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Monat: Dezember 2019

  • Inkassodienst, wichtige Stütze der Wirtschaft!

    Inkassodienst, wichtige Stütze der Wirtschaft!

    Inkassoservice

    Die Zahlungsmoral in Deutschland ist im Vergleich zu vielen anderen Nationen sehr hoch. Leider bedeutet das nicht, dass alle offenen Forderungen innerhalb des Zahlungsziels auch beglichen werden. Der Inkassodienst, bzw. der Inkassounternehmer (IKU) darf aufgrund behördlicher Genehmigung, sowie der geprüften besonderen Sach- und Fachkunde, den Gläubiger beim Einzug seiner Forderung umfangreich unterstützen. Seriöse Inkassounternehmen haben sich zudem einem der beiden Inkassoverbände BFIF oder BDIU angeschlossen.

    Adressausfallrisiko

    Offene Posten können für viele Firmen schnell zu einer Gefahr werden, da ein Totalausfall der Forderung mit zunehmendem Alter immer wahrscheinlicher wird. Statistisch betrachtet liegt die Ausfallwahrscheinlichkeit einer Forderung innerhalb von 30 Tagen noch bei 1 bis 5 %. Betrachtet man hiergegen den Fälligkeitszeitraum von 60 Tagen, liegt die Ausfallwahrscheinlichkeit bereits bei 10 % und darüber. Diese Werte schwanken natürlich je nach Branche sehr stark, lassen sich aber vom generellen Trend betrachtet ohne weiteres auf viele Branchen übertragen.

    Professionelles Forderungsmanagement

    Ein probates Mittel Zahlungsausfällen zu begegnen ist mit Sicherheit die ausschließliche Leistung auf Vorkasse. Leider ist nicht jeder Unternehmer in der glücklichen Lage solche Kunden zu haben. In den meisten Fällen ist es so, dass der Unternehmer mit eigenen finanziellen Mitteln in Vorlage gehen muss, was einen möglichen Zahlungsausfall umso bedrohlicher macht. Natürlich gibt es heute die Möglichkeit sich gegen Zahlungsausfälle zu versichern, Forderungen zu verkaufen (Factoring), ausschließlich mit Abschlagszahlungen zu arbeiten oder auf Bürgschaften zurück zu greifen. All diese Maßnahmen haben jedoch einen entscheidenden Nachteil, sie sind mit sehr hohen Kosten oder erheblichem Aufwand verbunden. In vielen Branchen ist es deshalb unmöglich, Kunden zu gewinnen, die diese „Einschränkungen“ hinnehmen.

    Frühzeitig mahnen

    Auch wenn es schon fast banal klingt, je frühzeitiger die jeweiligen Unternehmer mahnen, umso geringer ist unterm Strich die Wahrscheinlichkeit Forderungen abschreiben zu müssen. Bei der Terminierung von Mahnungen bzw. Mahnläufen sollte auch nicht auf einen Wochen- oder gar Monats-Rhythmus zurückgegriffen werden. Die heutige IT ist in der Regel in der Lage die offenen Posten automatisch vorzulegen und auszudrucken und zwar Taggenau.

    Frühzeitige Übergabe an Inkassodienst bzw. Inkassounternehmer

    Zahlungsstörungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Dies erkennen regelmäßig die jeweiligen „Branchenriesen“ als erste. Hier ist es mittlerweile üblich bei einem Zahlungsverzug von 30 Tagen nach Ultimo (Fälligkeitsdatum der Rechnung), ein Inkassounternehmen mit der weiteren Bearbeitung der Forderung zu beauftragen.

    Viele Unternehmer unterschätzen die Zeit, bzw. den Aufwand, den eine offene Rechnung in der jeweiligen Firma noch produziert und hoffen durch immer weitere Mahnschreiben den Schuldner zu einem Einsehen und dadurch zu einer Zahlung zu bewegen.

    Ein straffes Mahnwesen, mit kurzen Zahlungszielen und einem kompetenten Inkassodienstleister ist mit Sicherheit ein probates Mittel gegen drohende Zahlungsausfälle.

  • Die gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Inkasso

    Was ist Inkasso? Definition & Ablauf einfach erklärt

    Inkasso bezeichnet das Einziehen offener Forderungen durch ein Unternehmen oder einen Dienstleister. Wenn ein Kunde oder Geschäftspartner eine Rechnung nicht bezahlt, kann der Gläubiger selbst eine Mahnung ausstellen oder ein Inkassounternehmen beauftragen, die Forderung beizutreiben.

    In Deutschland ist Inkasso eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung und wird nur von zugelassenen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten durchgeführt.


    Wie funktioniert Inkasso? Der typische Ablauf

    Inkasso erfolgt meist in mehreren Schritten:

    1️⃣ Erinnerung & Mahnung durch den Gläubiger

    • Nach Fälligkeit der Rechnung versendet der Gläubiger meist eine Zahlungserinnerung oder Mahnung.
    • Gesetzlich ist eine Mahnung nicht zwingend erforderlich, aber üblich.

    2️⃣ Übergabe an ein Inkassounternehmen

    • Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen.
    • Dieses kontaktiert den Schuldner schriftlich oder telefonisch und fordert die Zahlung.

    3️⃣ Außergerichtliche Einigung oder gerichtliches Mahnverfahren

    • In vielen Fällen einigen sich Schuldner und Inkassoanbieter auf eine Ratenzahlung oder Sofortbegleichung.
    • Falls nicht, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.

    4️⃣ Vollstreckung & Zwangsvollstreckung

    • Liegt ein gerichtlicher Titel vor, kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen, z. B. durch einen Gerichtsvollzieher.

    📝 Wichtig: Ein Inkassounternehmen darf keine überhöhten Gebühren verlangen und muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.


    Wer darf Inkasso betreiben? (Rechtlicher Überblick)

    Inkasso ist in Deutschland streng reguliert. Es gibt zwei zugelassene Berufsgruppen für das gewerbliche Forderungsmanagement:

    ✔️ Inkassounternehmen (mit Zulassung nach § 10 RDG)
    ✔️ Rechtsanwälte (die Inkasso im Rahmen ihrer Tätigkeit betreiben)

    📌 Achtung: Private Personen oder nicht registrierte Unternehmen dürfen kein Inkasso für Dritte durchführen.


    Was kostet Inkasso?

    Die Kosten für Inkasso hängen vom offenen Betrag und den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

    Typische Kostenpunkte:
    💰 Inkassogebühren – abhängig von der Forderungshöhe
    💰 Mahngebühren – falls vom Gläubiger festgelegt
    💰 Gerichtskosten – wenn ein Mahnverfahren eingeleitet wird


    Seriöses vs. unseriöses Inkasso – Woran erkennt man den Unterschied?

    Ein seriöses Inkassounternehmen hält sich an gesetzliche Vorgaben. Unseriöse Anbieter versuchen oft, durch überhöhte Gebühren oder Drohungen Druck auszuüben.

    🔎 Merkmale seriösen Inkassos:
    ✅ Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister
    ✅ Klare, transparente Gebührenstruktur
    ✅ Keine Androhung von unzulässigen Maßnahmen

    ⚠️ Vorsicht bei:
    ❌ Drohungen mit Gefängnis oder SCHUFA-Einträgen ohne gerichtlichen Titel
    ❌ Gebühren, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen

    Seriöses vs. Unseriöses Inkasso

    Seriöses vs. Unseriöses Inkasso

    MerkmalSeriöses InkassoUnseriöses Inkasso
    TransparenzKlare GebührenVersteckte Kosten
    DrohungenKeineAggressive Drohungen
    ZulassungRDG-RegistrierungOft ohne Registrierung

    Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

    🟢 Muss ich Inkassogebühren zahlen?
    Ja, wenn die Forderung berechtigt ist und Sie in Verzug sind.

    🟢 Wie kann ich mich gegen unberechtigte Inkassoforderungen wehren?
    Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie Nachweise über die Forderung.

    🟢 Darf ein Inkassobüro mein Konto pfänden?
    Nur mit einem gerichtlichen Titel und nach einer Zwangsvollstreckung.


    Häufige Gründe für Inkassofälle


    Typischer Ablauf eines Inkassoverfahrens

    Ablauf eines Inkassoverfahrens

    1

    Zahlungserinnerung durch Gläubiger

    Der Gläubiger versendet eine Zahlungserinnerung, um den Schuldner an die offene Forderung zu erinnern.

    2

    Übergabe an Inkassounternehmen

    Falls die Zahlung ausbleibt, wird die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben. In weit über 70 % der Fälle erwirken Inkassounternehmen bereits nach 3 bis 7 Tagen Zahlungen.

    3

    Vorgerichtliches Mahnverfahren

    Das Inkassounternehmen versucht, die Forderung außergerichtlich beizutreiben.

    4

    Gerichtliches Mahnverfahren

    Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird beantragt, oft nach einer Bonitätsabfrage.

    Bonitätsabfrage vor Einleitung empfohlen
    5

    Zwangsvollstreckung

    Nach Erhalt eines Titels können Maßnahmen wie Kontopfändung, Sachpfändung oder Gehaltspfändung eingeleitet werden.

    • Kontopfändung
    • Sachpfändung
    • Gehaltspfändung
    • Haftbefehl
    6

    Langzeitüberwachung

    Regelmäßige Bonitätskontrolle (alle 2 Jahre), um langfristige Erfolgsaussichten sicherzustellen.


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  • Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmern

    Postulationsfähigkeit von Inkassounternehmern

    Als Postulationsfähigkeit wird die vor einem Gericht vorgenommene rechtswirksame Handlung für eine Partei bezeichnet. Dies geschieht für die Prozesspartei in Selbstvertretung, durch einen Rechtsanwalt als Vertreter der Partei oder durch einen Rechtsanwalt in Selbstvertretung. Üblicherweise denken die Parteien hier also regelmäßig an einen Rechtsanwalt. Jedoch sind auch Inkassounternehmer berechtigt Versagungsanträge bei einer geplanten Restschuldbefreiung zu stellen – sie sind also in diesem Zusammenhang Postulationsfähig. Gläubiger können hierfür formlos ihren Inkassounternehmer beauftragen.

    Versagungsantrag muss nicht von einem Rechtsanwalt gestellt werden

    Diese Entscheidung, die am 05.02.2016 vor dem AG Coburg (AZ: IK 242/14) erging, wurde bereits in der Fachpresse ausführlich kommentiert. Nach herrschender Meinung sind IKU gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 InsO ausdrücklich dazu ermächtigt.

    Im vorliegenden Fall hatte der Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt und sich dafür durch einen Inkassounternehmer vertreten lassen. Das Insolvenzgericht befand unter Verweis auf § 305 Abs. 4 S. 2, dass IKU hierzu ermächtigt werden können.

    Beauftragung von Inkassounternehmern

    Für den Gläubiger ist hiermit ein weiterer Baustein gegeben, der die Dienste von IKU umso wertvoller macht. Speziell in der heutigen Zeit müssen Unternehmer mehr denn je auf ihre laufenden Kosten achten. Wenn dann auch noch Forderungen durch eine Insolvenz unterzugehen drohen, ist es eine große Erleichterung für die Unternehmer, Rechtsdienstleistungen auf Inkassounternehmen auslagern zu können. Diese sind erfahrungsgemäß in vielen Fällen finanziell an dem Erfolg einer Beitreibung beteiligt und können erheblich zu einem verbesserten Cash-Flow des jeweiligen Unternehmens beitragen.

  • Deckelung der Inkassogebühren

    Deckelung der Inkassogebühren

    Obwohl das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bereits seit dem Jahr 2013 regelt, gibt es immer noch Unsicherheit bei der Anwendung. Seit Einführung des § 4 Abs. 5 RDGEG können Inkassounternehmer ihre Leistungen auch nach dem RVG, also dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abrechnen.

    Klarheit für Verbraucher

    Wichtig war dem Gesetzgeber, eine Regelung für die gesamte Inkassobranche zu finden, die es dem Verbraucher leichter macht, die geforderten Vergütungen zu kontrollieren. Da bereits seit Jahren die Rechtsdienstleistung der Rechtsanwälte und der Inkassounternehmer im außergerichtlichen Bereich angeglichen wird, war es nur konsequent, die erstattungsfähigen Kosten über die bereits bestehende Gebührenordnung ebenfalls anzugleichen.

    Gebührensätze für die Inkassodienstleister

    Die Neuordnung der Gebührensätze für die Inkassodienstleister gilt jedoch nur für Leistungen, die nach dem 9.10.13 in Rechnung gestellt wurden. Zudem wird, wie bei einem Rechtsanwalt, davon ausgegangen, dass die Gebühren für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG im Rahmen von 0,5 bis 1,3 nach sich ziehen. Sollte der Rechtsdienstleister der Meinung sein, dass aufgrund besonderer Schwere eine höhere Gebühr als angemessen anzusehen ist, muss dies in jedem einzelnen Fall nachvollziehbar nachgewiesen werden. Wobei die Anforderungen, um die besondere Schwierigkeit zu belegen in der Regel bereits recht hoch sind.

    Voraussetzungen für höhere Gebühren

    Sollte sich im Rahmen der Aktenanlage bereits der Hinweis ergeben, dass die Adresse des Schuldners erst noch ermittelt werden muss, ist dies bereits ein Grund, die Geschäftsgebühr anzuheben. Ebenso kann der mehrfache Adresswechsel in Verbindung mit einer weiteren Adressermittlung ein Grund sein, die zu berechnenden Gebühren anzupassen.

    Rechtssichere Inkassogebühren

    Die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist für die Gesamtheit der Marktteilnehmer eine enorme Entlastung, da sie Rechtssicherheit schafft. Viele Unternehmer die in der Vergangenheit die eine Beauftragung eines Inkassoinstitutes nicht in Erwägung zogen, weil sie befürchteten die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet zu bekommen, können jetzt die Kostenvorteile eines IKU in Anspruch nehmen. Denn trotz der Neuordnung ist der Inkassounternehmer wesentlich günstiger als der Rechtsanwalt, da die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren mit einer Pauschale von 25 € gedeckelt sind.

  • Schuldner erziehen: 40 € Mahnpauschale im B2B

    Schuldner erziehen: 40 € Mahnpauschale im B2B

    Aufwandsgerechte Mahnpauschale

    Obwohl seit nunmehr sechs Jahren das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug eine Mahnkostenpauschale von 40 € erlaubt, wird von diesem Recht noch sehr selten gebrauch gemacht. Die Änderung erfolgte im §§ 288 BGB und versetzt den Unternehmer in die Lage, bei Marktteilnehmern die keine Verbraucher sind, eine Mahnpauschale von 40 € anzusetzen. Die Höhe der Pauschale soll nicht nur den allgemein üblichen Aufwand decken, der innerhalb des Unternehmens durch die „Zahlungsverzügler“ entsteht, sondern auch einen erzieherischen Aspekt beinhalten. Wir sind der Meinung, dass dies ganz gut gelungen ist.

    Intervention der Unternehmerverbände

    Hervorgegangen ist dieses Gesetz aus dem Vorstoß diverser Unternehmerverbände,  die schon seit langem eine gesetzliche Regelung der Mahnkosten forderten. Im Speziellen die Urteile diverser Amtsgerichte, die bereits Mahnkosten von 3 € als zu hoch erachteten, sorgten immer wieder für Unverständnis. Ob die 40 € vielleicht das andere Extrem darstellen und in einigen Betrieben weit über den tatsächlichen Kosten liegen, mag dahingestellt sein. Viel wichtiger ist der Umstand, dass keine Gerichtsverfahren mehr geführt werden, nur weil sich über die Höhe der veranschlagten Mahngebühren gestritten wird. Es liegt zusätzlich noch im Ermessen des Gläubigers, einen geringeren Betrag anzusetzen und hilfsweise auf die Möglichkeit zu verweisen, dass auch ein höherer Betrag angesetzt werden könnte.

    Vorerst nur im B2B

    Leider entspricht die Umsetzung dieser Forderung nur einem halben Schritt. Ein voller Schritt wäre die Einbeziehung der Verbraucher in diese Regelung. – Wenn auch nicht unbedingt mit den vollen 40 €! – Die meisten Außenstände haben Unternehmer schließlich bei Ihren End-Kunden. Trotzdem sollte man dieses zusätzliche Mahninstrument nicht ungenutzt lassen.

    Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung

    Sprechen Sie mit den Mitarbeitern der ISE deutsche Inkasso, wenn Sie Hilfe bei der Einführung oder bei der Umsetzung eines professionellen Mahnwesens benötigen.

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