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Abmahnung von Inkassobüros

Wie der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (kurz: BFIF e.V.) in seinem neuesten Newsletter mitteilte, läuft eine neue Abmahnwelle durchs Land. Diesmal sind besonders viele Webseitenbetreiber ins Visier der Abmahner geraten. Laut Auskunft des Verbandes hat es diesmal auch einige Inkassounternehmen getroffen. Stein des Anstoßes ist die angebliche verbotswidrige Nutzung von Schriftarten, die durch Google verbreitet werden. Viele Webseitenbetreiber benutzen auf Ihren Webseiten gerne die Schriften von Google, da diese hübsch und kostenlos sind.

There is no such a thing as a free meal

Tatsächlich geht es bei den Abmahnungen gar nicht darum, dass die Webseiten Schriftarten von Google (so genannte Google-Fonts) benutzen, sondern um die Art und Weise, wie diese auf der Webseite verwendet werden. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist und bleibt die Nutzung von Google-Fonts kostenlos und auch in Deutschland erlaubt. Wer diese Fonts benutzen möchte, sollte sich allerdings mit den Eigenarten dieser Fonts, bzw. den Einschränkungen der eigenen Webseitenplattform vertraut machen.

Wo liegt der Hase im Pfeffer?

Google wäre nicht Google, wenn hinter den kostenlosen Fonts nicht eine Absicht steckte. Technisch sieht es nämlich so aus, dass viele Webseiten (allen voran fertige „Themes“) die Schriftarten von Google zwar benutzen. Aber diese werden nicht als Schriftart im Theme hinterlegt, sondern bei jedem Aufruf der fertigen Webseite von Goolges Servern in den USA heruntergeladen. Durch diesen kleinen „Umweg“ gelangt Google an die aktuelle Adresse (IP-Adresse) des aktuellen Besuchers und schon lässt sich wieder gezielt Werbung ausspielen.

Selbst ist der Mann

Meine Vermutung ist, dass eigentlich nur Website-Betreiber betroffen sein können, die Ihren Webauftritt „hausintern“ gestrickt haben oder höchstpersönlich. Website-Agenturen wissen in der Regel um diese Lücke und hinterlegen die Schriftarten entweder direkt in der Webseite oder verzichten auf Fonts aus dem Hause Google. Bei unseren Webseiten sorgt ein entsprechendes Tool dafür, dass keine entsprechenden Schriftarten geladen werden. Was imho zu den saubersten Lösungen gehört, da plattformunabhängig auf die Schriftarten des Besuchers zurückgegriffen wird.

Was ist denn jetzt mit der Abmahnung?

Mein Tipp? Zahlen! (Aktualisierung vom 22.11.2022: Webseiten berichten darüber, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein könnten. Eine Zahlung sollte also nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt in Erwägung gezogen werden.) Aber auf keinen Fall eine etwaige (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgeben, bevor Sie mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten haben. Sollten sich die Abmahner wirklich mit den genannten Beträgen von 170 oder auch 220 € zufrieden geben, können die Abgemahnten m.E. froh sein, so billig an eine Analyse ihrer Webseite gekommen zu sein. Wer mit der Erstellung seiner Webseite eine Agentur beauftragt hatte, sollte versuchen die Kosten für die Abmahnung an diese weiterzureichen. Schließlich war es im Zweifel auch diese Agentur, die für die Datenschutzerklärung auf der Seite verantwortlich war. Wer noch keine Agentur hat und alles selbst geschrieben hat, sollte kein Problem damit haben, seiner Seite DSGVO-Konformität zu verpassen. Ask Dr. Google!

Fazit

Da sollte man doch meinen, dass die Abmahner so langsam jedwedes wirtschaftliche Interesse an (Massen-) Abmahnungen verloren haben. Auf der anderen Seite ist die abgemahnte Datenschutzverletzung enorm. Internet-Nutzer müssen darauf vertrauen können, dass ihre Daten im Internet geschützt sind. Erst recht, wenn diese explizit die Nutzung von Cookies untersagt haben.

Besser zahlen und nicht aufregen. Dann eine gute Agentur mit der Überarbeitung der Webseite beauftragen und sich darüber freuen, dass alles so schön DSGVO-konform ist.

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