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Darlehen sittenwidrig

Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages: Wann wird ein Darlehensgeber haftbar, wenn er bei Unterzeichnung erkennen konnte, dass der eingesetzte Bürge mit dem notwendigen Kapitaldienst überfordert ist?

Das deutsche Zivilrecht legt großen Wert auf die Einhaltung ethischer Grundsätze und Fairness bei Verträgen. Insbesondere im Kontext von Darlehensverträgen können Sittenwidrigkeitsklauseln relevant werden, wenn der Darlehensgeber bereits bei Vertragsunterzeichnung erkennen konnte, dass der eingesetzte Bürge nicht in der Lage sein würde, den notwendigen Kapitaldienst zu leisten. In einem solchen Fall könnte der Darlehensvertrag für sittenwidrig erklärt werden.

Sittenwidrigkeit im Vertragsrecht

Die Sittenwidrigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 138 geregelt. Ein Vertrag ist nach dieser Vorschrift sittenwidrig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt und somit gegen grundlegende ethische Normen verstößt. Ein Darlehensvertrag kann aus verschiedenen Gründen als sittenwidrig angesehen werden, und eine davon ist, wenn der Darlehensgeber bereits bei Vertragsabschluss wusste oder erkennen konnte, dass der Bürge nicht in der Lage sein würde, den Kapitaldienst zu leisten.

Verantwortung des Darlehensgebers

Der Darlehensgeber trägt eine gewisse Verantwortung, wenn es um die Überprüfung der finanziellen Fähigkeit des Bürgen geht. Wenn es klare Anzeichen dafür gibt, dass der Bürge nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Darlehensverpflichtungen zu erfüllen, und der Darlehensgeber diese Anzeichen ignoriert oder nicht ausreichend prüft, kann dies zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages führen.

Zu den Anzeichen, die auf die Überforderung des Bürgen hinweisen könnten, gehören beispielsweise:

  1. Offensichtliche finanzielle Probleme des Bürgen: Wenn der Bürge bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in finanziellen Schwierigkeiten steckt oder zahlreiche Schulden hat, sollte der Darlehensgeber besonders vorsichtig sein.
  2. Mangelnde finanzielle Transparenz des Bürgen: Wenn der Bürge dem Darlehensgeber keine ausreichenden Informationen über seine finanzielle Situation zur Verfügung stellt oder diese Informationen absichtlich verschleiert, sollte dies als Warnsignal dienen.
  3. Unrealistische Rückzahlungspläne: Wenn der Darlehensvertrag unrealistische Rückzahlungspläne vorsieht, die der Bürge offensichtlich nicht erfüllen kann, könnte dies auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages hinweisen.

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

Wenn ein Gericht einen Darlehensvertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit für ungültig erklärt, hat dies zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig betrachtet wird. Das bedeutet, dass weder der Darlehensgeber noch der Bürge verpflichtet sind, die Vertragsbedingungen zu erfüllen. Darüber hinaus kann der Darlehensgeber in solchen Fällen mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert sein, einschließlich Schadensersatzansprüchen des Bürgen.

Fazit

Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages aufgrund der erkennbaren Überforderung des Bürgen ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Vertragsrecht. Darlehensgeber haben die Verantwortung, die finanzielle Lage ihrer Kunden sorgfältig zu prüfen und ethische Grundsätze einzuhalten. Wenn sie dies nicht tun und der Vertrag deshalb für sittenwidrig erklärt wird, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher ratsam, bei Darlehensverträgen äußerste Sorgfalt walten zu lassen und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Risiken zu minimieren.

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