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Umsatzsteuererstattung pfänden

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Bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern kann es sinnvoll sein, die angeblichen Ansprüche auf Umsatzsteuererstattung, bzw. die Rückzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu pfänden. Diese mitunter nicht unerheblichen Beträge lassen sich mithilfe des amtlichen PfÜB-Formulars pfänden. Bei der Benutzung des Formulars sind, zumindest für den unerfahrenen Gläubiger, ein paar kleine Hürden zu nehmen. Wer sich jedoch die folgenden Informationen durchliest, wird mit Sicherheit bei dem nächsten Pfändungsversuch ein paar Chancen mehr auf einen Pfändungserfolg haben.

Drittschuldner ist das zuständige Finanzamt

Bei der Frage nach dem Drittschuldner muss im Vorfeld geklärt worden sein, welches Finanzamt für den Schuldner zuständig ist. Bei allen anderen Finanzämtern läuft jeder Pfändungsversuch gegen diesen Schuldner ins Leere. In der Regel reicht bei umsatzsteuerpflichtigen Schuldnern ein Blick ins Impressum der jeweiligen Webseite oder ein Blick auf die Geschäftspapiere. Sollten beide Wege nicht möglich sein, ist eine Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern eine weitere Möglichkeit, die UST-IdNr. in Erfahrung zu bringen. Solange das für den Schuldner zuständige Finanzamt nicht bekannt ist, hat eine Pfändung keinen Sinn. Es verhält sich ähnlich, wie bei der Pfändung eines Bankkontos: Es reicht die Kenntnis der Bank. Das spezielle Konto muss nicht bekannt sein.

Tücke im PfÜB Formular

Die meisten Fehler im Zusammenhang mit der Pfändung der Umsatzsteuererstattung entstehen beim ankreuzen des korrekten Anspruches. Denn der Anspruch ist nicht über den Punkt „Anspruch an Finanzamt“, sondern über den Punkt G zu stellen. Er ist also als Anspruch gegen weitere Drittschuldner zu stellen. Es besteht zwar im Nachgang die Möglichkeit, die Angaben zu korrigieren, dies ist jedoch mit enormem Aufwand verbunden und verhindert unter Umständen den zeitnahen Zugriff auf eine anstehende Umsatzsteuererstattung.

Präzisierung notwendig

Es ist nicht ausreichend, die angebliche Umsatzsteuer zu pfänden. Vielmehr muss der Anspruch soweit präzisiert werden, dass sich aus der Formulierung eindeutig ergibt, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt. Ferner sind exakt die Zeiträume zu benennen, die gepfändet werden sollen.

In der Regel sind diese Zahlen und Daten jedoch vorhanden, wenn der Schuldner ordentlich exploriert worden ist.

Musterformulierung Umsatzsteuererstattung pfänden

Pfändung des Anspruchs auf Erstattung von Vorsteuer

Aus dem „Anspruch“ in „Höhe des Anspruches“, sowie der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses, pfänden wir die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das „zuständiges Finanzamt des Schuldners“.

GEPFÄNDET WERDEN:
  • Auszahlung Überschuss
  • Überzahlung aus USt.-Voranmeldungen

Zu pfändende Kalenderjahre: „Angabe der Kalenderjahre“.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.

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