Das Telefon ist der kürzeste Weg zum Markt.
Bernhard Ehlen
Nicht alles, was die EU beschließt, ist überflüssig oder gar so bürokratisch, dass der Nutzen komplett verloren geht. Stichwort: Bananenkrümmung – wohl ein zeitloser Klassiker. Das Fernabsatzgesetz – in Kraft getreten am 30.06.2000 – kann also durchaus als sinnvoll bezeichnet werden. Es ist zwei EU-Richtlinien entsprungen, die auf die Jahre 1997 und 1998 zurückreichen.
Der Kern des Fernabsatzgesetzes
Der Grundgedanke des Fernabsatzgesetz war die Berücksichtigung der Widerrufsrechte auf Verbraucherseite beim Abschluss von Verträgen, die sich auf Dienstleistungen oder Waren beziehen. Doch in diesem Fall geht es speziell um die Praxis des Vertragsschlusses, wenn er über Fernkommunikationsmittel erfolgt. Also beispielsweise über das Telefon oder das Internet. Hierzulande ist das Fernabsatzrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Und obwohl das Gesetz den Verbraucherschutz erhöhen soll, führen Ausnahmen doch immer wieder zu Verwirrung.
Was über das Fernabsatzgesetz abgedeckt ist
Leider ist die Aufzählung darüber, was das Gesetz abdeckt, nicht länger als die der Ausnahmen. Als Fernkommunikationsmittel vorgesehen sind: Kataloge, Briefe, Radio, E-Mail, Fernseher, Fax und das Internet.
Ausnahmen des Gesetzes
Vom Fernabsatzgesetz ausgeschlossen sind Fernunterrichtsverträge, Finanzgeschäfte, Teilzeit-Wohnrechte, Lieferung von Lebensmitteln und der Verkauf von grundstücksgleichen Rechten oder Grundstücken. Aber – und hier lässt die EU alte „Gewohnheiten“ aufblitzen – auch Getränke oder Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfes, wenn sie am Arbeitsplatz oder Aufenthaltsortes des Verbrauchers benutzt werden. Das gilt, sofern dieser sich in einem Unternehmen aufhält und diese Dinge oft oder regelmäßig geliefert werden. Und auch das Erbringen von Dienstleistungen der Gebiete Beförderung, Unterbringung, Freizeitgestaltung und die Lieferung von Speisen und Getränken fallen nicht unter das Fernabsatzgesetz.
Angaben, die vom Unternehmen gemacht werden müssen
Schließt ein Unternehmen mit einem Verbraucher einen Vertrag, gehören folgende Angaben zwingend in diesen hineingeschrieben:
- die Identität des Unternehmers und eine Anschrift, die ladungsfähig ist
- der Preis des Produktes oder der Dienstleistung
- mögliche Mehrkosten, die durch den Versand oder die Lieferung entstehen
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung und/oder der Ware
- Angaben zum Rückgabe- und Widerrufsrecht
Bleiben noch wiederkehrende Dienstleistungen, die der Aufschlüsselung bedürfen. Zu ihnen zählen zum Beispiel Leistungen mit einer Mindestlaufzeit wie etwa Pay-TV usw.
Fazit
Das Fernabsatzgesetz mag Lücken und Tücken haben, es ist jedoch ein wertvoller Schritt hin zum Schutz des Verbrauchers.