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Kategorie: Allgemein

  • Schnellere Abschreibungen – warum das Finanzamt warten kann, Ihr Lieferant aber nicht!

    Schnellere Abschreibungen – warum das Finanzamt warten kann, Ihr Lieferant aber nicht!

    Mit dem neuen Investitionssofortprogramm hat die Bundesregierung ein Steuerinstrument geschaffen, das für viele Unternehmer sofort spürbare Entlastung bringt: die beschleunigte Abschreibung (AfA). Statt Anschaffungskosten über viele Jahre linear verteilen zu müssen, können Maschinen, Fahrzeuge oder andere Wirtschaftsgüter jetzt deutlich schneller steuerlich geltend gemacht werden.

    Das bedeutet: Schon im ersten Jahr nach einer Investition sinkt die Steuerlast erheblich. Das Finanzamt verzichtet gewissermaßen auf einen Teil seiner Ansprüche – und genau diese Liquidität bleibt im Unternehmen.


    Ein Praxisbeispiel: Maschine statt Steuerlast

    • Ein Handwerksbetrieb kauft im Juli 2025 eine neue Maschine für 50.000 €.
    • Bei linearer Abschreibung von 10 % hätte er im ersten Jahr nur 5.000 € geltend machen können.
    • Durch die neue degressive AfA sind es im ersten Jahr bis zu 30 %, also 15.000 €.
    • Ergebnis: Die Steuerlast reduziert sich sofort um mehrere tausend Euro.
    • Diese Liquidität steht sofort für andere Zahlungen bereit – etwa für Löhne, Lieferanten oder die Begleichung offener Rechnungen.

    Warum das für Gläubiger entscheidend ist

    Für Sie als Gläubiger bedeutet das: Ihre Schuldner haben durch diese Regelungen mehr Zahlungsmöglichkeiten. Das Finanzamt nimmt sich automatisch zurück – Sie müssen nicht warten.

    • Mehr Liquidität: Schuldner können dank der Steuererleichterungen sofort mehr Mittel einsetzen, um offene Forderungen zu begleichen.
    • Stärkeres Inkasso-Argument: In Mahnschreiben oder Gesprächen lässt sich darauf hinweisen:
      „Nutzen Sie die steuerlichen Spielräume durch die neue AfA, um Ihre Lieferanten zügig zu bezahlen.“
    • Verschobene Prioritäten: Während das Finanzamt durch Gesetz wartet, können Lieferantenforderungen aktiv eingefordert werden.
    • Weniger Risiko: Gerade in Branchen mit hohen Investitionen (Handwerk, Logistik, Produktion) ist der Effekt deutlich – genau dort, wo auch viele Gläubigerforderungen offenstehen.

    Kommunikations-Anker für Gläubiger

    Wenn Sie Ihre Schuldner ansprechen, können Sie die steuerliche Entlastung ganz gezielt in Ihre Argumentation einbauen:

    1. Hinweis auf Sofort-Liquidität:
      „Dank der neuen Abschreibungsregeln bleiben Ihrem Unternehmen in diesem Jahr tausende Euro mehr in der Kasse. Nutzen Sie diese Spielräume, um Ihre offenen Verbindlichkeiten sofort auszugleichen.“
    2. Vergleich mit dem Finanzamt:
      „Das Finanzamt wartet durch die neue Regelung automatisch länger auf sein Geld. Ihre Lieferanten hingegen sind auf pünktliche Zahlungen angewiesen.“
    3. Fokus auf Geschäftsbeziehungen:
      „Investitionen sichern Ihre Zukunft – aber nur verlässliche Geschäftsbeziehungen sichern Ihre Gegenwart. Zahlen Sie deshalb zuerst Ihre Lieferanten.“
    4. Liquidität als Vertrauensfaktor:
      „Zeigen Sie, dass Ihr Unternehmen durch die steuerlichen Entlastungen gestärkt wurde, indem Sie alte Rechnungen bereinigen.“

    Fazit: Ihre Chance als Gläubiger

    Das Investitionssofortprogramm ist kein reines Steuerthema – es wirkt sich direkt auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral Ihrer Schuldner aus. Nutzen Sie diesen Moment:

    • Verweisen Sie aktiv auf die neuen steuerlichen Spielräume.
    • Machen Sie deutlich, dass Lieferanten und Partner nicht warten können.
    • Setzen Sie den Hebel dort an, wo er am stärksten wirkt – bei der frischen Liquidität, die dank der neuen Abschreibungen entsteht.

    Das Finanzamt soll warten. Sie als Gläubiger müssen Ihr Geld schneller bekommen.

    Lassen Sie Ihr Geld nicht liegen, wenn das Finanzamt bereit ist zu warten.

    Offene Forderungen belasten Ihre Liquidität und Ihre Geschäftsbeziehungen. Nutzen Sie jetzt die Spielräume Ihrer Schuldner – wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche wieder an erster Stelle stehen.

  • Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte

    Intransparente Fondsgebühren – BGH stärkt Anlegerrechte

    Einleitung

    Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr hohe Verwaltungsgebühren für ihre Fondsanlagen – ohne wirklich nachvollziehen zu können, wie sich diese zusammensetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az. III ZR 216/22) eine Klausel in Fondsbedingungen für unwirksam erklärt. Damit eröffnet sich für Anleger die Chance, bereits gezahlte Gebühren zurückzufordern.

    Was ist passiert?

    Fondsmanager entnehmen ihre Vergütung direkt aus dem Fondsvermögen. Für Anleger ist oft unklar, ob diese Entnahmen angemessen oder sogar rechtmäßig sind. Rechtsanwalt J. G. spricht deshalb von einer „Selbstbedienung“ am Geld der Anleger.

    Das BGH-Urteil betrifft eine Klausel eines D*-Fonds. Diese sei intransparent und daher unwirksam. Obwohl sich der BGH auf eine konkrete Regelung beschränkt hat, betrifft das Thema zahlreiche Fondsanbieter. Denn nach gängiger Praxis hängen die Gebühren vom Fondsvermögen ab – nicht vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand.

    Rechtliche Einordnung

    • Grundsatz im BGB (§§ 675, 670 BGB): Wer ein fremdes Geschäft besorgt (hier: Fondsmanager für Anleger), darf nur die „den Umständen nach erforderlichen“ Aufwendungen ersetzt verlangen.
    • Vertragsfreiheit: Vergütungen können vereinbart werden, müssen aber klar und transparent geregelt sein.
    • BGH (III ZR 216/22): Intransparente Klauseln sind unwirksam. Anleger können gezahlte Gebühren zurückverlangen.

    Damit ist eine wichtige Parallele zum Inkassorecht sichtbar: Auch dort gilt, dass Forderungen nur dann durchsetzbar sind, wenn sie klar, transparent und rechtlich begründet sind.

    Auswirkungen für Gläubiger (Anleger)

    • Erstattungsansprüche: Anleger können unrechtmäßig einbehaltene Gebühren zurückfordern.
    • Präzedenzwirkung: Fondsanbieter werden künftig ihre Kostenmodelle transparenter gestalten müssen.
    • Wirtschaftliche Bedeutung: Allein bei großen Anbietern wie D*, U*, D* und A* geht es um Milliardenbeträge.

    Auswirkungen für Schuldner (Fondsgesellschaften)

    • Risikosteigerung: Fondsanbieter müssen mit zahlreichen Klagen rechnen.
    • Reputationsschaden: Der Vorwurf der „Selbstbedienung“ schadet dem Vertrauen.
    • Compliance-Druck: Künftig höhere Anforderungen an Transparenz und Vertragsklarheit.

    Fragen & Antworten

    Kann ich meine Gebühren einfach zurückverlangen?
    In der Regel nicht außergerichtlich. Erfahrungsgemäß zahlen Anbieter meist erst, wenn Klage erhoben wurde.

    Gilt das Urteil für alle Fonds?
    Nein, es betrifft zunächst nur die beanstandete D*-Klausel. Allerdings hat das Urteil Signalwirkung. Ähnliche Klauseln sind angreifbar.

    Welche Verjährungsfristen gelten?
    Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den Umständen Kenntnis erlangt hat.

    Wenn Sie Fondsanleger sind und vermuten, dass auch bei Ihnen überhöhte oder intransparente Gebühren abgezogen wurden, sollten Sie Ihre Abrechnungen prüfen lassen.

    👉 Kontaktieren Sie einen Fachanwalt*, wenn Sie prüfen lassen wollen, ob Sie Geld zurückfordern können.

    *Für spezielle Fragestellungen im Kapitalanlagerecht empfehlen wir die Expertise von Jens Graf, Düsseldorf. Bitte beachten Sie: Die anwaltliche Beratung erfolgt ausschließlich durch den genannten Rechtsanwalt. Wir selbst erbringen ausschließlich Inkassodienstleistungen im Rahmen unserer Registrierung nach dem RDG.

  • EU-Streitbeilegungsplattform eingestellt – Was bedeutet das für Gläubiger und Schuldner?

    EU-Streitbeilegungsplattform eingestellt – Was bedeutet das für Gläubiger und Schuldner?

    Der Fall

    Die Europäische Union hat ihre Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) zum 20. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Seit 2016 konnten Verbraucher über dieses Portal Beschwerden gegen Online-Händler einreichen, wenn es beispielsweise Probleme mit der Lieferung, der Rückerstattung oder der Qualität der Ware gab.
    Die Nutzung blieb jedoch weit hinter den Erwartungen zurück – die EU-Kommission spricht von geringer Nachfrage. Schon seit März 2025 konnten keine neuen Fälle mehr eingereicht werden, im Juli wurden schließlich alle Daten gelöscht.

    Rechtliche Einordnung

    Die ODR-Plattform war Teil der EU-Verordnung Nr. 524/2013 zur Online-Streitbeilegung. Mit ihrem Ende entfällt eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher in grenzüberschreitenden Fällen. Das bedeutet aber nicht, dass es keinen Verbraucherschutz mehr gibt:

    • Nationale Verbraucherschlichtungsstellen bleiben bestehen.
    • Unternehmen, die zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind (z. B. nach deutschem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz), müssen weiterhin eine zuständige Schlichtungsstelle benennen.
    • Das gerichtliche Mahnverfahren und der klassische Klageweg stehen ohnehin unverändert offen.

    Für Online-Händler entfällt dagegen die Pflicht, im Impressum auf die EU-ODR-Plattform zu verlinken. Diese Änderung sollte in Webseiten-Impressen umgehend berücksichtigt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

    Auswirkungen für Gläubiger

    Für Gläubiger, die Forderungen gegen säumige Online-Kunden haben, ändert sich im Ergebnis wenig:

    • Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt der effektivste Weg, offene Forderungen durchzusetzen.
    • Eine Schlichtungsstelle kann zwar im B2C-Bereich genutzt werden, doch hat sie keine Vollstreckungswirkung – anders als ein Vollstreckungsbescheid.
    • Inkassounternehmen bleiben deshalb der verlässlichste Partner, wenn es darum geht, Forderungen rechtssicher und zügig beizutreiben.

    Auswirkungen für Schuldner

    Verbraucher verlieren eine niederschwellige, europäische Plattform. Für sie bedeutet das:

    • Sie müssen sich an nationale Schlichtungsstellen wenden, die teils branchenspezifisch organisiert sind.
    • Wer eine Forderung als unberechtigt ansieht, muss selbst aktiv werden und ggf. rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
    • Das Risiko steigt, dass Verbraucher ihre Rechte nicht kennen oder nicht wahrnehmen.

    Fragen und Antworten

    Müssen Händler jetzt etwas anpassen?
    Ja. Der Link auf die ODR-Plattform im Impressum und in AGB muss entfernt werden. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

    Können Inkassounternehmen Schlichtungsstellen nutzen?
    Nein. Inkassounternehmen sind nicht Partei in Schlichtungsverfahren. Sie vertreten ausschließlich Gläubigerinteressen im Rahmen der Rechtsdienstleistung.

    Gibt es künftig eine neue Plattform?
    Aktuell ist nichts geplant. Die EU-Kommission setzt stärker auf nationale Anlaufstellen.

    Wie wirkt sich das auf grenzüberschreitende Forderungen aus?
    Gläubiger mit Schuldnern im EU-Ausland müssen weiterhin auf die bekannten rechtlichen Instrumente (z. B. Europäisches Mahnverfahren) zurückgreifen.

    Mit der Abschaltung der EU-ODR-Plattform geht ein Kapitel europäischer Verbraucherpolitik zu Ende. Für Gläubiger ändert sich dadurch jedoch kaum etwas – ihre Forderungen lassen sich ohnehin nicht über Schlichtungsstellen vollstrecken. Für Schuldner wird es dagegen komplizierter, eine schnelle und unkomplizierte Anlaufstelle zu finden.

    ➡️ Gläubiger sollten deshalb umso mehr auf ein professionelles Forderungsmanagement setzen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche rechtssicher geltend gemacht und – wenn nötig – vor Gericht durchgesetzt werden.

  • Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger

    Mieterstrom aus PV-Anlagen: Neue Pfändungsmöglichkeiten und versteckte Zahlungszuflüsse für Gläubiger

    Für Gläubiger bieten aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen im Bereich Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) neue Chancen zur Forderungssicherung. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied kürzlich, dass Vermieter, die Strom aus PV-Anlagen eigenständig an Mieter liefern, berechtigt sind, Vorsteuer für die Installationskosten der Anlage geltend zu machen. Diese Regelung hat nicht nur steuerliche, sondern insbesondere für Gläubiger interessante wirtschaftliche Implikationen.

    Versteckte Zahlungszuflüsse an Schuldner erkennen

    Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine eigenständige, zusätzliche Einnahmequelle des Vermieters dar, getrennt von den umsatzsteuerfreien Einnahmen aus der Wohnraumvermietung. Für Gläubiger ist dies besonders relevant, da Einnahmen aus der Stromlieferung nicht unter den Schutz des Mietvertrags fallen und somit grundsätzlich pfändbar sind. Diese eigenständige Einnahmequelle bietet eine hervorragende Möglichkeit, bestehende Forderungen erfolgreich einzutreiben.

    Zudem entstehen Vermietern aus der steuerlichen Anerkennung von PV-Anlagen oftmals erhebliche Vorsteuererstattungen durch das Finanzamt. Diese Rückerstattungen stellen liquide Mittel dar, die für Gläubiger eine attraktive und oft übersehene Pfändungsmöglichkeit bieten.

    Risiken und Chancen aus steuerlichen Fehlern

    Fehler bei der steuerlichen Behandlung des Mieterstroms können zu erheblichen Nachzahlungen sowie Säumniszuschlägen führen. Solche zusätzlichen Forderungen des Finanzamts können wiederum dazu führen, dass der Schuldner anderweitig geplante Mittel zur Tilgung steuerlicher Verpflichtungen nutzen muss. Gläubiger sollten diese Situation strategisch im Auge behalten, da sie direkte Auswirkungen auf die Liquidität des Schuldners haben können.

    Strategische Bedeutung für Gläubiger

    Durch das Erkennen und Nutzen dieser versteckten Zahlungszuflüsse können Gläubiger ihre Forderungsmanagement-Strategie deutlich verbessern. Die sorgfältige Beobachtung von steuerlichen Vorgängen beim Schuldner eröffnet Ihnen zusätzliche Ansätze, Ihre Forderungen erfolgreich zu realisieren.

    Wir unterstützen Sie dabei, solche verborgenen Zahlungsströme gezielt aufzudecken und Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen. Unsere Expertise hilft Ihnen dabei, komplexe wirtschaftliche und steuerrechtliche Zusammenhänge frühzeitig zu erkennen und für Ihre Interessen optimal zu nutzen.

    Kontaktieren Sie uns jetzt für eine individuelle Beratung und erfahren Sie, wie Sie Ihre Forderungen gezielt sichern und realisieren können.


    FAQ

    Frage 1: Welche zusätzlichen Pfändungsmöglichkeiten ergeben sich durch Mieterstrom?

    Durch eigenständige Einnahmen aus Mieterstrom entstehen separate Zahlungsströme, die nicht mit der Wohnraumvermietung verbunden und somit einfacher pfändbar sind.

    Frage 2: Sind Vorsteuererstattungen pfändbar?

    Ja, Vorsteuererstattungen vom Finanzamt stellen liquide Mittel dar, die grundsätzlich pfändbar sind und Gläubigern oft nicht sofort offensichtlich erscheinen.

    Frage 3: Was passiert, wenn der Schuldner bei der Steuer fehlerhaft handelt?

    Steuerliche Fehler können hohe Nachzahlungen und Säumniszuschläge nach sich ziehen. Diese Verpflichtungen können die Liquidität des Schuldners stark belasten und eröffnen Gläubigern zusätzliche Pfändungsmöglichkeiten.

    Frage 4: Wie unterstützt ein professioneller Dienstleister bei der Realisierung von Forderungen im Kontext von Mieterstrom?

    Ein professioneller Dienstleister analysiert steuerliche und wirtschaftliche Zusammenhänge beim Schuldner, erkennt versteckte Zahlungsflüsse und nutzt diese strategisch, um Ihre Forderungen effektiv zu sichern und durchzusetzen.

  • E-Rezept und Steuern: So weisen Sie Ihre Krankheitskosten richtig nach

    E-Rezept und Steuern: So weisen Sie Ihre Krankheitskosten richtig nach

    Mit der Einführung des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) ergeben sich ab 2024 interessante Veränderungen, besonders wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Krankheitskosten geht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich klargestellt, was Sie bei der Steuererklärung ab sofort beachten sollten.

    Was genau ändert sich mit dem E-Rezept?

    Das E-Rezept ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ausreichend, um verschreibungspflichtige Medikamente als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Der entscheidende Vorteil: Der Nachweis der sogenannten „Zwangsläufigkeit“ (also der Notwendigkeit) Ihrer Krankheitskosten wird durch das E-Rezept erheblich erleichtert.

    Wie erfolgt der Nachweis beim Finanzamt?

    Um Ihre Medikamentenkosten steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie:

    • Bei gesetzlicher Krankenversicherung: Einen Kassenbeleg der Apotheke.
    • Bei privater Krankenversicherung: Entweder den Kostenbeleg der Apotheke vor Ort oder die Rechnung der Online-Apotheke.

    Was muss auf dem Beleg stehen?

    Der Beleg muss folgende Informationen enthalten:

    • Name des Steuerpflichtigen
    • Art der Leistung (z. B. genaue Bezeichnung des Medikaments)
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezeptes (E-Rezept oder herkömmliches Rezept)

    Für das Jahr 2024 gilt eine wichtige Erleichterung: Ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

    Sonderfälle: Medikamente für Kinder und Unterhaltsberechtigte

    Bei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern empfiehlt es sich, individuell mit Ihrem Steuerberater zu sprechen, um keine Fehler bei der Zuordnung und Absetzbarkeit zu machen.

    Fazit:

    Mit dem E-Rezept vereinfacht sich ab 2024 der Nachweis von Krankheitskosten deutlich. Bewahren Sie Ihre Belege sorgfältig auf und nutzen Sie diese steuerlichen Vorteile, um Ihre außergewöhnlichen Belastungen optimal geltend zu machen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihr Steuerberater gerne weiter.

  • Datenverarbeitung in Inkassounternehmen: Ein Überblick für Gläubiger

    Datenverarbeitung in Inkassounternehmen: Ein Überblick für Gläubiger


    Die Vorteile der DSGVO für Gläubiger: Datenschutz und effiziente Forderungseintreibung

    Viele Unternehmer sehen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als bürokratisches Hindernis. Doch tatsächlich bietet sie klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es Gläubigern erleichtern, offene Forderungen effizient und datenschutzkonform einzutreiben. In diesem Artikel zeigen wir, welche Vorteile sich für Sie ergeben und warum ein professionelles Inkassounternehmen mit konsequenter Umsetzung der DSGVO eine hohe Beitreibungsquote erzielt.


    Woher erhält das Inkassounternehmen die Daten?

    Als Gläubiger haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, offene Forderungen einzuziehen. Deshalb dürfen Sie die notwendigen Schuldnerdaten an ein Inkassounternehmen weitergeben – auch ohne gesonderte Einwilligung des Schuldners.

    📌 Rechtsgrundlage:
    Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO – Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung
    Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO – Wahrung berechtigter Interessen

    👉 Ihr Vorteil: Keine bürokratischen Hürden! Die Datenweitergabe an ein Inkassounternehmen ist zulässig und kann sofort erfolgen.


    Welche Daten darf das Inkassounternehmen verarbeiten?

    Das Inkassounternehmen darf nur solche personenbezogenen Daten verarbeiten, die zur Forderungseintreibung erforderlich sind. Dazu gehören:

    ✔ Name und Anschrift des Schuldners
    ✔ Forderungshöhe und -grund
    ✔ Zahlungsinformationen
    ✔ Bonitätsauskünfte, soweit relevant

    Wichtig:
    Nicht relevante Daten dürfen nicht gespeichert oder verarbeitet werden. Das sorgt für einen klaren, strukturierten Ablauf und schützt alle Beteiligten vor unnötiger Datenverarbeitung.


    Bestrittene Forderungen: Darf ein Inkassounternehmen tätig werden?

    Ein häufiger Irrtum ist, dass Inkassounternehmen keine bestrittenen Forderungen bearbeiten dürfen. Doch das ist nicht korrekt!

    📌 Rechtsgrundlage:
    Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 725/03 – Inkassodienstleister dürfen auch bestrittene Forderungen einziehen.

    👉 Ihr Vorteil: Selbst wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, kann das Inkassounternehmen tätig werden. So sparen Sie Zeit und vermeiden unnötige Gerichtsverfahren!


    Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

    Inkassounternehmen dürfen Schuldnerdaten so lange speichern, wie sie zur Eintreibung der Forderung notwendig sind. Danach gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht:

    📌 Rechtsgrundlage:
    § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG – Löschungspflicht nach Zweckerfüllung
    Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (bis zu 10 Jahre nach § 147 AO, § 257 HGB)

    👉 Ihr Vorteil: Ihre Forderungsunterlagen bleiben vollständig dokumentiert, falls es später zu Rückfragen oder weiteren rechtlichen Schritten kommt.


    Effiziente und rechtssichere Forderungseintreibung

    Dank der DSGVO arbeiten Inkassounternehmen auf einer klaren rechtlichen Basis. Das bedeutet für Sie als Gläubiger:

    Keine komplizierten Einwilligungen erforderlich
    Effiziente Weitergabe und Verarbeitung relevanter Schuldnerdaten
    Klare Regeln für den Umgang mit bestrittenen Forderungen
    Sichere Datenspeicherung und transparente Prozesse

    🔹 Lassen Sie sich professionell unterstützen! 🔹
    👉 Wir übernehmen Ihr Forderungsmanagement und sorgen für eine sichere, DSGVO-konforme Eintreibung offener Rechnungen! Jetzt unverbindlich anfragen!


    Fazit: Ihr berechtigtes Interesse steht im Fokus

    Die DSGVO ist kein Hindernis – im Gegenteil! Sie bietet Gläubigern Sicherheit, indem sie klare Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung durch Inkassounternehmen schafft.

    📢 Warten Sie nicht auf den Zahlungseingang – handeln Sie jetzt!

    🔹 Nutzen Sie die Vorteile eines professionellen Forderungsmanagements.

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  • Wie widerruft man eine Bürgschaft

    Wie widerruft man eine Bürgschaft


    Bürgschaft und Widerruf – Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Gläubiger und Schuldner
    Die Bürgschaft ist ein zentraler Bestandteil des Forderungsmanagements und Inkassowesens. In diesem Beitrag erklären wir, warum die Schriftform unverzichtbar ist, wie der Widerruf geregelt ist und welche praktischen Konsequenzen sich für Gläubiger und Schuldner ergeben. Dabei stützen wir uns auf die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 766 BGB, sowie die Rechtsprechung, etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91).

    Was ist eine Bürgschaft und warum ist die Schriftform wichtig?

    Die Bürgschaft ist eine Verpflichtungserklärung, bei der eine dritte Person (der sogenannte Bürge) gegenüber einem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einsteht. Laut § 766 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Wichtig: Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Bürgschaftserklärung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben wird.

    Widerruf der Bürgschaft: Was Sie wissen müssen

    Ein Widerruf der Bürgschaft kann erfolgen, solange die Bürgschaftserklärung nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist der Zugang des Widerrufs beim Gläubiger. Dies ist in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt. Wesentliche Punkte:

    1. Der Widerruf muss dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde zugehen.
    2. Praxisbeispiel: Unterschreibt ein Bürge eine Bürgschaftserklärung, übermittelt jedoch zeitgleich einen Widerruf an den Gläubiger, wird die Bürgschaft unwirksam.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 1993 (Aktenzeichen: IX ZR 259/91) stellt zudem klar, dass eine Bürgschaft erst dann wirksam wird, wenn sie an den Gläubiger übergeben wird. Die bloße Unterzeichnung reicht nicht aus.

    Praktische Merkhilfen für Gläubiger und Schuldner

    • Gläubiger: Prüfen Sie die Form und den Zugang der Bürgschaftserklärung. Ohne eine wirksame Übergabe an Sie können keine Rechte aus der Bürgschaft abgeleitet werden.
    • Bürge: Falls Sie Ihre Erklärung widerrufen möchten, handeln Sie schnell. Der Widerruf muss spätestens zeitgleich mit der Übergabe der Bürgschaftsurkunde erfolgen.

    Vertrauen Sie auf professionelle Unterstützung im Forderungsmanagement

    Ob Bürgschaften oder andere rechtliche Sicherungsinstrumente – wir helfen Ihnen dabei, rechtlich einwandfrei zu handeln und Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!


    FAQ: Bürgschaft und Widerruf

    1. Wann wird eine Bürgschaftserklärung wirksam?
      Eine Bürgschaftserklärung wird erst wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und dem Gläubiger übergeben wurde (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993, Aktenzeichen: IX ZR 259/91).
    2. Kann eine Bürgschaft widerrufen werden?
      Ja, ein Widerruf ist möglich, solange die Erklärung noch nicht wirksam geworden ist. Entscheidend ist, dass der Widerruf dem Gläubiger vor oder gleichzeitig mit der Übergabe der Urkunde zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    3. Warum ist die Schriftform bei der Bürgschaft wichtig?
      Die Schriftform gemäß § 766 BGB dient dem Schutz des Bürgen, da sie eine unüberlegte Abgabe der Erklärung verhindern soll.
    4. Kann eine Bürgschaft per E-Mail oder elektronisch erklärt werden?
      Nein, die elektronische Form ist bei Bürgschaften ausgeschlossen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
    5. Was passiert, wenn der Bürge die Erklärung unterschreibt, aber nicht übergibt?
      In diesem Fall wird die Bürgschaft nicht wirksam, da die Übergabe an den Gläubiger eine zwingende Voraussetzung ist.

    Relevante Gesetze:
    § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

    § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
    Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.


  • AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B wirksam einbeziehen

    AGB im B2B-Bereich wirksam einbeziehen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein essenzielles Instrument für Verträge zwischen Unternehmen. Sie erleichtern die Standardisierung von Vertragsinhalten und reduzieren rechtliche Risiken. AGB können zudem online zur Verfügung gestellt werden, was deren Pflege vereinfacht. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit AGB rechtlich wirksam Teil eines Vertrages im B2B-Bereich werden?


    Dazu klären wir erstmal die Begriffe an sich:

    Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

    Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (dem Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt werden. Der Zweck besteht darin, Vertragsinhalte zu vereinfachen und zu standardisieren. Allerdings dürfen AGB nicht individuell ausgehandelt sein, da sie sonst nicht als solche gelten.

    § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
    Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.


    Unterschiede zwischen B2B und B2C

    Im B2B-Bereich (Business-to-Business) gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen als im B2C-Bereich (Business-to-Consumer). Verbraucher profitieren im B2C-Bereich von umfangreichen Schutzvorschriften, wie z. B. den Regelungen aus § 309 BGB, die bestimmte Klauseln verbieten.

    Im B2B-Bereich hingegen haben Unternehmer größere Freiheiten. Die strengen Vorschriften der §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB finden hier gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Dennoch gilt die Klauselkontrolle nach § 307 BGB, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern.

    B2B ist ein Akronym für die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen
    Im B2B-Bereich (Business to Business) stehen professionelle Geschäftsbeziehungen mit individuellen Verträgen, größeren Transaktionsvolumina und weniger strengen rechtlichen Regelungen im Vordergrund.
    Im Gegensatz dazu richtet sich der B2C-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern) an Privatkunden, unterliegt strengen Verbraucherschutzvorschriften und verwendet häufig standardisierte Vertragsbedingungen.


    Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

    Damit AGB im B2B-Bereich wirksam Vertragsbestandteil werden, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

    1. Hinweis auf die AGB
      Der Verwender muss bei Vertragsschluss unmissverständlich auf die AGB hinweisen. Dies kann mündlich, schriftlich oder durch einen deutlich erkennbaren Vermerk erfolgen, beispielsweise auf einer Webseite, in einem Angebot oder in einem Bestellformular.
    2. Möglichkeit zur Kenntnisnahme
      Die AGB müssen dem Vertragspartner in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden. Dazu können die AGB auf der Webseite bereitgestellt, in Papierform übergeben oder per E-Mail zugesandt werden. Wichtig ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss zu lesen.
      Das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG, Urteil vom 14. August 2024 – AZ 102 AR 84/24 e) stellt hierzu fest: Es genügt, wenn die AGB dem Vertragspartner so zugänglich gemacht werden, dass er sie lesen könnte. Eine tatsächliche Lektüre ist nicht erforderlich.
    3. Einverständnis des Vertragspartners
      Im B2B-Bereich ist ein ausdrückliches Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht zwingend erforderlich. Ein stillschweigendes Einverständnis wird angenommen, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und den Vertrag dennoch abschließt. (Und hier reicht im B2B ein Link auf der eigenen Webseite!)
      • Vorteil: Die AGB müssen nur noch an einer Stelle gepflegt werden und sind trotzdem wirksam vereinbart!

    Formulierungsbeispiel: Hinweis auf AGB im B2B-Bereich

    Ein Hinweis zur wirksamen Einbeziehung von AGB könnte wie folgt lauten:
    „Für alle unsere Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einsehbar unter [Link zur Webseite]. Mit Abschluss des Vertrages erkennen Sie deren Geltung an.“


    Besondere Regelungen im Internet

    Bei Online-Angeboten gelten spezielle Anforderungen an die Zugänglichkeit der AGB. Der Link zu den AGB sollte leicht auffindbar und gut lesbar sein. Dies kann beispielsweise durch:

    • einen deutlich platzierten Hinweis im Bestellprozess,
    • eine Checkbox mit der Formulierung „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie“ oder
    • einen Hinweis im Footer-Bereich der Webseite erfolgen.

    Eine klare und einfache Navigation zu den AGB erhöht deren Wirksamkeit und Transparenz.

    Sie interessieren sich für unsere B2B-Lösungen?

    Gerne erklären wir Ihnen ausführlich, warum Inkasso im B2B selten zu einer Kostenbelastung führt und wie wir Ihnen dabei helfen, Ihre Außenstände schnell und sicher zu reduzieren.


    Fazit: Erfolgreiche Einbeziehung von AGB im B2B

    Die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich unterliegt weniger strengen Vorschriften als im B2C-Bereich. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, und dass auf deren Geltung eindeutig hingewiesen wird.

    Durch eine sorgfältige Gestaltung des Vertragsprozesses – sowohl im persönlichen Kontakt als auch online – kann sichergestellt werden, dass AGB wirksam Vertragsbestandteil werden und im Streitfall Bestand haben.

  • Energiekostenschock

    Wirtschaftliche Unsicherheiten 2025: Was Gläubiger wissen müssen, um Ausfälle zu vermeiden

    Einleitung

    Die Weltwirtschaft befindet sich in einem ständigen Wandel, geprägt von geopolitischen Spannungen, steigenden Energiepreisen und den Nachwirkungen der Pandemie. Für Gläubiger, die regelmäßig offene Forderungen beitreiben müssen, ist es entscheidend, die aktuellen Entwicklungen zu verstehen und ihre Strategien entsprechend anzupassen. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten wirtschaftlichen Trends 2025 und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie Gläubiger Risiken minimieren können.


    Die globalen Kapitalmärkte stehen vor einer entscheidenden Phase: Zinssenkungen und steigende Langfristzinsen stellen traditionelle Muster auf den Kopf. Auch die Staatsanleihemärkte in der Eurozone sind stark in Bewegung.

    Zentralbankpolitik und Zahlungsrisiken:

    • Die Europäische Zentralbank plant weitere Zinssenkungen, um die Wirtschaft zu stimulieren. Dies könnte kurzfristig die Finanzierungskosten senken, jedoch birgt die volatile Zinslandschaft Unsicherheiten für Unternehmen.
    • Gläubiger sollten bei der Bewertung von Schuldnern die wirtschaftliche Belastbarkeit in einem Umfeld steigender Finanzierungskosten genau prüfen.

    Branchen mit erhöhtem Risiko:

    • Unternehmen in der Energie- und Transportbranche kämpfen mit gestiegenen Betriebskosten. Ebenso zeigt der Automobilsektor aufgrund von Lieferkettenproblemen und hoher Konkurrenz Schwächen.
    • Besonders Unternehmen mit geringen Margen und hohem Fremdkapitalanteil können in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

    Empfehlung: Gläubiger sollten verstärkt Bonitätsprüfungen durchführen und auf einen proaktiven Dialog mit ihren Kunden setzen. Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Forderungsmanagement-Anbieter kann zusätzliche Sicherheit bieten.

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    2. Wie globale Handelsströme das Inkassorisiko beeinflussen

    Der Schienenverkehr zwischen China und Europa gewinnt zunehmend an Bedeutung, während maritime Transportwege anfälliger für geopolitische Risiken werden.

    Neue Chancen durch den China-Europa-Zug:

    • Der Schienenverkehr bietet für zeitkritische Industrien wie Elektronik, Automobil und Pharma eine schnellere und kostengünstigere Alternative zum Seeweg.
    • Für Gläubiger bedeutet dies, dass ihre Schuldner in diesen Branchen von verbesserten Lieferketten profitieren können.

    Risiken durch geopolitische Spannungen:

    • Die Abhängigkeit von zentralasiatischen Handelsrouten birgt Risiken durch politische Instabilität in diesen Regionen.
    • Gläubiger sollten die Branchenabhängigkeit ihrer Kunden bewerten und mögliche Lieferkettenunterbrechungen einkalkulieren.

    Empfehlung: Gläubiger können von Monitoring-Services profitieren, die wirtschaftliche Entwicklungen und Handelsrouten beobachten. Ein gezieltes Forderungsmanagement hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen.


    3. Energiekrise und die Folgen für Unternehmen

    Die Energiekrise in Europa zeigt erneut, wie anfällig die Industrie für plötzliche Kostensteigerungen ist. Steigende Gaspreise und schwankende erneuerbare Energien belasten Unternehmen erheblich.

    Höhere Kosten, niedrigere Margen:

    • Gaspreise könnten im Frühjahr 2025 um bis zu 30 % höher sein als im Vorjahr. Dies trifft insbesondere energieintensive Branchen wie Chemie und Metallverarbeitung.
    • Unternehmen mit festen Lieferverpflichtungen können Schwierigkeiten haben, plötzliche Kostensteigerungen weiterzugeben.

    Langfristige Unsicherheit:

    • Die Volatilität der Energiepreise bleibt hoch. Selbst wenn kurzfristige Entspannung eintritt, werden die Preise in Europa voraussichtlich längerfristig über dem globalen Durchschnitt bleiben.

    Empfehlung: Gläubiger sollten insbesondere bei energieintensiven Branchen die Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldner prüfen. Ein verstärkter Fokus auf Sicherheiten und die Zusammenarbeit mit Inkassospezialisten kann helfen, Forderungsausfälle zu reduzieren.


    Fazit

    Die wirtschaftlichen Entwicklungen 2025 bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich, insbesondere für Unternehmen in sensiblen Branchen. Gläubiger können von einem professionellen Forderungsmanagement profitieren, das nicht nur Zahlungsausfälle minimiert, sondern auch aktuelle Marktentwicklungen berücksichtigt.

    Handlungsempfehlung:

    • Prüfen Sie regelmäßig die Bonität Ihrer Kunden.
    • Setzen Sie auf einen starken Partner im Forderungsmanagement, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.
    • Nutzen Sie Monitoring-Tools, um wirtschaftliche Trends und deren Auswirkungen auf Ihre Kunden zu bewerten.

    Bleiben Sie informiert und handeln Sie frühzeitig, um Ihre Forderungen erfolgreich einzutreiben.

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