Obwohl das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bereits seit dem Jahr 2013 regelt, gibt es immer noch Unsicherheit bei der Anwendung. Seit Einführung des § 4 Abs. 5 RDGEG können Inkassounternehmer ihre Leistungen auch nach dem RVG, also dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abrechnen.
Klarheit für Verbraucher
Wichtig war dem Gesetzgeber, eine Regelung für die gesamte Inkassobranche zu finden, die es dem Verbraucher leichter macht, die geforderten Vergütungen zu kontrollieren. Da bereits seit Jahren die Rechtsdienstleistung der Rechtsanwälte und der Inkassounternehmer im außergerichtlichen Bereich angeglichen wird, war es nur konsequent, die erstattungsfähigen Kosten über die bereits bestehende Gebührenordnung ebenfalls anzugleichen.
Gebührensätze für die Inkassodienstleister
Die Neuordnung der Gebührensätze für die Inkassodienstleister gilt jedoch nur für Leistungen, die nach dem 9.10.13 in Rechnung gestellt wurden. Zudem wird, wie bei einem Rechtsanwalt, davon ausgegangen, dass die Gebühren für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG im Rahmen von 0,5 bis 1,3 nach sich ziehen. Sollte der Rechtsdienstleister der Meinung sein, dass aufgrund besonderer Schwere eine höhere Gebühr als angemessen anzusehen ist, muss dies in jedem einzelnen Fall nachvollziehbar nachgewiesen werden. Wobei die Anforderungen, um die besondere Schwierigkeit zu belegen in der Regel bereits recht hoch sind.
Voraussetzungen für höhere Gebühren
Sollte sich im Rahmen der Aktenanlage bereits der Hinweis ergeben, dass die Adresse des Schuldners erst noch ermittelt werden muss, ist dies bereits ein Grund, die Geschäftsgebühr anzuheben. Ebenso kann der mehrfache Adresswechsel in Verbindung mit einer weiteren Adressermittlung ein Grund sein, die zu berechnenden Gebühren anzupassen.
Rechtssichere Inkassogebühren
Die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist für die Gesamtheit der Marktteilnehmer eine enorme Entlastung, da sie Rechtssicherheit schafft. Viele Unternehmer die in der Vergangenheit die eine Beauftragung eines Inkassoinstitutes nicht in Erwägung zogen, weil sie befürchteten die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet zu bekommen, können jetzt die Kostenvorteile eines IKU in Anspruch nehmen. Denn trotz der Neuordnung ist der Inkassounternehmer wesentlich günstiger als der Rechtsanwalt, da die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren mit einer Pauschale von 25 € gedeckelt sind.