Haftung des Directors
Die Zahl der Limited-Gründungen ist in den letzten Jahren zwar erheblich zurückgegangen, liegt aber nach wie vor auf einem hohen Niveau. Viele gründen eine Ltd. weil sie sich mit ein paar englischen Pfund gründen lässt und damit eine Haftungsbegrenzung einhergeht. Über die steuerlichen Probleme, die sich dann in England, statt in Deutschland ergeben, denkt kaum einer nach. Ein Umstand der in den einschlägigen Foren gerne verschwiegen wird.
Neben der englischen Steuer, die schon für Muttersprachler schwer nach zu vollziehen ist, kommt aber noch ein ganz anderer Stolperstein ins Spiel: die Haftung der englischen Direktoren für Verbindlichkeiten der Ltd.
Haftungsfalle?
Jetzt werden bestimmt einige Betroffene einwenden, aber das wäre doch genau der Grund für die Gründung einer Ltd., damit die Haftung nicht auf den Geschäftsführer (Direktor) durchschlägt. Weit gefehlt. Speziell im deutschen Insolvenzrecht kann es zu einem schwerwiegenden Problem werden, wenn der Schuldner versucht sich hinter dem Schutzschild einer Ltd. zu verstecken und schnell noch den einen oder anderen Gläubiger bevorzugt befriedigt.
Bevorzugte Gläubiger
Zahlungen der Ltd. an Gläubiger, während einer Phase, in der die Insolvenz sich bereits abzeichnete öffnen den restlichen Gläubigern Tür und Tor für eine Durchgriffshaftung. Damit steht der Direktor von einem Moment zum nächsten ohne sein Schutzschild „Ltd.“ da und haftet vollumfänglich mit seinem Privatvermögen. Dabei kann es durchaus sein, dass die Grenze zwischen der erlaubten Entnahme von Gesellschaftsvermögen und der Insolvenzgläubigerschädigung fließend ist. In solchen Fällen ist derjenige gut beraten, der frühzeitig seinen Steuerberater oder auch einen Rechtsanwalt konsultiert und sämtliche Zahlungen mit diesen abspricht.
Insolvenzsichere Gläubigerbefriedigung
Der beste Weg ist der, sich mit dem Wissen um bevorstehende Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit allen Gläubigern zu beraten und soweit möglich Zahlungspläne zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist es bereits wichtig, die andernfalls drohende Zahlungsunfähigkeit zu kommunizieren, damit die Gläubiger nicht durch Einzelmaßnahmen versuchen vorrangig befriedigt zu werden. Denn, wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit mit allen Gläubigern kommuniziert, können sich einzelne Gläubiger nicht mehr durch schnelle Zwangsmaßnahmen von den anderen Gläubigern absetzen. Zwangsmaßnahmen nach Bekanntwerden einer drohenden Insolvenz können nämlich von einem Insolvenzverwalter noch viele Jahre nach der Zahlung angefochten werden. (BGH II ZR 19/14)