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Auskunft trotz Auskunftssperre – ZPO §755

Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, dessen Adresse aufgrund eines Sperrvermerks nicht veröffentlicht werden darf, kann sich als schwierig erachten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, trotz Auskunftssperre einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung, sowie der daraus resultierenden Adressermittlung zu beauftragen.

ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners: Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben (Quelle: https://dejure.org)

Adressermittlung über den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher darf also gemäß 755 ZPO die Anschrift des Schuldners ermitteln. Dies ist natürlich immer dann notwendig, wenn die Anschrift im Titel nicht mehr aktuell und dem Gläubiger die derzeitige Anschrift nicht bekannt ist.

Wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen „alten“ Bekannten des Gerichtsvollziehers handelt und die Adresse erst beim Melderegister oder anderen Stellen erfragt werden muss, kann der Auskunft eine Auskunftssperre im Weg stehen. Diese Auskunftssperre gilt aber nur eingeschränkt. Sehr wohl ist es den Gerichtsvollziehern erlaubt, die Adresse nicht nur anzufragen, sondern auch explizit trotz Auskunftssperre zu erhalten und zu verwerten. Ob die Adresse an den Gläubiger weitergeleitet werden darf, liegt dabei nur bedingt im Ermessen des Vollstreckungsorgans. Er kann unter Umständen bei der Auskunftserteilung soweit eingeschränkt werden, dass die Vollstreckung vollzogen wird, dem Gläubiger jedoch die Adresse nicht zur Kenntnis gelangen darf.

Tatsächlich haben Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Herausgabe der aktuellen Adresse, wenn die Auskunft mit einer Sperre versehen ist. Trotzdem bleiben dem Gläubiger zwei weitere Wege, um eventuell doch an die begehrte Auskunft zu gelangen.

Auskunftssperre umgehen

Jedem Gläubiger steht es frei, trotz Kenntnis einer Auskunftssperre bei der entsprechenden Meldebehörde einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Durch die Position als Gläubiger ist es opportun, ein berechtigtes Interesse darzulegen und durch einen entsprechenden Hinweis auf die Vollstreckungsvereitelung vielleicht doch die Adresse direkt durch die Meldebehörde zu erhalten. Sollte auch dieses Ansinnen scheitern, gibt es des Weiteren noch die Möglichkeit, sich durch Akteneinsicht Zugang zu den gewünschten Daten zu verschaffen.

ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift: Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien. (Quelle: https://dejure.org)

Eigentlich sollte in der Akteneinsicht kein Hinweis auf die Adresse des Schuldners zu finden sein, da der Gerichtsvollzieher durch die Auskunftssperre die Adresse bei jeder Akteneinsicht unkenntlich zu machen hat, in der Praxis ist dies jedoch häufig gar nicht möglich.

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