Die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB ist eine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die vor allem für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt. Sie ermöglicht die Überprüfung von Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit. Ziel dieser Regelung ist es, den schwächeren Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung durch den stärkeren Vertragspartner zu schützen.
- Inhaltskontrolle im Überblick
- 305 BGB regelt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag.
- Die §§ 306-309 BGB enthalten Vorschriften über unwirksame Klauseln.
- 310 BGB regelt den Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen.
- Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
- Probleme bei der Abtretung von Ansprüchen an Dritte:
- Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einem Vertrag an Dritte kann es zu Komplikationen kommen, da die AGB häufig Regelungen enthalten, die eine solche Abtretung ausschließen oder einschränken.
- Der Dritte, an den der Anspruch abgetreten wurde, könnte Schwierigkeiten haben, den Anspruch durchzusetzen, wenn die Klausel, die die Abtretung einschränkt oder ausschließt, wirksam ist.
- Auch könnte der ursprüngliche Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden, wenn er durch die Abtretung seine Rechte aus dem Vertrag verliert.
- Im Rahmen der Inhaltskontrolle können solche Klauseln jedoch als unwirksam angesehen werden, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Schutz vor Übervorteilung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB ein wichtiges Instrument ist, um sicherzustellen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen fair sind und keine Partei unangemessen benachteiligt wird. Probleme können sich allerdings bei der Abtretung an Dritte ergeben, wenn die AGB Regelungen enthalten, die eine solche Abtretung einschränken oder verbieten.