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Seit der Einführung des Rechtes auf Eröffnung eines Kontos (Basiskonto vom 29.06.2016), ist die Zahl der Menschen ohne Bankkonto erheblich geschrumpft. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner bei einer Bank ein Konto unterhält, ist damit sehr hoch. Was liegt also näher, als die Pfändung des mutmaßlichen Kontosaldos oder etwaiger Dispositionsrahmen? Wie das funktioniert, welche Informationen mindestens benötige werden und wie das eventuelle Guthaben den Besitzer wechselt, erfahren Sie in diesem kurzen Beitrag.

Bankkonto auf Verdacht pfänden

Entgegen der allgemeinen Annahme, die genaue Kontonummer des Schuldners müsse bekannt sein, ist es tatsächlich so, dass die Kenntnis der Bank vollkommen ausreicht. Grundsätzlich können bei jeder Bank, bzw. deren Filiale alle mutmaßlichen Konten des Schuldners quasi »blind« gepfändet werden. Das hat den enormen Vorteil, dass im Rahmen der Pfändung nicht nur Giro-Konten, sondern auch Spar- und sonstige Konten mitgepfändet werden. Zwar fallen für jede Bank Kosten an, diese sind aber in der Regel recht gering und können im Rahmen eines einzigen Auftrages zusammengefasst werden.

Eigentlich sollte es heute nicht mehr vorkommen, dass die Banken sich bezüglich der gewünschten Auskunft auf das Bankgeheimnis berufen. Sollte dies doch mal passieren, ist es gut zu wissen, dass das Bankgeheimnis nur den Kunden vor seiner Bank schützt, nicht jedoch anzuwenden ist, wenn Rechte Dritter – in diesem Fall der berechtige Anspruch des Gläubigers – zu berücksichtigen sind. Dies macht es erheblich einfacher, bei einer gewissen Anzahl in Frage kommender Banken einen Pfändungsversuch zu unternehmen. Oft ist nämlich der Gläubiger wesentlich näher am Schuldner dran und erfährt durch Dritte, dass dieser Zahlungen zu erwarten hat. Selbst, wenn der Schuldner von der anstehenden Pfändung „Wind bekommen“ sollte, ist in den meisten Fällen die Umleitung der zu erwartenden Zahlungsströme nicht mehr möglich.

Banken müssen Auskunft geben

Die Bank kann die verlangte Auskunft nur verweigern, wenn sie glaubhaft macht, keine Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu unterhalten oder wenn die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner nicht mehr besteht oder nie bestand. Durch den Pfändungsversuch erhält der Gläubiger also verlässlich Auskunft über eventuelle Konten. Selbst die Ausbringung eines vorläufigen Zahlungsverbotes, welches das kontoführende Institut erfolgreich von einer Auszahlung abhält, können damit wesentlich erfolgreicher eingesetzt werden.

Sollte sich im Rahmen der Pfändung herausstellen, dass es sich um die kontoführende Bank des Schuldners handelt, ist diese zu umfangreicher Auskunft verpflichtet. Es kann zwar sein, dass die Bank noch eigene Ansprüche gegen den Schuldner hat, aber trotzdem hat die Bank entsprechend dem Antrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Umfang der Auskunft

Von besonderem Interesse sind hierbei folgende Angaben der Bank:

  • Es besteht ein Konto und die Kontonummer wird an den Antragsteller übermittelt.
  • Es bestehen außerdem weitere Konten oder gar ein Schließfach.
  • Bei einem überzogenen Konto ist die Bank lediglich verpflichtet einen Saldo von Null auszuweisen, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.
  • Jedwedes Guthaben muss von der Bank mitgeteilt werden.
  • Sollte die Bank eigene Ansprüche vorbringen, so sind diese nachvollziehbar zu benennen.
  • Speziell der Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen über einen begrenzten Zeitraum – in der Regel maximal sechs Monate – bringt dem Gläubiger u.U. weitere Erkenntnisse über pfändungswürdige Ansprüche.
  • Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann zudem der Anspruch auf Rückübertragung von bestellten Grundschulden interessant sein. Bei Kenntnis solcher Umstände, lohnt sich immer die weitergehende Recherche.

Angaben der Bank nach Treu und Glaube

Banken müssen die Angaben, die durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangt wurden, grundsätzlich nicht an Eides statt versichern. Da die Angaben jedoch den Anforderungen nach Treu und Glauben standhalten müssen und die Bank sich bei nachweislichen Verstößen gegen ihre Auskunftspflicht schadensersatzpflichtig macht, ist eher nicht von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Auskünften auszugehen. Sollten jedoch an den Angaben der Bank berechtigte Zweifel bestehen, ist es möglich, die Bank unter entsprechendem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen und notfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes weitere Auskünfte einzufordern.

FAZIT

In Zeiten, in denen die Sachpfändung mehr und mehr an Bedeutung verliert, ist die Pfändung eines Bankkontos im wahrsten Sinne des Wortes bares Geld wert. Speziell die geringen Kosten und die Möglichkeit im Rahmen eines vorläufigen Zahlungsverbotes binnen Tagen ein Konto für den Zugriff durch den Schuldner zu sperren, machen die Kontopfändung zu einem hochwirksamen Instrument im Rahmen der Forderungsbeitreibung.

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