Nutzer von Pauschalreisen haben Anspruch auf eine Entschädigung für die Flugscheinkosten. Dies entspricht grundsätzlich einmal dem gesetzlich geregelten Anspruch, resultierend aus der FluggastrechteVO.
Keine Entschädigung ohne Versicherung
Dieser Anspruch kann sich gegen den Reiseveranstalter oder gegen die Fluggesellschaft richten. Wer jedoch seine Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat, erlebt eine böse Überraschung, wenn er nicht auf den so genannten Sicherungsschein geachtet hat.
Versicherung gesetzlich vorgeschrieben
Reiseveranstalter sind eigentlich verpflichtet, die Flugscheinkosten über einen Sicherungsschein für den Fluggast abzusichern. Dies hat den Sinn, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, der Flug trotzdem angetreten werden kann, da eine Versicherung für den Flugpreis einsteht.
Flugsicherungsschein aushändigen lassen
Leider passiert es trotzdem, dass dieser Flugsicherungsschein nicht beantragt oder ausgehändigt wird. Damit steht der Fluggast im Falle eines Entschädigungsanspruches vor einem Problem. Die Fluggesellschaft ist zwar grundsätzlich verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu zahlen. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die Buchung über einen Reiseveranstalter erfolgte. Da dieser gesetzlich zur Ausstellung eines Sicherungsscheins verantwortlich ist, hat man sich im Falle eines Entschädigungsanspruches auch an diesen zu wenden.
keine doppelte Entschädigung
Die vermeintlich „doppelte“ Entschädigungsmöglichkeit ist also in den vorgenannten Fällen nicht gegeben. Es ist erst recht nicht möglich, sich bei beiden Parteien schadlos zu halten!
Die EWG-Richtlinie zu den Fluggastrechten unterscheidet nicht, zwischen Reiseveranstaltern, die einen Sicherungsschein ausgestellt haben und jenen, die das „vergessen“ haben. Diese Obliegenheit trifft den Fluggast. Sollte der Fluggast im Eifer des „Urlaubsgefechtes“ die Vollständigkeit der Reiseunterlagen nicht geprüft haben, greifen seine berechtigten Entschädigungsrechte ins Leere.