeit zu schinden, sollten Sie zu dem vorgenannten Mittel, dem Mahnbescheidsantrag, greifen.

    Früh gegensteuern

    Obwohl drei volle Kalenderjahre ein langer Zeitraum zu sein scheinen, verjähren Jahr für Jahr alleine in Deutschland Forderungen in Milliardenhöhe. Einerseits lassen Unternehmen die Forderungen verjähren, weil andere Geschäfte wichtiger sind, andererseits werden viele Forderungen auch einfach nur „vergessen“.

    Verjährte Forderungen mahnen

    Wenn Unternehmer die Verjährung einer Forderung feststellen, lohnt es sich jedoch trotzdem in vielen Fällen, die außergerichtliche Beitreibung zu versuchen. Viele Schuldner kennen sich mit den Verjährungsfristen nicht aus und zahlen auch auf verjährte Rechnungen. Ein nachgereichter Einwand des Schuldners, dass er von der Verjährung keine Kenntnis hatte, führt übrigens nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. Wer eine verjährte Forderung begleicht, hat keine rechtliche Möglichkeit, die Zahlung zurückzufordern.

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