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Kategorie: Inkasso

Als Inkasso wird im Allgemeinen die Einziehung fälliger Forderungen bezeichnet.  Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine eigene oder eine fremde Forderung handelt. Firmen, die gewerbsmäßige Inkassodienste anbieten, werden offiziell als Inkassounternehmen bezeichnet.

  • Künstliche Intelligenz (KI) und ihr Einfluss auf den Inkassomarkt.

    Künstliche Intelligenz (KI) und ihr Einfluss auf den Inkassomarkt.

    Die Welt des Inkassos ist in den letzten Jahren von der digitalen Transformation erfasst worden. Moderne Technologien, insbesondere Künstliche Intelligenz (KI), haben neue Möglichkeiten und Herausforderungen für das Inkassogeschäft geschaffen. Doch wie genau wirkt sich KI auf den Inkassomarkt aus? Und welche Vorteile oder Herausforderungen bringt diese fortschrittliche Technologie mit sich?

    Effizienzsteigerung durch Automatisierung

    Eine der offensichtlichsten Auswirkungen von KI auf das Inkassogeschäft ist die Effizienzsteigerung. KI-gesteuerte Automatisierungsprozesse können viele routinemäßige und zeitaufwändige Aufgaben übernehmen. Dies kann die automatische Identifizierung von Schuldnern, das Sortieren und Kategorisieren von Forderungen, das Generieren von Mahnungen und sogar das Führen von Gesprächen mit Schuldnern über Chatbots umfassen. Diese Effizienzsteigerung führt zu einer Senkung der Betriebskosten und ermöglicht es den Inkassounternehmen, sich auf komplexere Fälle zu konzentrieren.

    Verbesserte Risikobewertung und Entscheidungsfindung

    KI kann auch bei der Risikobewertung und Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle spielen. Durch maschinelles Lernen können KI-Systeme Muster und Trends in großen Datenmengen erkennen, die für das menschliche Auge schwer zu erkennen sind. Diese Muster können genutzt werden, um die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Eintreibung zu bewerten und die besten Maßnahmen zur Eintreibung von Forderungen zu ermitteln. Dies führt zu einer höheren Erfolgsquote beim Forderungseinzug und kann so die Rentabilität von Inkassounternehmen steigern.

    Personalisierter Inkasso-Ansatz

    KI ermöglicht auch einen personalisierten Ansatz beim Forderungseinzug. Maschinelles Lernen kann eingesetzt werden, um das Verhalten und die Präferenzen einzelner Schuldner zu analysieren und so individuell angepasste Kommunikationsstrategien zu entwickeln. Dies kann dazu führen, dass Schuldner eher bereit sind, ihre Schulden zu begleichen, und kann das Inkassoverfahren für alle Beteiligten verbessern.

    Herausforderungen und Überlegungen

    Trotz dieser Vorteile bringt der Einsatz von KI im Inkassobereich auch Herausforderungen und ethische Überlegungen mit sich. Der Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen, da KI-Systeme auf personenbezogene und sensible Daten zugreifen müssen, um effizient zu arbeiten. Darüber hinaus kann die KI-gestützte Automatisierung von Inkassovorgängen Bedenken hinsichtlich Fairness und Gerechtigkeit aufwerfen. Daher ist es wichtig, dass Inkassounternehmen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um Richtlinien zu entwickeln, die den Einsatz von KI im Inkassobereich regeln.

    Fazit

    Künstliche Intelligenz revolutioniert den Inkassomarkt. Durch Effizienzsteigerungen, verbesserte Risikobewertung und Entscheidungsfindung sowie der personalisierten Ansprache trägt KI dazu bei, das Inkasso effektiver und kundenfreundlicher zu gestalten. Trotz der damit verbundenen Herausforderungen und ethischen Überlegungen ist klar, dass KI eine immer wichtigere Rolle im Inkassobereich spielt.

    Es ist wichtig, dass Inkassounternehmen KI-Technologien verantwortungsvoll und unter Einhaltung der Datenschutzgesetze einsetzen. So können sie ihre Effizienz und Rentabilität steigern, ohne die Rechte und den Schutz der Schuldner zu gefährden.

    Der Inkassomarkt steht vor einer spannenden Zukunft, in der KI zweifellos eine zentrale Rolle spielen wird. Es liegt an den Akteuren der Branche, diese Technologie optimal zu nutzen und gleichzeitig einen fairen und ethischen Umgang mit Schuldnern zu gewährleisten. Die Möglichkeiten sind beeindruckend – und die Herausforderungen, denen wir uns stellen müssen, ebenso. Aber mit dem richtigen Ansatz kann KI die Art und Weise, wie wir Schulden eintreiben, grundlegend verändern und verbessern.

  • Kontopfändung

    Kontopfändung

    Kontosperre als probates Mittel

    Die Möglichkeit der Kontopfändung bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, mit gerichtlicher Hilfe auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen.
    Leider ist nicht jeder Schuldner kommunikationsfreudig, aber wenn alle vorgerichtlichen Maßnahmen gescheitert sind und im gerichtlichen Mahnverfahren sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid zugestellt werden konnten, kann mit dem so genannten Titel das Konto des Schuldners gepfändet werden.

    Statista Kontoüberziehungen
    Kontoüberziehungen steigen stark an

    Wie sich aus der obigen Tabelle entnehmen lässt, Nutzen Kontoinhaber die eingeräumten Kreditrahmen auf unterschiedliche Art und Weise. Die Mitteilung über eine drohende Kontosperre veranlasst viele Banken dazu, dem Kunden mit einem Entzug des Dispos zu drohen. Damit der Dispositionsrahmen nicht gekündigt oder gekürzt wird, finden viele Schuldner auf einmal Mittel und Wege, um die Forderungen des Gläubigers doch noch zu bedienen.

    Erfolgsaussichten

    Aus unserer Praxis können wir berichten, dass dies in sehr vielen Fällen zu einem Pfändungserfolg geführt hat. Trotz der Einführung des Kontopfändungsschutzes zum 1. Juli 2010 ist es nach wie vor so, dass in vielen Fällen der Pfändungsfreibetrag überschritten wird und aus diesem Grund eine Pfändung zum Erfolg führt.

    Schuldner wird vorgewarnt

    Da der Schuldner vom Gericht vorab über die Pfändung des Pfändungsfreibetrages informiert wird, ist dies auch immer der Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner beim Inkassounternehmen meldet und versucht, die Kontosperrung im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung zu umgehen. Sofern der Schuldner nicht bereits über ein Pfändungsschutzkonto verfügt, wird im Rahmen der anstehenden Kontopfändung bzw. Kontosperrung häufig gleichzeitig die Einrichtung eines P-Kontos bei der zuständigen Bank beantragt.

    Zugriff trotz P-Konto

    Wie bereits erwähnt, bedeutet das P-Konto nicht, dass es nicht pfändbar ist. Das P-Konto bedeutet lediglich, dass ein bestimmter Betrag auf dem Konto des Schuldners nicht gepfändet werden darf. Hat der Gläubiger Informationen darüber, dass der Schuldner Steuererstattungen oder Sonderzahlungen, Erbschaften oder ähnliches erhält, kann er den Zeitpunkt der Kontopfändung mit dem voraussichtlichen Eingang der Sonderzahlung verbinden und hat dadurch eine größere Chance, im Rahmen der Kontopfändung einen nennenswerten Betrag zu erlangen.

    Vorteile des informierten Gläubigers

    Liegen dem Gläubiger Informationen darüber vor, dass der Schuldner Vermögenswerte beiseite schaffen könnte, bietet sich die sogenannte Vorpfändung an. Die Vorpfändung sollte aufgrund der hohen Anforderungen nur von versierten Antragstellern durchgeführt werden. Dabei kann es leicht passieren, dass die Vorpfändung keinen Erfolg hat und der Schuldner auf diesem Wege einige Zeit vor der folgenden Kontosperrung über die Absichten des Gläubigers informiert wird.

    Fazit

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kontopfändung ein sehr probates Mittel zur Durchsetzung von Forderungen ist. In den meisten Fällen wird der Schuldner auf diese Weise wachgerüttelt und meldet sich zumindest mit einem Ratenzahlungsvorschlag.

  • Zinsen vergessen? Hilfe naht!

    Zinsen vergessen? Hilfe naht!

    Verzugszinsen nicht tituliert? – Nichts leichter als das!

    Vor einigen Tagen wurden wir von einem Mandanten beauftragt, eine titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Der Mandant hatte die Forderung selbst titulieren lassen und bereits vor unserer Beauftragung einen Vollstreckungsversuch unternommen. Erst im Rahmen seines Vollstreckungsversuches fiel ihm dann auf, dass er die Verzugszinsen im gerichtlichen Mahnverfahren schlichtweg nicht mit titulieren lassen hat.

    Der Gerichtsvollzieher prüft die Ansprüche!

    Der Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid wurden beantragt, erlassen und auch ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat, stellt sich heraus, dass schlichtweg vergessen wurde, die Verzugszinsen ebenfalls geltend zu machen. Tatsächlich wurde der Titel nur hinsichtlich der Hauptforderung erlassen.

    Versuch der Nachbesserung schlug fehl

    Der unmittelbar anschließende Versuch des Mandanten, auch die Verzugszinsen titulieren zu lassen, scheiterte. Auf Nachfrage teilte das Gericht mit, da das Verfahren durch den Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides bereits abgeschlossen sei, könne eine „nachträgliche Änderung“ nicht mehr vorgenommen werden. Etwaige Zinsen können nicht mehr geltend gemacht werden.

    Diese Aussage klingt für jeweils betroffene Gläubiger enttäuschend, ist aber in der Regel richtig:

    Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit dem Ziel, schnell über einen Anspruch zu entscheiden und einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Mit dem Erlass und der ordnungsgemäßen Zustellung des Mahnbescheids ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen. Weitere Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden.

    Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Unter bestimmten Umständen kann der Gläubiger eine „nachträgliche Änderung“ beantragen, wenn er nachweisen kann, dass ihm bei der Antragstellung ein Fehler unterlaufen ist, der sich auf das Verfahren ausgewirkt hat. In diesem Fall kann das Gericht den Titel ändern oder ergänzen, um den Fehler zu beheben.

    Verzugszinsen fallen nicht unter Ausnahme

    In diesem konkreten Fall wäre es schwierig, die entgangenen Zinsen nun in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, ohne dass es sich um eine Hauptforderung handelt. Der Gläubiger müsste einen neuen Anspruch geltend machen und ein neues Verfahren einleiten. Dies wäre mit einem zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden, der durch eine Korrektur des Fehlers bereits im Mahnverfahren hätte vermieden werden können.

    Notwendige Kosten prüfen!

    Da es sich bei den Verzugszinsen jedoch nicht um eine unter die Einreden fallende Forderung handelt, greift ein Antrag auf nachträgliche Titulierung ins Leere. Für diesen Anspruch ist ein gesondertes gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen. Umstritten ist allerdings, ob die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Schuldner auferlegt werden können. Schließlich hat der Schuldner mit der fehlerhaften Forderungsanmeldung nichts zu tun.

    Es empfiehlt sich immer, bei der Beantragung eines Mahnbescheids sorgfältig zu prüfen, ob alle Ansprüche und Forderungen korrekt aufgeführt sind.

    Wird ein Fehler festgestellt, sollte dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. So kann der Fehler noch im laufenden Verfahren korrigiert werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Gläubiger in eine ähnliche Situation wie im vorliegenden Fall gerät.

    Können im Mahnverfahren Verzugszinsen geltend gemacht werden?

    Ja, Verzugszinsen können im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Verzugszinsen entstehen, wenn der Schuldner eine Zahlung nicht fristgerecht leistet und dadurch in Verzug gerät. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz, der regelmäßig angepasst wird.

    Viel Platz im Mahnbescheidsantrag

    Im Rahmen des Mahnverfahrens hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Höhe der Verzugszinsen in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids anzugeben und damit in den Titel aufnehmen zu lassen. Dazu muss er die Höhe der Verzugszinsen und den Zeitraum, für den die Zinsen berechnet werden sollen, angeben.

    Rechtsmittel für den Schuldner

    Nach Erlass des Mahnbescheids und dessen Zustellung an den Schuldner kann dieser innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, folgt für den Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Dieser ist ebenfalls mit einer 14-tägigen Einspruchsfrist für den Schuldner versehen. Erst, wenn beide Rechtsmittel vom Schuldner nicht genutzt werden, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und hat die Wirkung eines Urteils. Das bedeutet, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken und auch Verzugszinsen geltend machen kann.

    Erst Widerspruch, dann Einspruch möglich!

    Widerspricht der Schuldner jedoch dem Mahnbescheid oder legt Einspruch gegen den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ein, ist der Gläubiger darauf angewiesen, seinen Anspruch im Rahmen eines ordentlichen Klageverfahrens vor Gericht geltend zu machen. Dabei kann er nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Verzugszinsen geltend machen.

    Es empfiehlt sich daher, bereits im Mahnverfahren alle Ansprüche und Forderungen genau zu prüfen und in den Mahnbescheidsantrag aufzunehmen. Auf diese Weise können die Verzugszinsen rechtzeitig geltend gemacht werden und der Gläubiger kommt schneller zu seinem Recht.

    Sollten Sie bei ihrem Mahnbescheidsantrag die Verzugszinsen vergessen haben, können Sie diese in einem weiteren Mahnbescheidsverfahren selbständig geltend machen. Ob die dadurch entstehenden Kosten in einem Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen, ist natürlich Ermessenssache

  • Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Zwangsräumungsaufträgen

    Vorsicht bei Räumungsaufträgen, wenn der Schuldner seine beweglichen Sachen nicht selbst verwahrt!

    Räumungsaufträge an den Gerichtsvollzieher müssen auch explizite Anweisungen bezüglich der beweglichen Sachen des Schuldners enthalten, da diese gesondert verwahrt werden müssen.

    Bei Räumungsaufträgen muss der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners gesondert verwahren. Damit soll sichergestellt werden, dass sie nicht beschädigt oder gestohlen werden. Gemäß § 885a Abs. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen des Schuldners, die von der Zwangsvollstreckung nicht betroffen sind, von den Sachen zu trennen, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Die getrennten Sachen sind so zu verwahren, dass sie nicht beschädigt werden oder verloren gehen.

    Wahl der Lagerstätte obliegt dem Gerichtsvollzieher

    Grundsätzlich kann der Gerichtsvollzieher die Sachen des Schuldners zur sicheren Aufbewahrung in eine andere Wohnung oder in ein Lager bringen. Der Schuldner hat jedoch das Recht, einen Teil seiner Sachen auszusondern und in seiner Wohnung zu belassen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

    Der Gerichtsvollzieher muss nur die beweglichen Sachen des Schuldners verwahren, bzw. verwahren lassen. Immobilien und Grundstücke unterliegen anderen Regelungen und müssen in der Regel nicht gesondert verwahrt werden.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen innerhalb gesetzlich geregelter Fristen verlangen

    Die Fristen, innerhalb derer der Schuldner die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen kann, werden in § 802c Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelt. Und zwar muss der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung die Herausgabe der gepfändeten Sachen verlangen.

    Vorsicht: Diese Frist ist nicht absolut.

    Der Schuldner kann die Herausgabe der gepfändeten Sachen auch noch später verlangen, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er von der Pfändung keine Kenntnis hatte oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Einhaltung der Frist gehindert war. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich ggfs. Vom Gerichtsvollzieher bestätigen zu lassen, wann der Schuldner nachweislich Kenntnis von der Zwangsräumung hatte.

    Unterschiedliche Fristen in Bezug auf Zwangsräumung und Abgabe der eV

    Die Frist zur Herausgabe der gepfändeten Sache ist nicht zu verwechseln mit der Frist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid). Die Frist für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

    Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie einen eventuellen Räumungsbefehl einschränken

    In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen Räumungsauftrag einzuschränken. Eine Beschränkung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Schuldner nur einen Teil der Wohnung bewohnt und der Vermieter nur diesen Teil räumen lassen möchte. Eine Beschränkung kann auch sinnvoll sein, wenn der Schuldner wichtige Unterlagen oder Gegenstände in der Wohnung hat, die er dringend benötigt.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrags ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter und der Gerichtsvollzieher damit einverstanden sind. Der Vermieter muss seine Forderungen und Wünsche klar formulieren und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob eine Beschränkung des Räumungsauftrags rechtlich möglich und praktisch durchführbar ist.

    Eine Beschränkung des Räumungsauftrages ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Räumung, wird das Gericht in der Regel keine eingeschränkte Räumungsverfügung erlassen. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um die besten Möglichkeiten zu prüfen.

  • Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Lohnpfändung: Tricks und Schliche

    Wann lässt sich Lohn pfänden?

    Bei einer Lohnpfändung wird ein Teil des Lohns eines Arbeitnehmers abgezogen, um Schulden zu begleichen. Dabei gibt es einiges zu beachten:

    • Titel: Für eine Lohnpfändung benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, zum Beispiel einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
    • Freibetrag: Der Arbeitnehmer hat einen Freibetrag, der nicht gepfändet werden darf. Dieser Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und der Steuerklasse.
    • Pfändungsbeschluss: Der Arbeitgeber muss einen Pfändungsbeschluss erhalten, bevor er das Gehalt des Arbeitnehmers pfänden kann.
    • Benachrichtigung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss über die Pfändung seines Gehalts informiert werden und hat das Recht, der Pfändung zu widersprechen.
    • Überweisung an den Gläubiger: Der Arbeitgeber muss den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.
    • Laufende Überprüfung: Die Pfändung endet nicht automatisch, sondern muss laufend überprüft werden. Ändert sich die finanzielle Situation des Arbeitnehmers, kann sich auch die Höhe des Freibetrages ändern.

    Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Lohnpfändung an die gesetzlichen Vorgaben halten, um Streitigkeiten und Probleme zu vermeiden.

    P-Konto – Pfändungsschutzkonto

    P-Konten haben sich zu einem beliebten Mittel entwickelt, um Gläubigern die Durchsetzung berechtigter Forderungen, z.B. im Rahmen einer Lohnpfändung, zu erschweren. Da der Gesetzgeber die Vergabe von P-Konten nicht besonders stark reglementiert hat, kann praktisch jeder nach Belieben ein P-Konto einrichten. Ob eine „wirtschaftliche Notwendigkeit“ für die Einrichtung besteht, wird von der Bank nicht geprüft. Da sich P-Konten im geregelten Zahlungsverkehr nicht von „normalen“ Konten unterscheiden, besteht aus diesem Grund auch keine besonders hohe Hemmschwelle, eine solche „Pfändungsbremse“ in Anspruch zu nehmen.

    Zu schneller Verzicht auf Lohnpfändung

    Nicht wenige Gläubiger stellen sofort alle Inkassomaßnahmen ein und verzichten auf Lohnpfändungen, wenn ihnen der Schuldner glaubhaft versichert, dass ein P-Konto besteht. In vielen Fällen wird aber die Pfändungsfreigrenze regelmäßig überschritten, so dass eine Lohnpfändung wirtschaftlich durchaus Sinn macht.

    vielfältige Lohnzulagen üblich

    Heutzutage ist es in immer mehr Betrieben wieder üblich, neben dem Urlaubsgeld weitere Zahlungen zu den 12 Monatsgehältern zu leisten. Neben einem weiteren Monatsgehalt werden in vielen Betrieben in zum Teil unregelmäßigen Abständen tarifliche Zulagen gezahlt. Diese Zulagen unterliegen jedoch nur dann der Pfändung, wenn die Pfändung auch bei der jeweiligen Bank eingetragen ist.

  • Teile und werde beherrscht!

    Teile und werde beherrscht!

    Nix, divide et impera! (lat. für teile und herrsche!) Teileigentum kann ganz schön tricky sein.

    Die gebeutelten Teileigentümer

    Erschwerung der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

    Zwangsversteigerung äußerst kompliziert

    Wird ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie zwangsversteigert, haben die übrigen Miteigentümer in der Regel kein direktes Mitspracherecht. Der Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil versteigert wird, hat einen Anspruch auf den Versteigerungserlös, die übrigen Miteigentümer haben ein Zurückbehaltungsrecht.

    Kein Haftungsübergang auf Miteigentümer

    Die Höhe des Versteigerungserlöses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Wert der Immobilie, dem aktuellen Marktumfeld und dem Versteigerungsverfahren selbst. Der erzielte Erlös wird dann in der Regel entsprechend den Miteigentumsanteilen an der zwangsversteigerten Immobilie aufgeteilt. Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um die Forderung des Gläubigers zu decken, haftet der Miteigentümer, dessen Anteil versteigert wurde, für den Restbetrag.

    Teileigentum

    Ein Teileigentum ist eine Form des Eigentums an einer Immobilie, bei der ein Eigentümer das alleinige Recht an einem bestimmten Teil der Immobilie hat, während andere Eigentümer an anderen Teilen der Immobilie beteiligt sind. Teileigentum kommt in der Regel bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Eigentumswohnungen oder Apartmentkomplexen, vor.

    Im Falle von Teileigentum hat jeder Eigentümer das alleinige Eigentum an seiner Einheit, die aus einem bestimmten Teil der Immobilie besteht, wie z.B. einer Wohnung oder einem Büro. Gleichzeitig teilen sich alle Eigentümer das Eigentum an den gemeinschaftlichen Teilen der Immobilie, wie z.B. dem Dach, dem Treppenhaus, der Aufzugsanlage oder dem Grundstück. Die Rechte und Pflichten der Eigentümer sind in einer Teilungserklärung und einer Gemeinschaftsordnung geregelt.

    Die Eigentümergemeinschaft muss gemeinsam Entscheidungen treffen, die alle Eigentümer betreffen, wie z.B. die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Teile oder die Verwaltung der finanziellen Mittel der Eigentümergemeinschaft. In der Regel wird hierfür eine Eigentümerversammlung einberufen, auf der alle Eigentümer ihre Stimme abgeben können.

    Teileigentum ermöglicht es den Eigentümern, ihr Eigentum an einem bestimmten Teil der Immobilie zu besitzen und zu nutzen, während sie gleichzeitig die Kosten und Verantwortung für die gemeinschaftlichen Teile der Immobilie mit anderen Eigentümern teilen.

    Möglichkeit des Anteilserwerbs

    Die übrigen Miteigentümer haben in der Regel die Möglichkeit, den versteigerten Anteil selbst zu erwerben. Sie nehmen einfach aktiv am Versteigerungsverfahren teil und bieten auf den Anteil.

    Ist auf dem Grundstück, an dem ein Miteigentumsanteil besteht, ein Grundpfandrecht eingetragen, hat dies Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

    Grundpfandrecht

    Grundpfandrechte sind Rechte, die einem Gläubiger als Sicherheit für eine Forderung an einer Immobilie eingeräumt werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein Pfandrecht an einem Grundstück oder an einem grundstücksgleichen Recht, wie beispielsweise einem Erbbaurecht.

    Es gibt verschiedene Arten von Grundpfandrechten, wie beispielsweise:

    Hypothek: Eine Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Forderung eingeräumt wird. Die Hypothek wird in der Regel bei einem Kredit zur Finanzierung eines Grundstücks oder eines Gebäudes eingeräumt.

    Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Forderung eingeräumt wird. Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld jedoch auch für andere Arten von Krediten oder Forderungen eingeräumt werden.

    Rentenschuld: Eine Rentenschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, bei dem der Gläubiger eine regelmäßige Zahlung vom Eigentümer erhält. Im Gegensatz zur Hypothek oder Grundschuld wird bei einer Rentenschuld nicht das gesamte Grundstück verpfändet, sondern nur ein Teil davon.

    Grundpfandrechte werden in der Regel im Grundbuch eingetragen und können bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks dazu führen, dass der Gläubiger bevorzugt aus dem Erlös bedient wird, bevor andere Gläubiger oder Miteigentümer Ansprüche geltend machen können.

    Das Grundpfandrecht ist eine Art Sicherheit für den Gläubiger, der dem Grundstückseigentümer Geld geliehen hat. Kann der Grundstückseigentümer die Schuld nicht zurückzahlen, hat der Gläubiger das Recht, das Grundstück zu versteigern und den Erlös zur Tilgung der Schuld zu verwenden.

    Ist auf dem Grundstück ein Grundpfandrecht eingetragen, das noch nicht vollständig getilgt ist, so hat der Gläubiger das Recht, den Miteigentumsanteil zwangsversteigern zu lassen, um sich aus dem Grundpfandrecht zu befriedigen. In diesem Fall wird der Versteigerungserlös zunächst zur Befriedigung des Gläubigers verwendet, bevor der verbleibende Betrag unter den Miteigentümern aufgeteilt wird.

    Wichtig ist jedoch, dass der Miteigentümer, dessen Anteil versteigert wird, nicht für die Schulden des anderen Miteigentümers haftet. Jeder Miteigentümer haftet nur für seinen Anteil an der Immobilie.

    Vorkaufsrecht hemmt Zwangsversteigerung

    Ist ein Grundstück, an dem Miteigentum besteht, mit einem Vorkaufsrecht belastet, hat dies Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

    Ein Vorkaufsrecht gibt einem Dritten das Recht, ein Grundstück zu einem bestimmten Preis zu erwerben, bevor es an andere Käufer verkauft werden darf. Wird also ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zwangsversteigert, muss der Vorkaufsberechtigte informiert werden und hat dann die Möglichkeit, das Grundstück zu dem im Vorkaufsvertrag festgelegten Preis zu erwerben.

    Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, wird der Miteigentumsanteil nicht mehr in der Zwangsversteigerung verkauft. Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht aus, kann der Miteigentumsanteil in der Zwangsversteigerung verwertet werden. In diesem Fall kann der Vorkaufsberechtigte jedoch nach der Versteigerung sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Ersteher des Miteigentumsanteils ausüben, indem er das Grundstück zum vereinbarten Preis kauft.

    Das Vorkaufsrecht hat erhebliche Auswirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren und verlangsamt es erheblich, da der Vorkaufsberechtigte benachrichtigt werden muss. Außerdem muss ihm eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingeräumt werden.

    Die Krux mit den Miteigentümern

    Im Einzelfall kann es mit erheblichem Aufwand verbunden sein, die übrigen Miteigentümer eines Grundstücks ausfindig zu machen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art des Grundstücks, der Dauer des Eigentums, der Größe des Grundstücks und der Anzahl der Miteigentümer ab.

    Wenn es nur wenige Miteigentümer gibt und diese noch in Kontakt stehen, kann es relativ einfach sein, sie ausfindig zu machen. Wenn es jedoch viele Miteigentümer gibt und die Eigentumsverhältnisse komplex sind, kann es schwieriger und zeitaufwändiger sein, alle Miteigentümer ausfindig zu machen und zu kontaktieren.

    Es ist auch viel schwieriger, Miteigentümer ausfindig zu machen, die im Ausland leben oder häufig ihren Wohnsitz wechseln. In diesem Fall kann es erforderlich sein, private Ermittler oder Rechtsanwälte einzuschalten, um die Miteigentümer ausfindig zu machen.

    Es ist jedoch wichtig, alle Miteigentümer ausfindig zu machen und sie über die bevorstehende Zwangsversteigerung zu informieren, damit sie ihre Rechte und Interessen wahren können. Wenn dies nicht geschieht und ein Miteigentümer nicht über die Versteigerung informiert wird, kann dies zu rechtlichen Problemen führen und den Verkauf ungültig machen.

  • Nimm du den Titel!

    Nimm du den Titel!

    Abtretung von Forderungen auf einen neuen Gläubiger.

    Welche Forderungen können übertragen werden?

    Titulierte Forderungen, d.h. Forderungen, die bereits gerichtlich festgestellt sind, gehen durch Verkauf oder Erbschaft auf einen neuen Rechtsnachfolger über.

    Die Rechtsnachfolge in titulierte Forderungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 727 BGB kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, also zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, an einen Dritten abtreten (verkaufen). Die Abtretung bedarf jedoch der Zustimmung des Schuldners, wenn der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar ist.

    Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den Rechtsnachfolger über. Der Schuldner hat dann keine Möglichkeit mehr, die Abtretung zu verhindern.

    Im Erbfall geht die titulierte Forderung auf den Erben über. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und übernimmt somit auch die titulierte Forderung.

    Wie geht die Forderung über?

    Eine titulierte Forderung kann auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, indem der alte Gläubiger seine Forderung an den neuen Gläubiger abtritt. Dazu ist ein Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger erforderlich.

    Eine Abtretungsvereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Abtretung schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Abtretungsvereinbarung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

    Mit der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrages gehen die Forderungen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Gläubiger über. Sind Grundstücke grundstücksgleiche Rechte oder bereits titulierte Forderungen vom Kauf betroffen, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

    Der Schuldner muss nicht über die Abtretung informiert werden, wenn die Forderung tituliert, bzw. vollstreckbar ist. Der neue Gläubiger kann daher dem Schuldner schriftlich mitteilen, dass er nunmehr Gläubiger der titulierten Forderung ist. Die Mitteilung sollte insbesondere die Höhe der Forderung, die beteiligten Parteien und den Zeitpunkt der Abtretung enthalten.

    Zu beachten ist, dass die Abtretung einer titulierten Forderung nur wirksam ist, wenn der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar ist. Ist der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar, muss der Schuldner der Abtretung zustimmen. Die Zustimmung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Zustimmung schriftlich einzuholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    Ist der Vollstreckungstitel bereits vollstreckbar, geht die Forderung automatisch auf den neuen Gläubiger über und es bedarf keiner Zustimmung des Schuldners. In diesem Fall sollte der neue Gläubiger dem Schuldner jedoch eine Mitteilung über die Abtretung der Forderung zukommen lassen.

    Wer trägt die Kosten der Übertragung der Forderung?

    Die Kosten der Übertragung einer titulierten Forderung auf einen Rechtsnachfolger können grundsätzlich nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

    Die Kosten der Übertragung einer Forderung auf einen Dritten oder einen Erben gehören grundsätzlich zu den eigenen Aufwendungen des Gläubigers und können nicht als Verzugsschaden o.ä. gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

    Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung selbst zu tragen, es sei denn, der Schuldner befindet sich im Verzug und hat die Kosten dadurch verursacht. Dies bedeutet, dass die Kosten der Forderungsabtretung in der Regel nicht dem Schuldner auferlegt werden können, es sei denn, der Schuldner hat die Kosten verursacht, z. B. durch Verzögerung der Abtretung oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung.

    Es ist jedoch möglich, dass Gläubiger und Rechtsnachfolger eine vertragliche Vereinbarung treffen, wonach der Rechtsnachfolger die Kosten der Umschreibung trägt. Eine solche Vereinbarung kann jedoch nicht einseitig zu Lasten des Schuldners getroffen werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Schuldners.

    Schlussbemerkung
    Die Abtretung einer titulierten Forderung ist eigentlich trivial. Sicherheitshalber sollte jedoch der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle bisher angefallenen Vollstreckungskosten ausdrücklich in die Abtretungsvereinbarung aufgenommen werden.

  • Kasse leer?

    Kasse leer?

    Wie Sie Ihr Unternehmen kurzfristig mit Liquidität versorgen!

    Zahlungsschwierigkeiten kommen in der Regel nicht von heute auf morgen. Meist kündigen sie sich lange im Voraus an. Oft sind es Großkunden, die von einem Tag auf den anderen einseitig die Zahlungsziele verlängern und so manches gesunde Unternehmen in eine bedrohliche Lage bringen können. Wenn es sich dann noch um einen wichtigen Kunden handelt, macht so mancher Unternehmer den Fehler, dem Kunden mehr entgegenzukommen, als für die Zahlungsfähigkeit des eigenen Unternehmens gesund ist.

    Der gefürchtete Domino-Effekt

    Wenn das eigene Unternehmen durch den Zahlungsverzug einiger weniger Kunden in existenzielle Schwierigkeiten gerät, ist es an der Zeit, das Forderungsmanagement zu überdenken. Da sich dies in den meisten Unternehmen aber nicht auf Knopfdruck ein- und ausschalten lässt, sollte der Liquiditätsengpass zunächst oberste Priorität haben. Für den Anfang gibt es einige praktikable Maßnahmen, die zum Teil relativ schnell umgesetzt werden können:

    • Kreditlinie: Die Erhöhung der Kreditlinie ist der mit Abstand schnellste Weg zu frischem Geld. Allerdings ist dafür eine zeitnahe Buchhaltung notwendig, damit ich beim Bankgespräch die ohnehin notwendigen Unterlagen schon parat habe. Aber wie das so ist mit schnellen Mitteln, beim Betriebsmittelkredit über die Hausbank werden schnell mal zweistellige Sollzinsen fällig. Eine Erweiterung der Kreditlinie ist zwar schnell möglich, kostet aber immens hohe Zinsen.
    • Eigenkapital: Je nach Unternehmensstruktur ist die Zuführung von Eigenkapital eine günstige und ebenfalls schnelle Möglichkeit, dem Unternehmen frisches Kapital zuzuführen. Der entscheidende Vorteil gegenüber einem Bankkredit ist sicherlich die Möglichkeit, Zinsen und Tilgung beliebig zu stunden oder sogar vom Betriebsergebnis abhängig zu machen.
    • Zahlungsziele: Was Sie in die Bredouille bringt, können Sie vielleicht auch bei anderen anwenden. Verlängern Sie Ihre Zahlungsfristen! Je nach Art Ihres Geschäftspartners wird dies stillschweigend akzeptiert oder mit einem kleinen Aufschlag vereinbart. Fakt ist jedoch, dass nicht jeder Lieferant gerne als Bank missbraucht wird. Und in vielen Branchen ist es mittlerweile üblich, bei Zahlungsverzug des Kunden keine Rücksicht mehr auf die bestehende Geschäftsbeziehung zu nehmen.
    • Forderungsverkauf: Beim Forderungsverkauf ist zwischen dem Verkauf fälliger und dem Verkauf noch nicht fälliger Forderungen zu unterscheiden. Für fällige Forderungen wird sich eher ein Inkassounternehmen interessieren, während für den Verkauf von noch nicht fälligen Rechnungen eher ein Factoringunternehmen in Frage kommt. Der Verkauf zahlungsgestörter Forderungen an ein Inkassounternehmen geht schnell und bringt dem Unternehmen quasi über Nacht Liquidität. Allerdings muss für den Verkauf der noch nicht fälligen Rechnungen ein Vertrag mit der Factoringgesellschaft abgeschlossen werden, was in der Regel eine erhebliche vertragliche Vorlaufzeit erfordert. Zudem ist Factoring für die meisten Branchen unter dem Strich zu teuer, da die Factoringgesellschaft einen Teil des Gesamtumsatzes als Factoringgebühr kassiert. Beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen wird lediglich ein Abschlag auf die zu verkaufende Rechnung vorgenommen. Dies ist unter dem Strich deutlich günstiger, da die zu verkaufende Rechnung nur einen Bruchteil des Gesamtumsatzes ausmacht.
    • Inkasso: Oft eine der letzten Möglichkeiten, die Unternehmer in Betracht ziehen, um offene Forderungen einzutreiben. Dabei handelt es sich erwiesenermaßen um eine der effektivsten und effizientesten Methoden offene Posten zu reduzieren. Gezielte Inkassomaßnahmen führen in weit über 70 % der Fälle innerhalb von 3 bis 7 Tagen zum Forderungsausgleich. Da der Schuldner einer überfälligen Forderung zudem die Inkassokosten zu tragen hat, geht der Unternehmer kein unnötiges Kostenrisiko ein. Denn der Schuldner muss – gesetzlich geregelt – die ihm entstandenen Inkassokosten erstatten.

    Fazit
    In den meisten Fällen akuter Liquiditätsengpässe gibt es sinnvolle und kurzfristig umsetzbare Möglichkeiten, sich schnell mit Liquidität zu versorgen.

  • Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Fehlendes Schutzbedürfnis einer Doppelzahlung (z.B. Gehalt)

    Doppelzahlung steht hinten an

    Pfändungsschutzkonten sind bei Verbrauchern sehr beliebt, da sie das Einkommen des Kontoinhabers vor Pfändung schützen. Aus diesem Grund werden sie häufig eingerichtet. Allerdings stellt sich die Frage, bis zu welcher Höhe der Pfändungsschutz bei Doppelzahlungen greift.

    Wenn Arbeitnehmer oder andere Zahlungsempfänger aus irgendeinem Grund eine Doppelzahlung erhalten, können sie theoretisch eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen. Sie argumentieren, dass es sich um eine Zahlung handelt, die dem Kontoinhaber zu Unrecht zugeflossen ist. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

    Dem stünden die berechtigten und vor allem titulierten Ansprüche der anderen Gläubiger entgegen. Das bedeutet, dass der Kontoinhaber in diesem Fall keine Anpassung der Pfändungsfreigrenze verlangen kann, um sich vor einer Pfändung zu schützen. Der neue Gläubiger, in diesem Fall der Arbeitgeber, muss seine Forderung im Wege der Klage beim Prozessgericht geltend machen.

    Die Entscheidung des Landgerichts Köln entspricht jedoch der gängigen Praxis, insbesondere bei privat versicherten Schuldnern Pfändungen im Rahmen der Erstattung von Krankheitskosten vorzunehmen. Ähnliche Fälle gibt es auch bei der Pfändung von Umsatzsteuererstattungen.

    Insgesamt zeigt dieser Fall, dass es trotz des Pfändungsschutzes für P-Konten einige Ausnahmen gibt, bei denen der Schutz nicht greift. Es ist daher wichtig, sich genau über die Voraussetzungen und Ausnahmen des Pfändungsschutzes bei P-Konten zu informieren, um bei Doppelzahlungen oder anderen Problemen optimal geschützt zu sein.

    Pfändungsfreigrenzen

    Pfändungsfreigrenzen spielen im deutschen Rechtssystem eine wichtige Rolle. Sie legen fest, welcher Teil des Einkommens, des Vermögens oder sonstiger Zahlungen vor einer Pfändung geschützt ist. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am aktuellen Sozialhilfeniveau.

    Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in anderen Gesetzen wie dem Einkommensteuergesetz und dem Sozialgesetzbuch II festgelegt. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner trotz ihrer Schulden einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können und nicht in die Armut abrutschen.

    Die Pfändungsfreigrenzen gelten für verschiedene Einkommensarten wie Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld und Unterhalt. Sie berücksichtigen auch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten wie Ehepartner oder Kinder, für die der Schuldner aufkommt.

    Für Arbeitseinkommen gilt beispielsweise ab dem 01.07.2023 eine Pfändungsfreigrenze von 1.410 Euro pro Monat für alleinstehende Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen. (Vor dem 01.07.2023 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.340 €.)

    Auch das Vermögen ist durch Pfändungsfreigrenzen geschützt. So sind zum Beispiel der notwendige Hausrat und bestimmte Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Möbel vor einer Pfändung geschützt.

    Es gibt aber auch Ausnahmen von den Pfändungsfreigrenzen. So können zum Beispiel Altschulden, Unterhaltsschulden oder Steuerschulden zu einer höheren Pfändung führen. Auch bei einer gütlichen Einigung kann der Schuldner freiwillig auf Teile seines Einkommens oder Vermögens verzichten.

    Insgesamt stellen die Pfändungsfreigrenzen einen wichtigen Schutzmechanismus für Schuldner in Deutschland dar. Sie sollen sicherstellen, dass trotz Schulden ein gewisser Lebensstandard erhalten bleibt. Schuldner sollten sich aber immer bewusst sein, dass es Ausnahmen gibt und im Zweifelsfall trotzdem gepfändet werden kann. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um möglichen Risiken vorzubeugen.

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