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Schlagwort: Insolvenz

  • Reformation beim Insolvenzanfechtungsrecht

    Reformation beim Insolvenzanfechtungsrecht

    Insolvenzanfechtungsrecht: 10 Jahre zittern

    Viele Unternehmer haben schon Bekanntschaft gemacht mit Insolvenzverwaltern und dem Insolvenzanfechtungsrecht. Mit Insolvenzverwaltern die Kundenzahlungen zurückforderten, haben die wenigsten bis heute Bekanntschaft machen müssen. Aber, das bestehende Insolvenzrecht macht es den Insolvenzverwaltern sehr leicht, Zahlungen bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zurückzufordern, meinen viele Marktteilnehmer. Der Insolvenzverwalter greift hier auf die so genannte Vorsatzanfechtung zurück. Die Insolvenzverwalter stehen oft vor dem Problem, dass die vorhandenen Mittel für die Bezahlung von deren Tätigkeit bei weitem nicht ausreichend sind. Das liegt ja auch in der Natur der Sache, hätte doch das Unternehmen sonst keine Insolvenz angemeldet. Mit der Anfechtung von Verträgen mit vollständigem Leistungsausgleich (kongruente Deckung) verschaffen sich viele Insolvenzverwalter die notwendigen liquiden Mittel, um ein Insolvenzverfahren nicht mangels Masse ablehnen zu müssen. Die aktuelle Gesetzeslage zu Gunsten der Insolvenzverwalter stellt mehr und mehr ein großes Problem für die solventen Marktteilnehmer dar. Das hat auch der Gesetzgeber mittlerweile erkannt.

    Planungssicherheit für Unternehmer

    Die Insolvenz des Unternehmers ist eine Sache, die Rückforderung von Zahlungen, die teilweise bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit reichen sollen, jedoch eine ganz Andere. Denn, und das ist das große Problem, vor dieser Rückforderung kann man sich selbst dann nicht schützen, wenn man mit seinem Kunden Vorkasse oder Barzahlung vereinbart hat. Im Gegenteil, der Insolvenzverwalter nimmt dies noch als Indiz, dass man um die schlechte Zahlungsmoral des jetzt insolventen Unternehmens wusste und aus diesem Grund auf Vorkasse oder Barzahlung bestanden hat.

    Weitere Schritte nowendig

    Der wichtigste Schritt war die Verkürzung der Anfechtungsfrist von derzeit maximal 10 Jahren. So ist jetzt beschlossen worden, die Anfechtungsfrist bei Geschäften mit vollständigem Leistungsausgleich auf vier Jahre zu verkürzen. Weitere Änderungen, wie das Bargeschäftsprivileg oder die Zinsregelung fließen ebenfalls noch in diese Gesetzesänderung mit ein. Ob die Anpassungen der Gesetze die vielfältigen Probleme betroffener Unternehmer tatsächlich abschwächen oder ausschalten, wird die Praxis zeigen. Die wichtigste Regelung war unseres Erachtens die massive Verkürzung der Anfechtungsfrist.

    Was tun, wenn der Insolvenzverwalter Forderungen stellt?

    Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft, in diesem Fall ist es dann die Freundlichkeit, auf! Mag der Brief vom Insolvenzverwalter auch erst mal den schönen Morgen verderben. Was Sie jedoch auf keinen Fall tun sollten, ist kommentarlos zahlen. Egal aus welchem Rechtsgrund von Ihnen vermeintlich rechtmäßige Rückzahlungen erwartet werden. Gehen Sie IMMER zuerst zu einem Rechtsanwalt. (Ob in dieser Angelegenheit auch ein Inkassodienstleister helfen kann, ist durchaus kritisch zu sehen. Schließlich geht es nicht um den Einzug einer Forderung, sondern um die Abwehr einer Forderung.) Selbst, wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass der Insolvenzverwalter im Recht war, ist doch meist weniger zu bezahlen, als im ersten Anschreiben gefordert wurde.

  • Wenn die Forderung mangels Masse abgewiesen wird

    Der Wanderer mit leeren Taschen lacht dem Räuber ins Gesicht!

    Juvenal (Satiriker)

    Die Formulierung „Abweisung mangels Masse“ kommt im Insolvenzrecht vor. Man könnte sagen, dass es das Prinzip des zuständigen Gerichts beschreibt, das sicherstellen will, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die dadurch entstehenden Kosten abgedeckt sind.

    Auch das Insolvenzgericht will sein Geld

    Für Schuldner kann der Weg in die Insolvenz die letzte Möglichkeit sein, um dem finanziellen Desaster zu entrinnen. Doch auch ein Insolvenzverfahren kostet Geld, und das zuständige Gericht will sichergehen, dass dieses Geld auch vorhanden ist. Stellt es also fest, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu erbringen, kann und wird es den Antrag ablehnen. Allerdings nicht in jedem Fall.

    Abgrenzung von Unternehmen und Privatpersonen

    Ganz so eindeutig wie bisher geschildert, ist die Abweisung mangels Masse jedoch nicht. Denn sie bezieht sich ausschließlich auf Unternehmen, und auch in einem solchen Fall gibt es Möglichkeiten, die Abweisung mangels Masse zu verhindern. Hier ist ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt oder Insolvenzberater unbedingt angeraten.

    Für Privatpersonen greift dieses Prinzip sowieso nicht. Denn sie können die anfallenden Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren stunden lassen. Meist zahlt der Betroffene im Laufe der sogenannten Wohlverhaltensphase einen monatlichen Betrag an den Insolvenzverwalter, um die Differenz nach Erteilung des Restschuld zu begleichen.

    Eintrag in das Schuldnerverzeichnis

    Wenn es zur Abweisung mangels Masse kommt, lässt das Gericht den Schuldner in das sogenannte Schuldnerverzeichnis eintragen. Dafür gibt es Vorschriften, die im Rahmen der Zivilprozessordnung geregelt sind. Die Löschungsfrist für den Eintrag im Schuldnerverzeichnis beträgt generell fünf Jahre.

    Gerade für Unternehmer ist die Frage, ob sie in die Insolvenz gehen sollen oder nicht, oft nicht einfach zu beantworten, und zwar unabhängig von der Frage, ob es zur Abweisung mangels Masse kommt. Es gibt durchaus Unternehmer, die sich in einer solchen Lage fühlen, dass sie es auf die Ablehnung des Insolvenzverfahrens ankommen lassen. Dieser Schuss kann nach hinten losgehen und den Leidensdruck erhöhen, er kann unter Umständen aber auch strategisch klug sein. Bevor eine übereilte Entscheidung getroffen wird, ist ein Beratungsgespräch mit einem Experten immer die bessere Lösung.

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