Wann lässt sich Lohn pfänden?
Bei einer Lohnpfändung wird ein Teil des Lohns eines Arbeitnehmers abgezogen, um Schulden zu begleichen. Dabei gibt es einiges zu beachten:
- Titel: Für eine Lohnpfändung benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, zum Beispiel einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
- Freibetrag: Der Arbeitnehmer hat einen Freibetrag, der nicht gepfändet werden darf. Dieser Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und der Steuerklasse.
- Pfändungsbeschluss: Der Arbeitgeber muss einen Pfändungsbeschluss erhalten, bevor er das Gehalt des Arbeitnehmers pfänden kann.
- Benachrichtigung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss über die Pfändung seines Gehalts informiert werden und hat das Recht, der Pfändung zu widersprechen.
- Überweisung an den Gläubiger: Der Arbeitgeber muss den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.
- Laufende Überprüfung: Die Pfändung endet nicht automatisch, sondern muss laufend überprüft werden. Ändert sich die finanzielle Situation des Arbeitnehmers, kann sich auch die Höhe des Freibetrages ändern.
Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Lohnpfändung an die gesetzlichen Vorgaben halten, um Streitigkeiten und Probleme zu vermeiden.
P-Konto – Pfändungsschutzkonto
P-Konten haben sich zu einem beliebten Mittel entwickelt, um Gläubigern die Durchsetzung berechtigter Forderungen, z.B. im Rahmen einer Lohnpfändung, zu erschweren. Da der Gesetzgeber die Vergabe von P-Konten nicht besonders stark reglementiert hat, kann praktisch jeder nach Belieben ein P-Konto einrichten. Ob eine „wirtschaftliche Notwendigkeit“ für die Einrichtung besteht, wird von der Bank nicht geprüft. Da sich P-Konten im geregelten Zahlungsverkehr nicht von „normalen“ Konten unterscheiden, besteht aus diesem Grund auch keine besonders hohe Hemmschwelle, eine solche „Pfändungsbremse“ in Anspruch zu nehmen.
Zu schneller Verzicht auf Lohnpfändung
Nicht wenige Gläubiger stellen sofort alle Inkassomaßnahmen ein und verzichten auf Lohnpfändungen, wenn ihnen der Schuldner glaubhaft versichert, dass ein P-Konto besteht. In vielen Fällen wird aber die Pfändungsfreigrenze regelmäßig überschritten, so dass eine Lohnpfändung wirtschaftlich durchaus Sinn macht.
vielfältige Lohnzulagen üblich
Heutzutage ist es in immer mehr Betrieben wieder üblich, neben dem Urlaubsgeld weitere Zahlungen zu den 12 Monatsgehältern zu leisten. Neben einem weiteren Monatsgehalt werden in vielen Betrieben in zum Teil unregelmäßigen Abständen tarifliche Zulagen gezahlt. Diese Zulagen unterliegen jedoch nur dann der Pfändung, wenn die Pfändung auch bei der jeweiligen Bank eingetragen ist.