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Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte
Einleitung Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen …
Höhere Freibeträge bei Pfändung seit 1. Juli 2025
Der Fall Zum 1. Juli 2025 sind die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben worden. …

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  • Höhere Verkaufspreise beim Firmenverkauf erzielen

    Höhere Verkaufspreise beim Firmenverkauf erzielen

    Werterhöhende Maßnahmen bei Nachfolgelösungen

    Wer seine Firma verkaufen möchte, steht nicht nur vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Denn, sobald der Preis nur niedrig genug ist, findet sich immer ein Interessent. Die Interessen auf beiden Seiten sind jedoch höchst unterschiedlich: Der Verkäufer erwartet in der Regel einen möglichst hohen Verkaufspreis. Der Käufer hätte das Unternehmen am liebsten geschenkt. Viele Unternehmen bereiten sich und Ihre Firma jedoch schon beizeiten nicht sorgfältig genug auf einen Verkauf vor. Die bösen Überraschungen bei der Ermittlung eines seriösen Verkaufspreises lassen sich jedoch durch einige wenige Maßnahmen weitgehend mildern oder gar verhindern.

    Bereiten Sie den Verkauf wie eine wichtige Finanzierungsrunde vor

    Wer sich auf den Verkauf mindestens so vorbereitet, wie auf ein wichtiges Finanzierungsgespräch mit einer ihm unbekannten Bank, der ist schon mal auf dem richtigen Weg. Wer mindestens auf die aktuellen BWA der letzten drei Monate und die Bilanzen der letzten drei Jahre Zugriff hat, ist schon mal einen großen Schritt weiter.

    Offene Posten belasten den Verkaufspreis

    Die Durchsicht der BWA und der Bilanz führt unweigerlich zum Posten der säumigen Kunden. Die offenen Posten werden bei vielen Unternehmen etwas stiefmütterlich behandelt. Entweder es sind die angeblich „guten Kunden“, die nicht durch Mahnungen verprellt werden sollen. Oder es handelt sich um eigentlich abgeschriebene Forderungen, die in der Bilanz nichts mehr zu suchen haben. Beide Fälle sind höchst hinderlich bei der Ermittlung eines fairen Kaufpreises.

    Vor dem Verkauf die offenen Posten bereinigen

    Jedes ordentlich, kaufmännisch eingerichtete Unternehmen kann sofort auf die Liste der offenen Posten zugreifen. Um diese belastenden Positionen loszuwerden bieten sich entweder das Inkasso oder der Forderungsverkauf an. Beiden Lösungen sollten verschiedene Überlegungen vorangestellt werden. Vereinfacht lässt sich sagen, dass bei der Übergabe ins Inkasso unter Umständen vor dem Mittelzufluss erst weitere Kosten aufgewandt werden müssen. Der Forderungsverkauf hingegen spült direkt frische Mittel in die Kasse. Beiden Vorgehensweisen ist auf jeden Fall gemein, dass die offenen Posten kurzfristig reduziert werden. Selbst das Inkasso, im Nachhinein erfolgloser Fälle, führt zu der Möglichkeit die offenen Posten auszubuchen.

    Fazit

    Vor dem Verkauf eines Unternehmens empfiehlt es sich, die offenen Posten entweder zu verkaufen oder ins Inkasso zu übergeben. Dies führt unmittelbar zu einer Reduktion der offenen Posten und einem höheren erwartbaren Verkaufspreis für das Unternehmen.

  • Der Gerichtsvollzieher wird teurer

    Der Gerichtsvollzieher wird teurer

    Der 01.11.2021 war wieder ein Stichtag mit weitreichenden Änderungen im Vollstreckungsrecht. Die Gebühren für den Gerichtsvollzieher wurden um 10 % erhöht und die Vorbereitungen für den Versand elektronischer Dokumente gehen in die letzte Phase.

    Elektronischer Rechtsverkehr

    Der elektronische Rechtsverkehr soll ausgebaut werden. Dabei soll die letzte Phase zum 01.01.2022 in Kraft treten. Es soll dem Bürger und diversen Organisationen ermöglichen, Dokumente elektronisch an die Gerichte und Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Das für diese Art eigentlich vorgeschriebene Formerfordernis wurde im Gesetz entsprechend angepasst und ermöglicht nun die Übermittlung von Dokumenten, wie sie der aktuellen Zeit angepasst scheinen.

    Gerichtsvollzieher bekommen mehr Geld

    Nachdem die Rechtsanwälte, Rechtsdienstleister und Gerichte bereits zum Anfang dieses Jahres mit höheren Gebühren bedacht wurden, folgen jetzt auch die Gerichtsvollzieher. Die Gebühren wurden moderat um 10 % angehoben und sind nur eine Folge der Anpassung an die allgemein gestiegenen Kosten. Die letzte Erhöhung ist schon einige Jahre her!

    Inkassodienstleistungen wurden billiger

    Für die Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, sowie für die Inkassodienstleister selbst, ging jedoch die Änderung der Gebühren in die andere Richtung los. Zum Schutz säumiger Schuldner wurden die erstattungsfähigen Kosten um bis zu 75 % gesenkt!

  • Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Restschuldbefreiung erfolgreich anfechten

    Ein jeder muss sich wehren, wie er kann, vom Knaben auf, so wird’s zuletzt ein Mann.

    Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832)

    Im Eifer der Insolvenz passiert es dem einen oder anderen Schuldner schon mal, dass er den einen oder anderen Gläubiger vergisst. Für den Gläubiger, der seine Schuldner regelmäßig an der »langen Leine« lässt, führt das oft dazu, dass er im Gläubigerverzeichnis nicht berücksichtigt wird. Der oftmals verantwortliche Grund für dieses Verhalten liegt in der Annahme, dass der Schuldner derzeit sowieso mittellos sei, und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme vermeidbare Kosten produziert. Aus dieser Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation des Schuldners sollte einem Gläubiger jetzt ein Strick gedreht werden. Aber es gibt Möglichkeiten die Restschuldbefreiung anzufechten.

    Anfechtung Restschuldbefreiung

    Urteil des LG Hamburg vom 10.07.2017, AZ: 326 T 181/16

    Im zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Schuldner an, sich auf die Angaben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlassen zu haben. Hierzu erging jetzt vor dem Landgericht Hamburg folgendes Urteil, sowie dessen Kommentierung auf ZVI.

    Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

    Obwohl es dem Schuldner mit den aktuellen Regelungen zur Privatinsolvenz schon recht leicht gemacht wird, die Restschuldbefreiung zu erlangen, machen sich viele Schuldner nicht die Mühe alle Gläubiger über die Insolvenz zu informieren. Mag es in einigen Fällen pure Unachtsamkeit sein, ist es in anderen Fällen Absicht.

    Restschuldbefreiung nicht gewährt

    Zu Recht hat jetzt das LG Hamburg, mit Urteil vom 10.07.2017 erkannt, dass dies vom Schuldner grob fahrlässig ist und die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung nicht betroffen ist.

    Wir können aus gleichlautenden Erfahrungen nur sämtlichen Gläubigern raten, Schuldner nicht zu sehr aus den Augen zu verlieren. Eine titulierte Forderung verjährt zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren, das befreit den Gläubiger jedoch nicht davon, regelmäßige Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn diese im Turnus von maximal 3 Jahren durchgeführt werden, bleibt außerdem der Anspruch auf sämtliche angefallenen Zinsen erhalten. Dies kann nach einigen Jahren dazu führen, dass die Zinsen einen höheren Betrag ausmachen, als die zugrundeliegende Forderung.

    Untätigkeit kann zur Verwirkung führen

    Mit dem vorliegenden Urteil ist in keiner Weise auf die Pflichten des Gläubigers eingegangen worden, der zumindest zur Sicherung der Zinsansprüche alle drei Jahre hätte tätig werden müssen. Hinzu kommt, dass viele Anträge auf Privatinsolvenz von erfahrenen Gläubigern angefochten werden können.

    Vorsicht muss auch walten lassen, wer über mehrere Jahre keinerlei Vollstreckungsversuche unternimmt oder es unterlässt, den Schuldner anderweitig zu Zahlungen aufzufordern. Obwohl eine titulierte Forderung erst nach 30 Jahren verjährt, kann der Schuldner versuchen, sich auf die Verwirkung des Titels zu berufen, weil der Gläubiger kein ernsthaftes Interesse mehr an der Realisierung der Forderung gezeigt hat.

  • VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    VZ Sachsen unterstützt Musterklage gegen Otto-Gruppe

    Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! (abgeleitet vom lateinischen sapere aude)

    Leitspruch der Aufklärung – Immanuel Kant (1724-1804)

    Otto-Versand, Bonprix! Wer kennt diese Unternehmen nicht? Dass der „Otto-Versand“ auch in anderen Bereichen gutes Geld verdient, wissen indes nur noch wenige. Europas größtes Inkassounternehmen, die „EOS DID“ trägt erheblich zum Erfolg des Konzerns bei. Dieses Vorgehen ist seit Jahren den unterschiedlichsten Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge. Jetzt versucht die Verbraucherzentrale Sachsen Schuldner des „Otto-Versands“ zum Beitritt zu einer Musterklage zu überzeugen. Natürlich sind nur die Schuldner gemeint, welche sich so lange mahnen ließen, bis das Inkasso eingeschaltet wurde.

    Das sich selbst versorgende Inkassounternehmen

    Plump gesagt, lässt sich nicht nur mit dem Versand von Waren Geld verdienen, sondern auch mit dem Inkasso, gegen säumige Zahler. Was liegt da näher, als beide Geschäftsbereiche in einem Konzern zusammenzuführen? Aus Sicht der VZ hat die Zugehörigkeit der Inkassogesellschaft zur Otto-Group allerdings ein „Geschmäckle“.

    Soll der ehrliche Kunde die Kosten der säumigen Kunden ertragen?

    Eigentlich gehört das Mahnwesen zu den Kernbereichen jedes Unternehmens. Mit den entsprechenden Ressourcen, die so einiges an Kosten produzieren. Diese Kosten entstehen jedoch alleine durch die Kunden, die nicht fristgerecht zahlen. Wirtschaftlich betrachtet, gehen die Kosten aus säumigen Forderungen zu Lasten der ehrlichen und fristgerecht zahlenden Kunden. Damit ist das Dilemma aber noch nicht zu Ende. Das geht so weit, dass die Kosten für das interne Mahnwesen nicht auf Rechnungen säumiger Kunden aufgeschlagen werden dürfen. Soll heißen, jeder säumige Kunde produziert aus Unternehmersicht immense Kosten durch seine verspätete Zahlung. Die fehlende Möglichkeit der Unternehmer säumige Kunden zu sanktionieren, führt dazu, dass das interne Mahnwesen so schlank und kurz, wie möglich gehalten wird.

    Mahnen, ohne „vergessliche“ Kunden zu verprellen

    Für viele Firmen ist es eine Gratwanderung: Welche Kunden vergessen zu zahlen und welche Kunden kann man vergessen? Speziell im B2C-Bereich ist der säumige Kunde darauf hinzuweisen, dass ein weiterer Zahlungsverzug erhebliche Kosten nach sich zieht, wenn für die Beitreibung ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden muss. Solche „Drohungen“ möchte jedoch kein Unternehmer gegenüber guten Kunden aussprechen. Aus dem vorgenannten Grund bleibt trotz der Möglichkeit, einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen zu können, immer noch erhebliche Arbeit im internen Mahnwesen übrig.

    „Otto-Group / EOS“ ist nur ein Synonym für eine immer größer werdende Branche

    Der Online-Handel hat nicht nur mit Amazon ein Problem. Auch die Riesen aus Asien wollen am deutschen Verbraucher verdienen. Während die Verdienstmargen immer schmaler werden und die Verbraucher „umweltbewusstlos“ gerne zu den billigsten Waren greifen, muss jede Chance genutzt werden, die unternehmenseigenen Kosten zu senken oder wenigstens nicht steigen zu lassen. Die Entscheidung der Otto-Group – obwohl schon seit Jahren etabliert – ist mit Sicherheit keine bloße Folge der Gewinnmaximierung auf Kosten der Schuldner. Es muss immer wieder betont werden, dass der ehrliche Kunde nie in kostenpflichtigen Kontakt mit einem Inkassounternehmen kommt. Tatsächlich sehen viele Online-Händler den Gang zu einem Inkassounternehmen mittlerweile als Notwehr. Gutgemeinte Bezahlvorgänge auf Rechnung werden nur allzu häufig von Kunden ausgenutzt, die entweder gar nicht vorhaben zu bezahlen oder von Gesetz wegen geschützt werden, weil sie unter Betreuung stehen und deswegen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen, gehen in die Milliarden!

    Verbraucherzentralen auf der Suche nach Ihrer Daseinsberechtigung

    Mit Sicherheit sind Verbraucherzentralen eine großartige Errungenschaft moderner Gesellschaften. Ich sehe sie auch gerne auftreten, wenn der Kunde mit dem Kauf eines Diesel-KFZ betrogen wird oder bei irreführender Werbung vermeintlich gesunder Kinder-Schokolade. Allerdings ist der Markt betrügerisch tätiger Unternehmen begrenzt und jede VZ sucht eine öffentlichkeitswirksame Möglichkeit auf sich aufmerksam zu machen. Denn auch die „obere Etage“ der Verbraucherzentralen lebt nicht von Luft und Liebe.

    Geld hat man zu haben und Verträge sind einzuhalten

    Liebe Verbraucherzentrale Sachsen, ihr packt das Problem an der falschen Stelle an. Gäbe es keine säumigen Kunden, gäbe es auch keine Inkassounternehmen. Ihr wärt den betroffenen Leuten eine wesentlich größere Hilfe, wenn Ihr Aufklärung statt Verwirrung stiftetet. Aber, der Aufruf zu einer Musterklage ist öffentlichkeitswirksamer als die Aufklärung des Einzelnen, dass eine bestellte Ware oder Dienstleistung auch bezahlt werden muss.

    Quelle: Leipziger Zeitung vom 31.08.2021
  • Unterhaltsvorschüsse zurückholen

    Unterhaltsvorschüsse zurückholen

    Ehe ist das Akronym für „errare humanum est“ und bedeutet: Irren ist menschlich!

    Frei nach Seneca

    Verlorene Unterhaltsvorschüsse? Laut aktuellen Zahlen der öffentlichen Hand entsteht den Kommunen jedes Jahr ein Defizit von 650 Millionen Euro. Alles aus Vorschusszahlungen für Unterhaltsempfänger bei denen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht leistet.

    Die eigenen Bemühungen der Kommunen tragen lediglich dazu bei, dass nur rund 23 % dieser Unterhaltsvorschusszahlungen von den Zahlungspflichtigen eingetrieben werden können. Der Rest wird ausgebucht und belastet somit die Allgemeinheit, bzw. den Steuerzahler.

    Unterhaltsvorschüsse – eine notwendige Hilfe

    Es steht außer Frage, dass der Staat für die Unterhaltspflicht einsteht, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell nicht zahlungswillig oder auch zahlungsfähig ist. Es zeigt aber gleichzeitig das Problem auf, dass die bereitwillige Übernahme von Unterhaltsleistungen durch den Staat, von vielen Unterhaltspflichtigen als willkommene „Subvention“ betrachtet wird.

    Inkassounternehmer – auf Erfolg programmiert

    Es liegt in der Natur der Sache, dass mit der Einziehung von Unterhaltsvorschüssen beauftragte Mitarbeiter der Kommunen nicht die Beitreibungsquoten erzielen können, die gemeinhin von Inkassounternehmen erzielt werden. Dieser Erkenntnis folgend gibt es auch vereinzelt Kommunen, die dazu übergegangen sind, Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Außenstände zu beauftragen.

    Fehlende bundeseinheitliche Qualifizierung

    Alleine fehlt es hier an einer bundeseinheitlichen Regelung, damit die Kommunen nicht aus falscher Vorsicht auf erhebliche finanzielle Rückflüsse verzichten. Die heute am Markt tätigen Inkassounternehmer sind als Rechtsdienstleister auf eben solche Probleme spezialisiert und tragen bereits in vielen anderen Branchen und Marktbereichen dazu bei, dass die Allgemeinheit nicht durch die wenigen Zahlungsverweigerer unnötig belastet wird.

    Organisierte Zahlungsverweigerer

    Wie in vielen anderen Bereichen mittlerweile auch zu beobachten ist, gibt es auch für die vorsätzlichen Zahlungsverweigerer, Inhaltsseiten im Netz, wie Mann/Frau sich um den Unterhalt drücken kann. Unter den Unterhaltspflichtigen spricht sich somit sehr schnell rum, welche Kommunen eher zögerlich mit der Beitreibung offener Unterhaltszahlungen umgehen. Ein Phänomen, welches sicher nicht nur im Bereich der geschuldeten Unterhaltszahlungen vorkommt, aber hier mit Sicherheit zu erheblichen Belastungen der öffentlichen Hand führt, denen dann die Mittel für eigentlich wichtigere Leistungen fehlen.

  • Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Inkasso ohne Mahnung geht nicht?

    Mahnung, Zahlungserinnerung? – Ja, was denn jetzt?

    Marktteilnehmer, die keine Verbraucher sind, halten immer noch daran fest, Mahnungen schreiben zu müssen. Dabei kostet die Unkenntnis über die Fälligkeit von Rechnungen, bzw. wann der Schuldner mit der Zahlung einer Rechnung im Verzug ist, unter Umständen bares Geld. Das mag einerseits daran liegen, dass mit Abstand die meisten Verbraucher ihre Rechnungen innerhalb der genannten Frist zahlen und in Folge dessen auch nicht in Verzug geraten. Es hat sich aber bei diversen Verbrauchern auch die gefährliche Unsitte eingeschlichen, jede Rechnung sowieso erst nach der dritten Mahnung zu zahlen.

    Zahlungsausfälle bei KMU

    Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren das Schuldrecht reformiert. Unter anderem wurde damit auch die Zahlungsmoral vieler Verbraucher in das Gesetz aufgenommen. Einzelne Unternehmen konnten durch säumige Schuldner so stark finanziell geschädigt werden, dass diese existenziell bedroht waren und im schlimmsten Fall sogar in die Insolvenz rutschen konnten. – Eigentlich gesunde Unternehmen mussten Insolvenz anmelden, weil einige wenige Schuldner Zahlungsziele missachteten. – Das übliche Vorgehen gegenüber säumigen Schuldnern lag vor der Einführung der Schuldrechtsreform bei vielen Unternehmen meist darin, drei Mahnungen abzusetzen. Dabei sind drei Mahnungen, drei Mahnungen zu viel. Heute ist bereits eine „Zahlungserinnerung“ ausreichende. Aus diesem Grund entstand sehr schnell die Überzeugung, dass speziell die Klein- und die Kleinstunternehmer geschützt werden müssen, damit deren Existenz nicht durch einige wenige Zahlungsverweigerer bedroht wird.

    § 286 BGB – Verzug des Schuldners

    Liest man sich nur den Einleitungssatz des § 286 BGB durch, so könnte man zu dem Schluss gelangen, dass es nach wie vor einer Mahnung bedarf, um einen Schuldner in Verzug zu setzen. Die Einschränkungen, bzw. erweiterten Rechte der Gläubiger ergeben sich erst aus dem weiteren Gesetzestext. „Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist!“ Jede Rechnung, die ein Zahldatum enthält, welches sich nach einem festen Kalenderdatum ergibt, setzt den Schuldner automatisch mit Ablauf des genannten Datums in Zahlungsverzug. Wenn es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt, ist zusätzlich auf die Einleitung rechtlicher Schritte nach Ablauf der Zahlungsfrist hinzuweisen.

    Wie oft muss gemahnt werden, bevor eine Forderung ins Inkasso gegeben werden darf?

    Tatsächlich muss gar nicht gemahnt werden! Verbraucher sind nach Ablauf von 30 Tagen im Zahlungsverzug, Unternehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist in der Rechnung. – Trotzdem empfehlen wir grundsätzlich eine Zahlungserinnerung mit einer verkürzten Zahlungsfrist von 3 bis 7 Tagen. Diese muss auch nicht per Einschreiben verschickt werden oder gar per Boten. Der Gesetzgeber unterstellt dem Besitzer eines Briefkastens, dass er in der Lage ist, diesen auch regelmäßig zu leeren.

    Welchen Sinn hat die Feststellung des Zahlungsverzuges?

    Nicht wenige Verbraucher überweisen Rechnungen erst zum Tag der Fälligkeit. Das ist grundsätzlich nicht verkehrt und hatte in Zeiten höherer Zinsen auch durchaus eine stärkere wirtschaftliche Funktion. Die heutigen Zahlungsfristen dienen in der Regel dazu, dass der Verbraucher, bzw. Schuldner mit der Zahlung der Rechnung warten kann, bis ihm Zahlungen aus anderen Quellen (z.B. Löhne) zugehen. Da auch der Unternehmer Rechnungen (und natürlich auch Löhne) zahlen muss, ist es ein betriebswirtschaftliches Erfordernis, Forderungen mit einem Zahlungsziel zu versehen. Mahnungen, Zahlungserinnerungen und auch Mahntelefonate haben jedoch vor Ablauf des gesetzten Zahlungsziels keinen Sinn.

    Zahlungsverzug bereits nach wenigen Tagen

    Viele Unternehmer haben in den letzten Jahren ihr Forderungsmanagement professionalisiert. Unmittelbar mit Ablauf des Zahlungszieles erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung mit einem weiteren kurzen Zahlungsziel. Als zusätzliche Zahlungsfrist werden mittlerweile 5 bis 10 Tage als angemessen angesehen. Wenn auch zu dem neuen gesetzten Termin keine Zahlung durch den Schuldner erfolgt, wird ohne weitere Mahnung die Forderung zum Inkasso an einen Inkassounternehmer übergeben. Vorausgesetzt, die Mahnung entspricht vom Text her den gesetzlichen Erfordernissen.

    Rechtzeitig Rechtsdienstleister einschalten erspart Zahlungsausfälle

    Dem Einen oder Anderen mag die schnelle Übergabe an einen Rechtsdienstleister zu forsch erscheinen. Tatsache ist jedoch, dass Zahlungsverzögerungen oft Umstände haben, die auch aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit herrühren. Gläubiger, die die Beitreibung ihrer berechtigten Forderungen an diesem Punkt „auf die lange Bank“ schieben, sehen im Fall der Fälle dann oft keinen Cent mehr. Während die Gläubiger, die zeitig auf drohende Zahlungsausfälle mit Sicherungsmaßnahmen reagierten, ihre komplette Forderung einbrachten, gehen die „Nachsichtigen Gläubiger“ der Reihe nach leer aus.

  • Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    Vorsicht vor Fake-Mahnungen

    „Wir werden vom Schein des Rechten getäuscht.“

    Horaz, Von der Dichtkunst

    Wer bekommt schon gerne Post von einem Inkassounternehmen? Vermutlich die Wenigsten. Statt sich jedoch ins Bockshorn jagen zu lassen, sollte der Angeschriebene ruhig Blut bewahren und das Anschreiben in aller Ruhe studieren. Zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Forderungen hat der Gesetzgeber nämlich u.a. das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erlassen.

    GguG – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    Dieses schreibt unter anderem vor, wie umfänglich der Schuldner über die mutmaßliche Forderung zu informieren ist. Neben dem Mahnschreiben an sich, muss dem Schuldner ein Auszug über die aktuelle Forderung, sowie eine nachvollziehbare Darstellung des Forderungsgrundes übermittelt werden.

    Mahnung berechtigt?

    Ein scheinbar unberechtigte Mahnung sollte man aber schon aus höchstem Eigeninteresse nicht einfach wegwerfen. Auf eine erste Mahnung folgt in der Regel nämlich eine weitere und in den meisten Fällen auch ein gerichtliches Mahnverfahren. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Forderung unberechtigt war und in Folge dessen nicht bezahlt werden muss, hat man Lauferei und Schriftwechsel. Dies lässt sich leicht vermeiden.

    Umfangreiche Prüfmöglichkeiten

    Jeder seriöse Rechtsdienstleister wird auf dem Mahnschreiben eine Telefonnummer angegeben haben, unter der weitere Informationen zu der Forderung erfragt werden können. Sollte bereits die Telefonnummer nicht angegeben sein oder sollte es sich um eine so genannte kostenpflichtige Mehrwertrufnummer handeln, kann es mit der Seriosität des Rechtsdienstleisters nicht weit her sein. In solchen Fällen empfiehlt sich immer ein Blick in das Rechtsdienstleistungsregister. Sollte der Inkassounternehmer der sie angemahnt hat hier nicht aufgeführt sein, spricht das bereits mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Fake-Mahnung, die Sie unter keinen Umständen begleichen sollten, ohne vorher einen Rechtsdienstleister konsultiert zu haben.

    Gefälschte Mahnungen

    Sollten Sie den leisesten Hinweis darauf haben, Ziel einer Fake-Mahnung geworden zu sein, empfiehlt sich immer eine ordentliche Überprüfung des Anschreibens. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie sich verhalten sollen und auch nicht in der Lage oder Willens sein einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, gibt es immer noch die Möglichkeit einen der Bundesverbände der Inkassounternehmer zu kontaktieren.

    BfI&F e.V. – Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement

    BDIU e.V. – Bundesverband deutscher Inkassounternehmer

    Die genannten Verbände erteilen Ihnen gerne kostenlos und kompetent Auskunft darüber, ob Sie vielleicht Ziel eines Betrugsversuches geworden sind.

  • Insolvenzverschleppung: der zu spät eingestandene Bankrott.

    Insolvenzverschleppung: der zu spät eingestandene Bankrott.

    Schnell ist es dahingesagt, dass etwas oder ein Verhalten eine „Bankrotterklärung“ sei. Doch das Wort Bankrott, das wir so sorglos verwenden, hat eine durchaus brisante Bedeutung.

    Bernhard Ehlen

    Grippeverschleppung versus Insolvenzverschleppung

    Jeder weiß, dass es unangenehme Folgen hat, wenn man eine Grippe verschleppt. Nichts anders ist es bei der Insolvenzverschleppung. Sie liegt vor, wenn beispielsweise Insolvenzmasse unrechtmäßig „zur Seite geschafft“ wird, wenn Bilanzen geschönt oder Vermögenswerte so „kreativ“ behandelt werden, dass der Anteil von Gläubigern künstlich gesenkt wird. Eine verschleppte Grippe kann einen ungewollten Aufenthalt im Bett als Folge haben. Im Falle der Insolvenzverschleppung droht dagegen Gefängnis. Entstehen der Bankrott und die Insolvenzverschleppung gar aus reiner Gewinnsucht, kann der Aufenthalt im Gefängnis bis zu 10 Jahren betragen.

    Der Bankrott kann jeden treffen

    Wirkt es bis hierher womöglich so, als seien vom Bankrott nur Firmen und Unternehmen betroffen, so muss diese Sicht dringend korrigiert werden. Denn der Bankrott kann jeden treffen, der zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet ist. Bankrott kann also jeder werden, egal, ob es sich um eine Insolvenz für Firmen oder eine Verbraucherinsolvenz (also für Privatleute) handelt.

    Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit? Wo ist der Unterschied?

    Im Zusammenhang mit dem Bankrott stößt man immer wieder auf die Begriffe „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“. Daher seien der Vollständigkeit halber hier kurz die Bedeutungen dieser Begrifflichkeiten aufgezeigt.

    Von einer Überschuldung spricht man, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen. Ob eine Überschuldung vorliegt, wird anhand einer Vermögensbilanz ermittelt.

    Die Zahlungsunfähigkeit meint die Unfähigkeit, alle fälligen Zahlungen leisten zu können. Die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt meist durch eine auf einen Stichtag bezogene Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der dafür notwendigen Mittel.

    Ob wir vom Bankrott sprechen, von der Insolvenz, der Verbraucherinsolvenz, der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit, es läuft immer darauf hinaus, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Forderungen nachzukommen. Im Zusammenspiel mit dem Bankrott kommt jedoch noch unrechtmäßiges Verhalten hinzu.

    Fazit

    Zusammenfassend lässt sich jedoch festhalten, dass insbesondere Privatpersonen oft besser mit einer Verbraucherinsolvenz fahren, statt „auf Krampf“ zu versuchen, aus der misslichen Lage herauszukommen. Doch auch für Firmen, die sich finanziell übernommen haben oder selbst Opfer finanzieller Machenschaften wurden, kann der Weg in die Insolvenz sinnvoll sein.

  • Fernabsatzgesetz

    Das Telefon ist der kürzeste Weg zum Markt.

    Bernhard Ehlen

    Nicht alles, was die EU beschließt, ist überflüssig oder gar so bürokratisch, dass der Nutzen komplett verloren geht.  Stichwort: Bananenkrümmung – wohl ein zeitloser Klassiker. Das Fernabsatzgesetz – in Kraft getreten am 30.06.2000 – kann also durchaus als sinnvoll bezeichnet werden. Es ist zwei EU-Richtlinien entsprungen, die auf die Jahre 1997 und 1998 zurückreichen.

    Der Kern des Fernabsatzgesetzes

    Der Grundgedanke des Fernabsatzgesetz war die Berücksichtigung der Widerrufsrechte auf Verbraucherseite beim Abschluss von Verträgen, die sich auf Dienstleistungen oder Waren beziehen. Doch in diesem Fall geht es speziell um die Praxis des Vertragsschlusses, wenn er über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Also beispielsweise über das Telefon oder das Internet. Hierzulande ist das Fernabsatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Und obwohl das Gesetz den Verbraucherschutz erhöhen soll, führen Ausnahmen doch immer wieder zu Verwirrung.

    Was über das Fernabsatzgesetz abgedeckt ist

    Leider ist die Aufzählung darüber, was das Gesetz abdeckt, nicht länger als die der Ausnahmen. Als Fernkommunikationsmittel vorgesehen sind: Kataloge, Briefe, Radio, E-Mail, Fernseher, Fax und das Internet.

    Ausnahmen des Gesetzes

    Vom Fernabsatzgesetz ausgeschlossen sind Fernunterrichtsverträge, Finanzgeschäfte, Teilzeit-Wohnrechte, Lieferung von Lebensmitteln und der Verkauf von grundstücksgleichen Rechten oder Grundstücken. Aber – und hier lässt die EU alte „Gewohnheiten“ aufblitzen – auch Getränke oder Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfes, wenn sie am Arbeitsplatz oder Aufenthaltsortes des Verbrauchers benutzt werden.  Das gilt, sofern dieser sich in einem Unternehmen aufhält und diese Dinge oft oder regelmäßig geliefert werden. Und auch das Erbringen von Dienstleistungen der Gebiete Beförderung, Unterbringung, Freizeitgestaltung und die Lieferung von Speisen und Getränken fallen nicht unter das Fernabsatzgesetz.

    Angaben, die vom Unternehmen gemacht werden müssen

    Schließt ein Unternehmen mit einem Verbraucher einen Vertrag, gehören folgende Angaben zwingend in diesen hineingeschrieben:

    • die Identität des Unternehmers und eine Anschrift, die ladungsfähig ist
    • der Preis des Produktes oder der Dienstleistung
    • mögliche Mehrkosten, die durch den Versand oder die Lieferung entstehen
    • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung und/oder der Ware
    • Angaben zum Rückgabe- und Widerrufsrecht

    Bleiben noch wiederkehrende Dienstleistungen, die der Aufschlüsselung bedürfen. Zu ihnen zählen zum Beispiel Leistungen mit einer Mindestlaufzeit wie etwa Pay-TV usw.

    Fazit

    Das Fernabsatzgesetz mag Lücken und Tücken haben, es ist jedoch ein wertvoller Schritt hin zum Schutz des Verbrauchers.

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