Telefon 06571 99 99 222

E-Mail: info@deutsche-inkasso.de

Bürozeiten: Mo-Fr: 9 bis 12 und Mo, Di, Do: 13 bis 16 Uhr

Monat: Oktober 2022

  • Verjährung von Inkasso-Forderungen

    Verjährung von Inkasso-Forderungen

    Wer kennt das nicht, ehe man sich versieht ist das Jahr schon wieder vorbei. Trotz des Stresses in vielen Unternehmen, darf man den Blick auf Lieferungen und Leistungen die noch nicht bezahlt sind, nicht verlieren. Der 31.12.2022 ist wieder so ein Stichtag, der mit Überschreitung alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem Jahr 2019 verjähren lässt. Diese offenen Posten sind dann quasi verloren, da der Schuldner die Einrede der Verjährung vorbringen kann und somit rechtswirksam nicht mehr zahlen muss. Lassen sie es nicht so weit kommen!

    Einfache Mahnung ungeeignet

    Auch, wenn es Mühe macht, eine einfache Mahnung per Post ist definitiv nicht das geeignete Mittel, um Verjährungen zu unterbrechen. Hier geht nur noch der Weg über den Mahnbescheid. Wer mit dem Online-Mahnantrag gut umgehen kann und alle erforderlichen Daten zur Hand hat, kann in weniger als 20 Minuten selbst einen Mahnbescheid beantragen und damit die Verjährung unterbrechen und zwar rechtswirksam. Die einzelnen Fallstricke bezüglich der Angaben zu den sonstigen Kosten und zulässigen Zinsen sind auf der Internet-Seite recht gut erklärt.

    Verjährung unterbrechen

    Eigentlich lässt sich die Verjährung schon dadurch unterbrechen (hemmen) wenn die Parteien über die Forderung verhandeln. Wie gesagt, eigentlich! Tatsächlich sollte man sich in Anbetracht naher Verjährung der Ansprüche nicht nur auf Verhandlungen einlassen. Theoretisch sind Verhandlungen bereits ausreichend, auch wenn diese nur telefonisch von statten gehen. Das Problem bei Telefonaten ist aber mit Sicherheit diese und deren Inhalt im Zweifel später auch beweisen zu können. Auch der zu Grunde liegende Paragraph 203 BGB ist da nicht wirklich hilfreich, da die Verjährung nach Unterbrechung der Verhandlung nur für eine Frist von frühestens drei Monaten gehemmt wird.

    Schriftlicher Verjährungsverzicht

    Sollten Sie ernste Verhandlungen mit dem Schuldner führen und die Verjährungsfrist quasi schon vor der Tür stehen, schlagen Sie einen schriftlichen Verjährungsverzicht vor. Dies wird in den meisten Fällen aber nur funktionieren, wenn der Schuldner tatsächlich an einer ernsthaften Schuldenklärung interessiert ist. Sobald Sie den Eindruck gewinnen, dass die Verhandlungen nur dem Ziel dienen, Zeit zu schinden, sollten Sie zu dem vorgenannten Mittel, dem Mahnbescheidsantrag, greifen.

    Früh gegensteuern

    Obwohl drei volle Kalenderjahre ein langer Zeitraum zu sein scheinen, verjähren Jahr für Jahr alleine in Deutschland Forderungen in Milliardenhöhe. Einerseits lassen Unternehmen die Forderungen verjähren, weil andere Geschäfte wichtiger sind, andererseits werden viele Forderungen auch einfach nur „vergessen“.

    Verjährte Forderungen mahnen

    Wenn Unternehmer die Verjährung einer Forderung feststellen, lohnt es sich jedoch trotzdem in vielen Fällen, die außergerichtliche Beitreibung zu versuchen. Viele Schuldner kennen sich mit den Verjährungsfristen nicht aus und zahlen auch auf verjährte Rechnungen. Ein nachgereichter Einwand des Schuldners, dass er von der Verjährung keine Kenntnis hatte, führt übrigens nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. Wer eine verjährte Forderung begleicht, hat keine rechtliche Möglichkeit, die Zahlung zurückzufordern.

  • Abmahnung von Inkassobüros

    Abmahnung von Inkassobüros

    Wie der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (kurz: BFIF e.V.) in seinem neuesten Newsletter mitteilte, läuft eine neue Abmahnwelle durchs Land. Diesmal sind besonders viele Webseitenbetreiber ins Visier der Abmahner geraten. Laut Auskunft des Verbandes hat es diesmal auch einige Inkassounternehmen getroffen. Stein des Anstoßes ist die angebliche verbotswidrige Nutzung von Schriftarten, die durch Google verbreitet werden. Viele Webseitenbetreiber benutzen auf Ihren Webseiten gerne die Schriften von Google, da diese hübsch und kostenlos sind.

    There is no such a thing as a free meal

    Tatsächlich geht es bei den Abmahnungen gar nicht darum, dass die Webseiten Schriftarten von Google (so genannte Google-Fonts) benutzen, sondern um die Art und Weise, wie diese auf der Webseite verwendet werden. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist und bleibt die Nutzung von Google-Fonts kostenlos und auch in Deutschland erlaubt. Wer diese Fonts benutzen möchte, sollte sich allerdings mit den Eigenarten dieser Fonts, bzw. den Einschränkungen der eigenen Webseitenplattform vertraut machen.

    Wo liegt der Hase im Pfeffer?

    Google wäre nicht Google, wenn hinter den kostenlosen Fonts nicht eine Absicht steckte. Technisch sieht es nämlich so aus, dass viele Webseiten (allen voran fertige „Themes“) die Schriftarten von Google zwar benutzen. Aber diese werden nicht als Schriftart im Theme hinterlegt, sondern bei jedem Aufruf der fertigen Webseite von Goolges Servern in den USA heruntergeladen. Durch diesen kleinen „Umweg“ gelangt Google an die aktuelle Adresse (IP-Adresse) des aktuellen Besuchers und schon lässt sich wieder gezielt Werbung ausspielen.

    Selbst ist der Mann

    Meine Vermutung ist, dass eigentlich nur Website-Betreiber betroffen sein können, die Ihren Webauftritt „hausintern“ gestrickt haben oder höchstpersönlich. Website-Agenturen wissen in der Regel um diese Lücke und hinterlegen die Schriftarten entweder direkt in der Webseite oder verzichten auf Fonts aus dem Hause Google. Bei unseren Webseiten sorgt ein entsprechendes Tool dafür, dass keine entsprechenden Schriftarten geladen werden. Was imho zu den saubersten Lösungen gehört, da plattformunabhängig auf die Schriftarten des Besuchers zurückgegriffen wird.

    Was ist denn jetzt mit der Abmahnung?

    Mein Tipp? Zahlen! (Aktualisierung vom 22.11.2022: Webseiten berichten darüber, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein könnten. Eine Zahlung sollte also nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt in Erwägung gezogen werden.) Aber auf keinen Fall eine etwaige (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgeben, bevor Sie mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten haben. Sollten sich die Abmahner wirklich mit den genannten Beträgen von 170 oder auch 220 € zufrieden geben, können die Abgemahnten m.E. froh sein, so billig an eine Analyse ihrer Webseite gekommen zu sein. Wer mit der Erstellung seiner Webseite eine Agentur beauftragt hatte, sollte versuchen die Kosten für die Abmahnung an diese weiterzureichen. Schließlich war es im Zweifel auch diese Agentur, die für die Datenschutzerklärung auf der Seite verantwortlich war. Wer noch keine Agentur hat und alles selbst geschrieben hat, sollte kein Problem damit haben, seiner Seite DSGVO-Konformität zu verpassen. Ask Dr. Google!

    Fazit

    Da sollte man doch meinen, dass die Abmahner so langsam jedwedes wirtschaftliche Interesse an (Massen-) Abmahnungen verloren haben. Auf der anderen Seite ist die abgemahnte Datenschutzverletzung enorm. Internet-Nutzer müssen darauf vertrauen können, dass ihre Daten im Internet geschützt sind. Erst recht, wenn diese explizit die Nutzung von Cookies untersagt haben.

    Besser zahlen und nicht aufregen. Dann eine gute Agentur mit der Überarbeitung der Webseite beauftragen und sich darüber freuen, dass alles so schön DSGVO-konform ist.

ISE Deutsche Inkasso e.K.

Schließlich ist es Ihr Geld!

Inhaber Bernhard Ehlen

Neustraße 28, 54518 Minderlittgen

Rheinland-Pfalz, Deutschland

BFI&F e. V. Logo