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Reformation beim Insolvenzanfechtungsrecht

Insolvenzanfechtungsrecht: 10 Jahre zittern

Viele Unternehmer haben schon Bekanntschaft gemacht mit Insolvenzverwaltern und dem Insolvenzanfechtungsrecht. Mit Insolvenzverwaltern die Kundenzahlungen zurückforderten, haben die wenigsten bis heute Bekanntschaft machen müssen. Aber, das bestehende Insolvenzrecht macht es den Insolvenzverwaltern sehr leicht, Zahlungen bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zurückzufordern, meinen viele Marktteilnehmer. Der Insolvenzverwalter greift hier auf die so genannte Vorsatzanfechtung zurück. Die Insolvenzverwalter stehen oft vor dem Problem, dass die vorhandenen Mittel für die Bezahlung von deren Tätigkeit bei weitem nicht ausreichend sind. Das liegt ja auch in der Natur der Sache, hätte doch das Unternehmen sonst keine Insolvenz angemeldet. Mit der Anfechtung von Verträgen mit vollständigem Leistungsausgleich (kongruente Deckung) verschaffen sich viele Insolvenzverwalter die notwendigen liquiden Mittel, um ein Insolvenzverfahren nicht mangels Masse ablehnen zu müssen. Die aktuelle Gesetzeslage zu Gunsten der Insolvenzverwalter stellt mehr und mehr ein großes Problem für die solventen Marktteilnehmer dar. Das hat auch der Gesetzgeber mittlerweile erkannt.

Planungssicherheit für Unternehmer

Die Insolvenz des Unternehmers ist eine Sache, die Rückforderung von Zahlungen, die teilweise bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit reichen sollen, jedoch eine ganz Andere. Denn, und das ist das große Problem, vor dieser Rückforderung kann man sich selbst dann nicht schützen, wenn man mit seinem Kunden Vorkasse oder Barzahlung vereinbart hat. Im Gegenteil, der Insolvenzverwalter nimmt dies noch als Indiz, dass man um die schlechte Zahlungsmoral des jetzt insolventen Unternehmens wusste und aus diesem Grund auf Vorkasse oder Barzahlung bestanden hat.

Weitere Schritte nowendig

Der wichtigste Schritt war die Verkürzung der Anfechtungsfrist von derzeit maximal 10 Jahren. So ist jetzt beschlossen worden, die Anfechtungsfrist bei Geschäften mit vollständigem Leistungsausgleich auf vier Jahre zu verkürzen. Weitere Änderungen, wie das Bargeschäftsprivileg oder die Zinsregelung fließen ebenfalls noch in diese Gesetzesänderung mit ein. Ob die Anpassungen der Gesetze die vielfältigen Probleme betroffener Unternehmer tatsächlich abschwächen oder ausschalten, wird die Praxis zeigen. Die wichtigste Regelung war unseres Erachtens die massive Verkürzung der Anfechtungsfrist.

Was tun, wenn der Insolvenzverwalter Forderungen stellt?

Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft, in diesem Fall ist es dann die Freundlichkeit, auf! Mag der Brief vom Insolvenzverwalter auch erst mal den schönen Morgen verderben. Was Sie jedoch auf keinen Fall tun sollten, ist kommentarlos zahlen. Egal aus welchem Rechtsgrund von Ihnen vermeintlich rechtmäßige Rückzahlungen erwartet werden. Gehen Sie IMMER zuerst zu einem Rechtsanwalt. (Ob in dieser Angelegenheit auch ein Inkassodienstleister helfen kann, ist durchaus kritisch zu sehen. Schließlich geht es nicht um den Einzug einer Forderung, sondern um die Abwehr einer Forderung.) Selbst, wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass der Insolvenzverwalter im Recht war, ist doch meist weniger zu bezahlen, als im ersten Anschreiben gefordert wurde.

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