Inkassogebühren mit RVG als Obergrenze
Die Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beendete auch die lange währenden Diskussionen um die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten. Seit dem 09.10.2013 gilt für Inkassodienstleister bei der Berechnung der Inkassogebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Obergrenze (§4 Abs. 5 RDGEG).
RDG gilt jetzt auch für IKU
Dieser Schritt ist seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 immer wieder von Vertretern der Inkassobranche gefordert worden. Die Uneiningkeit bei der Durchsetzung von angefallenen und anfallenden Rechtsdienstleistungsgebühren hat auch bei Verbrauchern bzw. Schuldnern zu großer Unsicherheit geführt. Eine große Anzahl von Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Vergütungsregelung mit der Einführung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes direkt auf alle Rechtsdienstleister (RA und IKU) übertragen worden wäre.
Kostenerstattungsanspruch kein Hinderungsgrund mehr IKU zu beauftragen
Die ISE deutsche Inkasso e.K. begrüßt diese Entwicklung, die vor allem für unsere Mandanten die notwendige Rechtssicherheit über die Kostenerstattung bringt. Auch die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Inkassounternehmen alleine aus den Problemen der späteren Kostenerstattung, vielleicht die sinnvollere Wahl ist, stellt sich jetzt nicht mehr.