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Kategorie: Allgemein

  • Fake Mahnungen erkennen und reagieren

    Die Menschen sind so einfältig und hängen so sehr vom Eindruck des Augenblickes ab, dass einer, der sie täuschen will, stets jemanden findet, der sich täuschen lässt.

    frei nach Niccolò Machiavelli (1469-1527)

    Wie schützt man sich vor Abzockern?

    Corona führt leider auch dazu, dass viele Menschen zu Hause sitzen und es an sozialen Kontakten fehlt. Daran ist nicht nur das Home-Office in vielen Bereichen Schuld, sondern auch die in den meisten Bundesländern geltenden Einschränkungen beim Umgang mit Dritten.

    Speziell die fehlenden sozialen Kontakte führen auch dazu, dass über scheinbar belanglose Dinge nur ein unzureichender Austausch stattfinden kann. Nicht wenige Betroffene neigen in solchen Zeiten dazu, Briefe von Inkassounternehmen ernster zu nehmen, als diese vielleicht sind.

    Nach wie vor ist es für viele Menschen belastend, wenn Ihnen plötzlich ein Brief von einem Inkassounternehmen zugestellt wird. Statt in Ruhe darüber nachzudenken, ob der Brief berechtigt sein kann, verfallen Betroffene in Panik und handeln überstürzt. Scheinbare Forderungen – mitunter bekannter Unternehmen – werden nicht auf Plausibilität geprüft. Stattdessen wird die Forderung, inklusive der Inkassokosten, schnell bezahlt. Schließlich will sich der Betroffene nichts zu Schulden kommen lassen. – Das ist in vielen Fällen falsch!

    Drei einfache Regeln helfen bei Fake-Mahnungen!

    Kenn ich den Auftraggeber?

    Sämtliche Inkassounternehmen sind verpflichtet bei den Anspruchsschreiben auch den Namen und die vollständige Adresse des Gläubigers mitzuteilen. (Vor dem 01.10.2021 ist noch der Name ausreichend, ab dem 01.20.2021 ist die komplette Adresse des Gläubigers Pflicht.) Sollte einem der Name, bzw. das Unternehmen des Gläubigers nichts sagen, ist das bereits ein triftiger Grund, die Zahlung zu verzögern. In diesen Fällen bietet es sich an, dem Inkassounternehmen eine kurze E-Mail zu senden. Die vollständigen Daten des Gläubigers sind dem Schuldner auf formlose Anfrage unverzüglich zu übermitteln.

    Bestelle ich überhaupt auf Rechnung?

    Interessanterweise gibt es sehr viele Marktteilnehmer, die grundsätzlich nichts auf Rechnung kaufen. Es sei jetzt mal dahingestellt, aus welchen Beweggründen das so ist. Wer jedoch sicher weiß, dass er keine Einkäufe auf Rechnung tätigt, kann sich zu Recht fragen, ob er der korrekte Adressat ist. Auch in diesem Fall bietet es sich an, den Inkassodienstleister nach den Daten des Gläubigers zu fragen und gegebenenfalls darzulegen, dass man grundsätzlich nichts auf Rechnung kauft.

    Wer will da was von mir?

    Wenn Ihnen weder der Gläubiger noch das Inkassounternehmen bekannt sind, können Sie sich kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister darüber informieren, ob der Inkassounternehmer überhaupt dort eingetragen ist. Eine fehlende Eintragung in diesem Register ist bereits ein ernstes Indiz, dass jemand versucht eine unberechtigte Forderung einzutreiben. Sollte es also an der Eintragung des Inkassounternehmens mangeln, ist es ebenfalls hilfreich, einen Kontaktversuch zu unternehmen. Abzocker antworten in der Regel nicht auf schriftliche Anfragen.

    Also: Ruhe bewahren, prüfen, Kontakt aufnehmen.

    Bernhard Ehlen

    Sollten Ihre Kontaktbemühungen nicht zu einer Antwort führen, sind Sie mit Sicherheit gut beraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Zahlungen unter „Vorbehalt“ sind bei entsprechenden Verdachtsmomenten keine gute Idee!

  • Branchenlösungen: Inkasso als Maßanfertigung

    Branchenlösungen: Inkasso als Maßanfertigung

    Sich zu versichern ist eine Wette, die nur mit Pech gewonnen wird.

    Erich Wegener – Zyniker

    Inkasso nach Branchen: Immer den Blick auf die individuelle Situation

    Jede Branche ist anders, folgt eigenen Gesetzmäßigkeiten und weist bestimmte Eigenschaften aus, die auf andere Geschäftszweige nicht so ohne weiteres zu übertragen sind. Nicht nur, dass jeder Sektor sein eigenes Schuldnerverhalten hat, zum Teil weichen diese sogar innerhalb eines eigentlich vergleichbaren Geschäftsfeldes voneinander ab. Ein Inkassoverfahren, das mit jeder Branche gleich verfährt, kann daher nur selten zum gewünschten Erfolg führen. Aus diesem Grund ist Inkasso nach Branchen ein guter Weg, um seine Forderungen erfolgreich durchzusetzen.

    Jede Branche „tickt“ anders

    Wenn zum Beispiel Banken oder Versicherungen Forderungen erheben, übergeben sie diesen Vorgang heute oft einem Inkassounternehmen. Nicht anders verhalten sich viele Betreiber von Online-Shops oder E-Commerce. Energieversorger müssen anders vorgehen als der Versandhandel, Baumärkte anders als Getränkehändler. Die Problemstellungen sind individuell, die Lösungsansätze ebenfalls. Daher müssen für jede Teilbereich entsprechende Handlungsempfehlungen erarbeitet werden, die nicht als „Vordruck“ oder Serienbrief verfasst werden können. Hier setzt Inkasso nach Branchen an. Viele Branchen – inklusive Banken und Versicherungen – haben früher ihr Inkasso selbst betrieben. Doch erstens war der Aufwand zu groß und zweitens ging die Rechnung auch betriebswirtschaftlich nicht auf. Aufgrund dieser Tatsachen haben immer mehr Unternehmen auf das Inkasso nach Sparten umgestellt. Was im Übrigen inzwischen auch für Banken, Versicherungen und Rechtsdienstleister für Fluggastrechte gilt.

    Spezialisten brauchen Spezialisten

    Kein Inkassounternehmen ist für jeden Geschäftsbereich gleichsam kompetent aufgestellt. Es wäre auch unsinnig, alle Branchen abzudecken, der logistische und organisatorische Aufwand wäre viel zu hoch. Sinnvoll ist es daher vielmehr, sich auf bestimmte Branchen zu fokussieren und dort möglichst umfangreiches Fachwissen anzusammeln. Dennoch gibt es natürlich Inkassoverfahren, die so überschaubar sind, dass dort keine speziellen Fachkenntnisse nötig sind. Auch hier kommt es also auf den Einzelfall an.

    Sinnvolle Unterteilung der Bereiche

    Um sich ein besseres Bild machen zu können, hilft es, verschiedene Bereiche zu gliedern. Eine solche Gliederung kann zum Beispiel aus „Handel und Vertrieb“, „Gewerbe und Handwerk“, „“Dienstleister“, „Heilberufe“ und „Freie Berufe“ bestehen. Inkasso nach Branchen funktioniert grundsätzlich ausgesprochen gut, weil bereits im Vorfeld klar ist, wie, entsprechend der jeweiligen Branche, am besten vorgegangen wird.

  • Abstraktionsprinzip: leider keine leichte Kost!

    Zynismus: ein Ding zu betrachten, wie es wirklich ist und nicht, wie es sein sollte.

    Oscar Wilde (1854-1900)

    Das Abstraktionsprinzip ist eine im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit von sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft und schuldrechtlichem Grundgeschäft. 

    Zur Erklärung: das Abstraktionsprinzip

    Das Abstraktionsprinzip ist in anderen Ländern weitgehend unbekannt. Es besagt, dass abstrakte Geschäfte auch dann wirksam sind, wenn das so genannte Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft) unwirksam ist. Oder anders ausgedrückt: wenn der Kaufvertrag unwirksam ist.

    Dazu ein Beispiel:

    Herr A. kauft von Herrn B. ein Auto. Nun stellt sich später heraus, dass Herr B. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wegen Drogenkonsums oder Alkoholeinfluss gar nicht geschäftsfähig war; Damit wäre der Kaufvertrag unwirksam. Trotzdem kann Herr A. noch rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs werden, wenn Herr B. zum Zeitpunkt der Übereignung wieder voll geschäftsfähig war.

    Vorteil des Abstraktionsprinzips

    Der wohl größte Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus folgende Rechtssicherheit, die sich aus dem Prinzip des sogenannten „gutgläubigen Erwerbs“ ergibt. Beim Verkauf bzw. bei der Weiterveräußerung ist nur entscheidend, ob derjenige, der den Verkauf durchführt, die Verfügungsgewalt über den Gegenstand hat. Die Berechtigung zum Verkauf ist nicht maßgeblich, was dem Käufer entgegenkommt. Gäbe es das Abstraktionsprinzip nicht, müsste der Käufer im Zweifel über Jahre damit rechnen, den gekauften Gegenstand wieder zurückgeben zu müssen.

    Unterschied zum Recht in Österreich

    Zwar wird in Österreich die Trennung von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gezogen, aber ein abstraktes Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft sieht das österreichische Recht nicht vor. In Österreich muss vielmehr beides kausal sein. Das Verpflichtungsgeschäft muss kausal sein insofern, dass ein Grund vorhanden ist der es wirtschaftlich macht. Das Verfügungsgeschäft muss ebenfalls kausal sein, und zwar insofern, als ein gültiges Verfügungsgeschäft bestehen muss.

    Im Alltag haben Nichtjuristen mit dem Abstraktionsprinz nur äußerst selten zu tun. Aber selbst unter Fachleuten mit juristischem Hintergrundwissen ist das Prinzip zuweilen umstritten. Der Vorwurf lautet, dass das Abstraktionsprinz alltägliche Lebenssachverhalte unnatürlich trenne. Mancher Jurist ist gar der Meinung, dass das Abstraktionsprinzip aufgrund fehlerhafter historischer Annahmen bzw. Interpretationen zustande gekommen ist. Der Vorwurf: Im römischen Recht, dem das Abstraktionsprinzip entsprungen sein soll, hat es dieses Prinzip nie gegeben.

  • Prozessfinanzierung

    Prozessfinanzierung

    Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand. Niemand weiß, wo die Reise hingeht.

    römische Juristenweisheit

    Wer kennt den Spruch nicht: „vor Gericht und auf hoher See bist du alleine in Gottes Hand. Keiner weiß wo die Reise hingeht!“ Wenn auch Sie trotz guter Erfolgsaussichten ein Verfahren scheuen, liegt das vermutlich in erster Linie an dem finanziellen Risiko. Bereits bei einem Streitwert von 10.000 € liegt das Prozesskostenrisiko durch alle Instanzen bei über 12.000 €. Mit diesem Wissen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass viele Verfahren, selbst wenn sie noch so Erfolg versprechend sind, gar nicht erst geführt werden. Eine Prozessfinanzierung löst dieses Problem.

    Prozessfinanz: eine Prozessfinanzierung

    Banken machen das jeden Tag, warum nicht auch Sie? Wir finanzieren – über Partnergesellschaften – Ihren Prozess. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit keinem Cent im Risiko stehen. Sollte Ihr Verfahren verloren gehen, trägt der Prozessfinanzierer die gesamten angefallenen Kosten. Und zwar sowohl die von Ihrem Rechtsanwalt, als auch die des gegnerischen und die gesamten Gerichtskosten. Sollte im Laufe des Verfahrens zudem ein Gutachter tätig geworden sein, werden auch dessen Kosten übernommen.

    Mit dem Gegner auf Augenhöhe

    Viele Verfahren werden auch alleine aus dem Grund von Schuldnern in Kauf genommen, weil diese damit rechnen, dass der Gläubiger ein Verfahren aus Kostengründen scheut. Und manchmal ist es auch vom Augenschein her, die Situation David gegen Goliath. Wer gegen einen scheinbar übermächtigen Gegner bestehen will, braucht starke Partner.

    Kostenrisiko versichert

    Vor der Übernahme einer Prozessfinanzierung sorgen unsere Partner außerdem dafür, dass die gesamten anfallenden Kosten bis in die letzte Instanz gesichert sind. Denn nichts wäre schlimmer, als aus einem laufenden Verfahren aussteigen zu müssen, weil einem das Geld für das Verfahren ausgeht.

    Erfolgsbeteiligung ab 10 %

    Wir finanzieren Verfahren ab einem Streitwert von 100.000 €. Über die Höhe der zu zahlenden Erfolgsbeteiligung werden Sie selbstverständlich sofort informiert, wenn die Prozessfinanz Interesse an ihrem Fall haben sollte. Sämtlichen Anfragen fügen Sie bitte eine Klageschrift eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes bei. Sollten Sie keine Klageschrift haben, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Wir werden Ihnen dann weitere Informationen zukommen lassen.

    Risikolos streiten, mit den besten Rechtsanwälten

    Viele Rechtsschutzversicherungen versuchen mittlerweile ihre Versicherten an „versicherungsnahe“ Rechtsanwälte zu verweisen. Aus Sicht der Versicherung und aus Kostengründen mag das nachvollziehbar sein. Aus Sicht des Betroffenen ist es sinnvoller, sich gezielt Fachanwälte aussuchen zu können. Mit der Prozessfinanz können Sie sich den Rechtsanwalt aussuchen, der Ihren Fall übernehmen soll.

  • Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    Abmahnmissbrauch 2020 (✝)

    QVOD TIBI HOC ALTERI  – oder negativ ausgedrückt: „was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg‘ auch keinem andren zu“.

    Inschrift am Braunschweiger Gewandhaus (Latein)

    Die Lesungen sind beendet und das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist beschlossen. Die Abmahnindustrie wird vor die Tür gesetzt! Zigtausende Kleinst- und Kleinunternehmer werden sich gönnend die Hände reiben. Zu viel Schindluder trieben diverse Rechtsanwälte und Wirtschaftsverbände unter dem Deckmäntelchen des Wettbewerbsrechts zum angeblichen Schutz anderer Marktteilnehmer.

    Zielführendes Maßnahmepaket

    Mit dem Gesetz wird ein umfangreiches Maßnahmepaket verabschiedet. In erster Linie geht es hierbei um den Schutz der KMU, also der kleinen und mittleren Unternehmen. Erweiterungen gibt es durch das Gesetz außerdem beim Designgesetz und bei der so genannten Reparaturklausel. Aus Verbrauchersicht handelt es sich durch die Bank um Anpassungen, die schon seit Jahren von diversen Interessenverbänden gefordert wurden. Hier geht es in erster Linie um den nicht nachvollziehbaren Schutz der Hersteller, „sichtbare“ Ersatzteile unter besonderen Kopierschutz zu stellen.

    Gigantischer Wirtschaftsschaden

    Obwohl es schon seit vielen Jahren bekannt ist, dass die Abmahnindustrie gigantische Schäden bei den KMU anrichtet, kam erst durch eine Absichtserklärung im Koalitionsvertrag von vor knapp 2 Jahren so richtig Bewegung in dieses wichtige Projekt. Offizielle Zahlen über die Unternehmen, die durch Abmahnungen wirtschaftlich ruiniert wurden, gibt es nicht. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass sich die Abgemahnten teils schuldig fühlten und außerdem in vielen Fällen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen mundtot gemacht wurden. Speziell die Verschwiegenheitsvereinbarungen sorgten dafür, dass diese Feuer lange unter dem Radar loderten, da die Betroffenen nicht über ihre Erfahrungen mit den entsprechenden Abmahnkanzleien reden konnten.

    Angst und Schrecken als Geschäftsmodell

    Diesem „Geschäftsmodell“ wird durch die neue Gesetzgebung nun größtenteils der Boden entzogen. Dabei werden Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitern unter einen besonderen Schutz gestellt, speziell dann, wenn es sich „lediglich“ um Verstöße gegen die so genannten „Informations- und Kennzeichnungspflichten“ handelt. Mitunter sind zwar auch diese Verstöße von weitreichenden Auswirkungen, aber das Gesetz entzieht ja nicht die Möglichkeit, gegen diese vorgehen zu können, es wird lediglich der „finanzielle Anreiz“ geschmälert, indem die Abgemahnten mit gesetzlichem Segen Ansprüche aus Gegenanspruch geltend machen können.

    Rechtsdienstleistungen ohne Lohn

    Jeder Marktteilnehmer darf einen rechtstreuen Wettbewerb erwarten. Diesem Anspruch kann jedoch bei weitem nicht jeder Wettbewerber gerecht werden. Ein Blick auf alle Verstöße offenbart allerdings, dass viele Verstöße entweder geringer Natur oder unwissentlich erfolgt sind. Natürlich gilt auch hier, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wenn jedoch die Strafe zum reinen Selbstzweck verkommt, ist die Absicht nicht mit dem eigentlichen Ziel in Einklang zu bringen. Unternehmen sollen nicht vom Markt gemahnt werden, sie sollen sich rechtstreu verhalten. Speziell bei so genannten geringen Verstößen, bzw. Erstverstößen wurden aus diesem Grund erhebliche Änderungen in Gesetzesform gebracht.

    Ohne Reiz keine Erregung

    Der Gesetzgeber hat hier ganz richtig erkannt, dass der größte Teil der bekannten Abmahnungen lediglich dem Zweck diente Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen zu generieren. In vielen Fällen wurden für kleinste Verstöße bereits Streitwerte angesetzt, die in keinem Verhältnis zum Schaden zu stehen schienen. Wer sich ein wenig mit der „Honorierung“ von Rechtsdienstleistern beschäftigt, kommt um den Schluss nicht herum, dass die Streitwerte nur der höheren Gebühren wegen aufgeblasen wurden.

    Abmahnungsbefugnis

    Als Rechtsmittel aus dem Wettbewerbsrecht ist die Fähigkeit eine Abmahnung aussprechen zu dürfen daran geknüpft Wettbewerber sein zu müssen. Um als Rechtsanwalt möglichst viele Wettbewerbsverstöße abmahnen zu können, muss also eine breite Basis an Wettbewerbern vertreten werden. Dies schafft in der Regel kaum eine der wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Kanzleien. Um trotzdem mit Kleinkanzleien gewerblich Abmahnungen generieren zu können, wurden viele so genannte Wirtschaftsverbände gegründet. Die Voraussetzungen dafür waren lange Zeit gering und wurden nur unzureichend kontrolliert. Die Hürden, um mittlerweile als Wirtschaftsverband – mit einer entsprechenden Abmahnbefugnis – anerkannt zu werden, wurden massiv erhöht. Außerdem müssen sich diese Verbände jetzt regelmäßig qualifizieren. Das BMJV geht davon aus, dass diese Hürden hoch genug sind, um diesem Treiben endgültig ein Ende zu setzen.

    Gegenansprüche

    Abmahnungen können aus diversen Gründen (rechts-) missbräuchlich sein: überhöhte Rechtsanwaltsgebühren, überhöhte Streitwerte, bewusst diffus gehaltene Darlegung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes, Wettbewerber, die schon lange in der Insolvenz sind, usw. usw.. Gegenansprüche, bzw. Gegenabmahnungen können zwar bestehen, unterliegen aber dem Nachteil, dass ein weiteres Verfahren mit weiteren Kosten geführt werden muss. Die neuen Möglichkeiten richten sich gegen die Abmahnung selbst und führen im Fall des Anerkenntnisses durch das Gericht zur Erstattung der entstandenen Kosten durch den Abmahner. Dies dürfte mit Sicherheit das größte zukünftige Hindernis werden, Wettbewerber einfach mit Abmahnungen zu überziehen.

    „Fliegender“ Gerichtsstand

    Ein beliebtes Mittel, um den Abgemahnten mürbe zu machen, war außerdem die Wahl des so genannten fliegenden Gerichtsstandes. Wer sich und seine Waren öffentlich anpries lief dann Gefahr, das Mahnverfahren vor einem Gericht führen zu müssen, welches für seine abmahnfreundlichen Entscheidungen bekannt oder auch berüchtigt war. Zukünftig ist ausschließlich das Gericht des Sitzes des Abgemahnten (Beklagten) für dieses Verfahren zuständig.

    Fazit zum Abmahnmissbrauch

    Selten werden sich KMU so gut von unseren Gesetzgebern vertreten gefühlt haben, wie mit der Schaffung dieser Gesetze. Natürlich wird es schwarze Schafe geben, die die entstandenen Lücken im Wettbewerbsrecht für sich auszunutzen versuchen. Ich bin jedoch fest davon überzeugt, dass der größte Teil der KMU aufatmet. Gendergerechte Stellenausschreibungen, Impressumsverstöße, Preisangaben und vieles mehr, müssen nach wie vor nicht geduldet werden. Es hat nur keinen Sinn mehr, Armeen von Studenten gezielt nach diesen Verstößen suchen zu lassen, nur für die (gewerbsmäßige) rechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

    Mein Tipp

    Ein netter Brief oder ein Telefonat von Marktteilnehmer zu Marktteilnehmer ist wesentlich billiger und in den meisten Fällen genauso effektiv, wie eine Abmahnung.

  • Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Muster: Mahnbescheid widersprechen

    Keine Angst vor unberechtigtem Mahnbescheid.

    Mahnbescheid widersprechen – Muster

    Da grundsätzlich jeder Bürger einen Mahnbescheid beantragen kann, ist es auch grundsätzlich möglich, jedem Bürger einen Mahnbescheid zuzustellen. Aber, wenn der Mahnbescheid unberechtigt ist, braucht der Empfänger keine Angst vor irgendwelchen Konsequenzen zu haben. Gegen einen Mahnbescheid kann auf einfache Art und Weise Widerspruch eingelegt werden!

    Widerspruch – das erste Rechtsmittel

    Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die einfache Folge, dass der Gläubiger seine Forderung nur noch auf dem Gerichtswege geltend machen kann, wenn er nicht bereit ist, auf die Forderung zu verzichten.

    Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid

    Wie bereits erwähnt, kann jeder Bürger gegen einen anderen einen Mahnbescheid erwirken. Die Anforderungen hierfür sind bewusst sehr niedrig angesetzt, was sogar so weit geht, dass die Gerichte nur eine oberflächliche Prüfung des Antrages vornehmen. Kein Bestandteil dieser Prüfung ist die Kontrolle, ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist. Das hat durchaus seinen Sinn und würde, liefe es anders, das gesamte gerichtliche Mahnverfahren überflüssig machen.

    Widerspruch Musterbrief

    Mit dem Mahnbescheid wird dem mutmaßlichen Schuldner grundsätzlich ein Vordruck zugestellt, der ausführlich über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert und wie dieser eingelegt werden kann. Während der Antragsteller (Gläubiger) einem Formularzwang unterliegt, steht es dem Schuldner frei, wie er den Widerspruch einlegen möchte. Es ist grundsätzlich ausreichend, ein FAX zu verwenden. Auch an den Inhalt des Widerspruches sind keine Vorschriften gebunden. Dies dient dem Schutz des – eventuell zu Unrecht – angemahnten Schuldners.

    Muster Widerspruch Mahnbescheid

    Widerspruch gegen vollständige Forderung des Mahnbescheides

    „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Ich weise die Forderung als unberechtigt zurück.“

    Widerspruch gegen einen Teil der Forderung

    „Hiermit lege ich teilweisen Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Aktenzeichen: „000000000-0-0“ ein. Die Forderung ist nur für die Posten: „Forderung 1“, „Forderung 2“, etc. berechtigt. Den restliche/n Forderung/en widerspreche ich hiermit“

    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid
    Musterformulierung Widerspruch Mahnbescheid

    Keine gute Idee bei berechtigter Forderung

    Sollte die Forderung berechtigt sein, ist es mit Sicherheit keine gute Idee, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Jeder Gläubiger hat das Recht, im Falle eines Widerspruches, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass der Widerspruch unbegründet war, wird es für den Schuldner wesentlich teurer: neben der reinen Schuld, fallen dann auch noch Kosten für das Gericht, den Rechtsanwalt und die aufgelaufenen Zinsen an. Wer sich nicht sicher ist, wie er auf einen Mahnbescheid reagieren soll, ist mit Sicherheit gut beraten, mit dieser Angelegenheit zu einem Rechtsdienstleister zu gehen.

  • Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Gebührenfalle Gerichtsvollzieher

    Kosten der gütlichen Einigung trotz fehlendem Auftrag

    Die neuen Formulare zur Zwangsvollstreckung scheinen so einfach zu sein. Gläubiger, die eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ausschließen möchten, reichen lediglich die ausgefüllten Seiten ein. Damit soll eigentlich zum Ausdruck gebracht werden: was ich nicht einreiche, soll auch nicht Bestandteil des Auftrags sein.

    Auftrag zur gütlichen Einigung

    § 802b ZPO

    Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Die Intention des Gläubigers ist einleuchtend. Die Beauftragung einer gütlichen Erledigung löst eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Die soll vermieden werden. Leider steht es dem Gerichtsvollzieher frei, diese Gebühren trotzdem zu berechnen. Und das kommt folgendermaßen zustande.

    Obwohl im Auftrag zur Zwangsvollstreckung die gütliche Einigung, durch weglassen der betreffenden Seiten, ausdrücklich nicht beauftragt wurde, kann sich der Gerichtsvollzieher auf § 802 Absatz2 ZPO berufen.

    § 802b ZPO

    (2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html

    Gemäß eines aktuellen Urteils des Landgerichtes Osnabrück vom 08.10.2018, ist das Auslassen der besagten Module nicht gleichbedeutend mit der Untersagung, eine gütliche Einigung zu versuchen. Ein Gläubiger der aus gutem Grund eine gütliche Einigung mit dem Schuldner ausdrücklich nicht beauftragen will, sollte die Module also nicht weglassen, sondern ausfüllen.

  • Haftung für Online-Händler

    Betreiber elektronischer Marktplätze werden immer weiter gefassten Haftungsregelungen ausgesetzt. Das Problem diesmal befasst sich mit dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wer keine gültige Umsaztsteuerregistrierung nachweisen kann, muss von dem jeweiligen Plattformbetreiber vom aktiven Handel ausgeschlossen werden. Diese Selbstverständlichkeit betrifft in erster Linie ausländische Online-Händler und ist damit ein weiterer Schritt zum sicheren Handel im Internet.

    Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Da die Haftung für eine ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikation beim Plattformbetreiber liegt, werden die Hürden, mal eben einen Online-Shop zu eröffnen, eine ganze Ecke höher gelegt.

    Vorschriften greifen ab dem 01.01.2019

    Plattformbetreiber sind seit dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, gemäß den vorgenannten Vorschriften umfangreiche Aufzeichnungen durchzuführen. Wer sich diese Vorschriften durchliest, wird sich fragen, warum es hierfür extra Vorschriften bedurfte. Es sollte für jeden Dienstleister, der Online-Händlern eine Plattform anbietet selbstverständlich sein, die Basisdaten seiner Kunden abzufragen, damit im Schadensfall ein wirksamer Rückgriff auf den Verantwortlichen möglich ist.

    Liste der asiatischen Händler

    Bezüglich der Anbieter, die nicht im EU-Raum angesiedelt sind, ist beim Finanzamt Berlin-Neukölln eine bundesweite Liste verfügbar, die sich speziell mit den Händlern aus dem asiatischen Raum befasst.

    Fazit

    Onlinehändler sollten tunlichst darauf achten, in ihren Geschäftsunterlagen und selbstverständlich auch im Impressum ihrer jeweiligen Webseite eine gültige Umsatzsteuer-ID auszuweisen. Als besonderen Nutzen für den interessierten Kunden bietet sich ein Link auf die offizielle Seite des Bundeszentralamtes für Steuern – kurz BZSt – an. Hier kann durch einen einfachen Klick die UmsatzsteuerID geprüft werden. Und der seriöse Händler hat wieder eine Chance mehr, sich von dem unseriösen Händler zu unterscheiden.

  • Rechtsdienstleistung Mietrückforderung

    Kostenlose Rechtsdienstleistung?

    Immer mehr Rechtsdienstleistungen werden als Massenverfahren über das Internet angeboten. Fluggastrechte, Bahngastrechte und jetzt Mieterrechte. Während bei den Flug- und Bahngastrechten noch recht schnell der Bezug zu den Entschädigungen für Verspätungen hergestellt werden kann, ist das bei den Mietrechten ein wenig anders. Um die Ecke denken, ist quasi angesagt. Seit Einführung der Mietpreisbremse und der damit einhergehenden Obergrenze für Mietpreise, gibt es eine Menge Mieter, die zu hohe Mieten zahlen. Und genau hier setzen die neuen Rechtsdienstleister an. Über eine spezialisierte, webbasierte Software wird die aktuelle Miete abgefragt und über eine Datenbank ermittelt, ob die Miete vielleicht zu hoch ist. Erst, wenn das System zu dem Ergebnis kommt, dass eine überhöhte Miete vorliegen könnte, wird der Interessent zur Angabe weiterer Daten aufgefordert.

    LegalTech-Unternehmen für Mietrückforderung

    Einer der Anbieter dieser Rechtsdienstleistung ist zum Beispiel das Portal: www.wenigermiete.de. Wenn die Angaben korrekt sind, betreut das Unternehmen mittlerweile über 1.000 Fälle gegen namhafte große Vermieter. Daraus folgt auch, dass die Standard-Einwände und »Tricks« dieser Gesellschaften bekannt sind und die daraus resultierenden Erfahrungen allen neuen Kunden zu Gute kommen.

    Weit wichtiger dürfte für jeden Mietpreisgeschädigten das Kostenrisiko sein. Für jeden Fall, den das Unternehmen annimmt, wird das komplette Kostenrisiko übernommen. So abgesichert, verfolgt jeder Geschädigte seine berechtigten Ansprüche gerne. Eine klassische Win-Win-Situation. Und das vermutlich sowohl für den Mieter, als auch für den Rechtsdienstleister.

    Rechtsdienstleistung ohne Rechtsanwälte?

    Natürlich sind alle Geschäfte des täglichen Lebens irgendwie durchdrungen von Rechten und Pflichten. Und das ist nach herrschender Meinung, nun mal das Ausbreitungsgebiet der Rechtsanwälte. In kaum einem anderen Land auf der Welt ist die Spezies Rechtsanwalt so geschützt, wie in Deutschland. – Ein Pfrund, mit dem es sich sehr gut leben lässt!

    Diese Pfründe zu schützen ist unter anderem das oberste Ziel, der Rechtsanwälte die sich durch die neuen Legel-Tech Unternehmen in ihrem Schaffen und Tun gestört fühlen. Natürlich lässt sich auch argumentieren, dass es in erster Linie um die Sicherstellung einer qualifizierten Rechtsdienstleistung geht. Und die kann nach Meinung vieler rechtskundiger nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

    Rechtsanwaltskammer sieht Handlungsbedarf

    Mit diesem mutmaßlichen Ansinnen wurde die Rechtsanwaltskammer Berlin über das Gewerbe der neuen LegalTech-Unternehmen an die Front geschickt. Frei nach dem Motto, es kann nicht sein, was nicht sein darf, ging es augenscheinlich darum diese Rechtsdienstleistungen in die alleinige Obhut der Rechtsdienstleister zu verbringen, die eine anwaltliche Zulassung besitzen.

    Landgericht sieht keinen Verstoß (aktuell noch nicht rechtskräftig)

    Das Landgericht Berlin kommt in seinem (noch nicht rechtskräftigen Urteil – 15 O 60/18 ) zu dem Schluss, dass die angebotene Dienstleistung keiner anwaltlichen Zulassung bedarf. Ein Urteil, welches die Rechtsanwaltskammer vielleicht nicht hinnehmen wird. Diese Niederlage der Rechtsanwaltskammer ist für alle Rechtsanwälte von Belang, die ihre Kanzlei auf Mietrechtsäflle ausgerichtet haben und für die Schadensersatzansprüche aus überhöhten Mieten ein lukratives Zusatzgeschäft darstellen mag. Diese Entscheidung wird mit Sicherheit mehr und mehr Mieter dazu bringen, das eigene wirtschaftliche Risiko eines Gerichtsverfahrens auf einen Prozessfinanzierer abzuwälzen, statt selbst im Risiko zu stehen. Zumal die Höhe der vereinbarten Erfolgsbeteiligung überschaubar ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Mieter fortdauert. Schließlich ist die verminderte Miete auch für die Zukunft gültig!

    Fazit

    In immer mehr Bereichen wird die »hoheitliche Auslegung« der Rechtsdienstleistung, die ausschließlich von zugelassenen Rechtsanwälten erbracht werden darf, zurückgedrängt. Es entspricht nicht mehr dem heutigen Zeitgeist, dass immer noch und in jedem Fall auf einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden muss. Rechtliche Informationen zu nahezu jedem Thema lassen sich in sekundenschnelle über das Internet finden und verifizieren. Die immer noch besonders geschützte Berufsgruppe der Rechtsanwälte muss sich mehr und mehr einem echten Wettbewerb stellen. Ob das immer zum Vorteil des Rechtssuchenden erfolgt, muss jeder für sich selbst entscheiden.

    Bernhard Ehlen

ISE Deutsche Inkasso e.K.

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