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Mehrwertsteuer gesenkt

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Das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“

Das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ wurde am 05.06.2020 verabschiedet. Die Folge ist eine zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Erhebliche Auswirkungen hat diese Maßnahme auf den gesamten Gastronomiebereich. Hier führt die Senkung zu einer Mehrwertsteuerbelastung bis zum Ende dieses Jahres von 5 %!

Ausgenommen von diesem Hilfspaket sind lediglich Getränke sowie alle Unternehmen, die auch vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen keine Speisen zum regulären Umsatzsteuerersatz abgegeben haben. (z.B.: ausschließlich Außer-Haus-Verzehr)

Die Senkung der Umsatzsteuer quasi ohne eine Übergangsfrist sorgt bei vielen Unternehmen für Probleme. Die Rechnungstellung muss an die neuen Sätze angepasst werden. Leistungen, die über den Monatswechsel erbracht werden, unterliegen unter Umständen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen. In solchen Fällen bietet sich u.U. die Splittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungen an, wenn die Software die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze nicht anhand des Datums unterscheiden kann.

Wie sehen die Sätze nun aus?

Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % wird auf 16 % abgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wird auf 5 % abgesenkt. Wichtig ist, dass diese Änderung aktuell nur für die 6 Monate, zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 gilt.

Was soll die Senkung bezwecken?

Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Maßnahme Kaufeffekte. Die einfache dahinterliegende Annahme: der Konsument bekommt mehr für sein Geld und kann demnach mehr Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Da die Senkung ausschließlich über die Umsatzsteuer erfolgt, wird dieser Maßnahme ein hohes Erfolgspotential beigemessen.

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